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Kommune
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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
347/2003
Datum
Kämmerei
18.08.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rechnungsprüfungsausschuss
04.11.2003
Rat
10.12.2003
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Prüfung der Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben
Beschlussentwurf:
Den durch den Rechnungsprüfungsausschuss erstellten Schlussbericht über die Prüfung der
Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben nimmt der Rat
zur Kenntnis.
Begründung:
Der Kreis Düren als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat durch Satzung vom 29.11.1972 die
Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen
Verfahrens erlässt er Richtlinien und Weisungen.
Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NW in die Prüfung der Jahresrechnung die
Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den
Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen.
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben
folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden:
- das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1981,
- das Gesetz zur Ausführung des BSHG (AG-BSHG) vom 25.06.1962,
- das Sozialgesetzbuch (SGB)
- die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie
- die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften.
Von der Prüfung werden erfasst:
- Hilfen zum Lebensunterhalt
- Hilfen zur Pflege
- einmalige Beihilfen.
Da erstmalig in 1996 die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach dem BSHG gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan veranschlagt
werden durften, wurden die Buchungsvorgänge außerhalb des Haushaltsplanes über ein besonderes
Gemeindekennzeichen (= GKZ 231) abgewickelt.
Die Abwicklung für das Rechnungsjahr 1996 wurde zur besseren Übersicht in der Form einer
"Haushaltsrechnung" ausgedruckt und ist als Anlage beigefügt.
Hierzu wäre folgendes zu bemerken:
Vorlage: 347/2003
Seite - 2 -
Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich
gezahlten bzw. vereinnahmten (Ist-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im „Soll“ –
verursacht durch vorhandene Kassenreste – ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben
und –Einnahmen.
Als einmalige Besonderheit weist die „Haushaltsrechnung“ 2002 im Soll und Ist einen „SollÜberschuss“ in Höhe von 0,03 € aus, der sich aus der Umrechnung von DM in Euro ergeben hat, da
die Beträgen für das IV. Quartals 2001 (wurde in DM gezahlt) erst in 2002 in Euro durch den Kreis
erstattet wurden.
Diese Rundungsdifferenz wird jedoch in der Bestandsübernahme nach 2003 nicht übernommen.
Ohne Berücksichtigung dieser Rundungsdifferenz (= 0,03 €) weist die „Haushaltsrechnung“ 2002
wiederum den im Rechnungsjahr 1996 entstandenen Ist-Überschuss aus der Abrechnung für das
Jahr 1995 in Höhe von 3.535,52 DM = nunmehr 1.807,68 € (s. Ist-Bestand in der 2. Gegenprobe
1.807,71 € - 0,03 €) aus.
Wie ebenfalls aus der 2. Gegenprobe entnommen werden kann, musste in 2002 ein neuer KassenEinnahmerest in Höhe von 53,50 € gebildet werden.
Auf die Aufstellung über die Rechnungsergebnisse der Jahre 1996 – 2001 kann – zumal es sich
hierbei um DM-Beträge handelt – verzichtet werden.