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Beschlussvorlage (Satzung Stadtarchiv)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
07.07.10, 07:07
Beschlussvorlage (Satzung Stadtarchiv) Beschlussvorlage (Satzung Stadtarchiv)

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Inhalt der Datei

Gebührensatzung des Stadtarchivs Erftstadt Gebührensatzung des Stadtarchivs Erftstadt vom... Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ... gemäß der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe fund i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und gemäß der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), die folgende Gebührensatzung beschlossen: § 1 Anwendungsbereich und Allgemeines (1) Die Stadt Erftstadt erhebt für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs Gebühren nach Maßgabe der Archivsatzung der Stadt Erftstadt und auf Grundlage dieser Gebührensatzung. Auslagen sind zu erstatten. (2) Schuldner der Gebühren ist derjenige, der die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nimmt (Benutzer). Dieser ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet. (3) Soweit durch diese Gebührensatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Erftstadt. § 2 Gebührenbefreiung (1) Die Einsicht in das vom Stadtarchiv Erftstadt verwahrte Archivgut im Benutzerraum des Stadtarchivs ist grundsätzlich gebührenfrei. (2) Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte ohne Nachforschungen in Archivbeständen und archivarischen Hilfsmitteln sind gebührenfrei. (3) Gebühren für schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und archivarischen Hilfsmitteln erfordern, werden nicht erhoben bei Anfragen a) zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken oder zu Zwecken der Erforschung der Landes- und Heimatgeschichte, außer bei genealogischen Forschungen und zu kommerziellen Zwecken b) mit dem Ziel des Nachweises versorgungsrechtlicher Ansprüche. (4) Gebührenbefreiung kann des Weiteren erteilt werden, wenn die Benutzung im Interesse der Kommune liegt. § 3 Gebührenermäßigung (1) Bei Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden oder in sozialen Härtefällen wird die Hälfte der Gebühren erhoben. Die Ermäßigung gilt nicht für Auslagen. (2) Gebühren für das Recht auf Wiedergabe von Archivalien oder archivischem Sammlungsgut nach § 4 Buchstabe c und d können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Archivträger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. Seite 1 Gebührensatzung des Stadtarchivs Erftstadt § 4 Gebührentarif Die Gebühren betragen für a) schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und archivarischen Hilfsmitteln erfordern, für jede angefangene halbe Stunde der aufgewendeten Arbeitszeit b) Archivalienversendungen (in der Regel bis zu 3 Archivalieneinheiten und im Umfang von einem Archivkarton) für jede Sendung zuzüglich der entstehenden Verpackungsund Portokosten c) das Recht der einmaligen Veröffentlichung je nach Auflage bis 2000 Exemplare über 2000 bis 10.000 Exemplare je weitere angefangene 10.000 Exemplare bis zu einem Höchstsatz von 250 € je Seite bzw. Einzelstück d) das Recht der sonstigen Verwertung je Seite bzw. Einzelstück (nach Verwendungsart) § 5 Auslagentarif (1) Die Auslagen betragen für: a) die Anfertigung von Fotokopien und Ausdrucken bis Format DIN A 4, für jede angefangene Seite b) die Anfertigung von Fotokopien und Ausdrucken im Format DIN A 3, für jede angefangene Seite c) die Anfertigung von Farbkopien und Farbausdrucken bis Format DIN A 4, für jede angefangene Seite d) die Bereitstellung von Daten per Fax, E-Mail oder Datenträger, je angefangene 10 Minuten (2) Im vorstehenden Verzeichnis Einzelfall entstehenden 22,00 € (bisher 13,00 €) 6,00 € 10,00 € 25,00 € 10,00 € 5,00 € bis 40,00 € 0,60€ (bisher 0, 10 €) 0,85€ (bisher 0, 15 €) 1,10 € (neu) 7,50€ (neu) nicht erfasste Leistungen werden nach Maßgabe der im Aufwendungen gesondert berechnet. § 6 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Seite 2