Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/Hall
28.10.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
03.12.2003
Rat
10.12.2003
TOP Ein Ja
Nein
395/2003
Ent Bemerkungen
Betrifft:
12. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 12. Änderungssatzung vom
10. Dezember 2003 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 18,40 € auf nunmehr 18,60 €
festzusetzen.
Vorlage: 395/2003
Seite - 2 12. Änderungssatzung
vom 10. Dezember 2003 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in
der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) in Verbindung mit § 18a des Gesetzes zur
Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2000 (BGBl. I
S. 2048), §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW
926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen
in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254), § 8 des Gesetzes zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW- / AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl.
I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 Drittes Gesetz zur Änderung
verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) und den §§
1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des
Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (Euro-AnpG NRW) vom 25. September 2001
(GV NRW S. 708 hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 10. Dezember 2003
folgende 12. Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
18,60 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 12. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 11. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2002 zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
insoweit außer Kraft.
Vorlage: 395/2003
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 12. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 10. Dezember 2003
Bürgermeister