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Beschlussvorlage (Anlage 7 - Neufassung Satzung Stand: 21.06.2010)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
247 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
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Inhalt der Datei

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Die Gebühren für die Benutzung Nutzung städtischer Sportanlagen richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Sportanlangen. (2) Für die Berechnung der Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung sowohl pauschale wie auch individuell ermittelte Kostensätze zugrunde gelegt. § 2 Nutzerkreis Die städtischen Räumlichkeiten stehen grundsätzlich Erftstädter Vereinigungen zur außerschulischen Benutzung zur Verfügung, die kulturellen, gemeinnützigen und sozialen Zwecken, der außerschulischen Bildungsarbeit oder der Gemeinschaftsund Brauchtumspflege sowie der Arbeit der politischen Parteien dienen. § 3 Gebührenpflicht (1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer Verane:t3ltor verpflichtet; mehrere Benutzer Ver3ne:t3ltor haften als Gesamtschuldner. Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder derselben Schuldner. (2) Die Gebührenpflicht besteht für den Tag der Benutzung Vor3ne:t3Itunge:t3g.Abbau- und Aufräumarbeiten sind unverzüglich nach Beendigung der Benutzung Vor3nst31tung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf in der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr des auf den Benutzungstag dio Ver3nst31tung folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Der Benutzer hat dies bei der AntragsteIlung entsprechend anzugeben. Beansprucht der Benutzer Verane:t3ltor die Räumlichkeit bereits vor dem Benutzungstag Ver3ne:t3Itunge:t3g für Proben, den Aufbau bzw. nach der Benutzung Ver3ne:t3ltung für Abbau - und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf die Benutzung Vor3nst31tung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereitstellungsgebühr von 10 % der Raumgebühr gem. § 5 i. V. m § 4 erhoben. (3) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Benutzung Ver3nst31tung in ordnungsgemäßem, besenreinem Zustand zurückzulassen. Grobe Verschmutzungen sind durch den Benutzer Ver3ne:t3ltor zu beseitigen. Werden nach der Benutzung Ver3nst31tung noch Verschmutzungen festgestellt, die eine zusätzliche Reinigung erfordern, sind die tatsächlichen Mehrkosten für diese Reinigung vom Benutzer Ver3ne:t3lter nachzuzahlen. § 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht Die Nutzungsgebühr entfällt für Benutzungen Vor3ne:t3ltungon in städtischer Trägerschaft, Benutzungen Vor3nst31tungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die Nutzungsgebühr entfällt außerdem bei Benutzungen durch Ver::mstaltungen der erftstädtischen Jugendarbeit, bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken dienen ausschließlichen Benefiz'leranstaltungen sowie bei Benutzungen durch Veranstaltungen von VerbändeR der freien Wohlfahrtspflege. § 5 Gebührenhöhe (1) Die nachfolgenden Gebühren werden pauschal für Benutzungen Veranstaltungen vom ortsansässigen Nutzerkreis erhoben: a) Für Benutzungen der Veranstaltungen in den Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-Kinkel-Realschule Liblar: 2,00 € pro verkaufte Eintrittskarte Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 300,00 € und maximal 1.000,00 € pro Benutzungstag. mit Eintrittsgeld und/oder für Veranstaltungen, . . " Für Benutzungen Veranstaltungen in der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der Theodor-Heuss-Hauptschule Lechenich: 1,00 € pro verkaufte Eintrittskarte Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 150,00 € und maximal 500,00 € pro Benutzungstag. mit Eintrittsgeld und/oder für Veranstaltungen, . . .. um 80 %. Die für Berechnung der Gebührenhöhe notwendigen Angaben reichen die Benutzer bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Benutzung beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt ein. b) Für Benutzungen der Veranstaltungen in den AusstellungsräumeR des Stadthauses in Lechenich: 20,00 €/Tag 40, €lTag 100,00 €/Woche 200, €/VVoche Für die Benutzung aller Veranstaltungen in allen sonstigen städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen): Rathaus, Sozialraum bis 3 Std. 60,- €/Std. bis 3 Std. 20,. €/Std. bis 3 Std. 40, €/Std. bis 3 Std. 20,. €/Std. bis 3 Std. 50, €/Std. bis 3 Std. 20,- €/Std. jede jede jede jede jede jede . Schulräume Schulmensen bis 3 Std. 20,- €/Std. bis 3 Std. 20,- €/Std. jede weitere Std. 10,- € jede weitere Std. 10,- € Rathaus, Gr. Sitzungssaal Rathaus, KI. Sitzungssaal Rathaus, Foyer Bei Inanspruchnahme der Mensen ist die Küchenbenutzung weitere Std. 30,- € weitere Std. 10,. € weitere Std. 20, € weitere Std. 10,. € eitere Std. 25, € weitere Std. 10,- € . ausgeschlossen. ~. - A I '~~:l!C"."i~ .dttlt&itm.u '. . I '~2 l ~.i.:2.~_~...:~H Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können zugelassen werden, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung. Für jede angefangene Stunde ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe zu entrichten. Im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannte Benutzer sind von den unter b) genannten Gebühren befreit. Entsprechende Nachweise sind von den Benutzern unaufgefordert vorzulegen. (2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende .., Kostenaufwand abgegolten. § 6 AntragsteIlung und Genehmigung (1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus beantragt werden. €ffi Anspruch auf Überl3ssung von R3umlichkeiten bostoht nicht. (2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Stadt Erftstadt haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung) behindernde Ereignisse. (3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Die Veranstalter haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung (Versammlungsstätten-Verordnung) zu beachten. Insbesondere bedarf der Verkauf alkoholischer Getränke einer besonderen schriftlichen Genehmigung (Schankerlaubnis). (4) Die städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) können grundsätzlich montags bis sonntags zur Benutzung überlassen werden; in den Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen ist eine Nutzung der Schulen nur in Ausnahmefällen möglich. (5) Eine Benutzung Boroitstollung der Räumlichkeiten erfolgt nicht, b zw. kann widerrufen werden: - während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, für die beantragte Benutzung Nutzung ungeeignet sind, - wenn die beabsichtigte Benutzung Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnte, - wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht bezahlt hat, - wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen werden, - wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten zum wiederholten Male nicht nachgekommen ist. § 7 Mehrfachnutzung (1) Ein Mehrfachnutzungsverhältnis liegt vor, wenn die Raumnutzung mindestens einmal im Monat erfolgt. Für Mehrfachnutzungen stehen nur die allgemeinen Unterrichtsräume der Schulen zur Verfügung. Grundsätzlich sollen Mehrfachnutzungsverhältnisse vertraglich geregelt werden. (2) Für jede Stunde der mehrfachen Raumnutzung reduziert sich die Gebühr um 50 % der nach § 5 geltenden Gebührenhöhe. (3) Die Regelungen des § 4 bleiben unberührt. ' ;!:\J ,mJ!.'I;.:iW' 9 3 L2J 10 '/:;.np,...e..r..n. ." - wenn die Räumlichkeiten L ... ~''''~~''j{: 2 .L ~.. t~: ',- "', _-=::.,.,...,j ~ § 8 Andere Benutzung Nutzung Über Anträge zur anderen Benutzung Nutzung (insb. durch nicht in Erftstadt ansässige Interessenten und Einzelpersonen) entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt im Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Für die andere Benutzung Nutzung von städtischen Räumlichkeitenwird - außerhalb dieser Satzung - ein kostendeckendes Entgelt erhoben. § 9 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids angegebenen Zahlungsfrist fällig. innerhalb der dort (2) Ist eine Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt die Nutzungsgebühr. § 10 Beitreibung Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.10.2010 in Kraft.