Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
210 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
17.08.10, 06:45
Aktualisiert
17.08.10, 06:45
Stichworte
Inhalt der Datei
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Anlage zu den Anträgen A 652/2008 und A 658/2008
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12.01.2010
Anlegung eines Fußgängerüberweges an der evangelischen Kirche auf dem Schlunkweg in
Höhe Martin-Luther-Straße
Um über die Anlegung eines Fußgängerüberweges auf dem Schlunkweg (K 45) in Höhe
Martin-Luther-Straße entscheiden zu können, hat der Rhein-Erft-Kreis in der Zeit vom
23.-30.03.2009 mit einem Seitenradarmessgerät eine Kfz-Geschwindigkeitsmessung
durchgeführt. Innerhalb des genannten Zeitraumes habe ich auch die querenden Fußgänger
und Radfahrer gezählt.
Die Auswertung der durchgeführten Messungen hatte folgendes Ergebnis:
85% der erfassten Fahrzeuge überschritten nicht die Geschwindigkeit von 55 km/ho Die
mittlere Geschwindigkeit aller Fahrzeuge lag bei 46 km/ho Die vorgeschriebene
Geschwindigkeit von 30 km/h wird jedoch von dem größten Teil der Kraftfahrer nicht
eingehalten. Der Rhein-Erft-Kreis und die Kreispolizeibehörde sehen hierin allerdings keine
große Gefährdung. Verglichen mit den gefahrenen Geschwindigkeiten in anderen
Ortsdurchfahrten wird hier nach Aussage der Polizei noch relativ rücksichtsvoll gefahren. Die
Fahrzeugverkehrsmenge
ist in dem genannten Streckenabschnitt gering, so dass für die
Fußgänger ausreichende Lücken zum Überschreiten der relativ schmalen Fahrbahn zur
Verfügung stehen.
Am 24.03.2009 habe ich auf dem Schlunkweg in Höhe Martin-Luther-Straße in der Zeit
zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr insgesamt 44 querende Fußgänger und Radfahrer gezählt.
Für die Anlegung eines Fußgängerüberweges reichen die ermittelten Werte entsprechend den
Richtlinien nicht aus. Eine Kopie über die verkehrlichen Voraussetzungen der entsprechenden
Richtlinie habe ich beigefügt.
Laut Kreispolizeibehörde ist die Unfalllage auf dem Schlunkweg seit Jahren unauffallig. Bei
der Einrichtung eines Fußgängerüberweges in Höhe Martin-Luther-Straße haben die Vertreter
des Rhein-Erft-Kreises und der Kreispolizeibehörde Bedenken, dass hier vermehrt Unfalle mit
Radfahrern auftreten. Diese Bedenken begründen sich damit, dass im Kreisgebiet die Zahl der
Unfälle an Fußgängerüberwegen mit Beteiligung von Radfahrern gestiegen ist. U.a. quert ein
großer Teil der Radfahrer den Fußgängerüberweg ohne vom Fahrrad abzusteigen.
Wegen der Bedenken des Rhein-Erft-Kreises und der Kreispolizeibehörde für die Einrichtung
eines Fußgängerüberweges auf dem Schlunkweg in Höhe Martin-Luther-Straße schlage ich
vor, hier auf diese Einrichtung zu verzichten.
Da mir allerdings die gemessenen Geschwindigkeiten auf dem Schlunkweg bedenklich
erscheinen, werde ich den Rhein-Erft-Kreis hierzu um eine schriftliche Stellungnahme bitten.
Der Rhein-Erft-Kreis sollte zusätzlich prüfen, ob auf dem Schlunkweg in Höhe MartinLuther-Straße alternativ zur Anlegung eines Fußgängerüberweges der Einbau einer
Queru shilfe möglich ist.
FußgängerübenNege
Richtlinien
R-FGÜ
2705 - 2001
Blatt 3
(3)
Außerhalb des für FGÜ möglichen/empfohlenen
Einsatzbereiches
können FGÜ
in begründeten
Ausnahmefällen
angeordnet werden.
(4) Bei Kombination
von Fußgängerverkehrsstärken
und Kraftfahrzeugverkehrsstärken unterhalb
des für FGU möglichen/empfohlenen
Einsatzbereiches
sind
erforderlich
ausrei- wenn überhaupt
- in der Regel bauliche Querungshilfen
chend.
(5) Bei Kombination
von Fußgängerverkehrsstärken
und Kraftfahrzeugverkehrsstärken innerhalb des für FGU möglichen/empfohlenen
Einsatzbereiches
kommen
alternativ
bauliche
Querungshilfen
oder - bei mehr als 450 Kfz/h - LZA in
Betracht.
(6) Bei Kombination
von Fußgängerverkehrsstärken
und Kraftfahrzeugverkehrsstärken oberhalb des für FGU möglichen/empfohlenen
Einsatzbereiches
sind in
der Regel LZA erforderlich.
3. Ausstattung
Bild 2 b
(4) Ist vor FGÜ an wartepflichtigen
Knotenpunktzufahrten
ein ausreichender
Aufstell raum f~r den abbiegenden,
einbiegenden
oder kreuzenden
Verkehr erforderlIch, darf dIe Abrückung
der Querungsstelle
jedoch nicht mehr als 4 m von der
dIrekten Gehweglinie betragen.
2.3 Verkehrliche
Voraussetzungen
(1) DIe Anordnung
eines FGÜ setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr
im
BereIch der vorgesehenen
Uberquerungsstelle
hinreichend
gebündelt
auftritt.
Anden~falls kommen nur linienhaft wirkende Maßnahmen (z. B. Mittelstreifen
oder
Inseln m kurzen Abständen) in Betracht.
(2) Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn die aus Tabelle 2 ersichtlic~en V~rkehrsstärken
vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken
beziehen sich auf
dIe ~pItzenstunden
des Fußgänger-Querverkehrs
an einem Werktag mit durchschmttlIchem
Ver.keh~. DIe Kra~tfahrzeugverkehrsstärke
bezieht sich auf die gleiche St~nde und gIlt fur den m emem Zug zu überquerenden
Fahrbahnteil,
d. h. bei
MIttelmseln
fur dIe JeweIls stärker belastete Fahrtrichtung.
Tabelle 2: Einsatzbereiche
I~
0-200
für FGÜ
Fahrbahnbreite
auf höchstens
6,50 m
beschränkt werden. Beträgt die vorhandene
Fahrbahnbreite
8,50 m und mehr, ist dem Einbau einer Mittelinsel der Vorzug vor
einer seitlichen Einengung zu geben.
(4) Geländer und andere Absperreinrichtungen
können verwendet werden, wenn
Fußgänger
in besonderen
Fällen daran gehindert
werden sollen, die Fahrbahn
außerhalb des FGÜ zu überqueren. Eine versetzte Anlage des FGU in Kombination
mit Absperrungen
kann auch z. B. vor Schllien oder Werksausgängen
angezeigt
sein, um das unmittelbare
Betreten eines FGU zu verhindern.
(5) FGÜ sind behindertengerecht
auszugestalten.
3.2 Beschilderung
200-300
300-450
50-100
FGÜ
möglich
FGÜ
möglich
FGÜ
empfolIlen
100-150
FGÜ
möglich
FGÜ
empfolIlen
FGÜ
empfolIlen
über 150
FGÜ
möglich
Fg/h
von FGÜ
3.1 Allgemeines
(1) FGÜ sind mit Zeichen 293 StVO zu markieren. Sie sind abgesehen von wartepflichtigen Zufahrten - mit Zeichen 350 StVO zu beschildern.
Die Notwendigkeit
weiterer Ausstattungselemente
ergibt sich aus den örtlichen und verkehrlichen
Gegebenheiten.
(2) Im Annäherungsbereich
an einen FGÜ (ca. 30-50 m) ist eine vorhandene Leitlinie Gleichen 340) als Fahrstreifenbegrenzungslinie
(Zeichen 295) fortzuführen
um
das Uberholverbot
im Bereich des FGU zu verdeutlichen.
(3) An FGÜ sollte die für den Kraftfahrzeug-Längsverkehr
effektiv nutzbare
450-600
600-750
0-50
FGÜ
möglich
über 750
An FGÜ ist das Zeichen 350 StVO rechts und links der Fahrbahn, bei Mittelstreifen
oder -inseln rechts und links der Fahrstreifen
anzuordnen.
Dieses Zeichen darf
weder mit anderen Schildern kombiniert
noch als Fahrbahnmarkierungen
aufgebracht werden.
(2) Zur Sicherstellung
der rechtzeitigen
Erkennbarkeit
des FGÜ kann eine Wiederholung des Zeichens 350 StVO am Kragarm über der Fahrbahn
(Torbogenwirkung) oder ggf. über dem Fahrstreifen
erforderlich sein.
(3) Alle Verkehrszeichen
müssen auch bei Dunkelheit
jederzeit eindeutig erkennbar sein. Wenn dies allein durch die vorhandene
ortsfeste Beleuchtung
nicht
gewährleistet
werden kann, sollen die Verkehrszeichen
im Regelfall in Reflexfolie
der Bauart Typ 3 nach DIN 675202) ausgeführt
sein. Bei den über der Fahrbahn
bzw. über dem Fahrstreifen
angebrachten
Zeichen 350 kann es zur Gewährleistung
der Erkennbarkeit
bei Nacht notwendig sein, diese innenbeleuchtet
auszuführen.
2) DIN 67520 "Retroreflektierende
Materialien
zur Verkehrssicherung"
Mindestanforderungen
an Reflexstoffe
mikroprismatischer
Materialien".
StB A-Z, Lfg. 1(02
, Teil
4 - "Lichttechnische