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Daten

Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
17.09.2012
Erstellt
17.09.12, 18:57
Aktualisiert
17.09.12, 18:57
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen DEZ II Datum Vorlagen-Nr. 06.09.2012 68/2012 () Betreff Resolution des Rates der Stadt Brühl zum Entwurf des Umlagengenehmigungsgesetzes des Landes NRW hier: Vorlage zum Antrag der fw/bVb vom 02.09.2012 Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Mit der Drucksache 16/46 ist am 12.06.2012 ein Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP unter dem Namen „Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlagen und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz) in den Landtag eingebracht worden. Wesentliche Inhalte des Gesetzes 1. Die Festsetzung der Kreisumlage gem. § 56 Kreisordnung NRW bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Nach geltendem Recht unterliegt lediglich die Erhöhung des Umlagesatzes der Genehmigungspflicht. Analoge Regelungen sind für die Landschaftsverbandsumlage (§ 22 Landschaftsverbandsordnung NRW) und für den Regionalverband Ruhr (§ 19 RVRG) vorgesehen. 2. In einem neuen § 56 b wird der Kreis (analoge Änderung in der Landschaftsverbandsordnung - § 23 b - und im Gesetz über den Regionalverband Ruhr - § 20 a) ermächtigt, zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Außerdem wird dort eine Regel getroffen für den Fall, dass der Kreis überschuldet ist. 3. Schließlich wird mit einem neuen § 56 c die Möglichkeit geschaffen, dass der Kreis eine Sonderumlage erhebt, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme des EigenkaBgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 68/2012 pitals erfolgt ist. Verpflichtend ist die Erhebung einer Sonderumlage, sofern eine Überschuldung eingetreten ist. Bewertung: Der Gesetzentwurf, der in ähnlicher Form bereits zu Beginn des Jahres vorgelegt wurde und nur durch die Auflösung des Landtages nicht zur Verabschiedung gelangte, ist zwischen den kommunalen Spitzenverbänden naturgemäß heftig umstritten. Während Städte- und Gemeindebund und Städtetag die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Kreisumlage befürworten (gemeinsame Stellungnahme der beiden Spitzenverbände ist als Anlage beigefügt), sieht dagegen der Landkreistag durch diese Regelung einen Angriff auf das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise. Andererseits gehen dem Städte- und Gemeindebund und dem Städtetag die Ausführungen zur Kontrolle der Kreisfinanzen nicht weit genug, da im Genehmigungsverfahren für die Kreisumlagesätze lediglich eine Rechtsaufsicht erfolgt, nicht jedoch eine Fachaufsicht. Eine konkrete Ausgestaltung des Gebotes der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation der Umlagezahler (§ 9 Kreisordnung) ist damit nicht erfolgt. Hinsichtlich der Regelung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für Kreise wird dies als Klarstellung im Gesetz begrüßt, allerdings wird eine weitere Konkretisierung als Hilfreich erachtet. Die Möglichkeit für die Umlageverbände, Sonderumlagen zu erheben, wird als nicht akzeptabel bewertet. Zwar weisen Städte- und Gemeindebund und Städtetag völlig zu recht daraufhin, dass es den kreisangehörigen Gemeinden als Umlagezahler finanziell überhaupt nicht möglich ist, eine derartige Sonderumlage zu finanzieren. Gleichwohl verkennen aber beide Verbände, dass mit dieser Regelung eine reine haushaltstechnische Regelungslücke innerhalb des NKF geschlossen wird. Nach bisherigem Recht ist es den Umlageverbänden nicht möglich, Überschüsse zu veranschlagen (zuletzt festgestellt in einem Urteil des OVG Münster vom 15.08.2011 in einer Klage der Stadt Remscheid gegen den Landschaftsverband Rheinland). Insofern ist die Problematik nicht in der Konstruktion der Sonderumlage, sondern in der fehlenden finanziellen Ausstattung der kommunalen Familie zu sehen. Ob der Rhein-Erft-Kreis im Fall der Verabschiedung dieses Gesetzes in der vorgeschlagenen Form von der Möglichkeit der Erhebung dieser Sonderumlage Gebrauch machen würde, ist völlig offen. Tatsächlich hat der Rhein-Erft-Kreis, der finanziell vergleichsweise stabil dasteht, in den vergangenen Jahren in geringem Umfang auf seine Ausgleichsrücklage, die auf 48,9 Mio. € festgesetzt wurde, zurückgegriffen. Dies macht im Jahr 2012 einen Betrag von 11,8 Mio. € aus. Die Erhebung einer derartigen Sonderumlage müsste mit einer entsprechenden Begründung vom Kreistag des Rhein-Erft-Kreises in öffentlicher Sitzung beschlossen werden. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde bekannt, dass der Vorschlag von StGB und Städtetag hinsichtlich der „Benehmensherstellung“ aufgegriffen werden soll. Dies betrifft sowohl die Festsetzung der Kreisumlage als auch die Erhebung einer Sonderumlage (siehe S. 5 der Anlage). Anlage(n): (1) Stellungnahme StGB NRW und Städtetag zum Umlagengenehmigungsgesetz Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14