Daten
Kommune
Pulheim
Größe
118 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
26.09.11, 18:42
Aktualisiert
26.09.11, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
353/2011
Erstellt am:
05.09.2011
Aktenzeichen:
II/510
Verfasser/in:
Silke Brandt
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Jugendhilfeausschuss
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
06.10.2011
Betreff
Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
00.000.000.000 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
00.000.000.000 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
00.000.000.000 €
00.000.000.000 €
00.000.000.000 €
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: X
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als Anlagen beigefügten Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim.
Die Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.
Erläuterungen
Vorlage Nr.: 353/2011 . Seite 2 / 2
Die Stadt Pulheim ist in der Vergangenheit bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Erstattung der
Sozialversicherungsausgaben der Tagespflegepersonen den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familien, Senioren,
Frauen und Jugend gefolgt und die von den gesetzlichen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern festgesetzten
Beiträge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, grundsätzlich als angemessen
betrachtet und hälftig erstattet. Dabei wurde jeweils von den Gesamteinnahmen der Tagespflegepersonen ausgegangen,
unabhängig davon, ob die einzelnen Kinder öffentlich gefördert oder von den Eltern privat gezahlt wurden, weil städtische
Geldleistungen z. B. aufgrund der Warteliste noch nicht bewilligt werden konnte.
Ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (VG Oldenburg vom 12.02.2011 10a 2020/2010) hat dieses
Verfahren beanstandet. Das Urteil macht eine Neuordnung der Berechnungsgrundlage notwenig und fordert die Kommunen
auf, die Angemessenheit eines Betreuungsbetrages in ihren Richtlinien zu definieren. Insofern wurde Absatz 8 des Kapitels zu
den Laufenden Geldleistungen konkretisiert und dem Grundtenor des Gerichtsurteils angepasst.