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Beschlussvorlage (Gebührensatzung Sport)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Beschlussvorlage (Gebührensatzung Sport) Beschlussvorlage (Gebührensatzung Sport) Beschlussvorlage (Gebührensatzung Sport)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung der Sportanlagen der Stadt Erftstadt Gebührensatzung Sportanlagen Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am …… folgende Satzung beschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Sportanlagen ist nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig: Sport- und Gymnastikhallen - Dreifach-Halle Sporthalle am Rotbach - Dreifach-Halle Carl-Schurz-Sporthalle - Judoraum in der Dreifach-Halle Carl-Schurz-Sporthalle - Gymnastikraum in der Carl-Schurz-Sporthalle - Zweifach-Halle Theodor-Heuss-Sporthalle - Tennishalle Lechenich - Sporthalle des Gymnasiums Lechenich - Sporthalle der Theodor-Heuss-Hauptschule (Nordhalle) - Sporthalle der Gottfried-Kinkel-Realschule - Gymnastikraum der Gottfried-Kinkel-Realschule - Kraftraum der Gottfried-Kinkel-Realschule - Sporthalle der Carl-Schurz-Hauptschule - Sporthalle der Grundschule Lechenich-Süd - Sporthalle der Donatus-Grundschule - Gymnastikraum der Donatus-Grundschule - Sporthalle der Erich-Kästner-Grundschule - Sporthalle der Grundschule Gymnich - Sporthalle der Janusz-Korczak-Grundschule - Sporthalle der St.-Barbara-Concordia-Grundschule - Sporthalle der Don-Bosco-Förderschule - Gymnastikraum der Kindertagesstätte Blessem Außensportanlagen - Sportplatz Ahrem - Sportplatz Blessem - Sportplatz Bliesheim - Sportplatz Borr - Sportplatz Dirmerzheim - Sportplatz Erp - Sportplatz Friesheim - Sportplatz Gymnich - Sportplatz Herrig - Sportplatz Kierdorf - Sportplatz Köttingen - Sportplatz Lechenich Tennenplatz - Sportplatz Lechenich Kunstrasenplatz - Sportplatz Liblar Tennenplatz - Sportplatz Stadion Liblar Rasenplatz Bäder - Lehrschwimmbecken der Janusz-Korczak-Grundschule - Schwimmhalle des Gymnasiums Lechenich - Hallenbad Liblar - Freibad Lechenich § 2 Gebührenpflicht (1) Gebührenpflichtig sind Erftstädter Sportvereine, sonstige Erftstädter sporttreibende Organisationen, sonstige Vereine und städtische Einrichtungen; nachfolgend Nutzer genannt. Wird eine Leistung für eine der vorgenannten Vereinigungen beantragt, so schuldet auch diese die Gebühr. (2) Die Nutzungsgebühr für Nutzer entfällt gem. Abs. 3 - für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Sport treiben, - für Sportstättennutzungen, die der Prüfung zur Erlangung des Deutschen Sportabzeichens dienen, - bei Nutzungen für durch den zuständigen Fachverband angesetzte Meisterschaftsund Pokalspiele sowie Wettkämpfe. Die veranstaltenden Vereine haben bei der Terminreservierung dem Bürgermeister gegenüber den jeweiligen Status der Veranstaltung schriftlich nachzuweisen. (3) Da für Kinder- und Jugendsport sowie für Sportstättennutzungen, die der Prüfung zur Erlangung des Deutschen Sportabzeichens dienen, und für durch den zuständigen Fachverband angesetzte Meisterschafts- und Pokalspiele sowie Wettkämpfe keine Nutzungsentgelte erhoben werden, ist die Benutzung der Sportstätten von montags bis freitags in der Zeit von 17.30- 20.00 Uhr ohne entsprechende Nachweise pauschal für alle Nutzer gebührenfrei. Für diesen Zeitraum wird die Nutzung entsprechend dem Vorgenannten unwiderlegbar vermutet. Nutzungszeiten ab 20.00 Uhr unterliegen in vollem Umfang der Gebührenpflicht. Die Nutzer organisieren ihren Trainingsbetrieb eigenverantwortlich. Die Sportstätten stehen am Wochenende dem Trainingsbetrieb grundsätzlich nicht zur Verfügung. Trainingsbetrieb am Samstag ist nur in Ausnahmefällen und nur für Kinder- und Jugendsport nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Bürgermeister möglich. Die gebührenfreie Sportstättennutzung am Wochenende ist grundsätzlich den in Abs. 2 genannten Nutzungen vorbehalten. (4) Sonstige sportliche Veranstaltungen des Erwachsenensports am Wochenende (z. B. Lehrgänge, Turniere) unterliegen der Gebührenpflicht. (5) Verpflichtet sich ein Nutzer vertraglich zur Übernahme von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an einer Sportstätte, die nachweislich zu Einsparungen innerhalb des städtischen Haushalts führen, so erfolgt ein entsprechender finanzieller Ausgleich im Rahmen einer separaten Vereinbarung an diesen. Die Übernahme von Schließdienst führt nicht zu einer Verminderung der jeweiligen Nutzungsgebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr bleibt generell unberührt. (6) Aufgrund bestehender separater Vereinbarung erhalten einige Sportvereine für die Sportplatzpflege bereits eine Sachkostenerstattung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr bleibt unberührt. (7) Nutzer - auch mit Schlüsselgewalt – sind nicht berechtigt, Sportstätten außerhalb der ihnen zugewiesenen Trainingszeiten zu nutzen. Zuwiderhandlungen haben den Entzug der Schlüsselgewalt oder den Verlust von Trainingszeiten zur Folge. (8) Auf die im Übrigen geltende Benutzungsordnung für die gedeckten Sportstätten der Stadt Erftstadt in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. § 3 Gebührenhöhe (1) Grundsätzlich beträgt die Nutzungsgebühr je Sportstätteneinheit für Vereinigungen, die dem Stadtsportverband Erftstadt (SSV) angehören, sowie städtische Einrichtungen je Nutzungsstunde (= 60 Minuten) 4,00 € als eine Einheit für jede der unter § 1 genannten Anlagen. Für die Nutzung von Mehrfach-Sporthallen beträgt die Nutzungsgebühr je Hallenteil eine Einheit. Die Abrechnung der Nutzungszeiten für das Hallenbad Liblar und für die Schwimmhalle des Gymnasiums Lechenich erfolgt über die jeweils genutzten Bahnen mit einer halben Einheit; das Springerbecken im Hallenbad Liblar und das Lehrschwimmbecken der Janusz-Korczak-Grundschule werden als jeweils eine Einheit abgerechnet. Bei Mehrfachnutzungen von Sportplätzen wird die Nutzungsgebühr entsprechend dem Nutzungsbereich aufgeteilt. (2) Die Nutzungsgebühr für Erftstädter Vereinigungen, für die die Ausübung sportlicher Betätigung zwar nicht der hauptsächliche Vereinszweck ist und die deshalb nicht dem SSV angeschlossen sind, die jedoch auf die Benutzung von Sportstätten angewiesen sind (z. B. Tanzformationen von Karnevalsvereinen u. ä.), errechnet sich gem. Absatz 1. (3) Für Erftstädter Sportvereine, die nicht dem SSV Erftstadt angehören, sonstige Erftstädter sporttreibende Organisationen und sonstige Vereine (mit Ausnahme der unter Absatz 2 genannten) erhöht sich die Nutzungsgebühr um 20 % je Nutzungsstunde/ Einheit. § 4 Andere Nutzung Über Anträge zur anderen Nutzung der Sportstätten entscheidet der Bürgermeister im Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung von Sportstätten besteht nicht. Für andere Nutzungen von städtischen Sportanlagen wird – außerhalb dieser Satzung – ein kostendeckendes Entgelt erhoben. § 5 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Nutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Sportanlagen unterteilt sich in ein Sommerhalbjahr (01.04.-30.09.) und ein Winterhalbjahr (01.10.-31.03.). Mit Erteilung der Gebührenbescheide werden die Nutzungsgebühren im Voraus fällig. Die jeweils fällige Gebühr ist zum 01.04. und zum 01.10. zu zahlen. Grundlage der Gebührenberechnung sind die Belegungspläne. (2) Ist eine Sportstätte aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt die Nutzungsgebühr. § 6 Beitreibung (1) Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. (2) Für den Fall, dass bei Vereinen rückständige Nutzungsgebühren zur Beitreibung anstehen, so behält sich der Bürgermeister das Recht vor, dem betreffenden Verein Nutzungszeiten zu entziehen. § 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.10.2010 in Kraft.