Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 271/2010
Az.: - 40 -
Amt: - 40 BeschlAusf.: - -40- Datum: 12.05.2010
Beratungsfolge
Sportausschuss
Termin
01.06.2010
vorberatend
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
02.06.2010
vorberatend
Betriebsausschuss Stadtwerke
15.06.2010
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
29.06.2010
vorberatend
Rat
06.07.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung der Sportanlagen der
Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Anteilige Einnahmen in Höhe von 18.000,-- € für das Haushaltsjahr 2010
bei Produkt 080 424 010
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 12.05.2010
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische
Benutzung der Sportanlagen der Stadt Erftstadt mit Wirkung vom 01.10.2010
Begründung:
Wegen der angespannten Haushaltslage der Stadt Erftstadt wurde die Verwaltung im
Zusammenhang mit der Beratung des A 122/2010 beauftragt, den Entwurf einer Gebührensatzung
für die außerschulische Benutzung städtischer Sportanlagen zu erarbeiten.
Die Verwaltung hat daraufhin eine Bestandsaufnahme aller Erftstädter Sportanlagen durchgeführt
und die jährlichen Kosten für die Bereitstellung dieser Sportanlagen ermittelt. Das Ergebnis stellt
sich wie folgt dar:
1. Bestandsermittlung
Sport- und Gymnastikhallen
- Dreifach-Halle Sporthalle am Rotbach
- Dreifach-Halle Carl-Schurz-Sporthalle
- Judoraum in der Dreifach-Halle Carl-Schurz-Sporthalle
- Gymnastikraum in der Carl-Schurz-Sporthalle
- Zweifach-Halle Theodor-Heuss-Sporthalle
- Tennishalle Lechenich
- Sporthalle des Gymnasiums Lechenich
- Sporthalle der Theodor-Heuss-Hauptschule (Nordhalle)
- Sporthalle der Gottfried-Kinkel-Realschule
- Gymnastikraum der Gottfried-Kinkel-Realschule
- Kraftraum der Gottfried-Kinkel-Realschule
- Sporthalle der Carl-Schurz-Hauptschule
- Sporthalle der Grundschule Lechenich-Süd
- Sporthalle der Donatus-Grundschule
- Gymnastikraum der Donatus-Grundschule
- Sporthalle der Erich-Kästner-Grundschule
- Sporthalle der Grundschule Gymnich
- Sporthalle der Janusz-Korczak-Grundschule
- Sporthalle der St.-Barbara-Concordia-Grundschule
- Sporthalle der Don-Bosco-Förderschule
- Gymnastikraum der Kindertagesstätte Blessem
Außensportanlagen
- Sportplatz Ahrem
- Sportplatz Blessem
- Sportplatz Bliesheim
- Sportplatz Borr
- Sportplatz Dirmerzheim
- Sportplatz Erp
- Sportplatz Friesheim
- Sportplatz Gymnich
- Sportplatz Herrig
- Sportplatz Kierdorf
- Sportplatz Köttingen
- Sportplatz Lechenich Tennenplatz
- Sportplatz Lechenich Kunstrasenplatz
- Sportplatz Liblar Tennenplatz
- Sportplatz Stadion Liblar Rasenplatz
Bäder
- Lehrschwimmbecken der Janusz-Korczak-Grundschule
- Schwimmhalle des Gymnasiums Lechenich
- Hallenbad Liblar
- Freibad Lechenich
2. Kosten
Das Benutzungsrecht öffentlicher Einrichtungen und Anlagen korrespondiert mit der
grundsätzlichen Pflicht, die damit verbundenen Lasten zu tragen. Dies gilt auch für kommunale
Sportanlagen. Um der förderungswürdigen Betätigung der Erftstädter sporttreibenden
Vereinigungen Rechnung zu tragen, konnten die städtischen Sportanlagen bisher gebührenfrei zur
Verfügung gestellt werden. Wegen der äußerst angespannten Haushaltslage stellt die Einführung
einer gebührenpflichtigen Nutzung städtischer Sportanlagen eine unverzichtbare Maßnahme zur
Haushaltskonsolidierung dar. Um die Belange des Sports auch weiterhin besonders zu würdigen,
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wird die Einnahmequelle aus der Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Sportanlagen
nur im zumutbaren Umfang ausgeschöpft.
Besondere Berücksichtigung finden
- der Kinder- und Jugendsport
- die Prüfung zur Erlangung des Deutschen Sportabzeichens
- durch den zuständigen Fachverband angesetzte Meisterschafts- und Pokalspiele sowie
Wettkämpfe.
Für diese Nutzungen werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben.
Kooperationen im Rahmen des Landesprogramms „Schule und Verein“ sind ebenfalls
gebührenfrei, da sie schulische Veranstaltungen sind.
Eine Gebührenverrechnung mit vom Nutzer erbrachten Eigenleistungen wird im Interesse einer
transparenten Ausweisung von Gebühreneinnahmen und Erstattungen an Dritte nicht vollzogen.
Es ist bereits langjährige Praxis, dass einige Sportvereine für die Sportplatzpflege aufgrund
bestehender separater Vereinbarungen eine Sachkostenerstattung erhalten. Sollten weitere
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Sportstätten, die nachweislich zu Einsparungen
innerhalb des städtischen Haushalts führen, durch Nutzer in Eigenregie erbracht werden, so erfolgt
aufgrund einer vertraglichen Regelung ein entsprechender finanzieller Ausgleich. Die Verpflichtung
zur Zahlung der Nutzungsgebühr bleibt generell unberührt.
Die sonstige außerschulische Nutzung der städtischen Sportanlagen durch Erftstädter
sporttreibende Vereinigungen und städtische Einrichtungen für den Erwachsenensport wird mit
einem dem öffentlichen Interesse angemessenen Gebührensatz von 4,-- € pro Nutzungsstunde je
Sportstätteneinheit belastet.
Zur Ermittlung des Kostendeckungsgrades werden Personal- wie auch Betriebskosten für Energie,
bauliche Unterhaltung und Reinigung der Erftstädter Sportanlagen zugrunde gelegt. Die Kosten für
die gedeckten Sportanlagen basieren auf Werten des Jahres 2009; die laufenden
Unterhaltungskosten für die Außensportanlagen sind Durchschnittswerte der letzten 9 Jahre; der
Kostenerstattung an die Stadtwerke liegen Verlustzuweisungen und Aufwandsentschädigungen
aus 2009 zugrunde. Für die Bereitstellung der städtischen Sportanlagen sind danach jährlich ca.
2.100.000,-- € aufzuwenden. Unterschiedliche Qualitätsmerkmale der städtischen Sportanlagen
finden keine Berücksichtigung bei der Berechnung.
Die Nutzungseinheit pro Sportstätte bezieht sich auf die unter 1. genannten jeweiligen
Sportanlagen, bei Mehrfach-Sporthallen auf jedes Hallenteil, bei Außensportanlagen je Sportplatz,
Sportplätze mit Leichtathletikanlage je Nutzungsbereich. Das Hallenbad Liblar und die
Schwimmhalle des Gymnasiums Lechenich werden je genutzter Bahn mit einer halben Einheit,
das Springerbecken des Hallenbades Liblar und das Lehrschwimmbecken Erp mit einer Einheit
berechnet.
Die Gesamtkosten der städtischen Sportanlagen sind nach der Nutzungsfrequenz sowohl für den
Schulsport als auch den Vereinssport aufzuteilen. Zur Ermittlung des aktuellen Nutzerverhaltens
hat der Stadtsportverband eine Vereinsabfrage veranlasst, durch die jedoch bisher keine validen
Daten in Erfahrung gebracht werden konnten. Daher werden hilfsweise die städtischen
Belegungspläne als Berechnungsgrundlage herangezogen, wonach ca. 48.000 Nutzungsstunden
auf den Schulsport und ca. 45.000 Nutzungsstunden auf den Vereinssport entfallen. Auf
Grundlage der Gesamtkosten von 2.100.000,-- € und einem Nutzungsvolumen von insgesamt ca.
93.000 Stunden wird eine Nutzungsstunde mit 23,-- € pro Einheit kalkuliert.
Eine Kostenbeteiligung von 4,-- € je Stunde/Einheit stellt somit einen Deckungsgrad von ca. 17 %
dar.
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird das eingeräumte freie Nutzungsrecht für den
Kinder- und Jugendsport, für Prüfungen zur Erlangung des Deutschen Sportabzeichens und für
durch den zuständigen Fachverband angesetzte Meisterschafts- und Pokalspiele sowie
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Wettkämpfe nicht nach dem nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme bemessen.
Vielmehr basiert diese Kalkulation auf der Annahme einer Pauschalnutzung von montags bis
freitags in der Zeit von 17.30 bis 20.00 Uhr. Für diesen Zeitraum wird die Nutzung entsprechend
dem Vorgenannten unwiderlegbar vermutet.
Die gebührenpflichtigen Nutzungszeiten für den Erwachsenensport ab 20.00 bis 23.00 Uhr
orientieren sich an den vorliegenden Belegungsplänen und belaufen sich auf ca. 19.800 Stunden.
Auf Grundlage dieses gebührenpflichtigen Nutzungsvolumens und eines Gebührensatzes von
4,-- € pro Nutzungsstunde/Einheit könnte nach den derzeitigen Erkenntnissen eine jährliche
Einnahme an Benutzungsgebühren für städtische Sportanlagen in Höhe von ca. 80.000,-- € erzielt
werden. Auch unter Berücksichtigung eines geschätzten Nutzungsrückgangs von ca. 10 % könnte
ein Gebührenaufkommen von ca. 72.000,- € kalkuliert werden. In der Gesamtbetrachtung stellt
diese Einnahme eine ca. 3,5%ige Deckung der Gesamtausgaben dar.
3. Sonstige Nutzungsregelungen
Für andere Nutzungen von städtischen Sportanlagen wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben,
welches außerhalb der Gebührensatzung geregelt wird.
4. Beteiligung des Sportsportverbandes
Die Thematik der gebührenpflichtigen Nutzung der städtischen Sportanlagen sowie die
Vorbereitung des entsprechenden Satzungsentwurfs wurde in drei Gesprächsrunden mit
Vertretern des Stadtsportverbandes und der Verwaltung ausführlich besprochen.
Auf Grundlage dieser Ausführungen wird vorgeschlagen, den als Anlage beigefügten Entwurf der
Gebührensatzung für die außerschulische Benutzung städtischer Sportanlagen zu beschließen.
(Dr. Rips)
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