Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
118 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
26.09.11, 18:42
Aktualisiert
26.09.11, 18:42
Beschlussvorlage (Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim) Beschlussvorlage (Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim)

öffnen download melden Dateigröße: 118 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 353/2011 Erstellt am: 05.09.2011 Aktenzeichen: II/510 Verfasser/in: Silke Brandt Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Jugendhilfeausschuss ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 06.10.2011 Betreff Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 00.000.000.000 € — im Haushalt des laufenden Jahres 00.000.000.000 € — in den Haushalten der folgenden Jahre 00.000.000.000 € 00.000.000.000 € 00.000.000.000 € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: X ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als Anlagen beigefügten Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim. Die Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Erläuterungen Vorlage Nr.: 353/2011 . Seite 2 / 2 Die Stadt Pulheim ist in der Vergangenheit bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Erstattung der Sozialversicherungsausgaben der Tagespflegepersonen den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend gefolgt und die von den gesetzlichen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern festgesetzten Beiträge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, grundsätzlich als angemessen betrachtet und hälftig erstattet. Dabei wurde jeweils von den Gesamteinnahmen der Tagespflegepersonen ausgegangen, unabhängig davon, ob die einzelnen Kinder öffentlich gefördert oder von den Eltern privat gezahlt wurden, weil städtische Geldleistungen z. B. aufgrund der Warteliste noch nicht bewilligt werden konnte. Ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (VG Oldenburg vom 12.02.2011 10a 2020/2010) hat dieses Verfahren beanstandet. Das Urteil macht eine Neuordnung der Berechnungsgrundlage notwenig und fordert die Kommunen auf, die Angemessenheit eines Betreuungsbetrages in ihren Richtlinien zu definieren. Insofern wurde Absatz 8 des Kapitels zu den Laufenden Geldleistungen konkretisiert und dem Grundtenor des Gerichtsurteils angepasst.