Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Vergaberichtlinie)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
2,0 MB
Datum
17.09.2012
Erstellt
17.09.12, 18:57
Aktualisiert
17.09.12, 18:57

Inhalt der Datei

Entwurf - Stand Juli 2012 Vergaberichtlinie der Stadt Brühl über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Profilierung und Standortaufwertung im Sanierungsgebiet „Brühl-Innenstadt“ Grundlage: Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 (vgl. Auszug in Anhang 1). 1. Förderzweck der zur Verfügung stehenden Zuwendungen und Haushaltsmittel. Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Brühl-Innenstadt“ sollen gemäß Ziffer 11.2 der Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 innenstadtbedingte Mehraufwendungen für Maßnahmen der Modernisierung und Herrichtung von Gebäuden und des Gebäudeumfelds für Wohnen, 3. Fördergegenstand Fördergegenstand nach diesen Richtlinien können folgende Einzelmaßnahmen sein:  Handel und Dienstleistungen oder Gewerbe („Profilierung und Standortaufwertung“) Austausch von Schaufensteranlagen, sonstigen Fenstern und Türen sowie gefördert werden (vgl. Anhang 1). notwendiger vorbereitender Maßnahmen, wie die Entfernung von Baumate- Mit den Maßnahmen soll durch Aufwertung privater Gebäude und Freiflächen das Erscheinungsbild sowie die Attraktivität des Gebiets, insbesondere die dortigen Wohn-, Arbeits- und Freizeitverhältnisse dauerhaft verbessert und dem Leerstand von Ladenlokalen entgegengewirkt werden. rialien, Bauteilen und zwingend erforderlicher fachlicher Planung, Beratung und Betreuung;  Erneuerung von Dachflächen inkl. stadtökologisch sinnvoller Begrünung;  Erneuerung von sichtbaren historischen Einfriedungen und Stützmauern;  2. Rechtsanspruch Erneuerung von Hofflächen, auch in Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen wie z. B. Garagen, Schuppen und Mauern so- Ein Anspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht; die Stadt Brühl entscheidet über Anträge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen Verbesserung von sichtbaren Gebäudeaußenfassaden, einschließlich dem wie der Entsiegelung von befestigten Flächen;  Entsiegelung befestigter Flächen zur Schaffung von nicht-öffentlichen Grünund Gartenflächen; 1  Schaffung oder Verbesserung der Zu- 4.5 gänglichkeit des Gebäudes; Die gleichzeitige Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen ist zulässig. öffentlich-rechtlichen gen liegen vor. 4.6 Vorgaben der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) des Bundes sind zu beachten. 4.7 Voraussetzung für die Gewährung 4.8 4.9 4.2 4.3 erforderlichen dem Förderbescheid durchgeführt. 4.10 Die aus Fördermitteln bestrittenen Kosten der vereinbarten Standortaufwertungsmaßnahme werden weder direkt noch indirekt auf die Miete umgelegt. 4.11 Die neu gestalteten Bereiche werden während der in Ziffer 9 genannten Die Förderung einer Maßnahme ist Zweckbindungsfrist in einem dem beabsichtigten Zweck entsprechen- nur möglich, wenn hierfür keine anderen Programme außerhalb der den Zustand gehalten (Instandhaltungsverpflichtung). Städtebauförderung (z. B. Zuschüsse oder Darlehen von KfW oder NRW.Bank) genutzt werden können (Nachrangigkeit der Städtebauförde- Grundstück Maßnahmen entsprechend dem städtebaulichen Vertrag bzw. gemäß Die Maßnahme liegt innerhalb des Fördergebiets für private Modernisierungsmaßnahmen (vgl. Anhang 2). Es werden alle am Gebäude und auf dem oder dem städtebaulichen Vertrag genannten Auflagen sowie die all- beits-, und sozialrechtlichen – Bestimmungen zu beachten. Die als förderfähig anerkannten Gesamtkosten (einschließlich des Eigenanteils) werden weder direkt noch indirekt auf die Miete umgelegt. Stadt. Bei Durchführung der Maßnahme sind die im Förderbescheid gemeinen gesetzlichen – insbesondere auch die vergabe-, abgabe-, ar- Bauordnungsrechtlich erforderliche Anlagen (z. B. Stellplätze) werden nicht beeinträchtigt oder entfernt. schen der Stadt und dem Antragsteller bzw. – bei einer Zuschusshöhe von bis zu 5.000,- EUR – der Erlass eines Förderbescheids durch die Maßnahmen zur energetischen Er- (Nachweis für das jeweilige Bauteil oder das Gebäude) zu prüfen. Die Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: der Förderung ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwi- Genehmigun- tüchtigung sind im Hinblick auf den zu erreichenden Wärmekoeffizienten 4. Fördervoraussetzungen 4.1 Alle für die Maßnahme erforderlichen 5. Förderausschluss rung bzw. Subsidiaritätsprinzip) 4.4 Die Maßnahme dient unter Berück- Nicht förderfähig sind Ausgaben für: sichtigung der Lage, der Vornutzung und des Zustandes des/der Gebäu- 5.1 de/s dem Förderzweck. Maßnahmen, mit deren Durchführung vor Abschluss des städtebauli2 5.2 5.3 chen Vertrages bzw. vor der Ertei- geht), die Errichtung von Wintergär- lung des Förderbescheids bereits begonnen wurde. Als Maßnahmebe- ten, die Neuinstallation oder der Austausch von Markisen, Kosten für ginn gilt bereits der Abschluss eines Bauvertrags, nicht jedoch die Beauf- Bau- und Gartengeräte, ortsfremde gärtnerische Anlagen sowie aufwen- tragung von Planungsarbeiten. dige Gestaltungselemente Skulpturen, Wasserspiele). Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder Förderpro- B. Maßnahmen im Zusammenhang mit grammen gefördert werden (z. B. Denkmalschutz, energetische Ge- Neubaumaßnahmen, wie z. B. die erstmalige Herstellung von Grün- bäudesanierung). und Freiflächen. Maßnahmen bzw. Fördergegenstände nach dieser Richtlinie, sofern 5.10 Instandsetzungsmaßnahmen, die durch dem Eigentümer zurechenba- dasselbe Objekt bereits mit Städtebaufördermitteln instand gesetzt res Verhalten erforderlich geworden sind. und/oder modernisiert wurde. 5.4 5.9 (z. 5.11 Sach- und Arbeitsleistungen des Maßnahmen, die der energetischen Ertüchtigung dienen (z. B. Dämmung Eigentümers, ausgenommen der durch Rechnungsbelege nachgewie- von Fassaden oder Dächern, Austausch von Fenstern) und die techni- senen Sachkosten. schen Mindestanforderungen eines anderen Fördergebers (z. B. KfW) erfüllen. In diesem Fall sind diese 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung Förderprogramme zu nutzen 5.5 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien sichergestellt ist, beispielsweise wenn sie aufgrund von privatrechtlichen Vorschriften ohnehin durchgeführt werden müssen. 5.6 Maßnahmen, denen planungs-, bauordnungs- oder denkmalrechtliche Belange entgegenstehen. 5.7 Maßnahmen auf Grundstücken, die in öffentlichem Eigentum stehen. 5.8 einzelne Reparatur- oder Pflanzarbeiten, Änderungen an bzw. Verlegung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, die Einrichtung von Stellplätzen und Carports (sofern hiermit keine Verbesserung der Nutzbarkeit des Gebäudes einher- 6.1. Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung gewährt. 6.2. Förderfähig sind Ausgaben für die in Ziffer 3 genannten Maßnahmen bis zu einer Höhe von maximal 60,00 EUR pro m² umgestalteter Fläche. Dabei betragen die maximal förderfähigen Kosten bei der  Förderfähig sind Ausgaben für die in Ziffer 3 genannten Maßnahmen bis zu einer Höhe von maximal 60,00 EUR pro m² umgestalteter Fläche. Hiervon beträgt der Zuschuss 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, maximal 30,00 EUR pro m² umgestalteter Fläche. 3 6.3. Der öffentliche Zuschuss beträgt ßenwand bzw. hinter das Dach zu- jeweils maximal 50% der förderfähigen Kosten und ist begrenzt auf rücktretende Bauteile (z. B. Laibungen, Eingänge, Loggien, Dachein-   schnitte usw.). 10.000,00 EUR bei Maßnahmen an Gebäudeaußenfassaden; 7.2. Bei der Flächenberechnung für die Erneuerung von Dächern sind die 5.000,00 EUR bei Maßnahmen äußeren Abmessungen der Dachfläche maßgeblich. an Dächern;  5.000,00 EUR bei Maßnahmen an Einfriedungen und Stütz- 7.3. Bei der Flächenberechnung für den Rückbau untergeordneter Nebengebäude und Mauern wird die Grund- mauern  fläche der jeweils baulichen Anlage zugrunde gelegt. 10.000,00 EUR bei Hofflächenund Rückbaumaßnahmen 6.4. Eine Förderung oberhalb der vorste- 7.4. Bei der Flächenberechnung an Außenwänden und Dächern sind die Vorgaben der Verdingungsordnung henden Wertgrenzen ist möglich, wenn die Durchführung einer Maß- für Bauleistungen (VOB/C) zu berücksichtigen. Gemäß VOB/C sind nahme im besonderen städtischen Interesse liegt: Jedoch soll auch bei Fassadenöffnungen, Dacheinschnitte usw. unter 2,5 m² Einzelgröße nicht Vorliegen eines besonderen städtebaulichen Interesses die Gesamtför- vom Flächenmaß abzuziehen. Die derung auf einem Grundstück den Flächenberechnung von Einfriedungen und Stützmauern erfolgt durch Höchstbetrag von 30.000,00 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle Multiplikation der Länge und der jeweiligen Höhe der Anlage. Aufsicht sind die Zuschüsse für die einzelnen Fördergegenstände anteilig zu redu- und Vorsprünge werden hierbei nicht berücksichtigt. Bei der Flächenermitt- zieren lung im Gelände bleiben Höhenunterschiede unberücksichtigt. 7. Flächenberechnung 7.1. Bei der Flächenberechnung für Außenwände und Dächer werden die Seitenflächen von vor die Außenwand bzw. vor das Dach vortretenden Bauteilen (z. B. Gesimse, Dachvorsprünge, Gauben, Kamine, 8. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können folgende natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sein: Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, Vorbauten wie Er-  Eigentümer ker und Balkone, Treppen- und Bal-  Erbbauberechtigte kongeländer usw.) nur berücksichtigt, wenn sie mehr als 0,5 Meter vor-  Personen mit einer eigentümergleichen Rechtsstellung, durch die die treten. Gleiches gilt für hinter die Au- 4 Einhaltung der Zweckbindung sichergestellt ist. 10.2. Die Festsetzung des Förderbetrages erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Baukostenermittlung, die mit 9. Zweckbindung Einreichung des Förderantrages vorzulegen ist. Die Baukostenermittlung Die Zweckbindung beträgt zehn Jahre ab kann auch über fachlich einwandfreie Angebote zu entsprechenden Ge- Auszahlung des Zuschusses. Während dieses Zeitraumes haben die Zuwen- werken geschehen. Dabei sind mindestens drei Angebote mit vergleich- dungsempfänger folgende gen: Verpflichtun- barem Leistungsverzeichnis einzureichen. Die Baukostenermittlung hat 9.1. Der durch die Förderung erreichte auf Grundlage einer Flächenfeststellung des jeweiligen Fördergegen- Zustand der Flächen und Gebäude ist zu erhalten. 9.2. Die Festsetzung des Förderbetrages basiert auf einer fachlichen Baukostenermittlung, die mit dem Förderan- standes (vgl. Ziffer 3) zu erfolgen. 10.3. Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie die Stadtverwaltung. trag einzureichen ist. Die Baukostenermittlung ist durch drei ver- 10.4. Die Fördermittel werden durch Abschluss eines städtebaulichen Ver- gleichbare Angebote je Gewerk von verschiedenen Unternehmen unter trages oder schriftlichen Förderbe- Angabe der Flächenmaße zu erbringen. scheid unter Beachtung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und 9.3. Die für die Förderung maßgeblichen Nebenbestimmungen den Zuwendungsempfängern gewährt. Nach Pläne, Belege und sonstige Unterlagen sind aufzubewahren. Abschluss des städtebaulichen Vertrages bzw. Erteilung des Förderbe- 9.4. Den zuständigen Bediensteten der scheides dürfen Änderungen der Maßnahmen nur mit schriftlicher Zu- Stadt, der Bezirksregierung sowie des Rechnungsprüfungsamtes ist bei Bedarf Auskunft über die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu erteilen 9.5. Die unter Ziffer 9.1 bis 9.3 aufgeführten Verpflichtungen sind an einen eventuellen Rechtsnachfolger weiterzugeben. 10. Verfahren 10.1. Förderanträge nach dieser Richtlinie sind schriftlich an die Stadtverwal- stimmung der Stadtverwaltung erfolgen. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt grundsätzlich nicht. 10.5. Auf Antrag kann die Stadtverwaltung dem Beginn einer Maßnahme vor dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages bzw. Erteilung eines Förderbescheids zustimmen. Ein Anspruch auf Fördermittelgewährung kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. tung Brühl zu stellen. 5 10.6. Der Zuwendungsempfänger hat der Angaben des Antragstellers kann der Stadtverwaltung bzw. deren Beauftragten bis zum Abschluss der Maß- Förderbescheid – auch nach Auszahlung des Zuschusses – widerru- nahme jederzeit zu ermöglichen, das Grundstück zu betreten, die geför- fen bzw. zurückgenommen werden oder der städtebauliche Vertrag ge- derten Baumaßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die kündigt werden. Dies gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen die Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen ein- Zweckbindung innerhalb der Zehnjahresfrist. Zu Unrecht ausgezahlte zusehen. Beträge werden mit dem Widerruf oder der Rücknahme des Förderbe- 10.7. Der Zuwendungsempfänger hat der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und die entstandenen Kosten mit einem Verwendungsnachweis in qualifizierter Form (Vorlage von Belegen) nachzuweisen. Ermäßigen sich nach der Bewilligung bzw. nach Abschluss des Vertrages die zugrunde gelegten förderfähigen Kosten, so ermäßigt sich die Zuwendung. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung ist ausgeschlossen. 10.8. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung der Kostennachweise. Zwischenzahlungen nach Baufortschritt sollen nur geleistet werden,  wenn die Maßnahme im besonderen städtebaulichen Interesse liegt,  wenn eine Durchführung der Maßnahme andernfalls möglich wäre,  nicht scheids bzw. der Kündigung des städtebaulichen Vertrages zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Unwirksamkeit, Rücknahme und der Widerruf von Förderbescheiden sowie die Rückforderung von Zuschüssen ein- schließlich deren Verzinsung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NordrheinWestfalen (VwVfG) und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Dem Letztempfänger der Fördermittel sind entweder per Bescheid oder durch städtebaulichen Vertrag die bei der Weitergabe von Zuwendungen an Dritte zu beachtenden Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen aufzuerlegen. Hierbei sind neben diesen Richtlinien insbesondere auch § 44 LHO und VV LHO und die Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. wenn nachgewiesen wird, dass des 10.10. Im Übrigen führt die Stadtverwaltung das Verfahren nach den Re- 10.9. Im Fall des Verstoßes gegen den gelungen der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes städtebaulichen Vertrag bzw. den Förderbescheid oder im Fall falscher Nordrhein-Westfalen bzw. eventuellen Nachfolgeregelungen, den die Gesamtfinanzierung Projekts gesichert ist. 6 Bestimmungen und Nebenbestimmungen der jeweiligen Zuwendungsbescheide der zuständigen Landesbehörde sowie den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften durch. und Grundsätzen 11. Förderung von Modellmaßnahmen Die Stadt Brühl behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach nicht erfüllt sind. diesen Richtlinien 12. Ausnahmeregelung Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie sind im begründeten Einzelfall möglich. Hierüber entscheidet der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl. 13. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. 7 Anhang 1 Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen (Auszug) 11.2 Profilierung und Standortaufwertung (1) Zu den Maßnahmen der Profilierung und der Standortaufwertung gehören der innenstadt- oder stadtteilbedingte Mehraufwand für den Bau oder die Herrichtung von Gebäuden und des Gebäudeumfeldes für Wohnen, Handel, Dienstleistungen oder Gewerbe. Es können insbesondere Maßnahmen der Fassadenverbesserung, Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie Maßnahmen an Außenwänden und Dächern gefördert werden. 8 Anhang 2 Abgrenzung Sanierungsgebiet „Brühl-Innenstadt“ 9 Anhang 3 Sanierungsziele im Sanierungsgebiet „Brühl-Innenstadt“ (Auszug aus der Rahmenplanung Oktober 2006)    Städtebaulich / gestalterische sowie freiraumbezogene Aufwertung und Stärkung der Innenstadt o Erhöhung der Bereitschaft von Eigentümern und Mietern zu investieren o Erhöhung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualität mit dem Alleinstellungsmerkmal „Schloss in der Stadt“ o Belebung räumlicher Verflechtungen, Auflösen von Zäsuren und Trennungen, Stärken von Achsen und Sichtbeziehungen, Abbau von Barrieren o Aufwertung von Blockinnenbereichen o Entwicklung abgestimmter Nutzungskonzepte für die Vertiefungsstandorte o Nachverdichtung im Bestand (Baulücken, Obergeschosse) o Erhöhung der Aufenthaltsqualität u. a. durch Entwicklung von Standards (Oberflächen, Beleuchtung, Grün, Ausstattung) o Erhöhung des Grünflächenanteils bzw. Verbesserung der Zugänglichkeit o Stärkung bzw. Widerbelebung der Eingänge zur Innenstadt und der Hinleitung zum Markt als Zentrum Stärkung der mittelzentralen (Stadt)-Funktionen, wie Wohnen, Einzelhandel, Freizeit etc. o Existenz-/Bestandssicherung für den lokalen Einzelhandel o Sicherung der hohen Identifikation der Brühler mit ihrer Innenstadt o Stabilisierung und Ausbau der innerstädtischen Wohnfunktion o Unterstützung neuer Wohnformen (z.B. Mehrgenerationenwohnen) Stärkung der Brühler Innenstadt mit Schloss als Erlebnisraum durch Kommunikation der Standortidentität der Innenstadt – Profilierung nach Innen und Außen. 10