Daten
Kommune
Brühl
Größe
13 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
23.01.13, 19:06
Aktualisiert
23.01.13, 19:06
Stichworte
Inhalt der Datei
a
b
c
d
e
f
Befreiung von Festsetzungen
eines Bebauungsplanes
Zeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012
Nr.
Bauort
Vorhaben
Aktenzeichen
Kriterium
> 1 Vollgeschoss
> 20 % GRZ
> 20 % GFZ
Abw. Baulinie > 0,5 m
Überschr. Baugrenze > 1 m
Abw. Bauweise + Überschr. Baulänge > 10 %
Kriterium/hier:
1
Nußbaumweg 2
Neubau eines eingeschossigen
Anbaus
1436-2011-07
e
2
Im Vogelsang 98
Neubau eines Einfamilienhauses
0609-2012-07
d
3
Zum Sommersberg 23, 25, 27
Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern
mit Parkdeck
00811-2012-05
e
4
Franzstr. 39
Nutzungsänderung Speicher in
Wohnraum
01396-2011-03
5
Auf der Pehle 58, 60
Neubau eines Mehrfamilienhauses
01481-2011-03
6
Markt 6
Neubau eines 2-gesch. Anbaus an
ein Wohn- und Geschäftshaus
00387-2012-03
Erläuterung
Überschreitung der Baugrenze um 5,50m
Das geplante Bauvorhaben überschreitet die im Bebauungsplan
ausgewiesene, seitliche Baugrenze um 5,50m in westlicher Richtung. Das
Grundstück ist mit 1014 m² sehr groß, so dass der Anbau die
Grundflächenzahl nicht wesentlich beeinträchtigt. Dem Eingriff in die
Anbauverbotszone der L 194 wurde vom Landesbetrieb Straßen NRW mit
Schreiben vom 22.12.2011 zugestimmt.
Überschreitung der Baulinie um 0,80m
Die straßenseitige Baulinie wird durch einen erkerähnlichen Vorbau um
0,80m überschritten. Mit dem Vorbau wird die Bauflucht und das Motiv der
angrenzenden Nachbarbebauung aufgenommen und bildet somit eine
gestalterische Einheit.
Überschreitung der Baugrenze des Parkdeckes in Das geplante Bauvorhaben überschreitet die im Bebauungsplan
einem Bereich um 3,0 m
ausgewiesene Parkdeckfläche um 3,0m im Mittel im nördlichen Teilbereich in
östlicher Richtung. Die Überschreitung erstreckt sich auf einen flächenmäßig
geringfügigen Bereich. Nachbarschützende Belange werden nicht berührt.
Die Grundzüge der Planung bleiben erhalten.
Überschreitung der zulässigen
Die Überschreitung kommt durch die Anrechnung der Fläche im
Geschoßflächenzahl von 0,7 um 0,22 auf 0,92
Nichtvollgeschoss gem. BauNVO 1962 zustande. Die äußere Erscheinung
des Gebäudes bleibt unverändert. Die Befreiung ist auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Überschreitung des Baufensters nach Osten
durch einen 2 geschossigen Eingangserker mit
einer Länge von 3,00 m und einer Tiefe von 1,50
m überschritten und nach Westen durch zwei
Balkone mit einer Gesamtlänge von 10,6 m und
einer Tiefe von 2,00 m
Überschreitung der zulässigen Bautiefe von
13,00 m um 21,33 m und der zulässigen
Geschossflächenzahl von 1,6 auf 2,0
Die hervorragenden Bauteile schaffen eine Gliederung der Fassade und
bleiben jedoch dem gesamten Baukörper untergeordnet. Die
Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die
Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt. Die
Befreiungen sind städtebaulich vertretbar.
Das gesamte Wohn- und Geschäftsgebäude wurde vor Erstellung des heute
gültigen Bebauungsplanes erstellt und das Vorderhaus als Denkmal
eingestuft. Die Überschreitungen ergeben sich durch die Nutzung des
Hinterhauses zu Wohnzwecken. Der Befreiungstatbestand ist vertretbar, da
die Grundflächenzahl eingehalten wird und die neue Wohnnutzung den
Anforderungen des Brandschutzes entspricht. Die Durchführung des
Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.
Die Befreiung ist auch unter Würdigung mit den öffentlichen Belangen
vereinbar.
Nr.
7
Bauort
Kuhgasse 18
Vorhaben
2 Garagen und Abstellraum
Aktenzeichen
Kriterium/hier:
Überschreitung der vorderen Baulinie und der
hinteren Baugrenze jeweils um 1,50m durch
einen Erker.
00464-2012-03
Erläuterung
Die Erker setzten sich vom Baukörper ab und bleiben auf den Fassaden
untergeordnet, da diese die Hälfte der Gebäudebreite nicht überschreiten und
auf das Erdgeschoss begrenzt sind. Die Befreiung ist aufgrund der positiven
Gliederung der Fassade städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge des hier
maßgeblichen Bebauungs-plans werden durch die untergeordneten Bauteile
nicht berührt. Die Befreiung ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Der Baukörper nimmt die Gebäudeflucht des Nachbargebäudes auf und fügt
sich dadurch in die vorhandene Bebauung ein. Die Grundzüge des hier
maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt. Die rückwärtige
Baugrenze wird nicht überschritten, so dass der Befreiungstatbestand
städtebaulich vertretbar ist. Nachbarliche Interessen werden nicht berührt.
8
Bendgespfad 12a
Neubau einer EinfamilienDoppelhaushälfte
01019-2012-03
Zurückspringen des Baukörpers von der im
Fluchtlinienplan 4.7 festgesetzten Baulinie,
abweichend von dem Winkel des
Straßenverlaufs, um im Mittel 3,75 m.
9
Mühlenstr. 88
Neubau eines eingeschossigen
Anbaus
01455-2012-03
Überschreitung der zulässigen Bautiefe von
13,00 m um ca. 7 m auf einer Länge von 2,85 m
Durch die gesamte Baumaßnahme wird die rückwärtige Bebauung reduziert
und auf einer Länge von 2,85 m zu Wohnzwecken neuerrichtet. Der
rückwärtige Anbau wirkt sich nicht auf das straßenseitige Erscheinungsbild
des Gebäudes aus. Die zulässige Grund- und Geschossflächenzahl wird mit
der Gesamtbebauung eingehalten. Die Grundzüge der Planung werden durch
den Anbau nicht berührt. Die Befreiung ist unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
10 Mühlenstr.43
Umbau Wohn/Geschäftshaus
205-2012-18
Überschreitung der zulässigen Bautiefe von
15,00 m um ca. 3 m auf einer Länge von 18,0 m
11 Bahnhofstr.20
Aufstockung Dachgeschoss
244-2012-18
Der rückwärtige Anbau passt sich der bestehenden Nachbarbebauung an und
die Überschreitung ist mit ca. 6 qm geringfügig. Die Grundzüge der Planung
werden durch den Anbau nicht berührt.
Die Überschreitung kommt durch die Anrechnung der Fläche im
Nichtvollgeschoss gem. BauNVO 1962 zustande. Die Befreiung ist auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
12 Neue Königstraße 49
Neubau einer Garage
881-2012-04
e
Errichtung der Garage außerhalb der
überbaubaren Fläche
Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die
Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt und
die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die betroffenen Nachbarn haben
dem Vorhaben zugestimmt.
13 Auf dem Gallberg 23
Neubau eines Einfamilienhaus mit
Garage
148-2012-04
d
Überschreitung der seitlichen Baulinie um
0,70 m
Die Voraussetzungen zur Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB sind erfüllt. Die
Grundzüge des hier maßgeblichen Bebauungsplans werden nicht berührt und
die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die städtebauliche Einheit der
Bebauung wird durch die geringfügige Überschreitung der Baulinie nicht
beeinträchtigt.Die Befreiung istz auch unter würdigung nachbarlicher
interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
e
Überschreitung der zulässigen
Geschoßflächenzahl von 1,2 um 0,48 auf 1,68