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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
321/2003
Datum
Bauverwaltungsamt
21.05.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
04.06.2003
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Ausbau der Fuchsstraße/Rurstraße
-Mehrkosten für Bauzeitverlängerung
Beschlussentwurf:
Der Bau- und Vergabeausschuss stimmt der Verteilungsregelung für die geltendgemachten
Mehrkosten zu.
Begründung:
Ausgelöst durch festgestellte Kanalschäden und der Neuverlegung einer Wassertransportleitung
sollten in der Fuchs- und der Rurstraße Straßenbaumaßnahmen ausgeführt werden. Um Kosten
einzusparen, sollten dabei die notwendigen Arbeiten der Versorgungsträger und der Gemeinde
zeitlich zusammen ausgeführt werden.
Die Firma Strabag hat die Kanal- und Straßenbauarbeiten für die Baumaßnahme Fuchs-/Rurstraße
in Schophoven ausgeführt.
Bei der Ausführung der Bauarbeiten kam es, aufgrund von Schwierigkeiten im Rahmen von parallel
laufenden Maßnahmen der Versorgungsträger zu erheblichen zeitlichen Schwierigkeiten bei der
Abwicklung der Baumaßnahme. Hier sind vor allem die Schwierigkeiten des Wasserwerkes
Aldenhoven zu nennen. Wegen einer Verkeimung der Rohre mussten sehr lang Spülarbeiten
durchgeführt werden. In dieser Zeit musste jeweils die Baugrube offen bleiben, damit anschließend
die notwendigen Hausanschlüsse gebaut werden konnten. Zudem hatte die Rur anschließend lange
Hochwasser, so dass die Leitungsgräben voll Wasser standen und die notwendigen Schweißarbeiten
für die Hausanschlüsse ebenfalls nicht ausgeführt werden konnten.
Die Firma Strabag macht daher im Rahmen des mit der Gemeinde geschlossenen Auftrages
zusätzliche Kosten geltend. Diese Mehrkosten werden nur für die Positionen "Gemeinkosten" und
'"Baustelleneinrichtung" berechnet. In beiden Posten sind keine direkten Leistungspositionen
enthalten. Vielmehr werden hier Kosten der Bauleitung u.a. abgegolten. Mehrkosten in der
eigentlichen Leistungserbringung durch Verzögerungen bei der tatsächlichen Arbeit, werden nicht
geltend gemacht, obwohl auch dies rechtlich möglich wäre. Insgesamt berechnet die Firma Strabag
für eine Bauzeitenüberschreitung von 25 Wochen einen Betrag von rd. 84.000,- €.
Der Vorgang wurde einem Rechtsanwalt zur Prüfung übergeben. Der Anwalt kommt in seiner
Stellungnahme zu dem Ergebnis, das der Anspruch vom Grundsatz her zu Recht gegen die
Gemeinde besteht, da die Gemeinde Auftraggeberin gewesen ist. Für die tatsächliche Höhe wird auf
die noch durchzuführende Prüfung des Büros Nork und Berger verwiesen. Im Rahmen dieser
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Prüfung wurde die vorliegende Rechnung um "5 Wochen" gekürzt .Sie beläuft sich somit noch auf
rund 62.200,-€. Diese sind zunächst durch die Gemeinde an die Firma Strabag aufgrund des
bestehenden Auftrages zu zahlen.
Gleichzeitig wurden auch Überlegungen angestellt, inwieweit für die Gemeinde ein Rückgriffsrecht
gegenüber dem Hauptverursacher besteht. Hier ist festzustellen, dass eine vertragliche Regelung,
wie z.B. gegenüber der Baufirma nicht besteht. Die Versorgungsträger haben grundsätzlich im
Rahmen ihrer bestehenden Konzessionsverträge das Recht, Leitungen in den gemeindlichen Straßen
zu verlegen. Über die konkreten Einzelmaßnahmen werden dann im Normalfall
Einzelgenehmigungen erteilt. Diese sind von ihrem Regelungsinhalt jedoch nicht mit Aufträgen zu
vergleichen. Insoweit ergeben sich für ein "Rückgriffsrecht" bereits juristische Schwierigkeiten
bezüglich der Anspruchsgrundlage, da eindeutige, rechtlich relevante Verpflichtungen direkt nicht
vorliegen und Ansprüche somit nur über "Hilfskonstruktionen" abgeleitet werden können.
Da die Gemeinde zwar gegenüber der Firma Stabag zur Leistung verpflichtet ist, sie jedoch nicht
die zeitlichen Verzögerungen selbst verursacht hat, wurden Gespräche mit den Versorgungsträger
hinsichtlich einer Kostenübernahme geführt. Diese hatten zunächst keine positiven Ergebnisse.
Nach Abschluss der Rechnungsprüfung erfolgte dann am 16.12.2002 nochmals eine getrennte
Gesprächsrunde mit dem Wasserwerk, der ausführenden Firma und dem Ing.-Büro. Hier ging es
ganz klar vor dem Hintergrund drohender langwieriger juristischer Auseinandersetzungen um die
Frage, ob eine einvernehmliche Regelung der Kostenträgerschaft möglich ist.
Nach intensiven und schwierigen Einzelgesprächen mit den Beteiligten wurde folgende
Kostenverteilung als tragbar angesehen:
Verbandswasserwerk - 10 Wochen oder rd. 33.600,- €
Fa. Strabag
- 2 Wochen oder rd. 6.720,- €
Nork und Berger
- 2 Wochen oder rd. 6.720,- €
Gasversorger
- 1 Woche oder rd.
3.360,- €
Gemeinde
- 5 Wochen oder Rd. 16.800,- €
Diese Regelung ist wie gesagt einvernehmlich zu erreichen. Alles andere wäre nur mit erheblichen
juristischen Aufwand - bei ungewissem Ende - zu klären.
Aus Sicht der Gemeinde ist dabei auch zu beachten, dass aufgrund abgerechneter Einsparungen das
Wasserwerk für die gleichzeitige Mitverlegung rd. 30.000,- € gezahlt hat. Durch die
Schwierigkeiten bei der Abwicklung reduzieren sich daher die tatsächlichen Einsparungen auf rd.
13.200,- €. Insgesamt ist der Ablauf aus Sicht der Verwaltung unbefriedigend, letzendlich aber ohne
direkten Schaden abwickelbar gewesen. Lediglich die Höhe der angestrebten Einsparungen war
nicht so hoch, wie ursprünglich erhofft. Mehrkosten im Zuge der Abrechnung der Beiträge nach
dem Kommunalabgabengesetz entstehen für die Anlieger nicht.
Eine weitere Konsequenz aus den aufgetretenen Schwierigkeiten war auch, dass im Rahmen der
Arbeiten für den zweiten Abschnitt eine Einbeziehung der Arbeiten der Versorgungsträger nicht
mehr erfolgte, sondern vielmehr nach den Kanalbauarbeiten die Ausführung unterbrochen wurde,
um den Versorgungsträgern ein ausreichendes Zeitfenster für die Durchführung der Arbeiten
einzuräumen.
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