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Antrag (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
210 kB
Datum
14.09.2010
Erstellt
17.08.10, 06:45
Aktualisiert
17.08.10, 06:45
Antrag (Anlage 1) Antrag (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

, i'{~':E~:i'~:~:',~Zt:.,::;,::: \:f6'i i/~.~.q~"( Anlage zu den Anträgen A 652/2008 und A 658/2008 L"'.~'.""~'~~:::':=::'?L: j 12.01.2010 Anlegung eines Fußgängerüberweges an der evangelischen Kirche auf dem Schlunkweg in Höhe Martin-Luther-Straße Um über die Anlegung eines Fußgängerüberweges auf dem Schlunkweg (K 45) in Höhe Martin-Luther-Straße entscheiden zu können, hat der Rhein-Erft-Kreis in der Zeit vom 23.-30.03.2009 mit einem Seitenradarmessgerät eine Kfz-Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Innerhalb des genannten Zeitraumes habe ich auch die querenden Fußgänger und Radfahrer gezählt. Die Auswertung der durchgeführten Messungen hatte folgendes Ergebnis: 85% der erfassten Fahrzeuge überschritten nicht die Geschwindigkeit von 55 km/ho Die mittlere Geschwindigkeit aller Fahrzeuge lag bei 46 km/ho Die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h wird jedoch von dem größten Teil der Kraftfahrer nicht eingehalten. Der Rhein-Erft-Kreis und die Kreispolizeibehörde sehen hierin allerdings keine große Gefährdung. Verglichen mit den gefahrenen Geschwindigkeiten in anderen Ortsdurchfahrten wird hier nach Aussage der Polizei noch relativ rücksichtsvoll gefahren. Die Fahrzeugverkehrsmenge ist in dem genannten Streckenabschnitt gering, so dass für die Fußgänger ausreichende Lücken zum Überschreiten der relativ schmalen Fahrbahn zur Verfügung stehen. Am 24.03.2009 habe ich auf dem Schlunkweg in Höhe Martin-Luther-Straße in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr insgesamt 44 querende Fußgänger und Radfahrer gezählt. Für die Anlegung eines Fußgängerüberweges reichen die ermittelten Werte entsprechend den Richtlinien nicht aus. Eine Kopie über die verkehrlichen Voraussetzungen der entsprechenden Richtlinie habe ich beigefügt. Laut Kreispolizeibehörde ist die Unfalllage auf dem Schlunkweg seit Jahren unauffallig. Bei der Einrichtung eines Fußgängerüberweges in Höhe Martin-Luther-Straße haben die Vertreter des Rhein-Erft-Kreises und der Kreispolizeibehörde Bedenken, dass hier vermehrt Unfalle mit Radfahrern auftreten. Diese Bedenken begründen sich damit, dass im Kreisgebiet die Zahl der Unfälle an Fußgängerüberwegen mit Beteiligung von Radfahrern gestiegen ist. U.a. quert ein großer Teil der Radfahrer den Fußgängerüberweg ohne vom Fahrrad abzusteigen. Wegen der Bedenken des Rhein-Erft-Kreises und der Kreispolizeibehörde für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf dem Schlunkweg in Höhe Martin-Luther-Straße schlage ich vor, hier auf diese Einrichtung zu verzichten. Da mir allerdings die gemessenen Geschwindigkeiten auf dem Schlunkweg bedenklich erscheinen, werde ich den Rhein-Erft-Kreis hierzu um eine schriftliche Stellungnahme bitten. Der Rhein-Erft-Kreis sollte zusätzlich prüfen, ob auf dem Schlunkweg in Höhe MartinLuther-Straße alternativ zur Anlegung eines Fußgängerüberweges der Einbau einer Queru shilfe möglich ist. FußgängerübenNege Richtlinien R-FGÜ 2705 - 2001 Blatt 3 (3) Außerhalb des für FGÜ möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches können FGÜ in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden. (4) Bei Kombination von Fußgängerverkehrsstärken und Kraftfahrzeugverkehrsstärken unterhalb des für FGU möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches sind erforderlich ausrei- wenn überhaupt - in der Regel bauliche Querungshilfen chend. (5) Bei Kombination von Fußgängerverkehrsstärken und Kraftfahrzeugverkehrsstärken innerhalb des für FGU möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches kommen alternativ bauliche Querungshilfen oder - bei mehr als 450 Kfz/h - LZA in Betracht. (6) Bei Kombination von Fußgängerverkehrsstärken und Kraftfahrzeugverkehrsstärken oberhalb des für FGU möglichen/empfohlenen Einsatzbereiches sind in der Regel LZA erforderlich. 3. Ausstattung Bild 2 b (4) Ist vor FGÜ an wartepflichtigen Knotenpunktzufahrten ein ausreichender Aufstell raum f~r den abbiegenden, einbiegenden oder kreuzenden Verkehr erforderlIch, darf dIe Abrückung der Querungsstelle jedoch nicht mehr als 4 m von der dIrekten Gehweglinie betragen. 2.3 Verkehrliche Voraussetzungen (1) DIe Anordnung eines FGÜ setzt voraus, dass der Fußgänger-Querverkehr im BereIch der vorgesehenen Uberquerungsstelle hinreichend gebündelt auftritt. Anden~falls kommen nur linienhaft wirkende Maßnahmen (z. B. Mittelstreifen oder Inseln m kurzen Abständen) in Betracht. (2) Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn die aus Tabelle 2 ersichtlic~en V~rkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf dIe ~pItzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschmttlIchem Ver.keh~. DIe Kra~tfahrzeugverkehrsstärke bezieht sich auf die gleiche St~nde und gIlt fur den m emem Zug zu überquerenden Fahrbahnteil, d. h. bei MIttelmseln fur dIe JeweIls stärker belastete Fahrtrichtung. Tabelle 2: Einsatzbereiche I~ 0-200 für FGÜ Fahrbahnbreite auf höchstens 6,50 m beschränkt werden. Beträgt die vorhandene Fahrbahnbreite 8,50 m und mehr, ist dem Einbau einer Mittelinsel der Vorzug vor einer seitlichen Einengung zu geben. (4) Geländer und andere Absperreinrichtungen können verwendet werden, wenn Fußgänger in besonderen Fällen daran gehindert werden sollen, die Fahrbahn außerhalb des FGÜ zu überqueren. Eine versetzte Anlage des FGU in Kombination mit Absperrungen kann auch z. B. vor Schllien oder Werksausgängen angezeigt sein, um das unmittelbare Betreten eines FGU zu verhindern. (5) FGÜ sind behindertengerecht auszugestalten. 3.2 Beschilderung 200-300 300-450 50-100 FGÜ möglich FGÜ möglich FGÜ empfolIlen 100-150 FGÜ möglich FGÜ empfolIlen FGÜ empfolIlen über 150 FGÜ möglich Fg/h von FGÜ 3.1 Allgemeines (1) FGÜ sind mit Zeichen 293 StVO zu markieren. Sie sind abgesehen von wartepflichtigen Zufahrten - mit Zeichen 350 StVO zu beschildern. Die Notwendigkeit weiterer Ausstattungselemente ergibt sich aus den örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten. (2) Im Annäherungsbereich an einen FGÜ (ca. 30-50 m) ist eine vorhandene Leitlinie Gleichen 340) als Fahrstreifenbegrenzungslinie (Zeichen 295) fortzuführen um das Uberholverbot im Bereich des FGU zu verdeutlichen. (3) An FGÜ sollte die für den Kraftfahrzeug-Längsverkehr effektiv nutzbare 450-600 600-750 0-50 FGÜ möglich über 750 An FGÜ ist das Zeichen 350 StVO rechts und links der Fahrbahn, bei Mittelstreifen oder -inseln rechts und links der Fahrstreifen anzuordnen. Dieses Zeichen darf weder mit anderen Schildern kombiniert noch als Fahrbahnmarkierungen aufgebracht werden. (2) Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erkennbarkeit des FGÜ kann eine Wiederholung des Zeichens 350 StVO am Kragarm über der Fahrbahn (Torbogenwirkung) oder ggf. über dem Fahrstreifen erforderlich sein. (3) Alle Verkehrszeichen müssen auch bei Dunkelheit jederzeit eindeutig erkennbar sein. Wenn dies allein durch die vorhandene ortsfeste Beleuchtung nicht gewährleistet werden kann, sollen die Verkehrszeichen im Regelfall in Reflexfolie der Bauart Typ 3 nach DIN 675202) ausgeführt sein. Bei den über der Fahrbahn bzw. über dem Fahrstreifen angebrachten Zeichen 350 kann es zur Gewährleistung der Erkennbarkeit bei Nacht notwendig sein, diese innenbeleuchtet auszuführen. 2) DIN 67520 "Retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung" Mindestanforderungen an Reflexstoffe mikroprismatischer Materialien". StB A-Z, Lfg. 1(02 , Teil 4 - "Lichttechnische