Daten
Kommune
Inden
Größe
8,9 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
IV/RD/Fa
08.01.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
24.01.2002
TOP Ein Ja
Nein
159/2002
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Bauvorhaben zur Errichtung von 4 Einfamilienreihenhäusern auf dem Grundstück Gemarkung
Frenz, Flur 5, Flurstücke Nr. 289 und 169 - Langerweher Straße
Beschlussentwurf:
Das Einvernehmen zur Errichtung von 4 Einfamilienreihenhäusern auf dem Grundstück Gemarkung
Frenz, Flur 5, Flurstücke Nr. 289 und 169 wird nicht hergestellt.
Begründung:
Im November 2000 wurde von der Eigentümerin des o.a. Grundstückes schon einmal eine
Bauvoranfrage zur Bebauung dieser Grundstücke gestellt. Die Sachlage wurde in der Sitzung am
16.11.2000 vorgestellt und erörtert. Auch damals wurde unter Berücksichtigung der Rechtslage das
Einvernehmen nicht hergestellt. So ist das Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB – Bauen im
Außenbereich – zu beurteilen. Vorhaben sind u.a. zulässig, wenn diese „privilegiert“ sind. Das
Vorhaben ist den Kriterien dieser sogenannten „Privilegierung“ nicht zuzuordnen. Sonstige
Vorhaben können im Einzelnen zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung kann zwar als gesichert angesehen werden – ein Anschluss an das Kanalnetz im
Bereich der K 34 über eine Druckleitung wäre möglich -, allerdings liegt eine Beeinträchtigung der
öffentlichen Belange vor, da das Bauvorhaben den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Inden und der Satzung zur Ortsbereichsabgrenzung der Ortslage Frenz widerspricht.
In Abstimmung mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren wurde die Bauvoranfrage
zurückgezogen, da eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden konnte.
Zwischenzeitlich wurden mit dem Eigentümer und ihrem Architekten weitere Gespräche bzgl. einer
möglichen Bebauung geführt. So ist dargelegt worden, dass ein Anbau in untergeordneter Größe
zum vorhandenen Gebäude genehmigungsfähig ist. Des weiteren wurde ausführlich erörtert, dass
die Ausweisungen des Entwurfes zur Ortsbereichsabgrenzung aus rechtlichen Gründen, die im
Verfahren seitens der Träger öffentlicher Belange geäußert wurden, um den Bereich südwestlich
der Langerweher Straße vor Satzungsbeschluss reduziert wurden. Trotzdem wird das Vorhaben
vom Eigentümer weiter verfolgt. Da sich an der Rechtslage zwischenzeitlich nichts geändert hat
wird empfohlen, weiterhin das Einvernehmen nicht zu erteilen.