Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
199 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische
Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen)
der Stadt Erftstadt
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom
30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ......
folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Benutzung städtischer Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) ist nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Nutzung städtischer Sportanlagen
richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische
Benutzung städtischer Sportanlangen.
(2) Für die Berechnung
der Gebühren werden pauschale Kostensätze
zugrunde gelegt.
§ 2 Nutzerkreis
Die städtischen Räumlichkeiten stehen grundsätzlich Erftstädter Vereinigungen zur
außerschulischen Benutzung zur Verfügung, die kulturellen, gemeinnützigen und sozialen
Zwecken, der außerschulischen
Bildungsarbeit
oder der Gemeinschaftsund
Brauchtumspflege sowie der Arbeit der politischen Parteien dienen.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Veranstalter verpflichtet; mehrere Veranstalter haften
als Gesamtschuldner. Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder
derselben Schuldner.
(2) Die Gebührenpflicht besteht für den Veranstaltungstag. Abbau- und Aufräumarbeiten sind
unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung,
dass der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger
Bedarf in der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr
des auf die Veranstaltung folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden.
Beansprucht der Veranstalter die Räumlichkeit bereits vor dem Veranstaltungstag für
Proben, den Aufbau bzw. nach der Veranstaltung für Abbau - und Aufräumarbeiten über
15.00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine
Bereitstellungsgebühr von 10 % der Raumgebühr gem. § 5 i. V. m § 4 erhoben.
(3) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung in ordnungsgemäßem,
besenreinem Zustand zurückzulassen. Grobe Verschmutzungen sind durch den Veranstalter
zu beseitigen. Werden nach der Veranstaltung noch Verschmutzungen festgestellt, die eine
zusätzliche Reinigung erfordern, sind die tatsächlichen Mehrkosten für diese Reinigung vom
Veranstalter nachzuzahlen.
§ 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Die Nutzungsgebühr
entfällt für Veranstaltungen
in städtischer
Trägerschaft,
Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die
bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Die Nutzungsgebühr entfällt
außerdem bei Veranstaltungen der erftstädtischen Jugendarbeit, bei ausschließlichen
Benefizveranstaltungen
sowie
bei
Veranstaltungen
von
Verbänden
der
freien
Wohlfahrtspflege.
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die nachfolgenden Gebühren werden pauschal für Veranstaltungen vom ortsansässigen
Nutzerkreis erhoben:
a) Für Veranstaltungen in den Aulen des Gymnasiums Lechenich und der Gottfried-KinkelRealschule Liblar:
mit Eintrittsgeld und/oder für Veranstaltungen,
die einer Gestattung gern. § 12 Gaststättengesetz bedürfen
1.000,- €/Tag
Für Veranstaltungen in der kleinen Aula des Ville-Gymnasiums Liblar und der Aula der
Theodor-Heuss-Hauptschule Lechenich:
mit Eintrittsgeld und/oder für Veranstaltungen,
die einer Gestattung gern. § 12 Gaststättengesetz bedürfen
500,- €/Tag
Für Theateraufführungen
um 80 %.
Für sonstige Veranstaltungen
b) Für Veranstaltungen
und Kabarettveranstaltungen reduziert sich die Gebühr nach § 5
reduziert sich die Gebühr nach § 5 um 50 %.
in den Ausstellungsräumen
des Stadthauses
40,- €/Tag
in Lechenich:
200,- €/Woche
Für Veranstaltungen in allen sonstigen städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen):
Rathaus, Gr. Sitzungssaal
Rathaus, KI. Sitzungssaal
Rathaus, Foyer
Rathaus, Sozialraum
Feuerwache, Besprechungsraum
bis
bis
bis
bis
bis
Schulräume
Schulmensen
bis 3 Std. 20,- €/Std.
bis 3 Std. 20,- €/Std.
Bei Inanspruchnahme
3
3
3
3
3
Std.
Std.
Std.
Std.
Std.
60,40,50,20,20,-
€/Std.
€/Std.
€/Std.
€/Std.
€/Std.
der Mensen ist die Küchenbenutzung
jede
jede
jede
jede
jede
weitere
weitere
weitere
weitere
weitere
Std.
Std.
Std.
Std.
Std.
30,- €
20,- €
25,- €
10,- €
10,- €
jede weitere Std. 10,- €
jede weitere Std. 10,- €
ausgeschlossen.
Die Benutzung von Lehrmitteln und Geräten der Schule ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen können zugelassen werden, bedürfen aber einer gesonderten Genehmigung.
Für jede angefangene Stunde ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe zu entrichten.
(2) Mit den festgesetzten Benutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende
Aufwand für Heizung, Beleuchtung, Wasser/Abwasser und Reinigung abgegolten.
§ 6 AntragsteIlung und Genehmigung
(1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die
Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus beantragt werden. Ein
Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten besteht nicht.
(2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Einschränkungen und
Nebenbestimmungen
versehen
werden.
Die Stadt Erftstadt
haftet nicht für
unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung)
behindernde Ereignisse.
(3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen
nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Die
Veranstalter haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und
Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung (Versammlungsstätten-Verordnung) zu beachten.
Insbesondere bedarf der Verkauf alkoholischer Getränke einer besonderen schriftlichen
Genehmigung (Schankerlaubnis).
(4) Die städtischen Räumlichkeiten (ohne Sportanlagen) können grundsätzlich montags bis
sonntags zur Benutzung überlassen werden; in den Schulferien und an den gesetzlichen
Feiertagen ist eine Nutzung der Schulen nur in Ausnahmefällen möglich.
(5) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt nicht, bzw. kann widerrufen werden:
- während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten,
- wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Nutzung ungeeignet sind,
- wenn die beabsichtigte Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen
könnte,
- wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren
trotz Mahnung noch nicht
bezahlt hat,
- wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen werden,
- wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten zum
wiederholten Male nicht nachgekommen ist.
§ 7 Mehrfachnutzung
(1) Ein Mehrfachnutzungsverhältnis
liegt vor, wenn die Raumnutzung
Monat erfolgt. Für Mehrfachnutzungen
stehen nur die allgemeinen
Schulen zur Verfügung.
mindestens einmal im
Unterrichtsräume
der
(2) Für jede Stunde der mehrfachen Raumnutzung reduziert sich die Gebühr um 50 % der
nach § 5 geltenden Gebührenhöhe.
(3) Die Regelungen
des § 4 bleiben unberührt.
§ 8 Andere Nutzung
Über Anträge zur anderen Nutzung entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt im
Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Für die andere
Nutzung von städtischen Räumlichkeiten wird - außerhalb dieser Satzung - ein
kostendeckendes Entgelt erhoben.
§ 9 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids
angegebenen Zahlungsfrist fällig.
innerhalb
der dort
(2) Ist eine Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so
entfällt die Nutzungsgebühr.
§ 10 Beitreibung
Rückständige
Nutzungsgebühren
unterliegen
der
Beitreibung
im
Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
in seiner
jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2010 in Kraft.