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Beschlussvorlage (Ausbau der Fuchsstraße/Rurstraße -Mehrkosten für Bauzeitverlängerung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
13 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Ausbau der Fuchsstraße/Rurstraße
-Mehrkosten für Bauzeitverlängerung) Beschlussvorlage (Ausbau der Fuchsstraße/Rurstraße
-Mehrkosten für Bauzeitverlängerung) Beschlussvorlage (Ausbau der Fuchsstraße/Rurstraße
-Mehrkosten für Bauzeitverlängerung)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 321/2003 Datum Bauverwaltungsamt 21.05.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 04.06.2003 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Ausbau der Fuchsstraße/Rurstraße -Mehrkosten für Bauzeitverlängerung Beschlussentwurf: Der Bau- und Vergabeausschuss stimmt der Verteilungsregelung für die geltendgemachten Mehrkosten zu. Begründung: Ausgelöst durch festgestellte Kanalschäden und der Neuverlegung einer Wassertransportleitung sollten in der Fuchs- und der Rurstraße Straßenbaumaßnahmen ausgeführt werden. Um Kosten einzusparen, sollten dabei die notwendigen Arbeiten der Versorgungsträger und der Gemeinde zeitlich zusammen ausgeführt werden. Die Firma Strabag hat die Kanal- und Straßenbauarbeiten für die Baumaßnahme Fuchs-/Rurstraße in Schophoven ausgeführt. Bei der Ausführung der Bauarbeiten kam es, aufgrund von Schwierigkeiten im Rahmen von parallel laufenden Maßnahmen der Versorgungsträger zu erheblichen zeitlichen Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Baumaßnahme. Hier sind vor allem die Schwierigkeiten des Wasserwerkes Aldenhoven zu nennen. Wegen einer Verkeimung der Rohre mussten sehr lang Spülarbeiten durchgeführt werden. In dieser Zeit musste jeweils die Baugrube offen bleiben, damit anschließend die notwendigen Hausanschlüsse gebaut werden konnten. Zudem hatte die Rur anschließend lange Hochwasser, so dass die Leitungsgräben voll Wasser standen und die notwendigen Schweißarbeiten für die Hausanschlüsse ebenfalls nicht ausgeführt werden konnten. Die Firma Strabag macht daher im Rahmen des mit der Gemeinde geschlossenen Auftrages zusätzliche Kosten geltend. Diese Mehrkosten werden nur für die Positionen "Gemeinkosten" und '"Baustelleneinrichtung" berechnet. In beiden Posten sind keine direkten Leistungspositionen enthalten. Vielmehr werden hier Kosten der Bauleitung u.a. abgegolten. Mehrkosten in der eigentlichen Leistungserbringung durch Verzögerungen bei der tatsächlichen Arbeit, werden nicht geltend gemacht, obwohl auch dies rechtlich möglich wäre. Insgesamt berechnet die Firma Strabag für eine Bauzeitenüberschreitung von 25 Wochen einen Betrag von rd. 84.000,- €. Der Vorgang wurde einem Rechtsanwalt zur Prüfung übergeben. Der Anwalt kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, das der Anspruch vom Grundsatz her zu Recht gegen die Gemeinde besteht, da die Gemeinde Auftraggeberin gewesen ist. Für die tatsächliche Höhe wird auf die noch durchzuführende Prüfung des Büros Nork und Berger verwiesen. Im Rahmen dieser Vorlage: 321/2003 Seite - 2 - Prüfung wurde die vorliegende Rechnung um "5 Wochen" gekürzt .Sie beläuft sich somit noch auf rund 62.200,-€. Diese sind zunächst durch die Gemeinde an die Firma Strabag aufgrund des bestehenden Auftrages zu zahlen. Gleichzeitig wurden auch Überlegungen angestellt, inwieweit für die Gemeinde ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Hauptverursacher besteht. Hier ist festzustellen, dass eine vertragliche Regelung, wie z.B. gegenüber der Baufirma nicht besteht. Die Versorgungsträger haben grundsätzlich im Rahmen ihrer bestehenden Konzessionsverträge das Recht, Leitungen in den gemeindlichen Straßen zu verlegen. Über die konkreten Einzelmaßnahmen werden dann im Normalfall Einzelgenehmigungen erteilt. Diese sind von ihrem Regelungsinhalt jedoch nicht mit Aufträgen zu vergleichen. Insoweit ergeben sich für ein "Rückgriffsrecht" bereits juristische Schwierigkeiten bezüglich der Anspruchsgrundlage, da eindeutige, rechtlich relevante Verpflichtungen direkt nicht vorliegen und Ansprüche somit nur über "Hilfskonstruktionen" abgeleitet werden können. Da die Gemeinde zwar gegenüber der Firma Stabag zur Leistung verpflichtet ist, sie jedoch nicht die zeitlichen Verzögerungen selbst verursacht hat, wurden Gespräche mit den Versorgungsträger hinsichtlich einer Kostenübernahme geführt. Diese hatten zunächst keine positiven Ergebnisse. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung erfolgte dann am 16.12.2002 nochmals eine getrennte Gesprächsrunde mit dem Wasserwerk, der ausführenden Firma und dem Ing.-Büro. Hier ging es ganz klar vor dem Hintergrund drohender langwieriger juristischer Auseinandersetzungen um die Frage, ob eine einvernehmliche Regelung der Kostenträgerschaft möglich ist. Nach intensiven und schwierigen Einzelgesprächen mit den Beteiligten wurde folgende Kostenverteilung als tragbar angesehen: Verbandswasserwerk - 10 Wochen oder rd. 33.600,- € Fa. Strabag - 2 Wochen oder rd. 6.720,- € Nork und Berger - 2 Wochen oder rd. 6.720,- € Gasversorger - 1 Woche oder rd. 3.360,- € Gemeinde - 5 Wochen oder Rd. 16.800,- € Diese Regelung ist wie gesagt einvernehmlich zu erreichen. Alles andere wäre nur mit erheblichen juristischen Aufwand - bei ungewissem Ende - zu klären. Aus Sicht der Gemeinde ist dabei auch zu beachten, dass aufgrund abgerechneter Einsparungen das Wasserwerk für die gleichzeitige Mitverlegung rd. 30.000,- € gezahlt hat. Durch die Schwierigkeiten bei der Abwicklung reduzieren sich daher die tatsächlichen Einsparungen auf rd. 13.200,- €. Insgesamt ist der Ablauf aus Sicht der Verwaltung unbefriedigend, letzendlich aber ohne direkten Schaden abwickelbar gewesen. Lediglich die Höhe der angestrebten Einsparungen war nicht so hoch, wie ursprünglich erhofft. Mehrkosten im Zuge der Abrechnung der Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entstehen für die Anlieger nicht. Eine weitere Konsequenz aus den aufgetretenen Schwierigkeiten war auch, dass im Rahmen der Arbeiten für den zweiten Abschnitt eine Einbeziehung der Arbeiten der Versorgungsträger nicht mehr erfolgte, sondern vielmehr nach den Kanalbauarbeiten die Ausführung unterbrochen wurde, um den Versorgungsträgern ein ausreichendes Zeitfenster für die Durchführung der Arbeiten einzuräumen. Vorlage: 321/2003 Seite - 3 -