Daten
Kommune
Pulheim
Größe
218 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
26.09.11, 18:42
Aktualisiert
26.09.11, 18:42
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Inhalt der Datei
Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24a SGB VIII (zuletzt geändert durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK), die §§ 43 und 90 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) sowie
die Regelungen des 1. Ausführungsgesetzes NW – Kinder- und Jugendhilfegesetz (1.AG NW - KJHG), des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz / 4. AG-KJHG) und das
Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 10.12.2008 regeln umfassend die Belange der Tagespflege und dienen als
Grundlage für die städtischen Richtlinien.
Leistungen der Stadt Pulheim
Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Personensorgeberechtigten, die Vermittlung des Kindes an
eine geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere fachliche Begleitung der Kindertagespflege (§ 23
Abs.1 SGB VIII). Auch denjenigen Tagespflegepersonen, die sich in einem privat vermittelten und vereinbarten
Betreuungsverhältnis befinden, wird Beratung gewährt. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen werden
beraten, unterstützt und gefördert (§ 23 Abs. 4 SGB VIII).
Die Stadt Pulheim gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - bis 2013 unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung aus §24a SGB VIII – entsprechend den Ausbaustufen der Bedarfsplanung eine laufende Geldleistung an die geeigneten Kindertagespflegepersonen (§23 Abs. 1 SGB VIII) und erhebt Kostenbeiträge bei den
Erziehungsberechtigten (§90 SGB VIII).
Anspruchsvoraussetzung
Gemäß § 24a SGBVIII ist in der Ausbauphase der Kinderbetreuungsangebote Kindertagespflege mindestens für
Kinder unter drei Jahren vorzuhalten. D.h. für Kinder im Alter bis 3 Jahren, die zumindest mit einem Personensorgeberechtigten im Stadtgebiet Pulheim mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird Tagespflege gewährt, wenn die
Personensorgeberechtigten oder, falls das Kind nur mit einer Personenberechtigten zusammenlebt, diese Person
(1.) einer Erwerbstätigkeit nachgehen/nachgeht oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen/aufnimmt,
(2.) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden/befindet oder aufnehmen möchte.
(3.) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhält/erhalten.
oder
(4.) Ohne diese Leistung eine dem Wohl des Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
(5.) Keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.
Darüber hinaus gilt:
(6.) Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert und vermittelt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden
Betreuung pro Kind umfasst.
Stadt Pulheim – Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 – 50259 Pulheim
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(7.) Die Tagespflegeperson muss über eine Pflegeerlaubnis nach §43 des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
i.V.m. §4 des Kinderbildungsgesetz (KiBiz) verfügen.
(8.) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Kindertagespflege.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden.
(2) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens vier Wochen vor
dem beabsichtigten Ablauf dem Jugendamt mitgeteilt werden.
(3) Solange in der Ausbauphase der Kindertagesbetreuung Kindertagespflege nicht für alle Antragsteller zur
Verfügung steht, werden bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze
Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist,
Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des SGB II erhalten,
Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung, Schul- oder Hochschulausbildung aufnehmen oder fortsetzen, und
Kinder, deren alleinerziehender Elternteile eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder fortsetzen
besonders berücksichtigt. Bei allen übrigen Antragstellungen entscheidet das Datum des Posteingangs
über die Bewilligungsreihenfolge
Pflegeerlaubnis - Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson
Voraussetzung für die Vermittlung und finanzielle Förderung von Kindertagespflege und die Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch die Verwaltung des Jugendamtes ist die Eignung der Tagespflegeperson. Die Eignung im
Sinne von §23 Abs. 3 SGB VIII liegt vor, wenn die persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden
und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle gegeben sind (§ 43 SGB VII i.V.m § 4 KiBiz).
Das Jugendamt stellt die Eignung durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und
durch Hausbesuche fest. Im Einzelnen sind das:
(1) Persönliche Sachkompetenz
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Jugendamt und andern Kindertagespflegepersonen.
Erkennung der individuellen Bedürfnisse eines Kindes.
Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie.
Körperliche und seelische Belastbarkeit.
Fähigkeit zur Reflexion.
Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung.
(2) Qualifikationsnachweis
Die Tagespflegeperson verfügt über eine sozialpädagogische Ausbildung mit Erfahrung in der
Kleinkinderbetreuung oder hat die 160stündige Qualifizierung zur Tagespflegeperson nach
dem Curriculum des deutschen Jugendinstitutes absolviert oder die Qualifizierung in anderer
Weise nachgewiesen und das Jugendamt hat diesen Nachweis in einer Einzelfallentscheidung anerkannt.
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Die Tagespflegeperson weist einen Grundkurs in Erste Hilfe am Kind incl. Kleinkinder/Säuglingsnotfälle nach. Ein Nachweis über die Auffrischung ist alle 3 Jahre unaufgefordert vorzulegen.
Stadt Pulheim – Jugendamt- Alte Kölner Str. 26 – 50259 Pulheim
(3) Kindgerechte Räumlichkeiten
ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
eine anregungsreiche Ausgestaltung,
geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse,
ausreichend Schlafgelegenheiten
ausgestatteter Wickelplatz
Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur
(4) Polizeiliches Führungszeugnis
von allen Jugendlichen und Erwachsenen im Haushalt, in dem Kinder aufgenommen werden
sollen (kostenfrei beim Einwohnermeldeamt zu beantragen).
(5) Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
von allen Haushaltsangehörigen (Vordruck).
Vermittlung und Betreuungszeiten für Tagespflegekinder
(1) Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert, wenn diese mindestens 15 Wochenstunden Betreuung
pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das Jugendamt auch bei einer Betreuungszeit von weniger als 15
Wochenstunden das Erfordernis der Tagespflege feststellen.
(2) Die Dauer und der Umfang der Bewilligung richten sich grundsätzlich nach dem Bedarf. Aus Gründen
des Kindeswohls (Verweildauer eines Kindes in der Pflegestelle) werden jedoch max. 45 Wochenstunden Betreuungsleistung bewilligt. Die Dauer gilt längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
bzw. bis Eintritt in den Kindergarten.
(3) Die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson haben dafür Sorge zu tragen, dass
vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege eine Eingewöhnung des Kindes in die Kindertagespflege
erfolgt.
(4) Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Jugendamt möglich.
Auch die Vertretung einer Kindertagespflegeperson im Falle von Ausfallzeiten infolge von Urlaub oder
Erkrankung durch eine andere, geeignete Person, ist vorher mit dem Jugendamt abzustimmen.
Mitteilungspflichten
(1) Die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dem Jugendamt unverzüglich jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt.
(2) Dies gilt vor allem in Bezug auf:
eine Änderung der monatlichen Betreuungszeit
Änderungen der Einkommensverhältnisse der Personensorgeberechtigten
eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung der Betreuung
einen Wohnortwechsel
(3) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung besteht für die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden.
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Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege
Nach § 23 Abs. 2 KJHG sind bei der Vermittlung eines Kindes in eine geeignete Tagespflegestelle der Tagespflegeperson die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung zu ersetzen. Weiter hat
die Tagespflegeperson Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alters- und
Krankversicherung.
(1) Die Stadt Pulheim gewährt der Tagespflegeperson für ihre Aufwendungen eine laufende Geldleistung
von 4,00 € pro Betreuungsstunde und Kind. Der Betrag setzt sich zusammen aus 2,70 € für die Erziehungsleistung und 1,30 € für den Sachaufwand.
(2) Die Auszahlung der laufenden Geldleistung (Sachkosten und Erziehungsleistung der Tagespflegeperson) erfolgt unmittelbar an die Tagespflegeperson und errechnet sich pauschal über den vorher festgelegten Betreuungsbedarf mit 4 € /Stunde nach der Formel: x Stunden pro Woche multipliziert mit 4,33
Wochen pro Monat.
(3) Die Auszahlung erfolgt als pauschaler, monatlicher Betrag zum Monatsende. Beginnt oder endet das
Betreuungsverhältnis im Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig. Nach der Formel: Betreuungstage / 30 Tage im Monat x Monatspauschale
(4) Eine Erhöhung der bewilligten Betreuungsstunden ist im begründeten Fall zum 01. des Folgemonats
nach Antragstellung möglich.
(5) Eine dauerhafte Verringerung der bewilligten Betreuungsstunden ist unverzüglich mitzuteilen und wird
ab dem 01. des Folgemonats entsprechend des neuen Betreuungsbedarfs bewilligt.
(6) Ausfallzeiten (Krankheit/Urlaub) der Tagespflegeperson oder des Tageskindes werden bei einer Überschreitung von vier aufeinander folgenden Wochen von der laufenden Geldleistung in Abzug gebracht.
(7) Nachgewiesene Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe des Pflichtbeitrages der
Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege (BGW) werden jährlich erstattet. Hierzu ist der Beitragsbescheid der BGW jährlich vorzulegen. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in
Anspruch genommen werden.
(8) Sozialversicherungspflicht
Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der angemessenen Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus der Erzielung von Einnahmen aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege gesetzlich ergeben. Maßgeblich ist hier die laufende Geldleistung der öffentlich geförderten
Betreuungsverhältnisse zuzüglich dem tatsächlich im Betreuungsvertrag vereinbarten Stundensatz. Hier
wird maximal der durchschnittliche Stundensatz in Pulheim von derzeit 6 € anerkannt.
Einnahmen aus nicht öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen sowie Einnahmen aus Betreuungen über den öffentlich geförderten Umfang hinaus können bei der Berechnung des Erstattungsanspruches für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung keine Berücksichtigung finden.
Die entstandenen Kosten für die Sozialversicherungen und die Einnahmen aus öffentlich geförderten
Kindertagespflegeverhältnissen sind von der Tagespflegeperson jährlich bis spätestens 30.06. nachzuweisen und werden rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr erstattet.
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Beiträge für die Altersvorsorge werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung gewährt wird, hälftig erstattet. Tagespflegepersonen sind grundsätzlich nach § 2 Nr. 2 SGB VI als selbständig Tätige versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht werden ausschließlich diese Beiträge hälftig erstattet.
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Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, wird maximal der Beitragssatz hälftig erstattet, der aufgrund der Einkünfte aus öffentlich geförderten Kindertagespflege in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, und zwar längstens bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters.
Anerkannt werden Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge sowie Sparverträge, die nicht beleihbar, pfändbar und übertragbar sind und die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur
Auszahlung gelangen.
Beiträge für die Kranken-/Pflegeversicherung werden für die Zeit, in der eine laufende Geldleistung gewährt wird, hälftig erstattet. Als selbständig Tätige können Tagespflegepersonen entweder freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sein. Als angemessen werden die
Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt und hälftig erstattet.
Ist die Tagespflegeperson nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert, wird maximal der Beitragssatz hälftig erstattet, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund der Einkünfte aus öffentlich geförderter Kindertagespflege zu zahlen wäre.
(9) Erstattung von Qualifizierungskosten
Der Tagespflegeperson werden mit der erstmaligen Bewilligung einer laufenden Geldleistung nach § 23
SGB VIII die nachgewiesenen Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs nach
dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts einmalig zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung ist eine
freiwillige Leistung und kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch genommen werden.
Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für die Kindertagespflege
Von den Personensorgeberechtigten (Eltern) werden für die Inanspruchnahme der bewilligten Kindertagespflege
Kostenbeiträge (Elterbeiträge) erhoben. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006 in der jeweils gültigen Fassung
erhoben. Die Beiträge richten sich nach den bewilligten Betreuungsstunden und dem Einkommen der Personensorgeberechtigten. Das Weitere regelt die Satzung.
Inkrafttreten
Diese vom Jugendhilfeausschuss am 06.10.2011 beschlossenen Richtlinien treten zum 01.01.2011 in Kraft. Die
bisherigen Richtlinien über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegestellen nach § 23 des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 01.08.2009 treten mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
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