Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
247 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Stichworte
Inhalt der Datei
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulisch~~~:.._=--i=~_~:.:]
Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen)
der Stadt Erftstadt
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom
30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) ist nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung
gebührenpflichtig.
Die Gebühren für die Benutzung
Nutzung städtischer
Sportanlagen
richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
außerschulische Benutzung städtischer Sportanlangen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung sowohl
pauschale wie auch individuell ermittelte Kostensätze zugrunde gelegt.
§ 2 Nutzerkreis
Die städtischen Räumlichkeiten stehen grundsätzlich Erftstädter Vereinigungen zur
außerschulischen Benutzung zur Verfügung, die kulturellen, gemeinnützigen und sozialen
Zwecken,
der außerschulischen
Bildungsarbeit
oder der Gemeinschaftsund
Brauchtumspflege sowie der Arbeit der politischen Parteien dienen.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer Verane:t3ltor verpflichtet; mehrere Benutzer
Ver3ne:t3ltor haften als Gesamtschuldner. Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle
Mitglieder derselben Schuldner.
(2) Die Gebührenpflicht besteht für den Tag der Benutzung Vor3ne:t3Itunge:t3g.Abbau- und
Aufräumarbeiten sind unverzüglich nach Beendigung der Benutzung Vor3nst31tung
vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass der nächste Tag kein Schultag ist und kein
schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf in der Räumlichkeit ansteht, können die o. g.
Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr des auf den Benutzungstag
dio Ver3nst31tung
folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Der Benutzer hat dies bei der
AntragsteIlung entsprechend anzugeben.
Beansprucht der Benutzer Verane:t3ltor die Räumlichkeit bereits vor dem Benutzungstag
Ver3ne:t3Itunge:t3g für Proben, den Aufbau bzw. nach der Benutzung Ver3ne:t3ltung für
Abbau - und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf die Benutzung Vor3nst31tung
folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereitstellungsgebühr von 10 % der
Raumgebühr gem. § 5 i. V. m § 4 erhoben.
(3) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Benutzung
Ver3nst31tung in
ordnungsgemäßem, besenreinem Zustand zurückzulassen. Grobe Verschmutzungen sind
durch den Benutzer Ver3ne:t3ltor zu beseitigen. Werden nach der Benutzung Ver3nst31tung
noch Verschmutzungen festgestellt, die eine zusätzliche Reinigung erfordern, sind die
tatsächlichen Mehrkosten für diese Reinigung vom Benutzer Ver3ne:t3lter nachzuzahlen.
§ 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Die Nutzungsgebühr entfällt für Benutzungen Vor3ne:t3ltungon in städtischer Trägerschaft,
Benutzungen
Vor3nst31tungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der
Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die
Nutzungsgebühr entfällt außerdem bei Benutzungen durch Ver::mstaltungen der
erftstädtischen Jugendarbeit, bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken
dienen
ausschließlichen Benefiz'leranstaltungen
sowie bei Benutzungen durch
Veranstaltungen von VerbändeR der freien Wohlfahrtspflege.
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die nachfolgenden Gebühren werden pauschal für Benutzungen Veranstaltungen vom
ortsansässigen Nutzerkreis erhoben:
a) Für Benutzungen der Veranstaltungen in den Aulen des Gymnasiums Lechenich und der
Gottfried-Kinkel-Realschule
Liblar:
2,00 € pro verkaufte Eintrittskarte
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens
300,00 € und maximal 1.000,00 € pro
Benutzungstag.
mit Eintrittsgeld und/oder für Veranstaltungen,
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Für Benutzungen Veranstaltungen in der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der
Aula der Theodor-Heuss-Hauptschule Lechenich: 1,00 € pro verkaufte Eintrittskarte
Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 150,00 € und maximal 500,00 € pro
Benutzungstag.
mit Eintrittsgeld und/oder für Veranstaltungen,
. .
..
um 80 %.
Die für Berechnung der Gebührenhöhe notwendigen Angaben reichen die Benutzer
bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Benutzung beim Bürgermeister der Stadt
Erftstadt ein.
b) Für Benutzungen der Veranstaltungen in den AusstellungsräumeR des Stadthauses in
Lechenich:
20,00 €/Tag 40, €lTag
100,00 €/Woche 200, €/VVoche
Für die Benutzung aller Veranstaltungen in allen sonstigen städtischen Räumlichkeiten
(ohne Sportanlagen):
Rathaus, Sozialraum
bis 3 Std. 60,- €/Std.
bis 3 Std. 20,. €/Std.
bis 3 Std. 40, €/Std.
bis 3 Std. 20,. €/Std.
bis 3 Std. 50, €/Std.
bis 3 Std. 20,- €/Std.
jede
jede
jede
jede
jede
jede
.
Schulräume
Schulmensen
bis 3 Std. 20,- €/Std.
bis 3 Std. 20,- €/Std.
jede weitere Std. 10,- €
jede weitere Std. 10,- €
Rathaus, Gr. Sitzungssaal
Rathaus, KI. Sitzungssaal
Rathaus, Foyer
Bei Inanspruchnahme
der Mensen ist die Küchenbenutzung
weitere Std. 30,- €
weitere Std. 10,. €
weitere Std. 20, €
weitere Std. 10,. €
eitere Std. 25, €
weitere Std. 10,- €
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ausgeschlossen.
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Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen können zugelassen werden, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung.
Für jede angefangene Stunde ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe zu entrichten.
Im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannte Benutzer sind von den unter
b) genannten Gebühren befreit. Entsprechende
Nachweise sind von den Benutzern
unaufgefordert vorzulegen.
(2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende
..,
Kostenaufwand
abgegolten.
§ 6 AntragsteIlung und Genehmigung
(1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die
Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus beantragt werden. €ffi
Anspruch auf Überl3ssung von R3umlichkeiten bostoht nicht.
(2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Einschränkungen und
Nebenbestimmungen
versehen
werden.
Die Stadt Erftstadt haftet nicht für
unvorhergesehene
Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung)
behindernde Ereignisse.
(3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen
nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Die
Veranstalter haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und
Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung (Versammlungsstätten-Verordnung) zu beachten.
Insbesondere bedarf der Verkauf alkoholischer Getränke einer besonderen schriftlichen
Genehmigung (Schankerlaubnis).
(4) Die städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) können grundsätzlich montags bis
sonntags zur Benutzung überlassen werden; in den Schulferien und an den gesetzlichen
Feiertagen ist eine Nutzung der Schulen nur in Ausnahmefällen möglich.
(5) Eine Benutzung Boroitstollung der Räumlichkeiten erfolgt nicht, b zw. kann widerrufen
werden:
- während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten,
für die beantragte
Benutzung
Nutzung ungeeignet sind,
- wenn die beabsichtigte Benutzung Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigen könnte,
- wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht
bezahlt hat,
- wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen werden,
- wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden
Pflichten
zum
wiederholten Male nicht nachgekommen ist.
§ 7 Mehrfachnutzung
(1) Ein Mehrfachnutzungsverhältnis
liegt vor, wenn die Raumnutzung mindestens einmal im
Monat erfolgt. Für Mehrfachnutzungen
stehen nur die allgemeinen Unterrichtsräume
der
Schulen zur Verfügung. Grundsätzlich sollen Mehrfachnutzungsverhältnisse
vertraglich
geregelt werden.
(2) Für jede Stunde der mehrfachen Raumnutzung reduziert sich die Gebühr um 50 % der
nach § 5 geltenden Gebührenhöhe.
(3) Die Regelungen des § 4 bleiben unberührt.
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- wenn die Räumlichkeiten
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§ 8 Andere Benutzung Nutzung
Über Anträge zur anderen Benutzung Nutzung (insb. durch nicht in Erftstadt ansässige
Interessenten und Einzelpersonen) entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt im
Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Für die andere
Benutzung Nutzung von städtischen Räumlichkeitenwird - außerhalb dieser Satzung - ein
kostendeckendes
Entgelt erhoben.
§ 9 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids
angegebenen Zahlungsfrist fällig.
innerhalb
der dort
(2) Ist eine Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so
entfällt die Nutzungsgebühr.
§ 10 Beitreibung
Rückständige
Nutzungsgebühren
unterliegen
der
Beitreibung
im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner
jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2010 in Kraft.