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Beschlussvorlage (Anlage Stzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
199 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Beschlussvorlage (Anlage Stzung) Beschlussvorlage (Anlage Stzung) Beschlussvorlage (Anlage Stzung)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) der Stadt Erftstadt Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ...... folgende Satzung beschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Die Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) ist nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Nutzung städtischer Sportanlagen richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Sportanlangen. (2) Für die Berechnung der Gebühren werden pauschale Kostensätze zugrunde gelegt. § 2 Nutzerkreis Die städtischen Räumlichkeiten stehen grundsätzlich Erftstädter Vereinigungen zur außerschulischen Benutzung zur Verfügung, die kulturellen, gemeinnützigen und sozialen Zwecken, der außerschulischen Bildungsarbeit oder der Gemeinschaftsund Brauchtumspflege sowie der Arbeit der politischen Parteien dienen. § 3 Gebührenpflicht (1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Veranstalter verpflichtet; mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner. Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder derselben Schuldner. (2) Die Gebührenpflicht besteht für den Veranstaltungstag. Abbau- und Aufräumarbeiten sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf in der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Beansprucht der Veranstalter die Räumlichkeit bereits vor dem Veranstaltungstag für Proben, den Aufbau bzw. nach der Veranstaltung für Abbau - und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereitstellungsgebühr von 10 % der Raumgebühr gem. § 5 i. V. m § 4 erhoben. (3) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung in ordnungsgemäßem, besenreinem Zustand zurückzulassen. Grobe Verschmutzungen sind durch den Veranstalter zu beseitigen. Werden nach der Veranstaltung noch Verschmutzungen festgestellt, die eine zusätzliche Reinigung erfordern, sind die tatsächlichen Mehrkosten für diese Reinigung vom Veranstalter nachzuzahlen. § 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht Die Nutzungsgebühr entfällt für Veranstaltungen in städtischer Trägerschaft, Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die Nutzungsgebühr entfällt außerdem bei Veranstaltungen der erftstädtischen Jugendarbeit, bei ausschließlichen Benefizveranstaltungen sowie bei Veranstaltungen von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. § 5 Gebührenhöhe (1) Die nachfolgenden Gebühren werden pauschal für Veranstaltungen vom ortsansässigen Nutzerkreis erhoben: a) Für Veranstaltungen in den Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-KinkelRealschule Liblar: mit Eintrittsgeld und/oder für Veranstaltungen, die einer Gestattung gern. § 12 Gaststättengesetz bedürfen 1.000,- €/Tag Für Veranstaltungen in der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der Theodor-Heuss-Hauptschule Lechenich: mit Eintrittsgeld und/oder für Veranstaltungen, die einer Gestattung gern. § 12 Gaststättengesetz bedürfen 500,- €/Tag Für Theateraufführungen um 80 %. Für sonstige Veranstaltungen b) Für Veranstaltungen und Kabarettveranstaltungen reduziert sich die Gebühr nach § 5 reduziert sich die Gebühr nach § 5 um 50 %. in den Ausstellungsräumen des Stadthauses 40,- €/Tag in Lechenich: 200,- €/Woche Für Veranstaltungen in allen sonstigen städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen): Rathaus, Gr. Sitzungssaal Rathaus, KI. Sitzungssaal Rathaus, Foyer Rathaus, Sozialraum Feuerwache, Besprechungsraum bis bis bis bis bis Schulräume Schulmensen bis 3 Std. 20,- €/Std. bis 3 Std. 20,- €/Std. Bei Inanspruchnahme 3 3 3 3 3 Std. Std. Std. Std. Std. 60,40,50,20,20,- €/Std. €/Std. €/Std. €/Std. €/Std. der Mensen ist die Küchenbenutzung jede jede jede jede jede weitere weitere weitere weitere weitere Std. Std. Std. Std. Std. 30,- € 20,- € 25,- € 10,- € 10,- € jede weitere Std. 10,- € jede weitere Std. 10,- € ausgeschlossen. Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können zugelassen werden, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung. Für jede angefangene Stunde ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe zu entrichten. (2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende Aufwand für Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser und Reinigung abgegolten. § 6 AntragsteIlung und Genehmigung (1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus beantragt werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten besteht nicht. (2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Stadt Erftstadt haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung) behindernde Ereignisse. (3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Die Veranstalter haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung (Versammlungsstätten-Verordnung) zu beachten. Insbesondere bedarf der Verkauf alkoholischer Getränke einer besonderen schriftlichen Genehmigung (Schankerlaubnis). (4) Die städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) können grundsätzlich montags bis sonntags zur Benutzung überlassen werden; in den Schulferien und an den gesetzlichen Feiertagen ist eine Nutzung der Schulen nur in Ausnahmefällen möglich. (5) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt nicht, bzw. kann widerrufen werden: - während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, - wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind, - wenn die beabsichtigte Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnte, - wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht bezahlt hat, - wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen werden, - wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten zum wiederholten Male nicht nachgekommen ist. § 7 Mehrfachnutzung (1) Ein Mehrfachnutzungsverhältnis liegt vor, wenn die Raumnutzung Monat erfolgt. Für Mehrfachnutzungen stehen nur die allgemeinen Schulen zur Verfügung. mindestens einmal im Unterrichtsräume der (2) Für jede Stunde der mehrfachen Raumnutzung reduziert sich die Gebühr um 50 % der nach § 5 geltenden Gebührenhöhe. (3) Die Regelungen des § 4 bleiben unberührt. § 8 Andere Nutzung Über Anträge zur anderen Nutzung entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt im Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Für die andere Nutzung von städtischen Räumlichkeiten wird - außerhalb dieser Satzung - ein kostendeckendes Entgelt erhoben. § 9 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids angegebenen Zahlungsfrist fällig. innerhalb der dort (2) Ist eine Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt die Nutzungsgebühr. § 10 Beitreibung Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.10.2010 in Kraft.