Daten
Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
17.09.2012
Erstellt
17.09.12, 18:57
Aktualisiert
17.09.12, 18:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
DEZ II
Datum
Vorlagen-Nr.
06.09.2012
68/2012
()
Betreff
Resolution des Rates der Stadt Brühl zum Entwurf des Umlagengenehmigungsgesetzes
des Landes NRW
hier: Vorlage zum Antrag der fw/bVb vom 02.09.2012
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Mit der Drucksache 16/46 ist am 12.06.2012 ein Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP unter dem Namen „Gesetz über die Genehmigung der
Kreisumlagen und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz) in den Landtag eingebracht worden.
Wesentliche Inhalte des Gesetzes
1. Die Festsetzung der Kreisumlage gem. § 56 Kreisordnung NRW bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Nach geltendem Recht unterliegt lediglich die Erhöhung
des Umlagesatzes der Genehmigungspflicht. Analoge Regelungen sind für die Landschaftsverbandsumlage (§ 22 Landschaftsverbandsordnung NRW) und für den Regionalverband Ruhr (§ 19 RVRG) vorgesehen.
2. In einem neuen § 56 b wird der Kreis (analoge Änderung in der Landschaftsverbandsordnung - § 23 b - und im Gesetz über den Regionalverband Ruhr - § 20 a) ermächtigt,
zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept
aufzustellen. Außerdem wird dort eine Regel getroffen für den Fall, dass der Kreis
überschuldet ist.
3. Schließlich wird mit einem neuen § 56 c die Möglichkeit geschaffen, dass der Kreis eine
Sonderumlage erhebt, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme des EigenkaBgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
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Drucksache 68/2012
pitals erfolgt ist. Verpflichtend ist die Erhebung einer Sonderumlage, sofern eine Überschuldung eingetreten ist.
Bewertung:
Der Gesetzentwurf, der in ähnlicher Form bereits zu Beginn des Jahres vorgelegt wurde
und nur durch die Auflösung des Landtages nicht zur Verabschiedung gelangte, ist zwischen den kommunalen Spitzenverbänden naturgemäß heftig umstritten. Während Städte- und Gemeindebund und Städtetag die Einführung einer Genehmigungspflicht für die
Kreisumlage befürworten (gemeinsame Stellungnahme der beiden Spitzenverbände ist als
Anlage beigefügt), sieht dagegen der Landkreistag durch diese Regelung einen Angriff auf
das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise. Andererseits gehen dem Städte- und Gemeindebund und dem Städtetag die Ausführungen zur Kontrolle der Kreisfinanzen nicht
weit genug, da im Genehmigungsverfahren für die Kreisumlagesätze lediglich eine
Rechtsaufsicht erfolgt, nicht jedoch eine Fachaufsicht. Eine konkrete Ausgestaltung des
Gebotes der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation der Umlagezahler (§ 9 Kreisordnung) ist damit nicht erfolgt. Hinsichtlich der Regelung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für Kreise wird dies als Klarstellung im Gesetz begrüßt, allerdings wird eine weitere Konkretisierung als Hilfreich erachtet.
Die Möglichkeit für die Umlageverbände, Sonderumlagen zu erheben, wird als nicht akzeptabel bewertet. Zwar weisen Städte- und Gemeindebund und Städtetag völlig zu recht
daraufhin, dass es den kreisangehörigen Gemeinden als Umlagezahler finanziell überhaupt nicht möglich ist, eine derartige Sonderumlage zu finanzieren. Gleichwohl verkennen aber beide Verbände, dass mit dieser Regelung eine reine haushaltstechnische Regelungslücke innerhalb des NKF geschlossen wird. Nach bisherigem Recht ist es den Umlageverbänden nicht möglich, Überschüsse zu veranschlagen (zuletzt festgestellt in einem
Urteil des OVG Münster vom 15.08.2011 in einer Klage der Stadt Remscheid gegen den
Landschaftsverband Rheinland). Insofern ist die Problematik nicht in der Konstruktion der
Sonderumlage, sondern in der fehlenden finanziellen Ausstattung der kommunalen Familie zu sehen.
Ob der Rhein-Erft-Kreis im Fall der Verabschiedung dieses Gesetzes in der vorgeschlagenen Form von der Möglichkeit der Erhebung dieser Sonderumlage Gebrauch machen
würde, ist völlig offen. Tatsächlich hat der Rhein-Erft-Kreis, der finanziell vergleichsweise
stabil dasteht, in den vergangenen Jahren in geringem Umfang auf seine Ausgleichsrücklage, die auf 48,9 Mio. € festgesetzt wurde, zurückgegriffen. Dies macht im Jahr 2012 einen Betrag von 11,8 Mio. € aus. Die Erhebung einer derartigen Sonderumlage müsste mit
einer entsprechenden Begründung vom Kreistag des Rhein-Erft-Kreises in öffentlicher
Sitzung beschlossen werden.
Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde bekannt, dass der Vorschlag von StGB und
Städtetag hinsichtlich der „Benehmensherstellung“ aufgegriffen werden soll. Dies betrifft
sowohl die Festsetzung der Kreisumlage als auch die Erhebung einer Sonderumlage (siehe S. 5 der Anlage).
Anlage(n):
(1) Stellungnahme StGB NRW und Städtetag zum Umlagengenehmigungsgesetz
Bgm.
Zust. Dez.
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