Daten
Kommune
                    Brühl
                Größe
                        2,0 MB
                    Datum
                        17.09.2012
                    Erstellt
                        17.09.12, 18:57
                    Aktualisiert
                        17.09.12, 18:57
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                Entwurf - Stand Juli 2012
Vergaberichtlinie der Stadt Brühl
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Profilierung und Standortaufwertung im Sanierungsgebiet „Brühl-Innenstadt“
Grundlage: Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen vom
22.10.2008 (vgl. Auszug in Anhang 1).
1. Förderzweck
der zur Verfügung stehenden Zuwendungen und Haushaltsmittel.
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme
„Brühl-Innenstadt“ sollen gemäß Ziffer
11.2 der Förderrichtlinien Stadterneuerung
des Landes Nordrhein-Westfalen vom
22.10.2008 innenstadtbedingte Mehraufwendungen für Maßnahmen der Modernisierung und Herrichtung von Gebäuden
und des Gebäudeumfelds für Wohnen,
3. Fördergegenstand
Fördergegenstand nach diesen Richtlinien
können folgende Einzelmaßnahmen sein:
Handel und Dienstleistungen oder Gewerbe („Profilierung und Standortaufwertung“)
Austausch von Schaufensteranlagen,
sonstigen Fenstern und Türen sowie
gefördert werden (vgl. Anhang 1).
notwendiger vorbereitender Maßnahmen, wie die Entfernung von Baumate-
Mit den Maßnahmen soll durch Aufwertung privater Gebäude und Freiflächen
das Erscheinungsbild sowie die Attraktivität des Gebiets, insbesondere die dortigen
Wohn-, Arbeits- und Freizeitverhältnisse
dauerhaft verbessert und dem Leerstand
von Ladenlokalen entgegengewirkt werden.
rialien, Bauteilen und zwingend erforderlicher fachlicher Planung, Beratung
und Betreuung;
Erneuerung von Dachflächen inkl.
stadtökologisch sinnvoller Begrünung;
Erneuerung von sichtbaren historischen Einfriedungen und Stützmauern;
2. Rechtsanspruch
Erneuerung von Hofflächen, auch in
Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen wie z. B.
Garagen, Schuppen und Mauern so-
Ein Anspruch auf Förderung nach diesen
Richtlinien besteht nicht; die Stadt Brühl
entscheidet über Anträge aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
Verbesserung von sichtbaren Gebäudeaußenfassaden, einschließlich dem
wie der Entsiegelung von befestigten
Flächen;
Entsiegelung befestigter Flächen zur
Schaffung von nicht-öffentlichen Grünund Gartenflächen;
1
Schaffung oder Verbesserung der Zu-
4.5
gänglichkeit des Gebäudes;
Die gleichzeitige Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen ist zulässig.
öffentlich-rechtlichen
gen liegen vor.
4.6
Vorgaben der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) des
Bundes sind zu beachten.
4.7
Voraussetzung für die Gewährung
4.8
4.9
4.2
4.3
erforderlichen
dem Förderbescheid durchgeführt.
4.10 Die aus Fördermitteln bestrittenen
Kosten der vereinbarten Standortaufwertungsmaßnahme werden weder direkt noch indirekt auf die Miete
umgelegt.
4.11 Die neu gestalteten Bereiche werden
während der in Ziffer 9 genannten
Die Förderung einer Maßnahme ist
Zweckbindungsfrist in einem dem
beabsichtigten Zweck entsprechen-
nur möglich, wenn hierfür keine anderen Programme außerhalb der
den Zustand gehalten (Instandhaltungsverpflichtung).
Städtebauförderung (z. B. Zuschüsse oder Darlehen von KfW oder
NRW.Bank) genutzt werden können
(Nachrangigkeit der Städtebauförde-
Grundstück
Maßnahmen entsprechend dem
städtebaulichen Vertrag bzw. gemäß
Die Maßnahme liegt innerhalb des
Fördergebiets für private Modernisierungsmaßnahmen (vgl. Anhang 2).
Es werden alle am Gebäude und auf
dem
oder dem städtebaulichen Vertrag
genannten Auflagen sowie die all-
beits-, und sozialrechtlichen – Bestimmungen zu beachten.
Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des Eigenanteils) werden weder direkt
noch indirekt auf die Miete umgelegt.
Stadt. Bei Durchführung der Maßnahme sind die im Förderbescheid
gemeinen gesetzlichen – insbesondere auch die vergabe-, abgabe-, ar-
Bauordnungsrechtlich erforderliche
Anlagen (z. B. Stellplätze) werden
nicht beeinträchtigt oder entfernt.
schen der Stadt und dem Antragsteller bzw. – bei einer Zuschusshöhe
von bis zu 5.000,- EUR – der Erlass
eines Förderbescheids durch die
Maßnahmen zur energetischen Er-
(Nachweis für das jeweilige Bauteil
oder das Gebäude) zu prüfen. Die
Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
der Förderung ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwi-
Genehmigun-
tüchtigung sind im Hinblick auf den
zu erreichenden Wärmekoeffizienten
4. Fördervoraussetzungen
4.1
Alle für die Maßnahme erforderlichen
5. Förderausschluss
rung bzw. Subsidiaritätsprinzip)
4.4
Die Maßnahme dient unter Berück-
Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
sichtigung der Lage, der Vornutzung
und des Zustandes des/der Gebäu-
5.1
de/s dem Förderzweck.
Maßnahmen, mit deren Durchführung vor Abschluss des städtebauli2
5.2
5.3
chen Vertrages bzw. vor der Ertei-
geht), die Errichtung von Wintergär-
lung des Förderbescheids bereits
begonnen wurde. Als Maßnahmebe-
ten, die Neuinstallation oder der Austausch von Markisen, Kosten für
ginn gilt bereits der Abschluss eines
Bauvertrags, nicht jedoch die Beauf-
Bau- und Gartengeräte, ortsfremde
gärtnerische Anlagen sowie aufwen-
tragung von Planungsarbeiten.
dige Gestaltungselemente
Skulpturen, Wasserspiele).
Maßnahmen, die nach anderen
Richtlinien
und/oder
Förderpro-
B.
Maßnahmen im Zusammenhang mit
grammen gefördert werden (z. B.
Denkmalschutz, energetische Ge-
Neubaumaßnahmen, wie z. B. die
erstmalige Herstellung von Grün-
bäudesanierung).
und Freiflächen.
Maßnahmen bzw. Fördergegenstände nach dieser Richtlinie, sofern
5.10 Instandsetzungsmaßnahmen,
die
durch dem Eigentümer zurechenba-
dasselbe Objekt bereits mit Städtebaufördermitteln instand gesetzt
res Verhalten erforderlich geworden
sind.
und/oder modernisiert wurde.
5.4
5.9
(z.
5.11 Sach- und Arbeitsleistungen des
Maßnahmen, die der energetischen
Ertüchtigung dienen (z. B. Dämmung
Eigentümers, ausgenommen der
durch Rechnungsbelege nachgewie-
von Fassaden oder Dächern, Austausch von Fenstern) und die techni-
senen Sachkosten.
schen Mindestanforderungen eines
anderen Fördergebers (z. B. KfW)
erfüllen. In diesem Fall sind diese
6. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Förderprogramme zu nutzen
5.5
Maßnahmen, deren Durchführung
auch ohne Förderung nach diesen
Richtlinien sichergestellt ist, beispielsweise wenn sie aufgrund von
privatrechtlichen Vorschriften ohnehin durchgeführt werden müssen.
5.6
Maßnahmen, denen planungs-, bauordnungs- oder denkmalrechtliche
Belange entgegenstehen.
5.7
Maßnahmen auf Grundstücken, die
in öffentlichem Eigentum stehen.
5.8
einzelne Reparatur- oder Pflanzarbeiten, Änderungen an bzw. Verlegung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, die Einrichtung von
Stellplätzen und Carports (sofern
hiermit keine Verbesserung der
Nutzbarkeit des Gebäudes einher-
6.1. Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung
mit Höchstbetragsregelung gewährt.
6.2. Förderfähig sind Ausgaben für die in
Ziffer 3 genannten Maßnahmen bis
zu einer Höhe von maximal 60,00
EUR pro m² umgestalteter Fläche.
Dabei betragen die maximal förderfähigen Kosten bei der
Förderfähig sind Ausgaben für
die in Ziffer 3 genannten Maßnahmen bis zu einer Höhe von
maximal 60,00 EUR pro m²
umgestalteter Fläche. Hiervon
beträgt der Zuschuss 50 % der
als förderfähig anerkannten
Kosten, maximal 30,00 EUR
pro m² umgestalteter Fläche.
3
6.3. Der öffentliche
Zuschuss beträgt
ßenwand bzw. hinter das Dach zu-
jeweils maximal 50% der förderfähigen Kosten und ist begrenzt auf
rücktretende Bauteile (z. B. Laibungen, Eingänge, Loggien, Dachein-
schnitte usw.).
10.000,00 EUR bei Maßnahmen an Gebäudeaußenfassaden;
7.2. Bei der Flächenberechnung für die
Erneuerung von Dächern sind die
5.000,00 EUR bei Maßnahmen
äußeren Abmessungen der Dachfläche maßgeblich.
an Dächern;
5.000,00 EUR bei Maßnahmen
an Einfriedungen und Stütz-
7.3. Bei der Flächenberechnung für den
Rückbau untergeordneter Nebengebäude und Mauern wird die Grund-
mauern
fläche der jeweils baulichen Anlage
zugrunde gelegt.
10.000,00 EUR bei Hofflächenund Rückbaumaßnahmen
6.4. Eine Förderung oberhalb der vorste-
7.4. Bei der Flächenberechnung an Außenwänden und Dächern sind die
Vorgaben der Verdingungsordnung
henden Wertgrenzen ist möglich,
wenn die Durchführung einer Maß-
für Bauleistungen (VOB/C) zu berücksichtigen. Gemäß VOB/C sind
nahme im besonderen städtischen
Interesse liegt: Jedoch soll auch bei
Fassadenöffnungen, Dacheinschnitte
usw. unter 2,5 m² Einzelgröße nicht
Vorliegen eines besonderen städtebaulichen Interesses die Gesamtför-
vom Flächenmaß abzuziehen. Die
derung auf einem Grundstück den
Flächenberechnung von Einfriedungen und Stützmauern erfolgt durch
Höchstbetrag von 30.000,00 EUR
nicht überschreiten. In diesem Falle
Multiplikation der Länge und der jeweiligen Höhe der Anlage. Aufsicht
sind die Zuschüsse für die einzelnen
Fördergegenstände anteilig zu redu-
und Vorsprünge werden hierbei nicht
berücksichtigt. Bei der Flächenermitt-
zieren
lung im Gelände bleiben Höhenunterschiede unberücksichtigt.
7. Flächenberechnung
7.1. Bei der Flächenberechnung für Außenwände und Dächer werden die
Seitenflächen von vor die Außenwand bzw. vor das Dach vortretenden Bauteilen (z. B. Gesimse, Dachvorsprünge,
Gauben,
Kamine,
8.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können folgende
natürliche und juristische Personen des
privaten Rechts sein:
Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen, Vorbauten wie Er-
Eigentümer
ker und Balkone, Treppen- und Bal-
Erbbauberechtigte
kongeländer usw.) nur berücksichtigt, wenn sie mehr als 0,5 Meter vor-
Personen mit einer eigentümergleichen Rechtsstellung, durch die die
treten. Gleiches gilt für hinter die Au-
4
Einhaltung der Zweckbindung sichergestellt ist.
10.2. Die Festsetzung des Förderbetrages
erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Baukostenermittlung, die mit
9. Zweckbindung
Einreichung des Förderantrages vorzulegen ist. Die Baukostenermittlung
Die Zweckbindung beträgt zehn Jahre ab
kann auch über fachlich einwandfreie
Angebote zu entsprechenden Ge-
Auszahlung des Zuschusses. Während
dieses Zeitraumes haben die Zuwen-
werken geschehen. Dabei sind mindestens drei Angebote mit vergleich-
dungsempfänger folgende
gen:
Verpflichtun-
barem Leistungsverzeichnis einzureichen. Die Baukostenermittlung hat
9.1. Der durch die Förderung erreichte
auf Grundlage einer Flächenfeststellung des jeweiligen Fördergegen-
Zustand der Flächen und Gebäude
ist zu erhalten.
9.2. Die Festsetzung des Förderbetrages
basiert auf einer fachlichen Baukostenermittlung, die mit dem Förderan-
standes (vgl. Ziffer 3) zu erfolgen.
10.3. Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet im Rahmen dieser
Richtlinie die Stadtverwaltung.
trag einzureichen ist. Die Baukostenermittlung ist durch drei ver-
10.4. Die Fördermittel werden durch Abschluss eines städtebaulichen Ver-
gleichbare Angebote je Gewerk von
verschiedenen Unternehmen unter
trages oder schriftlichen Förderbe-
Angabe der Flächenmaße zu erbringen.
scheid unter Beachtung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und
9.3. Die für die Förderung maßgeblichen
Nebenbestimmungen den Zuwendungsempfängern gewährt. Nach
Pläne, Belege und sonstige Unterlagen sind aufzubewahren.
Abschluss des städtebaulichen Vertrages bzw. Erteilung des Förderbe-
9.4. Den zuständigen Bediensteten der
scheides dürfen Änderungen der
Maßnahmen nur mit schriftlicher Zu-
Stadt, der Bezirksregierung sowie
des Rechnungsprüfungsamtes ist bei
Bedarf Auskunft über die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen
zu erteilen
9.5. Die unter Ziffer 9.1 bis 9.3 aufgeführten Verpflichtungen sind an einen
eventuellen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
10. Verfahren
10.1. Förderanträge nach dieser Richtlinie
sind schriftlich an die Stadtverwal-
stimmung der Stadtverwaltung erfolgen. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt grundsätzlich nicht.
10.5. Auf Antrag kann die Stadtverwaltung
dem Beginn einer Maßnahme vor
dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages bzw. Erteilung eines
Förderbescheids zustimmen. Ein
Anspruch auf Fördermittelgewährung
kann hieraus jedoch nicht abgeleitet
werden.
tung Brühl zu stellen.
5
10.6. Der Zuwendungsempfänger hat der
Angaben des Antragstellers kann der
Stadtverwaltung bzw. deren Beauftragten bis zum Abschluss der Maß-
Förderbescheid – auch nach Auszahlung des Zuschusses – widerru-
nahme jederzeit zu ermöglichen, das
Grundstück zu betreten, die geför-
fen bzw. zurückgenommen werden
oder der städtebauliche Vertrag ge-
derten Baumaßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die
kündigt werden. Dies gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen die
Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen ein-
Zweckbindung innerhalb der Zehnjahresfrist. Zu Unrecht ausgezahlte
zusehen.
Beträge werden mit dem Widerruf
oder der Rücknahme des Förderbe-
10.7. Der Zuwendungsempfänger hat der
Stadtverwaltung innerhalb von zwei
Monaten nach Durchführung der
Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und die entstandenen Kosten
mit einem Verwendungsnachweis in
qualifizierter Form (Vorlage von Belegen) nachzuweisen. Ermäßigen
sich nach der Bewilligung bzw. nach
Abschluss
des
Vertrages
die
zugrunde
gelegten
förderfähigen
Kosten, so ermäßigt sich die Zuwendung. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung ist ausgeschlossen.
10.8. Die Auszahlung des Zuschusses
erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung der Kostennachweise.
Zwischenzahlungen
nach Baufortschritt sollen nur geleistet werden,
wenn die Maßnahme im besonderen städtebaulichen Interesse liegt,
wenn eine Durchführung der
Maßnahme andernfalls
möglich wäre,
nicht
scheids bzw. der Kündigung des
städtebaulichen Vertrages zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt
der Auszahlung an mit 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
BGB zu verzinsen. Unwirksamkeit,
Rücknahme und der Widerruf von
Förderbescheiden sowie die Rückforderung
von
Zuschüssen
ein-
schließlich deren Verzinsung richten
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NordrheinWestfalen (VwVfG) und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Dem Letztempfänger der Fördermittel sind entweder per Bescheid oder
durch städtebaulichen Vertrag die
bei der Weitergabe von Zuwendungen an Dritte zu beachtenden Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen aufzuerlegen. Hierbei
sind neben diesen Richtlinien insbesondere auch § 44 LHO und VV LHO
und die Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
wenn nachgewiesen wird, dass
des
10.10. Im Übrigen führt die Stadtverwaltung das Verfahren nach den Re-
10.9. Im Fall des Verstoßes gegen den
gelungen der Förderrichtlinien
Stadterneuerung 2008 des Landes
städtebaulichen Vertrag bzw. den
Förderbescheid oder im Fall falscher
Nordrhein-Westfalen bzw. eventuellen Nachfolgeregelungen, den
die Gesamtfinanzierung
Projekts gesichert ist.
6
Bestimmungen und Nebenbestimmungen der jeweiligen Zuwendungsbescheide der zuständigen
Landesbehörde sowie den allgemeinen
verwaltungsrechtlichen
Vorschriften
durch.
und
Grundsätzen
11. Förderung von Modellmaßnahmen
Die Stadt Brühl behält sich vor, besondere
Modellmaßnahmen im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach
nicht erfüllt sind.
diesen
Richtlinien
12. Ausnahmeregelung
Ausnahmen von den Regelungen dieser
Richtlinie sind im begründeten Einzelfall
möglich. Hierüber entscheidet der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
der Stadt Brühl.
13. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung
in Kraft.
7
Anhang 1
Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008
des Landes Nordrhein-Westfalen (Auszug)
11.2 Profilierung und Standortaufwertung
(1) Zu den Maßnahmen der Profilierung
und der Standortaufwertung gehören
der innenstadt- oder stadtteilbedingte
Mehraufwand für den Bau oder die
Herrichtung von Gebäuden und des
Gebäudeumfeldes
für
Wohnen,
Handel, Dienstleistungen oder Gewerbe. Es können insbesondere
Maßnahmen der Fassadenverbesserung, Maßnahmen zur Entsiegelung,
Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen
sowie Maßnahmen an Außenwänden und Dächern gefördert werden.
8
Anhang 2
Abgrenzung Sanierungsgebiet „Brühl-Innenstadt“
9
Anhang 3
Sanierungsziele im Sanierungsgebiet „Brühl-Innenstadt“
(Auszug aus der Rahmenplanung Oktober 2006)
Städtebaulich / gestalterische sowie freiraumbezogene Aufwertung und Stärkung der
Innenstadt
o
Erhöhung der Bereitschaft von Eigentümern und Mietern zu investieren
o
Erhöhung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualität mit dem Alleinstellungsmerkmal „Schloss in der Stadt“
o
Belebung räumlicher Verflechtungen, Auflösen von Zäsuren und Trennungen,
Stärken von Achsen und Sichtbeziehungen, Abbau von Barrieren
o
Aufwertung von Blockinnenbereichen
o
Entwicklung abgestimmter Nutzungskonzepte für die Vertiefungsstandorte
o
Nachverdichtung im Bestand (Baulücken, Obergeschosse)
o
Erhöhung der Aufenthaltsqualität u. a. durch Entwicklung von Standards
(Oberflächen, Beleuchtung, Grün, Ausstattung)
o
Erhöhung des Grünflächenanteils bzw. Verbesserung der Zugänglichkeit
o
Stärkung bzw. Widerbelebung der Eingänge zur Innenstadt und der Hinleitung
zum Markt als Zentrum
Stärkung der mittelzentralen (Stadt)-Funktionen, wie Wohnen, Einzelhandel, Freizeit etc.
o
Existenz-/Bestandssicherung für den lokalen Einzelhandel
o
Sicherung der hohen Identifikation der Brühler mit ihrer Innenstadt
o
Stabilisierung und Ausbau der innerstädtischen Wohnfunktion
o
Unterstützung neuer Wohnformen (z.B. Mehrgenerationenwohnen)
Stärkung der Brühler Innenstadt mit Schloss als Erlebnisraum durch Kommunikation der
Standortidentität der Innenstadt – Profilierung nach Innen und Außen.
10
            
         
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                    