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Beschlussvorlage (Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB für den Ortsteil Frenz - Antrag auf Änderung dieser Satzung der Frau Gudrun Hirtz, Inden-Frenz, vom 28.07.2003)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB für den Ortsteil Frenz
- Antrag auf Änderung dieser Satzung der Frau Gudrun Hirtz, Inden-Frenz, vom 28.07.2003)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 403/2003 Datum Planungsamt 07.11.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 27.11.2003 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB für den Ortsteil Frenz - Antrag auf Änderung dieser Satzung der Frau Gudrun Hirtz, Inden-Frenz, vom 28.07.2003 Beschlussentwurf: Der Antrag wird abgelehnt. Begründung: Mit Datum vom 28.07.2003 hat Frau Gudrun Hirtz erneut einen Antrag auf Änderung der Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB für den Ortsteil Frenz gestellt. Frau Hirtz möchte im Bereich der Langerweher Straße in Richtung Bahnhof Frenz (siehe Lageplan in der Anlage) vier Wohnhäuser errichten. Dieses Bauvorhaben widerspricht der rechtskräftigen Satzung gem. § 34 BauGB für die Ortslage Frenz, wäre aber auch unabhängig von einer vorhandenen Satzung nicht genehmigungsfähig. Der Ausschuss für Gemeindeplanung und –entwicklung hat sich mit Bauvorhaben in diesem Bereich in seiner Sitzung am 16.11.2000 auseinandergesetzt und ein Einvernehmen nicht hergestellt, da der Antrag der Satzung gem. § 34 BauGB für die Ortslage Frenz nicht entspricht. Eine Ausweisung von „Bauflächen“ in dem Bereich ist nicht möglich, da Teilbereiche dieser Flächen unter Landschaftsschutz stehen, eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt wurde und ein neuer baulicher Ansatz entlang des Fußweges am Bahndamm einer geordneten städtebaulichen Entwicklung widerspricht. Die Sachlage wurde dann erneut am 24.01.2002 in einer Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung mit einem etwas differenzierter dargestellten Antrag diskutiert. Wiederum wurde das Einvernehmen aus den oben angeführten Gründen nicht hergestellt. Im Anschluss gab es eine Korrespondenz mit einem von dem Antragsteller eingeschalteten Anwaltsbüro. Auch hier wurde weiterhin die Rechtsauffassung der Gemeinde Inden, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist, erfolgreich weiter vertreten. Mit Datum vom 26.02.2002 ist diese Rechtsauffassung ebenfalls durch den Kreis Düren der Frau Gudrun Hirtz mitgeteilt worden. Der nun erneut vorliegende Antrag auf Änderung der Satzung nach § 34 BauGB für den Ortsteil Frenz sollte wiederum abgelehnt werden, da sich die seit Jahren dargelegte Rechtslage nicht geändert hat. Die Flächen stehen unter Landschaftsschutz, und eine notwendige Befreiung für eine Bebauung wurde seitens der oberen Landschaftsbehörde nicht in Aussicht gestellt. Die Gemeinde Inden hat rechtlich gesehen somit nicht die Möglichkeit, in diesem Bereich eine Satzung gem. § 34 BauGB auszuweisen. Entsprechend wird sich auch zukünftig dieses Bauvorhaben immer nach § 35 BauGB beurteilen. In diesem Rahmen sind leider nur eingeschränkt Baumöglichkeiten vorhanden. Diese werden mit der Errichtung von 4 Einfamilienhäusern, die dazu noch den Ansatz einer Splittersiedlung befürchten lassen, bei weitem überschritten.