Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische
Benutzung der Sportanlagen der Stadt Erftstadt
Gebührensatzung Sportanlagen
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) sowie der §§
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.06.2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ……
folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Sportanlagen ist nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung gebührenpflichtig:
Sport- und Gymnastikhallen
- Dreifach-Halle Sporthalle am Rotbach
- Dreifach-Halle Carl-Schurz-Sporthalle
- Judoraum in der Dreifach-Halle Carl-Schurz-Sporthalle
- Gymnastikraum in der Carl-Schurz-Sporthalle
- Zweifach-Halle Theodor-Heuss-Sporthalle
- Tennishalle Lechenich
- Sporthalle des Gymnasiums Lechenich
- Sporthalle der Theodor-Heuss-Hauptschule (Nordhalle)
- Sporthalle der Gottfried-Kinkel-Realschule
- Gymnastikraum der Gottfried-Kinkel-Realschule
- Kraftraum der Gottfried-Kinkel-Realschule
- Sporthalle der Carl-Schurz-Hauptschule
- Sporthalle der Grundschule Lechenich-Süd
- Sporthalle der Donatus-Grundschule
- Gymnastikraum der Donatus-Grundschule
- Sporthalle der Erich-Kästner-Grundschule
- Sporthalle der Grundschule Gymnich
- Sporthalle der Janusz-Korczak-Grundschule
- Sporthalle der St.-Barbara-Concordia-Grundschule
- Sporthalle der Don-Bosco-Förderschule
- Gymnastikraum der Kindertagesstätte Blessem
Außensportanlagen
- Sportplatz Ahrem
- Sportplatz Blessem
- Sportplatz Bliesheim
- Sportplatz Borr
- Sportplatz Dirmerzheim
- Sportplatz Erp
- Sportplatz Friesheim
- Sportplatz Gymnich
- Sportplatz Herrig
- Sportplatz Kierdorf
- Sportplatz Köttingen
- Sportplatz Lechenich Tennenplatz
- Sportplatz Lechenich Kunstrasenplatz
- Sportplatz Liblar Tennenplatz
- Sportplatz Stadion Liblar Rasenplatz
Bäder
- Lehrschwimmbecken der Janusz-Korczak-Grundschule
- Schwimmhalle des Gymnasiums Lechenich
- Hallenbad Liblar
- Freibad Lechenich
§ 2 Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtig sind Erftstädter Sportvereine, sonstige Erftstädter sporttreibende
Organisationen, sonstige Vereine und städtische Einrichtungen; nachfolgend Nutzer
genannt. Wird eine Leistung für eine der vorgenannten Vereinigungen beantragt, so
schuldet auch diese die Gebühr.
(2) Die Nutzungsgebühr für Nutzer entfällt gem. Abs. 3
- für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr Sport treiben,
- für Sportstättennutzungen, die der Prüfung zur Erlangung des Deutschen
Sportabzeichens dienen,
- bei Nutzungen für durch den zuständigen Fachverband angesetzte Meisterschaftsund Pokalspiele sowie Wettkämpfe. Die veranstaltenden Vereine haben bei der
Terminreservierung dem Bürgermeister gegenüber den jeweiligen Status der
Veranstaltung schriftlich nachzuweisen.
(3) Da für Kinder- und Jugendsport sowie für Sportstättennutzungen, die der Prüfung zur
Erlangung des Deutschen Sportabzeichens dienen, und für durch den zuständigen
Fachverband angesetzte Meisterschafts- und Pokalspiele sowie Wettkämpfe keine
Nutzungsentgelte erhoben werden, ist die Benutzung der Sportstätten von montags bis
freitags in der Zeit von 17.30- 20.00 Uhr ohne entsprechende Nachweise pauschal für alle
Nutzer gebührenfrei. Für diesen Zeitraum wird die Nutzung entsprechend dem Vorgenannten
unwiderlegbar vermutet. Nutzungszeiten ab 20.00 Uhr unterliegen in vollem Umfang der
Gebührenpflicht. Die Nutzer organisieren ihren Trainingsbetrieb eigenverantwortlich. Die
Sportstätten stehen am Wochenende dem Trainingsbetrieb grundsätzlich nicht zur
Verfügung. Trainingsbetrieb am Samstag ist nur in Ausnahmefällen und nur für Kinder- und
Jugendsport nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Bürgermeister möglich.
Die gebührenfreie Sportstättennutzung am Wochenende ist grundsätzlich den in Abs. 2
genannten Nutzungen vorbehalten.
(4) Sonstige sportliche Veranstaltungen des Erwachsenensports am Wochenende (z. B.
Lehrgänge, Turniere) unterliegen der Gebührenpflicht.
(5) Verpflichtet sich ein Nutzer vertraglich zur Übernahme von Pflege- und
Unterhaltungsmaßnahmen an einer Sportstätte, die nachweislich zu Einsparungen innerhalb
des städtischen Haushalts führen, so erfolgt ein entsprechender finanzieller Ausgleich im
Rahmen einer separaten Vereinbarung an diesen. Die Übernahme von Schließdienst führt
nicht zu einer Verminderung der jeweiligen Nutzungsgebühren. Die Verpflichtung zur
Zahlung der Nutzungsgebühr bleibt generell unberührt.
(6) Aufgrund bestehender separater Vereinbarung erhalten einige Sportvereine für die
Sportplatzpflege bereits eine Sachkostenerstattung. Die Verpflichtung zur Zahlung der
Nutzungsgebühr bleibt unberührt.
(7) Nutzer - auch mit Schlüsselgewalt – sind nicht berechtigt, Sportstätten außerhalb der
ihnen zugewiesenen Trainingszeiten zu nutzen. Zuwiderhandlungen haben den Entzug der
Schlüsselgewalt oder den Verlust von Trainingszeiten zur Folge.
(8) Auf die im Übrigen geltende Benutzungsordnung für die gedeckten Sportstätten der Stadt
Erftstadt in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
§ 3 Gebührenhöhe
(1) Grundsätzlich beträgt die Nutzungsgebühr je Sportstätteneinheit für Vereinigungen, die
dem Stadtsportverband Erftstadt (SSV) angehören, sowie städtische Einrichtungen je
Nutzungsstunde (= 60 Minuten) 4,00 € als eine Einheit für jede der unter § 1 genannten
Anlagen. Für die Nutzung von Mehrfach-Sporthallen beträgt die Nutzungsgebühr je Hallenteil
eine Einheit. Die Abrechnung der Nutzungszeiten für das Hallenbad Liblar und für die
Schwimmhalle des Gymnasiums Lechenich erfolgt über die jeweils genutzten Bahnen mit
einer halben Einheit; das Springerbecken im Hallenbad Liblar und das Lehrschwimmbecken
der Janusz-Korczak-Grundschule werden als jeweils eine Einheit abgerechnet. Bei
Mehrfachnutzungen von Sportplätzen wird die Nutzungsgebühr entsprechend dem
Nutzungsbereich aufgeteilt.
(2) Die Nutzungsgebühr für Erftstädter Vereinigungen, für die die Ausübung sportlicher
Betätigung zwar nicht der hauptsächliche Vereinszweck ist und die deshalb nicht dem SSV
angeschlossen sind, die jedoch auf die Benutzung von Sportstätten angewiesen sind (z. B.
Tanzformationen von Karnevalsvereinen u. ä.), errechnet sich gem. Absatz 1.
(3) Für Erftstädter Sportvereine, die nicht dem SSV Erftstadt angehören, sonstige Erftstädter
sporttreibende Organisationen und sonstige Vereine (mit Ausnahme der unter Absatz 2
genannten) erhöht sich die Nutzungsgebühr um 20 % je Nutzungsstunde/ Einheit.
§ 4 Andere Nutzung
Über Anträge zur anderen Nutzung der Sportstätten entscheidet der Bürgermeister im
Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung von Sportstätten besteht nicht. Für andere
Nutzungen von städtischen Sportanlagen wird – außerhalb dieser Satzung – ein
kostendeckendes Entgelt erhoben.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Nutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Sportanlagen unterteilt sich in ein
Sommerhalbjahr (01.04.-30.09.) und ein Winterhalbjahr (01.10.-31.03.).
Mit Erteilung der Gebührenbescheide werden die Nutzungsgebühren im Voraus fällig. Die
jeweils fällige Gebühr ist zum 01.04. und zum 01.10. zu zahlen. Grundlage der
Gebührenberechnung sind die Belegungspläne.
(2) Ist eine Sportstätte aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt
die Nutzungsgebühr.
§ 6 Beitreibung
(1) Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils
geltenden Fassung.
(2) Für den Fall, dass bei Vereinen rückständige Nutzungsgebühren zur Beitreibung
anstehen, so behält sich der Bürgermeister das Recht vor, dem betreffenden Verein
Nutzungszeiten zu entziehen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.10.2010 in Kraft.