Daten
Kommune
Pulheim
Größe
133 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
28.11.11, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
478/2011
Erstellt am:
10.11.2011
Aktenzeichen:
IV / 61
Verfasser/in:
Herr Klein
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
07.12.2011
Betreff
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung 17.5 Ortsteil Pulheim
Bereich: südwestlicher Ortsrand in Verlängerung der Straße "Am Lindenkreuz", Gemarkung Pulheim, Flur 6,
Teilbereichsfläche aus Flurstück 829
Änderung von "Fläche für die Landwirtschaft" in "Fläche für Gemeinbedarf"
Beschluss der Änderung des Aufstellungbeschlusses (hier: Verlegung und Vergrößerung des Geltungsbereiches)
Beschluss gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der
Behörden
siehe Niederschrift UPA vom 06.07.2011, TOP 3, Vorlage Nr.: 231/2011
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Vorlage Nr.: 478/2011 . Seite 2 / 3
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.07.2011 zur Teilbereichsänderung 17.5 Ortsteil Pulheim (Verlegung und Vergrößerung des Geltungsbereiches).
Der im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses zur Teilbereichsänderung 17. 5 Ortsteil Pulheim festgelegte Geltungsbereich einer Fläche für Gemeinbedarf wird in nordwestlicher Richtung verlegt und um 850 qm vergrößert (Bereich: Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Pulheim, Flur 6, Flurstück 829, südlicher Ortsrand von Pulheim, angrenzend an die
Flurstücke 1033, 1187 und 1093).
Ziel der Verlegung und Vergrößerung ist es, die durch die Anbindung des ursprünglichen Standortes möglicherweise
entstehenden verkehrlichen Nutzungskonflikte zu vermeiden und die Flächenansprüche einer Einrichtung mit 4 Gruppen
zu gewährleisten.
Lage und Umfang des neuen Plangeltungsbereiches sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage der vorgelegten
Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1)
BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
durchzuführen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der
Verwaltung.
Erläuterungen
Zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren dient dieses mit Aufstellungsbeschluss vom 06.07.2011 eingeleitete Verfahren zur Teilbereichsänderung des Flächennutzungsplanes.
Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellungen zum 17.06.2010 wurde für den Bezirk Pulheim ein Ausbau um 7 Gruppen
an zwei Standorten beschlossen. In der Fortschreibung der Ausbauplanung auf der Grundlage der aktuellen Geburtenzahlen und unter Berücksichtigung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes (Vorlage 198/2011, Jugendhilfeausschuss
vom 30.06.2011) wird für den Bezirk Pulheim ein erweiterter Bedarf von nunmehr 8 Gruppen festgestellt der auf die
Auswahl möglicher Standorte entscheidenden Einfluss hat. Es ist vorgesehen, an zwei Standorten Kindertageseinrichtungen mit jeweils vier Gruppen zu realisieren. Daraus ergaben sich Ansprüche an die Flächengröße, die im Rahmen
der Alternativenprüfung in den integrierten Lagen nicht gegeben waren.
Der Regionalplan weist für größere Bereiche in dieser Ortsrandlage „Allgemeinen Siedlungsbereich― aus. Die künftige
Siedlungsentwicklung im Ortsteil Pulheim soll sich auf diese Bereiche konzentrieren. Somit relativiert sich der anhand
der bestehenden Bebauung zunächst entstehende Eindruck einer Randlage. Im Vorgriff auf die angestrebten Siedlungserweiterungen wird die städtebauliche Erforderlichkeit der beabsichtigten Bauleitplanung nachvollziehbar.
Vorlage Nr.: 478/2011 . Seite 3 / 3
Entsprechend des Aufstellungsbeschlusses vom 06.07.2011 sollte die Kindertageseinrichtung auf einer Fläche im Anschluss an den südwestlichen Siedlungsrand, in der Verlängerung der Straße „Am Lindenkreuz―, angrenzend an die
Bebauung „Luxemburger Weg― (Gemarkung Pulheim, Flur 6, Teilbereichsfläche aus Flurstück 829) realisiert werden.
In Folge des Aufstellungsbeschlusses zum parallel laufenden Bebauungsplanverfahren gingen außerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren einige Schreiben aus der Bürgerschaft der angrenzenden Wohngebiete ein. Im
Wesentlichen wurde die Standortwahl (Anlage 1 – ursprünglicher Standort) kritisiert. Kernpunkt der Kritilk sind die möglicherweise entstehenden Nutzungskonflikte, die im Rahmen des Zu- und Abfahrtverkehrs der Kindertagesstätte auf den
bestehenden Straßen entstehen könnten. In einigen Beteiligungsschreiben wurde vorgeschlagen, die Fläche der Kindertagesstätte Richtung Geyener Straße zu verlegen, um die möglichen Verkehrkonflikte zu vermeiden. Diesem Vorschlag
folgt die Verwaltung mit dieser Vorlage und der Vorlage zum Bebauungsplanverfahren.
Im Bereich der Pariser Straße ist bereits eine Zufahrt zur Ackerfläche angelegt. Angrenzend an diesen Bereich wird nun
eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertageseinrichtung― vorgesehen, die in dieser Größenordnung die Flächenansprüche einer Einrichtung für vier Gruppen berücksichtigt.
Auf Grundlage dieser geänderten Planung wird die Verwaltung bei der Bezirksregierung die Anfrage gemäß § 34 LPlG
stellen.