Daten
Kommune
Inden
Größe
20 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
II/J.
21.10.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
20.11.2003
Rat
10.12.2003
TOP Ein Ja
Nein
373/2003
Ent Bemerkungen
Betrifft:
19. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und
Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November
1982
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 19. Änderungssatzung vom
10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der
Gemeinde Inden vom 12. November 1982.
Begründung:
In der Sitzung des Bauausschusses am 04. Juni 2003 wurde festgelegt, dass die Verwaltung eine
Überprüfung durchführen soll, inwieweit die Besitzer von Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen)
zu Benutzungsgebühren herangezogen werden können, da dieses Wasser für Waschmaschinen,
Toilettenspülungen usw. genutzt und somit als Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird.
Da die derzeitige Satzung keine Regelung zur Veranlagung dieser Abwassermengen enthält,
wurden von Seiten der Verwaltung folgende Überlegungen vorgenommen:
Bei der Wassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen (Sammeln von Niederschlagswasser zum
häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch und Einleitung als
Schmutzwasser) sollte der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten
eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzwischenzähler führen. Der Nachweis
über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzwischenzähler sollte dem Gebührenpflichtigen
obliegen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzwischenzählers nicht
zumutbar, so sollte die Gemeinde berechtigt sein, die aus diesen Anlagen zugeführten
Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der
Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine
Schätzung sollte auch erfolgen, wenn der Wasserzwischenzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Vorlage: 373/2003
Seite - 2 -
Bei der Erfassung der der Abwasseranlage zugeführten Wassermengen durch
Wasserzwischenzähler sollte als Bemessungszeitraum der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des
Veranlagungsjahres gelten. Die Zählerstände zum Stichtag 31.12. müssten dem Steueramt bis
spätestens 31.01. des folgenden Jahres mitgeteilt werden.
Sodann ist in der zzt. gültigen Gebührensatzung in § 9 Abs. 5 geregelt:
„Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm
Abwasser 2,74 €. Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser werden jeweils 70 v.H. der Gebühr
nach Satz 1 und bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser werden jeweils 30 v.H. der
Gebühr nach Satz 1 erhoben“.
Dies bedeutet, dass der Gebührenpflichtige mit der Veranlagung der vollen Benutzungsgebühr nach
dem Frischwasserverbrauch keine zusätzlichen Gebühren für die Beseitigung des
Niederschlagswassers bezahlen muss.
Bei der über den Wasserzwischenzähler festgestellten Wassermenge handelt es sich um
Niederschlagswasser. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers sind bereits über die
Veranlagung nach dem Frischwasserverbrauch bezahlt. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung
muss daher ein Gebührenabschlag für den Schmutzwasseranteil, der aus dem Niederschlagswasser
besteht, erfolgen. Dieser Abschlag hat satzungsgemäß in einer Höhe von 30 v.H. des „normalen“
Gebührensatzes zu erfolgen. (Die Systematik für die Berechnung des Gebührenabschlages wird
in der Sitzung ausführlich erläutert.)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dies jedoch in der Satzung festgeschrieben werden.
Somit würde zusätzlich zu der Gebührenveranlagung auf der Grundlage der Frischwasserverbrauchsmenge die aus der Ablesung des Wasserzwischenzählers festgestellte Wassermenge
veranlagt.
Abschließend ist auch festzustellen, dass die Veranlagung des aus Regenwassernutzungsanlagen
stammenden Abwasseranteiles zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellt und einen weiteren
Abgabenbescheid über die Heranziehung dieser Abwassergebühren mit sich bringen wird.
Die Erfassung der vorhandenen Regenwassernutzungsanlagen soll zunächst im Wege der
„Selbstanzeige“ erfolgen. Inwieweit die Besitzer einer solchen Anlage das Steueramt hiervon in
Kenntnis setzen werden, bleibt abzuwarten.
Darüber hinaus ist aus den Bauakten die Planung einer Regenwassernutzungsanlage zu ersehen. Die
Unterlagen sind zu kontrollieren. Ob Anlagen gebaut wurden, muss dann im Einzelfall geprüft
werden.
Vorlage: 373/2003
Seite - 3 19. Änderungssatzung
vom 10. Dezember zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der
Gemeinde Inden vom 11. November 1982.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
zuletzt geändert durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NordrheinWestfalen (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) und den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den
Euro in Nordrhein-Westfalen (Euro-AnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV NRW S. 708) und
des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am
10. Dezember 2003 folgende 18. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982
beschlossen:
Artikel I
§ 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Als gebührenpflichtige Abwassermenge gilt die dem Grundstück im Erhebungszeitraum aus
öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen sowie aus Regenwassernutzungsanlagen
zugeführte Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen.
Artikel II
§ 9 Absatz 5 erhält folgende Ergänzung:
Für die über den Wasserzwischenzähler festgestellte Wassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 70 v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben.
Artikel III
§ 9 erhält folgende Ergänzung:
(6) Bei der Wassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen (Sammeln von Niederschlagswasser
zum häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch und Einleitung als
Schmutzwasser) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten
eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzwischenzählers zu führen. Der
Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzwischenzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzwischenzählers nicht
zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu
Vorlage: 373/2003
Seite - 4 -
schätzen (z.B. auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder
unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt
auch, wenn der Wasserzwischenzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Bei der Erfassung der der Abwasseranlage zugeführten Wassermenge durch den
Wasserzwischenzähler gilt als Bemessungszeitraum der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des
Veranlagungsjahres. Der Zählerstand zum Stichtag 31.12. ist dem Steueramt bis spätestens 31.01.
des folgenden Jahres mitzuteilen.
Artikel IV
§ 10 erhält folgende Ergänzung:
(5) Mit der Einleitung von Wassermengen aus der Regenwassernutzungsanlage als Schmutzwasser
zum häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch gelten die
Vorschriften des § 10 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung entsprechend.
Artikel V
§ 11 erhält folgende Ergänzung:
(4) Vor der Einleitung von gebührenpflichtigen Abwassermengen aus der Regenwassernutzungsanlage muss der Gebührenpflichtige das Vorhandensein dieser Anlage unaufgefordert dem Steueramt
der Gemeinde schriftlich mitteilen, damit vor der Inbetriebnahme geprüft werden kann, ob der
Wasserzwischenzähler ordnungsgemäß funktioniert.
Artikel VI
Die vorstehende 19. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 tritt
zum 01.01.2004 in Kraft.
Vorlage: 373/2003
Seite - 5 -
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 19. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Inden, den 10. Dezember 2003
Bürgermeister