Daten
Kommune
Brühl
Größe
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Datum
17.09.2012
Erstellt
17.09.12, 18:57
Aktualisiert
17.09.12, 18:57
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Entwurf - Stand September 2012
Vergaberichtlinie der Stadt Brühl
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Profilierung und Standortaufwertung in der Brühler Innenstadt
Grundlage: Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen vom
22.10.2008 (vgl. Auszug in Anhang 1).
1. Förderzweck
3. Fördergegenstand
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme
„Brühl-Innenstadt“ sollen gemäß Ziffer
11.2 der Förderrichtlinien Stadterneuerung
des Landes Nordrhein-Westfalen vom
22.10.2008 innenstadtbedingte Mehraufwendungen für Maßnahmen der Moderni-
Fördergegenstand nach diesen Richtlinien
können folgende Einzelmaßnahmen sein:
Verbesserung von sichtbaren Gebäudeaußenfassaden, einschließlich dem
Austausch von Schaufensteranlagen,
sierung und Herrichtung von Gebäuden
und des Gebäudeumfelds für Wohnen,
sonstigen Fenstern (Ziff. 5.4 ist zu beachten) und Türen sowie notwendiger
Handel und Dienstleistungen oder Gewerbe („Profilierung und Standortaufwertung“)
vorbereitender Maßnahmen, wie die
Entfernung von Baumaterialien, Bau-
gefördert werden (vgl. Anhang 1).
teilen
Mit den Maßnahmen soll durch Aufwertung privater Gebäude und Freiflächen
das Erscheinungsbild sowie die Attraktivität des Gebiets, insbesondere die dortigen
Wohn-, Arbeits- und Freizeitverhältnisse
dauerhaft verbessert und dem Leerstand
von Ladenlokalen entgegengewirkt werden.
Erneuerung
von
erforderlicher
Beratung
und
Dachflächen
inkl.
stadtökologisch sinnvoller Begrünung;
Erneuerung von sichtbaren historischen Einfriedungen und Stützmauern;
Erneuerung von Hofflächen, auch in
Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen wie z. B.
Garagen, Schuppen und Mauern sowie der Entsiegelung von befestigten
Ein Anspruch auf Förderung nach diesen
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Zuwendun-
zwingend
fachlicher Planung,
Betreuung;
2. Rechtsanspruch
Richtlinien besteht nicht; die Stadt Brühl
entscheidet über Anträge aufgrund ihres
und
Flächen zur Schaffung von nichtöffentlichen Grün- und Gartenflächen;
Schaffung oder Verbesserung der Zugänglichkeit des Gebäudes;
gen und Haushaltsmittel.
1
Die gleichzeitige Förderung mehrerer Ein-
Maßnahmen
zelmaßnahmen ist zulässig.
städtebaulichen Vertrag bzw. gemäß
dem Förderbescheid durchgeführt.
4. Fördervoraussetzungen
4.6
Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
4.1
Die Maßnahme liegt innerhalb des
Fördergebiets für private Modernisie-
4.7
4.8
Die Maßnahme dient unter Berücksichtigung der Lage, der Vornutzung
deren Programme außerhalb der
Städtebauförderung (z. B. Zuschüs-
4.9
erforderliche
Maßnahmen zur energetischen Er-
Die aus Fördermitteln bestrittenen
Kosten der vereinbarten Standortaufwertungsmaßnahme werden weder direkt noch indirekt auf die Miete
umgelegt.
4.10 Die neu gestalteten Bereiche werden
während der in Ziffer 9 genannten
Zweckbindungsfrist in einem dem
beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustand gehalten (Instandhal-
Voraussetzung für die Gewährung
der Förderung ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwi-
tungsverpflichtung).
schen der Stadt und dem Antragsteller bzw. – bei einer Zuschusshöhe
5. Förderausschluss
von bis zu 5.000,- EUR – der Erlass
eines Förderbescheids durch die
Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
Stadt. Bei Durchführung der Maßnahme sind die im Förderbescheid
oder dem städtebaulichen Vertrag
genannten Auflagen sowie die allgemeinen gesetzlichen – insbesondere auch die vergabe-, abgabe-, arbeits-, und sozialrechtlichen – Bestimmungen zu beachten.
4.5
Bauordnungsrechtlich
Bundes sind zu beachten.
gigkeit der Städtebauförderung bzw.
Subsidiaritätsprinzip).
4.4
Genehmigun-
Vorgaben der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) des
se, Zinsvergünstigungen oder Darlehen im Rahmen der Förderprogramme der KfW oder NRW.Bank)
genutzt werden können (Nachran-
öffentlich-rechtlichen
gen liegen vor.
(Nachweis für das jeweilige Bauteil
oder das Gebäude) zu prüfen. Die
Die Förderung einer Maßnahme ist
nur möglich, wenn hierfür keine an-
Alle für die Maßnahme erforderlichen
tüchtigung sind im Hinblick auf den
zu erreichenden Wärmekoeffizienten
und des Zustandes des/der Gebäude/s dem Förderzweck.
4.3
Es werden alle am Gebäude und auf
dem
Grundstück
dem
Anlagen (z. B. Stellplätze) werden
nicht beeinträchtigt oder entfernt.
rungsmaßnahmen (vgl. Anhang 2).
4.2
entsprechend
5.1
Maßnahmen, mit deren Durchführung vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages bzw. vor der Erteilung des Förderbescheids bereits
begonnen wurde. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der Abschluss eines
Bauvertrags, nicht jedoch die Beauftragung von Planungsarbeiten.
erforderlichen
2
5.2
Maßnahmen,
die
nach
anderen
Richtlinien
und/oder
Förderprogrammen gefördert werden (z. B.
5.10 Sach- und Arbeitsleistungen des
Eigentümers, ausgenommen der
Maßnahmen bzw. Fördergegenstän-
durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Sachkosten.
de nach dieser Richtlinie, sofern
dasselbe Objekt bereits mit Städtebaufördermitteln instand gesetzt
und/oder modernisiert wurde.
5.4
Maßnahmen,
deren
Durchführung
auch ohne Förderung nach diesen
Richtlinien sichergestellt ist, beispielsweise wenn sie aufgrund von
privatrechtlichen Vorschriften ohnehin durchgeführt werden müssen.
5.5
Instandsetzungsmaßnahmen,
die
durch dem Eigentümer zurechenbares Verhalten erforderlich geworden
sind.
5.6
Maßnahmen, denen planungs-, bauordnungs- oder denkmalrechtliche
Belange entgegenstehen.
5.7
5.8
Maßnahmen auf Grundstücken, die
in öffentlichem Eigentum stehen.
6. Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.1. Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung
mit Höchstbetragsregelung gewährt.
6.2. Förderfähig sind Ausgaben für die in
Ziffer 3 genannten Maßnahmen bis
zu einer Höhe von maximal 60,00
EUR pro m² umgestalteter Fläche.
Hiervon beträgt der Zuschuss 50 %
der als förderfähig anerkannten Kosten, maximal 30,00 EUR pro m² umgestalteter Fläche.
6.3. Der öffentliche Zuschuss ist begrenzt
auf:
beiten, Änderungen an bzw. Verlegung von Versorgungs- und Entsor-
gungsleitungen, die Einrichtung von
Stellplätzen und Carports (sofern
geht), die Errichtung von Wintergärten, die Neuinstallation oder der Aus-
10.000,00 EUR bei Maßnahmen an Gebäudeaußenfassaden,
einzelne Reparatur- oder Pflanzar-
hiermit keine Verbesserung der
Nutzbarkeit des Gebäudes einher-
5.9
und Freiflächen.
Ge-
Denkmalschutz, energetische
bäudesanierung).
5.3
erstmalige Herstellung von Grün-
5.000,00 EUR bei Maßnahmen
an Dächern,
5.000,00 EUR bei Maßnahmen
an Einfriedungen und Stützmauern,
10.000,00 EUR bei Hofflächenund Rückbaumaßnahmen
tausch von Markisen, Kosten für
Bau- und Gartengeräte, ortsfremde
6.4. Eine Förderung oberhalb der vorstehenden Wertgrenzen ist möglich,
gärtnerische Anlagen sowie aufwendige Gestaltungselemente (z. B.
wenn die Durchführung einer Maßnahme im besonderen städtischen
Skulpturen, Wasserspiele).
Interesse liegt: Jedoch soll auch bei
Vorliegen eines besonderen städte-
Maßnahmen im Zusammenhang mit
Neubaumaßnahmen, wie z. B. die
baulichen Interesses die Gesamtförderung auf einem Grundstück den
3
Höchstbetrag von 30.000,00 EUR
gen und Stützmauern erfolgt durch
nicht überschreiten. In diesem Falle
sind die Zuschüsse für die einzelnen
Multiplikation der Länge und der jeweiligen Höhe der Anlage. Aufsicht
Fördergegenstände anteilig zu reduzieren
und Vorsprünge werden hierbei nicht
berücksichtigt. Bei der Flächenermittlung im Gelände bleiben Höhenunterschiede unberücksichtigt.
7. Flächenberechnung
7.1. Bei der Flächenberechnung für Außenwände und Dächer werden die
8.
Zuwendungsempfänger
Seitenflächen von vor die Außenwand bzw. vor das Dach vortreten-
Zuwendungsempfänger können folgende
natürliche und juristische Personen des
den Bauteilen (z. B. Gesimse, Dachvorsprünge,
Gauben,
Kamine,
privaten Rechts sein:
Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen, Vorbauten wie Erker und Balkone, Treppen- und Balkongeländer usw.) nur berücksichtigt, wenn sie mehr als 0,5 Meter vortreten. Gleiches gilt für hinter die Außenwand bzw. hinter das Dach zurücktretende Bauteile (z. B. Laibungen, Eingänge, Loggien, Dachein-
Eigentümer,
Erbbauberechtigte,
Personen mit einer eigentümergleichen Rechtsstellung, durch die die
Einhaltung der Zweckbindung sichergestellt ist.
9. Zweckbindung
schnitte usw.).
7.2. Bei der Flächenberechnung für die
Erneuerung von Dächern sind die
äußeren Abmessungen der Dachfläche maßgeblich.
7.3. Bei der Flächenberechnung für den
Rückbau untergeordneter Nebengebäude und Mauern wird die Grundfläche der jeweils baulichen Anlage
zugrunde gelegt.
7.4. Bei der Flächenberechnung an Außenwänden und Dächern sind die
Vorgaben der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB/C) zu berücksichtigen. Gemäß VOB/C sind
Fassadenöffnungen, Dacheinschnitte
usw. unter 2,5 m² Einzelgröße nicht
vom Flächenmaß abzuziehen. Die
Flächenberechnung von Einfriedun-
Die Zweckbindung beträgt zehn Jahre ab
Auszahlung des Zuschusses. Während
dieses Zeitraumes haben die Zuwendungsempfänger folgende
gen:
Verpflichtun-
9.1. Der durch die Förderung erreichte
Zustand der Flächen und Gebäude
ist zu erhalten.
9.2. Die für die Förderung maßgeblichen
Pläne, Belege und sonstige Unterlagen sind aufzubewahren.
9.3. Den
zuständigen
Mitarbeiter
der
Stadt, der Bezirksregierung sowie
des Rechnungsprüfungsamtes ist bei
Bedarf Auskunft über die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen
zu erteilen
4
9.4. Die unter Ziffer 9.1 bis 9.3 aufgeführten Verpflichtungen sind an einen
eventuellen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
10. Verfahren
10.1. Förderanträge nach dieser Richtlinie
sind schriftlich an die Stadtverwaltung Brühl zu stellen.
10.2. Die Festsetzung des Förderbetrages
erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Baukostenermittlung, die mit
Einreichung des Förderantrages vorzulegen ist. Die Baukostenermittlung
kann auch über fachlich einwandfreie
Angebote zu entsprechenden Gewerken geschehen. Dabei sind mindestens drei Angebote mit vergleichbarem Leistungsverzeichnis einzureichen. Die Baukostenermittlung hat
auf Grundlage einer Flächenfeststellung des jeweiligen Fördergegenstandes (vgl. Ziffer 3) zu erfolgen.
10.3. Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet im Rahmen dieser
Richtlinie die Stadtverwaltung.
10.4. Die Fördermittel werden durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages oder schriftlichen Förderbescheid unter Beachtung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und
Nebenbestimmungen den Zuwendungsempfängern gewährt. Nach
Abschluss des städtebaulichen Vertrages bzw. Erteilung des Förderbescheides dürfen Änderungen der
Maßnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung erfolgen. Eine nachträgliche Zuschusser-
anschlagten Kosten erfolgt grundsätzlich nicht.
10.5. Auf Antrag kann die Stadtverwaltung
dem Beginn einer Maßnahme vor
dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages bzw. Erteilung eines
Förderbescheids zustimmen. Ein
Anspruch auf Fördermittelgewährung
kann hieraus jedoch nicht abgeleitet
werden.
10.6. Der Zuwendungsempfänger hat der
Stadtverwaltung bzw. deren Beauftragten bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermöglichen, das
Grundstück zu betreten, die geförderten Baumaßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die
Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen.
10.7. Der Zuwendungsempfänger hat der
Stadtverwaltung innerhalb von zwei
Monaten nach Durchführung der
Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und die entstandenen Kosten
mit einem Verwendungsnachweis in
qualifizierter Form (Vorlage von Belegen) nachzuweisen. Ermäßigen
sich nach der Bewilligung bzw. nach
Abschluss
des
Vertrages
die
zugrunde gelegten förderfähigen
Kosten, so ermäßigt sich die Zuwendung. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung ist ausgeschlossen.
10.8. Die Auszahlung des Zuschusses
erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung der Kostennachweise.
Zwischenzahlungen
nach Baufortschritt sollen nur geleistet werden,
höhung bei Überschreitung der ver-
5
wenn die Maßnahme im be-
stimmungen aufzuerlegen. Hierbei
sonderen städtebaulichen Interesse liegt,
sind neben diesen Richtlinien insbesondere auch § 44 LHO und VV LHO
wenn eine Durchführung der
und die Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes Nordrhein-
Maßnahme andernfalls
möglich wäre,
nicht
Westfalen zu beachten.
wenn nachgewiesen wird, dass
die Gesamtfinanzierung
Projekts gesichert ist.
des
10.9. Im Fall des Verstoßes gegen den
städtebaulichen Vertrag bzw. den
Förderbescheid oder im Fall falscher
Angaben des Antragstellers kann der
Förderbescheid – auch nach Auszahlung des Zuschusses – widerrufen bzw. zurückgenommen werden
oder der städtebauliche Vertrag gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen die
Zweckbindung innerhalb der Zehnjahresfrist. Zu Unrecht ausgezahlte
Beträge werden mit dem Widerruf
oder der Rücknahme des Förderbescheids bzw. der Kündigung des
städtebaulichen Vertrages zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt
der Auszahlung an mit 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
BGB zu verzinsen. Unwirksamkeit,
Rücknahme und der Widerruf von
Förderbescheiden sowie die Rückforderung von Zuschüssen einschließlich deren Verzinsung richten
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NordrheinWestfalen (VwVfG) und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Dem Letztempfänger der Fördermittel sind entweder per Bescheid oder
durch städtebaulichen Vertrag die
bei der Weitergabe von Zuwendungen an Dritte zu beachtenden Auflagen, Bedingungen und Nebenbe-
10.10. Im Übrigen führt die Stadtverwaltung das Verfahren nach den Regelungen der Förderrichtlinien
Stadterneuerung 2008 des Landes
Nordrhein-Westfalen bzw. eventuellen Nachfolgeregelungen, den
Bestimmungen und Nebenbestimmungen der jeweiligen Zuwendungsbescheide der zuständigen
Landesbehörde sowie den allgemeinen
verwaltungsrechtlichen
Vorschriften und Grundsätzen
durch.
11. Förderung von Modellmaßnahmen
Die Stadt Brühl behält sich vor, besondere
Modellmaßnahmen im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach
nicht erfüllt sind.
diesen
Richtlinien
12. Ausnahmeregelung
Ausnahmen von den Regelungen dieser
Richtlinie sind im begründeten Einzelfall
möglich. Hierüber entscheidet der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
der Stadt Brühl.
13. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung
in Kraft.
6
Anhang 1
Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008
des Landes Nordrhein-Westfalen (Auszug)
11.2 Profilierung und Standortaufwertung
(1) Zu den Maßnahmen der Profilierung
und der Standortaufwertung gehören
der innenstadt- oder stadtteilbedingte
Mehraufwand für den Bau oder die
Herrichtung von Gebäuden und des
Gebäudeumfeldes
für
Wohnen,
Handel, Dienstleistungen oder Gewerbe. Es können insbesondere
Maßnahmen der Fassadenverbesserung, Maßnahmen zur Entsiegelung,
Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen
sowie Maßnahmen an Außenwänden und Dächern gefördert werden.
7
Anhang 2
Abgrenzung Fördergebiet „Brühl-Innenstadt“ für Fördermaßnahmen nach
Ziff. 11.2 FRL Stadterneuerung 2008, NRW
8
Anhang 3
Sanierungsziele im Sanierungsgebiet „Brühl-Innenstadt“
(Auszug aus der Rahmenplanung Oktober 2006)
Städtebaulich / gestalterische sowie freiraumbezogene Aufwertung und Stärkung der
Innenstadt
o
Erhöhung der Bereitschaft von Eigentümern und Mietern zu investieren
o
Erhöhung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualität mit dem Alleinstellungsmerkmal „Schloss in der Stadt“
o
Belebung räumlicher Verflechtungen, Auflösen von Zäsuren und Trennungen,
Stärken von Achsen und Sichtbeziehungen, Abbau von Barrieren
o
Aufwertung von Blockinnenbereichen
o
Entwicklung abgestimmter Nutzungskonzepte für die Vertiefungsstandorte
o
Nachverdichtung im Bestand (Baulücken, Obergeschosse)
o
Erhöhung der Aufenthaltsqualität u. a. durch Entwicklung von Standards
(Oberflächen, Beleuchtung, Grün, Ausstattung)
o
Erhöhung des Grünflächenanteils bzw. Verbesserung der Zugänglichkeit
o
Stärkung bzw. Widerbelebung der Eingänge zur Innenstadt und der Hinleitung
zum Markt als Zentrum
Stärkung der mittelzentralen (Stadt)-Funktionen, wie Wohnen, Einzelhandel, Freizeit etc.
o
Existenz-/Bestandssicherung für den lokalen Einzelhandel
o
Sicherung der hohen Identifikation der Brühler mit ihrer Innenstadt
o
Stabilisierung und Ausbau der innerstädtischen Wohnfunktion
o
Unterstützung neuer Wohnformen (z.B. Mehrgenerationenwohnen)
Stärkung der Brühler Innenstadt mit Schloss als Erlebnisraum durch Kommunikation der
Standortidentität der Innenstadt – Profilierung nach Innen und Außen.
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