Daten
Kommune
                    Brühl
                Größe
                        30 kB
                    Datum
                        25.02.2013
                    Erstellt
                        23.01.13, 19:06
                    Aktualisiert
                        23.01.13, 19:06
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                Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 01.16 Teil I ‚Bonnstraße 166 - 188’, 1. Vereinf. Änd.
Textliche Festsetzungen, Hinweise
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Allgemeines Wohngebiet - WA
Die ausnahmsweise zulässigen Arten
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO innerhalb der Bauflächen für die geplanten Einzelund Doppelhäuser nicht zulässig.
2. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 14 Abs.1 i.V.m. § 23 Abs. 5 und § 12 BauNVO)
Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Im Plangebiet sind Gartengerätehäuser, untergeordnete Schuppen und dgl. nach § 14
Abs. 1 BauNVO zulässig, wobei eine räumliche (auf Erdgeschoßwohnung bezogen) und
größenmäßige Beschränkung (max. 6,0 m²) je abgeschlossener Wohneinheit vorgegeben wird.
Fahrradabstellanlagen sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
Stellplätze, Carports und Garagen (§12 BauNVO)
Stellplätze, Carports und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen für den ruhenden Verkehr zulässig.
3. Mindestgröße der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Die Baugrundstücke für Doppelhäuser sind nur in einer Mindestgröße von 300 m² zulässig.
4. Anzahl der zulässigen Wohneinheiten (WE) je Hauseinheit (HE)
(HE=Doppelhaushälfte)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird für das festgesetzte WA - Allgemeines
Wohngebiete auf max. 2 Wohneinheiten - Einliegerwohnungen auf maximal 1 Drittel der
Wohnfläche der Hauptwohnung - beschränkt.
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 01.16 Teil I ‚Bonnstraße 166 - 188’, 1. Vereinf. Änd.
B.
Gestaltung baulicher Anlagen
1. Doppelhaushälften
Doppelhaushälften sind jeweils in gleicher Ausführung zu gestalten, d.h. die Fassadenmaterialien, Gebäudehöhen und Dachgestaltung sind aufeinander abzustimmen und
ggfls. zu übernehmen.
2. Fassaden
Die Außenwandflächen von Hauptgebäuden sind nur in Sichtmauerwerk oder Putzfassade zulässig. Eine Verblendung ist nur mit unglasierten, nicht glänzenden Klinkern zulässig. Für untergeordnete Bauteile sind auch andere Materialien zulässig.
Doppelhaushälften sind jeweils in gleicher Ausführung vorzunehmen.
3. Dachgestaltung
3.1 Dachform
Im Plangebiet sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung von 0 - 5° zulässig
Auf untergeordneten baulichen Anlagen und Garagen sind ebenfalls nur Flachdächer
zulässig.
3.2 Dacheindeckung - Material
Für die Flachdächer sind alle Arten der Dacheindeckung zulässig. Für untergeordnete
Teile des Daches ist eine Eindeckung aus Glas zulässig. Ebenso sind Gründächer (bepflanzte Dächer) insgesamt zulässig.
4. Gebäudehöhen
Für das Änderungsgebiet wird eine maximale Gebäudehöhe von 10,50 m festgesetzt.
Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe ist der in der Planzeichnung
als Bezugspunkt 1 (BZP 1) ausgewiesene Höhenpunkt.
5. Grundstückseinfriedungen
Hausgärten: Einfriedungen entlang der seitlichen und rückwärtigen Grenzen privater
Gärten sind aus einer Kombination von Hecken und Zaunanlagen bis zu einer Höhe von
2,0 m zulässig.
Vorgärten: Als Einfriedung entlang der seitlichen und vorderen Grundstücksgrenze sind
Hecken bis 1,0 Meter Höhe erlaubt.
6. Vorgärten
Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten und bis auf die erforderlichen Zugangswege unversiegelt zu belassen.
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C. KENNZEICHNUNG
Der geologische Dienst NRW macht darauf aufmerksam, dass wegen der Sümpfungsmaßnahmen und der druckempfindlichen lößbürtigen Deckschichten ungleichmäßige
Bodenbewegungen nicht auszuschließen sind, deshalb können ggf. besondere bauliche
Maßnahmen im Gründungsbereich baulicher Anlagen erforderlich werden.
D. HINWEISE
1. Archäologische Bodenfunde
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2. Kampfmittelfunde
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf weist darauf
hin, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet liegt. Es wird eine
geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des
abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten.
Sollten innerhalb des Plangebietes Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung
(z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten)
durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
3. Schutz des Bodens
Der humose belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtungen zu lagern und
als kulturfähiges Material wieder aufzubringen gemäß § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und gemäß DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke).
Zur Minimierung der Versiegelung beim Bau von Erschließungswegen sind versickerungsfähige Materialien zu verwenden (z.B. Rasengittersteine, Ökopflaster).
Falls bei den Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist das
Amt für Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz umgehend zu benachrichtigen, um
das weitere Vorgehen abzustimmen.
Der Rhein-Erft-Kreis weist darauf hin, dass für einen vorgesehenen Einbau von Recyclingstoffen eine Genehmigung erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn bei der
Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen ist.
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4. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
5. Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
6. Artenschutz
Erforderliche Holzfällungen und das Abtragen des Oberbodens sind nur außerhalb der
Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis September durchzuführen.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten
stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu
treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Die baubedingten Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher
Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird.
Zeitliche Begrenzung des Rückbaus (Abriss) der Halle auf die Zeit außerhalb der Brutzeit der Rauchschwalben (März bis September). Durch die zeitliche Begrenzung des
Rückbaus wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
(unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten (hier insbesondere
Gebäudebrüter) eintritt.
Die Installation von Nisthilfen für Rauchschwalben an 2 Standorten sind frühzeitig, mindestens 1 Jahr vor Wegfall der ursprünglichen Nester zu installieren, damit die Tiere
sich an die neue Situation gewöhnen.
Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
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