Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Friedhofsgebührensatzung
7.4
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt
vom 01.08.2010
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am……………. aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV.NRW S.313 ) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit §
41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NW S. 950) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394 ) folgende
Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1
Art und Umfang der Gebühren
(1)
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und der Anlagen werden
Benutzungsgebühren erhoben. Die Grabgebühren sind kostendeckend unter Berücksichtigung von Grabflächen und Laufzeit im Wege der Kostenrechnung ermittelt.
Die Gebühren der Graberstellung werden kostendeckend auf den Kubikmeter
Grabaushub bezogen, wobei ein 50 %-iger Zuschlag für Handschachtung und ein 15
%-iger Abschlag bei Tiefenbettung vorzunehmen ist. Für die Benutzung der
Leichenhallen werden kostendeckend Gebühren erhoben. Die Kosten der Grababräumung sind in den Grabgebühren enthalten
(2)
Für Umbettung und Tieferbettung werden privatrechtliche Entgelte in Höhe des der
Stadt entstehenden Fremdaufwandes einschl. Mehrwertsteuer zzgl. 7 v. H. Verwaltungskostenzuschlag erhoben.
3)
Für Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Die festzusetzende Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung der
Stadt Erftstadt.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist bei Bestattung der Antragsteller oder die Person, die nach dem
Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen zur Bestattung verpflichtet ist.
Bei Umbettung oder Tieferbettung ist der Gebührenschuldner grundsätzlich der Antragsteller.
Bei Wiedererwerb oder Verlängerung von Wahlgrabstätten ist Gebührenschuldner der
Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§3
Höhe der Gebühren
(1)
Es gelten die im beiliegenden Gebührentarif festgesetzten Gebühren.
(2)
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Beilegungsfall wird unter Anrechnung
der noch nicht abgelaufenen Ruhefristen des letzten Beerdigungsfalles für die sich
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durch den akuten Beerdigungsfall ergebende Verlängerungsverpflichtung eine
Grabnutzungsgebühr je Monat erhoben.
Wahlgräber haben bei Erstverkauf eine 5 Jahre höhere Laufzeit als Reihengräber.
Sollte vor der Bestattung in derselben Grabstelle eine Tieferbettung erfolgen, wird für
die Bestattung im gleichen Grab nur 50% der Bestattungsgebühr erhoben.
§4
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Gebühren und privatrechtliche Entgelte sind innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
§5
Zwangsmittel
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung (mit Ausnahme der privatrechtlichen
Entgelte) gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVG NW) vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156 , 818) in der zurzeit geltenden Fassung.
§6
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende
Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 05.07.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Dr. Rips
Bürgermeister
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