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Vorlage (Psta 2012 mit Begründung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
13 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
23.01.13, 19:06
Aktualisiert
23.01.13, 19:06
Vorlage (Psta 2012 mit Begründung) Vorlage (Psta 2012 mit Begründung)

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Inhalt der Datei

a b c d e f Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes Zeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012 Nr. Bauort Vorhaben Aktenzeichen Kriterium > 1 Vollgeschoss > 20 % GRZ > 20 % GFZ Abw. Baulinie > 0,5 m Überschr. Baugrenze > 1 m Abw. Bauweise + Überschr. Baulänge > 10 % Kriterium/hier: 1 Nußbaumweg 2 Neubau eines eingeschossigen Anbaus 1436-2011-07 e 2 Im Vogelsang 98 Neubau eines Einfamilienhauses 0609-2012-07 d 3 Zum Sommersberg 23, 25, 27 Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit Parkdeck 00811-2012-05 e 4 Franzstr. 39 Nutzungsänderung Speicher in Wohnraum 01396-2011-03 5 Auf der Pehle 58, 60 Neubau eines Mehrfamilienhauses 01481-2011-03 6 Markt 6 Neubau eines 2-gesch. Anbaus an ein Wohn- und Geschäftshaus 00387-2012-03 Erläuterung Überschreitung der Baugrenze um 5,50m Das geplante Bauvorhaben überschreitet die im Bebauungsplan ausgewiesene, seitliche Baugrenze um 5,50m in westlicher Richtung. Das Grundstück ist mit 1014 m² sehr groß, so dass der Anbau die Grundflächenzahl nicht wesentlich beeinträchtigt. Dem Eingriff in die Anbauverbotszone der L 194 wurde vom Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 22.12.2011 zugestimmt. Überschreitung der Baulinie um 0,80m Die straßenseitige Baulinie wird durch einen erkerähnlichen Vorbau um 0,80m überschritten. Mit dem Vorbau wird die Bauflucht und das Motiv der angrenzenden Nachbarbebauung aufgenommen und bildet somit eine gestalterische Einheit. Überschreitung der Baugrenze des Parkdeckes in Das geplante Bauvorhaben überschreitet die im Bebauungsplan einem Bereich um 3,0 m ausgewiesene Parkdeckfläche um 3,0m im Mittel im nördlichen Teilbereich in östlicher Richtung. Die Überschreitung erstreckt sich auf einen flächenmäßig geringfügigen Bereich. Nachbarschützende Belange werden nicht berührt. Die Grundzüge der Planung bleiben erhalten. Überschreitung der zulässigen Die Überschreitung kommt durch die Anrechnung der Fläche im Geschoßflächenzahl von 0,7 um 0,22 auf 0,92 Nichtvollgeschoss gem. BauNVO 1962 zustande. Die äußere Erscheinung des Gebäudes bleibt unverändert. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Überschreitung des Baufensters nach Osten durch einen 2 geschossigen Eingangserker mit einer Länge von 3,00 m und einer Tiefe von 1,50 m überschritten und nach Westen durch zwei Balkone mit einer Gesamtlänge von 10,6 m und einer Tiefe von 2,00 m Überschreitung der zulässigen Bautiefe von 13,00 m um 21,33 m und der zulässigen Geschossflächenzahl von 1,6 auf 2,0 Die hervorragenden Bauteile schaffen eine Gliederung der Fassade und bleiben jedoch dem gesamten Baukörper untergeordnet. Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt. Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. Das gesamte Wohn- und Geschäftsgebäude wurde vor Erstellung des heute gültigen Bebauungsplanes erstellt und das Vorderhaus als Denkmal eingestuft. Die Überschreitungen ergeben sich durch die Nutzung des Hinterhauses zu Wohnzwecken. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da die Grundflächenzahl eingehalten wird und die neue Wohnnutzung den Anforderungen des Brandschutzes entspricht. Die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Die Befreiung ist auch unter Würdigung mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nr. 7 Bauort Kuhgasse 18 Vorhaben 2 Garagen und Abstellraum Aktenzeichen Kriterium/hier: Überschreitung der vorderen Baulinie und der hinteren Baugrenze jeweils um 1,50m durch einen Erker. 00464-2012-03 Erläuterung Die Erker setzten sich vom Baukörper ab und bleiben auf den Fassaden untergeordnet, da diese die Hälfte der Gebäudebreite nicht überschreiten und auf das Erdgeschoss begrenzt sind. Die Befreiung ist aufgrund der positiven Gliederung der Fassade städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungs-plans werden durch die untergeordneten Bauteile nicht berührt. Die Befreiung ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der Baukörper nimmt die Gebäudeflucht des Nachbargebäudes auf und fügt sich dadurch in die vorhandene Bebauung ein. Die Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt. Die rückwärtige Baugrenze wird nicht überschritten, so dass der Befreiungstatbestand städtebaulich vertretbar ist. Nachbarliche Interessen werden nicht berührt. 8 Bendgespfad 12a Neubau einer EinfamilienDoppelhaushälfte 01019-2012-03 Zurückspringen des Baukörpers von der im Fluchtlinienplan 4.7 festgesetzten Baulinie, abweichend von dem Winkel des Straßenverlaufs, um im Mittel 3,75 m. 9 Mühlenstr. 88 Neubau eines eingeschossigen Anbaus 01455-2012-03 Überschreitung der zulässigen Bautiefe von 13,00 m um ca. 7 m auf einer Länge von 2,85 m Durch die gesamte Baumaßnahme wird die rückwärtige Bebauung reduziert und auf einer Länge von 2,85 m zu Wohnzwecken neuerrichtet. Der rückwärtige Anbau wirkt sich nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl wird mit der Gesamtbebauung eingehalten. Die Grundzüge der Planung werden durch den Anbau nicht berührt. Die Befreiung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 10 Mühlenstr.43 Umbau Wohn/Geschäftshaus 205-2012-18 Überschreitung der zulässigen Bautiefe von 15,00 m um ca. 3 m auf einer Länge von 18,0 m 11 Bahnhofstr.20 Aufstockung Dachgeschoss 244-2012-18 Der rückwärtige Anbau passt sich der bestehenden Nachbarbebauung an und die Überschreitung ist mit ca. 6 qm geringfügig. Die Grundzüge der Planung werden durch den Anbau nicht berührt. Die Überschreitung kommt durch die Anrechnung der Fläche im Nichtvollgeschoss gem. BauNVO 1962 zustande. Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 12 Neue Königstraße 49 Neubau einer Garage 881-2012-04 e Errichtung der Garage außerhalb der überbaubaren Fläche Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die betroffenen Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt. 13 Auf dem Gallberg 23 Neubau eines Einfamilienhaus mit Garage 148-2012-04 d Überschreitung der seitlichen Baulinie um 0,70 m Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt und die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die städtebauliche Einheit der Bebauung wird durch die geringfügige Überschreitung der Baulinie nicht beeinträchtigt.Die Befreiung istz auch unter würdigung nachbarlicher interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. e Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl von 1,2 um 0,48 auf 1,68