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Beschlussvorlage (18. Änderungssatzung vom 10.12.2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982)

Daten

Kommune
Inden
Größe
13 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (18. Änderungssatzung vom 10.12.2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982) Beschlussvorlage (18. Änderungssatzung vom 10.12.2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982) Beschlussvorlage (18. Änderungssatzung vom 10.12.2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982) Beschlussvorlage (18. Änderungssatzung vom 10.12.2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 405/2003 Datum Bauverwaltungsamt 10.11.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 03.12.2003 Rat 10.12.2003 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 18. Änderungssatzung vom 10.12.2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 18. Änderungssatzung vom 10.12.2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982. Der Rat nimmt die Kalkulation des Kanalanschlussbeitrages vom 10.11.2003 zustimmend zur Kenntnis. Begründung: Der jetzt gültige Kanalanschlussbeitragssatz wurde letztmalig im Jahre 1996 auf der Grundlage der Erschließung des Wohnquartiers im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ berechnet. Der nach dieser Berechnung festgesetzte Kanalanschlussbeitrag beträgt für einen Vollanschluss 12,00 DM/m². Dies entspricht 6,14 €/m². Um den in der Zwischenzeit eingetretenen Kostensteigerungen Rechnung zu tragen, erfolgte eine Neukalkulation des Kanalanschlussbeitrages. Zugrundegelegt wurden hierbei die Kosten zur Erschließung des Baugebietes „Roter Acker“ in Schophoven. Die vorgenommene Berechnung ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Es ergibt sich hiernach ein rechnerischer Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 8,82 €/m². Es wird vorgeschlagen, den Anschlussbeitrag auf 8,80 €/m² festzusetzen. Vorlage: 405/2003 Seite - 2 - Gemeinde Inden Der Bürgermeister Bauverwaltung Az: 60 21 02 Kr. Inden, den 10.11.2003 Kalkulation des einmaligen Kanalanschlussbeitrages 1) Kanalbaukosten auf der Grundlage des Angebotes der Fa. Blandfort zzgl. Ingenieurleistungen a) Schmutzwasserkanal b) Regenwasserkanal - Anteil für Grundstücksentwässerung (50%) - Ableitung zur Rur Gesamtkosten 91.900,-- € 55.900,-- € 24.500,-- € 172.300,-- € 2) Flächenberechnung Bruttobauland ./. Flächen der Anlagen ./. Bereits erschlossene Grundstücke (Viehövener Straße) 33.405 m² 6.277 m² 7.594 m² Verteilungsfläche 19.534 m² 3) Berechnung der Messzahl (Beitrag / m²) 172.300,-- € : 19.534 m² = 8,82 €/m² Im Auftrage: (Schuster) Vorlage: 405/2003 Seite - 3 18. Änderungssatzung vom 10.12.2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) und der §§ 1,2,4,6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (Euro-AnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 10.12.2003 folgende 18. Änderungssatzung zur Beitragsund Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 beschlossen: Artikel I § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung: Der Anschlussbeitrag beträgt unter Berücksichtigung der Vervielfachung entsprechend der Ausnutzbarkeit gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung a) für einen Vollanschluss, also für Schmutz- und Niederschlagswasser oder Mischwasser 8,80 €/m² b) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser oder nur für Niederschlagswasser werden 50 v.H. des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluss erhoben. Artikel II Diese 18. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 3 Abs. 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 in der Fassung der 13. Änderungssatzung tritt insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 18. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Vorlage: 405/2003 Seite - 4 - Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 10.12.2003 Halfenberg