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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
IV/RD/Schr.
13.11.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
04.12.2003
TOP Ein Ja
Nein
413/2003
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“
- Aufstellungsbeschluss
- Beteiligung der betroffenen Bürger und der Träger öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
Die Aufstellung der 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen
Merödgen“ wird beschlossen. Der Bebauungsplan ist wie folgt zu ändern:
Auf den Grundstücken Gemarkung Lamersdorf, Flur 3, Flurstück 625, 626, 627, 628, 629, 630, 632
und 633 ist die Ausweisung „Flächen für Gemeinschaftsstellplätze“ zu streichen.
In den textlichen Festsetzungen sind unter I. Planungsrechtliche Festsetzungen, 4. Nebenanlagen
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB sowie § 14 BauNVO) die Punkte 4.2 und 4.3 zu streichen. Statt dessen ist die
in Anlage beigefügte textliche Festsetzung zu ergänzen.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist die Änderung im vereinfachten Verfahren
gem. § 13 BauGB durchzuführen. Der vorliegende Vorentwurf wird gem. 13 BauGB den von der
Änderung betroffenen Bürgern sowie den berührten Trägern öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen
ist unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Begründung:
Wegen der öfter diskutierten Problematik der Errichtung von Garagen und Carports im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ soll die
Zulässigkeit von Garagen, überdachten Stellplätzen (offenen Garagen) und Stellplätzen
städtebaulich neu geordnet werden.
So soll die grundsätzliche Zulässigkeit von Stellplätzen dinglich geregelt werden wie in den
Baugebieten „Gut Müllenark“ oder „Waagmühle“. Es wird Wert darauf gelegt, dass die Stellplätze
und Garagen in den sogenannten Vorgartenbereichen nicht zulässig sind, dafür aber variabel
grundsätzlich zulässig auf den überbaubaren Grundstücksflächen und in den Bereichen zwischen
den überbaubaren Grundstücksflächen und den seitlichen Grenzabständen.
Aus diesen Gründen sollen die textlichen Festsetzungen, wie in Anlage dargelegt, geändert werden.
Des weiteren werden die besonders ausgewiesenen Flächen für Gemeinschaftsstellplätze in den
Bereichen, in denen mit den neuen textlichen Festsetzungen sowieso Stellplätze und Garagen
zulässig sind, gestrichen.
Vorlage: 413/2003
Seite - 2 -
Anlage zu Vorlage Nr. 413/2003
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14
„Gemeinbedarfsflächen Merödgen“
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen
4. Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB sowie § 14 BauNVO)
neu:
4.2
Garagen, offene Garagen (überdachte Stellplätze) und Stellplätze sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und deren geradlinier
Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze sowie bis 6,0 m rückseitig
des vorgenannten Bereiches und in den hierfür vorgesehenen Flächen
zulässig. Stellplätze sind auch in Verlängerung des Bauwiches an der
straßenseitigen Baugrenze zulässig.