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Beschlussvorlage (19. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982)

Daten

Kommune
Inden
Größe
20 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (19. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982) Beschlussvorlage (19. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982) Beschlussvorlage (19. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982) Beschlussvorlage (19. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982) Beschlussvorlage (19. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Kämmerei II/J. 21.10.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 20.11.2003 Rat 10.12.2003 TOP Ein Ja Nein 373/2003 Ent Bemerkungen Betrifft: 19. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 19. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982. Begründung: In der Sitzung des Bauausschusses am 04. Juni 2003 wurde festgelegt, dass die Verwaltung eine Überprüfung durchführen soll, inwieweit die Besitzer von Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) zu Benutzungsgebühren herangezogen werden können, da dieses Wasser für Waschmaschinen, Toilettenspülungen usw. genutzt und somit als Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Da die derzeitige Satzung keine Regelung zur Veranlagung dieser Abwassermengen enthält, wurden von Seiten der Verwaltung folgende Überlegungen vorgenommen: Bei der Wassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen (Sammeln von Niederschlagswasser zum häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch und Einleitung als Schmutzwasser) sollte der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzwischenzähler führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzwischenzähler sollte dem Gebührenpflichtigen obliegen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzwischenzählers nicht zumutbar, so sollte die Gemeinde berechtigt sein, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung sollte auch erfolgen, wenn der Wasserzwischenzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Vorlage: 373/2003 Seite - 2 - Bei der Erfassung der der Abwasseranlage zugeführten Wassermengen durch Wasserzwischenzähler sollte als Bemessungszeitraum der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres gelten. Die Zählerstände zum Stichtag 31.12. müssten dem Steueramt bis spätestens 31.01. des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Sodann ist in der zzt. gültigen Gebührensatzung in § 9 Abs. 5 geregelt: „Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm Abwasser 2,74 €. Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser werden jeweils 70 v.H. der Gebühr nach Satz 1 und bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser werden jeweils 30 v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben“. Dies bedeutet, dass der Gebührenpflichtige mit der Veranlagung der vollen Benutzungsgebühr nach dem Frischwasserverbrauch keine zusätzlichen Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers bezahlen muss. Bei der über den Wasserzwischenzähler festgestellten Wassermenge handelt es sich um Niederschlagswasser. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers sind bereits über die Veranlagung nach dem Frischwasserverbrauch bezahlt. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung muss daher ein Gebührenabschlag für den Schmutzwasseranteil, der aus dem Niederschlagswasser besteht, erfolgen. Dieser Abschlag hat satzungsgemäß in einer Höhe von 30 v.H. des „normalen“ Gebührensatzes zu erfolgen. (Die Systematik für die Berechnung des Gebührenabschlages wird in der Sitzung ausführlich erläutert.) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dies jedoch in der Satzung festgeschrieben werden. Somit würde zusätzlich zu der Gebührenveranlagung auf der Grundlage der Frischwasserverbrauchsmenge die aus der Ablesung des Wasserzwischenzählers festgestellte Wassermenge veranlagt. Abschließend ist auch festzustellen, dass die Veranlagung des aus Regenwassernutzungsanlagen stammenden Abwasseranteiles zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellt und einen weiteren Abgabenbescheid über die Heranziehung dieser Abwassergebühren mit sich bringen wird. Die Erfassung der vorhandenen Regenwassernutzungsanlagen soll zunächst im Wege der „Selbstanzeige“ erfolgen. Inwieweit die Besitzer einer solchen Anlage das Steueramt hiervon in Kenntnis setzen werden, bleibt abzuwarten. Darüber hinaus ist aus den Bauakten die Planung einer Regenwassernutzungsanlage zu ersehen. Die Unterlagen sind zu kontrollieren. Ob Anlagen gebaut wurden, muss dann im Einzelfall geprüft werden. Vorlage: 373/2003 Seite - 3 19. Änderungssatzung vom 10. Dezember zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 11. November 1982. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NordrheinWestfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) und den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (Euro-AnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 10. Dezember 2003 folgende 18. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 beschlossen: Artikel I § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Als gebührenpflichtige Abwassermenge gilt die dem Grundstück im Erhebungszeitraum aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen sowie aus Regenwassernutzungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Artikel II § 9 Absatz 5 erhält folgende Ergänzung: Für die über den Wasserzwischenzähler festgestellte Wassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 70 v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben. Artikel III § 9 erhält folgende Ergänzung: (6) Bei der Wassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen (Sammeln von Niederschlagswasser zum häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch und Einleitung als Schmutzwasser) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzwischenzählers zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzwischenzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzwischenzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu Vorlage: 373/2003 Seite - 4 - schätzen (z.B. auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzwischenzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Bei der Erfassung der der Abwasseranlage zugeführten Wassermenge durch den Wasserzwischenzähler gilt als Bemessungszeitraum der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres. Der Zählerstand zum Stichtag 31.12. ist dem Steueramt bis spätestens 31.01. des folgenden Jahres mitzuteilen. Artikel IV § 10 erhält folgende Ergänzung: (5) Mit der Einleitung von Wassermengen aus der Regenwassernutzungsanlage als Schmutzwasser zum häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung entsprechend. Artikel V § 11 erhält folgende Ergänzung: (4) Vor der Einleitung von gebührenpflichtigen Abwassermengen aus der Regenwassernutzungsanlage muss der Gebührenpflichtige das Vorhandensein dieser Anlage unaufgefordert dem Steueramt der Gemeinde schriftlich mitteilen, damit vor der Inbetriebnahme geprüft werden kann, ob der Wasserzwischenzähler ordnungsgemäß funktioniert. Artikel VI Die vorstehende 19. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 tritt zum 01.01.2004 in Kraft. Vorlage: 373/2003 Seite - 5 - Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 19. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 10. Dezember 2003 Bürgermeister