Daten
Kommune
Inden
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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
348/2003 vom 20.08.2003
Dringlichkeitsbeschluss
gem. § 60 GO NW
Anwesend sind:
Bürgermeister Manfred Halfenberg
Fraktionsvorsitzender Karl Schavier (CDU-Fraktion)
Beratungsfolge
Termin
Rat
15.10.2003
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass;
hier: Antrag der WEGIA vom 18.08.2003
Beschluss:
Der Rat beschließt die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass.
Begründung:
Die Werbegemeinschaft Inden/Altdorf (WEGIA) beantragt mit Schreiben vom 18.08.2003 einen
verkaufsoffenen Sonntag. An diesem Sonntag sollen die Einzelhandelsgeschäfte in der Zeit von
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Verkauf geöffnet sein. Anlass soll das „Zentrumsfest“ sein, welches am 28.09.2003 veranstaltet wird.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken.
Gemäß § 14 (1) Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen an den jeweils vorausgehenden
Sonnabenden ab 14.00 Uhr geschlossen werden. Diese Tage werden von den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.
Nach § 14 (2) Satz 3 Ladenschlussgesetz darf der Zeitraum der Offenhaltung der Verkaufsstellen
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und
soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Bei der Veranstaltung „Zentrumsfest“ handelt es sich um einen Markt im Sinne des § 14 (1) Satz 1
Ladenschlussgesetz.
Gem. § 4 (1) Nr. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-,
Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbrG) und Artikel I des Verzeichnisses
der Anlage zur ZustVO ArbrG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage. Des weiteren sind die Bestimmungen der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes maßgebend.
Halfenberg
Bürgermeister
Schavier
CDU-Fraktionsvorsitzender