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Vorlage (Vergaberichtlinie (redaktionelle Überarbeitung für Rat))

Daten

Kommune
Brühl
Größe
726 kB
Datum
17.09.2012
Erstellt
17.09.12, 18:57
Aktualisiert
17.09.12, 18:57

Inhalt der Datei

Entwurf - Stand September 2012 Vergaberichtlinie der Stadt Brühl über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Profilierung und Standortaufwertung in der Brühler Innenstadt Grundlage: Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 (vgl. Auszug in Anhang 1). 1. Förderzweck 3. Fördergegenstand Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Brühl-Innenstadt“ sollen gemäß Ziffer 11.2 der Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 innenstadtbedingte Mehraufwendungen für Maßnahmen der Moderni- Fördergegenstand nach diesen Richtlinien können folgende Einzelmaßnahmen sein:  Verbesserung von sichtbaren Gebäudeaußenfassaden, einschließlich dem Austausch von Schaufensteranlagen, sierung und Herrichtung von Gebäuden und des Gebäudeumfelds für Wohnen, sonstigen Fenstern (Ziff. 5.4 ist zu beachten) und Türen sowie notwendiger Handel und Dienstleistungen oder Gewerbe („Profilierung und Standortaufwertung“) vorbereitender Maßnahmen, wie die Entfernung von Baumaterialien, Bau- gefördert werden (vgl. Anhang 1). teilen Mit den Maßnahmen soll durch Aufwertung privater Gebäude und Freiflächen das Erscheinungsbild sowie die Attraktivität des Gebiets, insbesondere die dortigen Wohn-, Arbeits- und Freizeitverhältnisse dauerhaft verbessert und dem Leerstand von Ladenlokalen entgegengewirkt werden.  Erneuerung von erforderlicher Beratung und Dachflächen inkl. stadtökologisch sinnvoller Begrünung;  Erneuerung von sichtbaren historischen Einfriedungen und Stützmauern;  Erneuerung von Hofflächen, auch in Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen wie z. B. Garagen, Schuppen und Mauern sowie der Entsiegelung von befestigten Ein Anspruch auf Förderung nach diesen pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zuwendun- zwingend fachlicher Planung, Betreuung; 2. Rechtsanspruch Richtlinien besteht nicht; die Stadt Brühl entscheidet über Anträge aufgrund ihres und Flächen zur Schaffung von nichtöffentlichen Grün- und Gartenflächen;  Schaffung oder Verbesserung der Zugänglichkeit des Gebäudes; gen und Haushaltsmittel. 1 Die gleichzeitige Förderung mehrerer Ein- Maßnahmen zelmaßnahmen ist zulässig. städtebaulichen Vertrag bzw. gemäß dem Förderbescheid durchgeführt. 4. Fördervoraussetzungen 4.6 Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: 4.1 Die Maßnahme liegt innerhalb des Fördergebiets für private Modernisie- 4.7 4.8 Die Maßnahme dient unter Berücksichtigung der Lage, der Vornutzung deren Programme außerhalb der Städtebauförderung (z. B. Zuschüs- 4.9 erforderliche Maßnahmen zur energetischen Er- Die aus Fördermitteln bestrittenen Kosten der vereinbarten Standortaufwertungsmaßnahme werden weder direkt noch indirekt auf die Miete umgelegt. 4.10 Die neu gestalteten Bereiche werden während der in Ziffer 9 genannten Zweckbindungsfrist in einem dem beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustand gehalten (Instandhal- Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwi- tungsverpflichtung). schen der Stadt und dem Antragsteller bzw. – bei einer Zuschusshöhe 5. Förderausschluss von bis zu 5.000,- EUR – der Erlass eines Förderbescheids durch die Nicht förderfähig sind Ausgaben für: Stadt. Bei Durchführung der Maßnahme sind die im Förderbescheid oder dem städtebaulichen Vertrag genannten Auflagen sowie die allgemeinen gesetzlichen – insbesondere auch die vergabe-, abgabe-, arbeits-, und sozialrechtlichen – Bestimmungen zu beachten. 4.5 Bauordnungsrechtlich Bundes sind zu beachten. gigkeit der Städtebauförderung bzw. Subsidiaritätsprinzip). 4.4 Genehmigun- Vorgaben der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) des se, Zinsvergünstigungen oder Darlehen im Rahmen der Förderprogramme der KfW oder NRW.Bank) genutzt werden können (Nachran- öffentlich-rechtlichen gen liegen vor. (Nachweis für das jeweilige Bauteil oder das Gebäude) zu prüfen. Die Die Förderung einer Maßnahme ist nur möglich, wenn hierfür keine an- Alle für die Maßnahme erforderlichen tüchtigung sind im Hinblick auf den zu erreichenden Wärmekoeffizienten und des Zustandes des/der Gebäude/s dem Förderzweck. 4.3 Es werden alle am Gebäude und auf dem Grundstück dem Anlagen (z. B. Stellplätze) werden nicht beeinträchtigt oder entfernt. rungsmaßnahmen (vgl. Anhang 2). 4.2 entsprechend 5.1 Maßnahmen, mit deren Durchführung vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages bzw. vor der Erteilung des Förderbescheids bereits begonnen wurde. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der Abschluss eines Bauvertrags, nicht jedoch die Beauftragung von Planungsarbeiten. erforderlichen 2 5.2 Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen gefördert werden (z. B. 5.10 Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers, ausgenommen der Maßnahmen bzw. Fördergegenstän- durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Sachkosten. de nach dieser Richtlinie, sofern dasselbe Objekt bereits mit Städtebaufördermitteln instand gesetzt und/oder modernisiert wurde. 5.4 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien sichergestellt ist, beispielsweise wenn sie aufgrund von privatrechtlichen Vorschriften ohnehin durchgeführt werden müssen. 5.5 Instandsetzungsmaßnahmen, die durch dem Eigentümer zurechenbares Verhalten erforderlich geworden sind. 5.6 Maßnahmen, denen planungs-, bauordnungs- oder denkmalrechtliche Belange entgegenstehen. 5.7 5.8 Maßnahmen auf Grundstücken, die in öffentlichem Eigentum stehen. 6. Art, Umfang und Höhe der Förderung 6.1. Die Förderung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung gewährt. 6.2. Förderfähig sind Ausgaben für die in Ziffer 3 genannten Maßnahmen bis zu einer Höhe von maximal 60,00 EUR pro m² umgestalteter Fläche. Hiervon beträgt der Zuschuss 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, maximal 30,00 EUR pro m² umgestalteter Fläche. 6.3. Der öffentliche Zuschuss ist begrenzt auf:  beiten, Änderungen an bzw. Verlegung von Versorgungs- und Entsor-  gungsleitungen, die Einrichtung von Stellplätzen und Carports (sofern  geht), die Errichtung von Wintergärten, die Neuinstallation oder der Aus- 10.000,00 EUR bei Maßnahmen an Gebäudeaußenfassaden, einzelne Reparatur- oder Pflanzar- hiermit keine Verbesserung der Nutzbarkeit des Gebäudes einher- 5.9 und Freiflächen. Ge- Denkmalschutz, energetische bäudesanierung). 5.3 erstmalige Herstellung von Grün- 5.000,00 EUR bei Maßnahmen an Dächern, 5.000,00 EUR bei Maßnahmen an Einfriedungen und Stützmauern,  10.000,00 EUR bei Hofflächenund Rückbaumaßnahmen tausch von Markisen, Kosten für Bau- und Gartengeräte, ortsfremde 6.4. Eine Förderung oberhalb der vorstehenden Wertgrenzen ist möglich, gärtnerische Anlagen sowie aufwendige Gestaltungselemente (z. B. wenn die Durchführung einer Maßnahme im besonderen städtischen Skulpturen, Wasserspiele). Interesse liegt: Jedoch soll auch bei Vorliegen eines besonderen städte- Maßnahmen im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen, wie z. B. die baulichen Interesses die Gesamtförderung auf einem Grundstück den 3 Höchstbetrag von 30.000,00 EUR gen und Stützmauern erfolgt durch nicht überschreiten. In diesem Falle sind die Zuschüsse für die einzelnen Multiplikation der Länge und der jeweiligen Höhe der Anlage. Aufsicht Fördergegenstände anteilig zu reduzieren und Vorsprünge werden hierbei nicht berücksichtigt. Bei der Flächenermittlung im Gelände bleiben Höhenunterschiede unberücksichtigt. 7. Flächenberechnung 7.1. Bei der Flächenberechnung für Außenwände und Dächer werden die 8. Zuwendungsempfänger Seitenflächen von vor die Außenwand bzw. vor das Dach vortreten- Zuwendungsempfänger können folgende natürliche und juristische Personen des den Bauteilen (z. B. Gesimse, Dachvorsprünge, Gauben, Kamine, privaten Rechts sein: Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, Vorbauten wie Erker und Balkone, Treppen- und Balkongeländer usw.) nur berücksichtigt, wenn sie mehr als 0,5 Meter vortreten. Gleiches gilt für hinter die Außenwand bzw. hinter das Dach zurücktretende Bauteile (z. B. Laibungen, Eingänge, Loggien, Dachein-  Eigentümer,  Erbbauberechtigte,  Personen mit einer eigentümergleichen Rechtsstellung, durch die die Einhaltung der Zweckbindung sichergestellt ist. 9. Zweckbindung schnitte usw.). 7.2. Bei der Flächenberechnung für die Erneuerung von Dächern sind die äußeren Abmessungen der Dachfläche maßgeblich. 7.3. Bei der Flächenberechnung für den Rückbau untergeordneter Nebengebäude und Mauern wird die Grundfläche der jeweils baulichen Anlage zugrunde gelegt. 7.4. Bei der Flächenberechnung an Außenwänden und Dächern sind die Vorgaben der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C) zu berücksichtigen. Gemäß VOB/C sind Fassadenöffnungen, Dacheinschnitte usw. unter 2,5 m² Einzelgröße nicht vom Flächenmaß abzuziehen. Die Flächenberechnung von Einfriedun- Die Zweckbindung beträgt zehn Jahre ab Auszahlung des Zuschusses. Während dieses Zeitraumes haben die Zuwendungsempfänger folgende gen: Verpflichtun- 9.1. Der durch die Förderung erreichte Zustand der Flächen und Gebäude ist zu erhalten. 9.2. Die für die Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstige Unterlagen sind aufzubewahren. 9.3. Den zuständigen Mitarbeiter der Stadt, der Bezirksregierung sowie des Rechnungsprüfungsamtes ist bei Bedarf Auskunft über die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu erteilen 4 9.4. Die unter Ziffer 9.1 bis 9.3 aufgeführten Verpflichtungen sind an einen eventuellen Rechtsnachfolger weiterzugeben. 10. Verfahren 10.1. Förderanträge nach dieser Richtlinie sind schriftlich an die Stadtverwaltung Brühl zu stellen. 10.2. Die Festsetzung des Förderbetrages erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Baukostenermittlung, die mit Einreichung des Förderantrages vorzulegen ist. Die Baukostenermittlung kann auch über fachlich einwandfreie Angebote zu entsprechenden Gewerken geschehen. Dabei sind mindestens drei Angebote mit vergleichbarem Leistungsverzeichnis einzureichen. Die Baukostenermittlung hat auf Grundlage einer Flächenfeststellung des jeweiligen Fördergegenstandes (vgl. Ziffer 3) zu erfolgen. 10.3. Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie die Stadtverwaltung. 10.4. Die Fördermittel werden durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages oder schriftlichen Förderbescheid unter Beachtung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen den Zuwendungsempfängern gewährt. Nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages bzw. Erteilung des Förderbescheides dürfen Änderungen der Maßnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung erfolgen. Eine nachträgliche Zuschusser- anschlagten Kosten erfolgt grundsätzlich nicht. 10.5. Auf Antrag kann die Stadtverwaltung dem Beginn einer Maßnahme vor dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages bzw. Erteilung eines Förderbescheids zustimmen. Ein Anspruch auf Fördermittelgewährung kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. 10.6. Der Zuwendungsempfänger hat der Stadtverwaltung bzw. deren Beauftragten bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermöglichen, das Grundstück zu betreten, die geförderten Baumaßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen. 10.7. Der Zuwendungsempfänger hat der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und die entstandenen Kosten mit einem Verwendungsnachweis in qualifizierter Form (Vorlage von Belegen) nachzuweisen. Ermäßigen sich nach der Bewilligung bzw. nach Abschluss des Vertrages die zugrunde gelegten förderfähigen Kosten, so ermäßigt sich die Zuwendung. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung ist ausgeschlossen. 10.8. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung der Kostennachweise. Zwischenzahlungen nach Baufortschritt sollen nur geleistet werden, höhung bei Überschreitung der ver- 5   wenn die Maßnahme im be- stimmungen aufzuerlegen. Hierbei sonderen städtebaulichen Interesse liegt, sind neben diesen Richtlinien insbesondere auch § 44 LHO und VV LHO wenn eine Durchführung der und die Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes Nordrhein- Maßnahme andernfalls möglich wäre,  nicht Westfalen zu beachten. wenn nachgewiesen wird, dass die Gesamtfinanzierung Projekts gesichert ist. des 10.9. Im Fall des Verstoßes gegen den städtebaulichen Vertrag bzw. den Förderbescheid oder im Fall falscher Angaben des Antragstellers kann der Förderbescheid – auch nach Auszahlung des Zuschusses – widerrufen bzw. zurückgenommen werden oder der städtebauliche Vertrag gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen die Zweckbindung innerhalb der Zehnjahresfrist. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit dem Widerruf oder der Rücknahme des Förderbescheids bzw. der Kündigung des städtebaulichen Vertrages zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Unwirksamkeit, Rücknahme und der Widerruf von Förderbescheiden sowie die Rückforderung von Zuschüssen einschließlich deren Verzinsung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NordrheinWestfalen (VwVfG) und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Dem Letztempfänger der Fördermittel sind entweder per Bescheid oder durch städtebaulichen Vertrag die bei der Weitergabe von Zuwendungen an Dritte zu beachtenden Auflagen, Bedingungen und Nebenbe- 10.10. Im Übrigen führt die Stadtverwaltung das Verfahren nach den Regelungen der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. eventuellen Nachfolgeregelungen, den Bestimmungen und Nebenbestimmungen der jeweiligen Zuwendungsbescheide der zuständigen Landesbehörde sowie den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen durch. 11. Förderung von Modellmaßnahmen Die Stadt Brühl behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen im Rahmen ihrer haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach nicht erfüllt sind. diesen Richtlinien 12. Ausnahmeregelung Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie sind im begründeten Einzelfall möglich. Hierüber entscheidet der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl. 13. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. 6 Anhang 1 Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen (Auszug) 11.2 Profilierung und Standortaufwertung (1) Zu den Maßnahmen der Profilierung und der Standortaufwertung gehören der innenstadt- oder stadtteilbedingte Mehraufwand für den Bau oder die Herrichtung von Gebäuden und des Gebäudeumfeldes für Wohnen, Handel, Dienstleistungen oder Gewerbe. Es können insbesondere Maßnahmen der Fassadenverbesserung, Maßnahmen zur Entsiegelung, Begrünung, Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Gartenflächen sowie Maßnahmen an Außenwänden und Dächern gefördert werden. 7 Anhang 2 Abgrenzung Fördergebiet „Brühl-Innenstadt“ für Fördermaßnahmen nach Ziff. 11.2 FRL Stadterneuerung 2008, NRW 8 Anhang 3 Sanierungsziele im Sanierungsgebiet „Brühl-Innenstadt“ (Auszug aus der Rahmenplanung Oktober 2006)    Städtebaulich / gestalterische sowie freiraumbezogene Aufwertung und Stärkung der Innenstadt o Erhöhung der Bereitschaft von Eigentümern und Mietern zu investieren o Erhöhung der Aufenthalts- und Gestaltungsqualität mit dem Alleinstellungsmerkmal „Schloss in der Stadt“ o Belebung räumlicher Verflechtungen, Auflösen von Zäsuren und Trennungen, Stärken von Achsen und Sichtbeziehungen, Abbau von Barrieren o Aufwertung von Blockinnenbereichen o Entwicklung abgestimmter Nutzungskonzepte für die Vertiefungsstandorte o Nachverdichtung im Bestand (Baulücken, Obergeschosse) o Erhöhung der Aufenthaltsqualität u. a. durch Entwicklung von Standards (Oberflächen, Beleuchtung, Grün, Ausstattung) o Erhöhung des Grünflächenanteils bzw. Verbesserung der Zugänglichkeit o Stärkung bzw. Widerbelebung der Eingänge zur Innenstadt und der Hinleitung zum Markt als Zentrum Stärkung der mittelzentralen (Stadt)-Funktionen, wie Wohnen, Einzelhandel, Freizeit etc. o Existenz-/Bestandssicherung für den lokalen Einzelhandel o Sicherung der hohen Identifikation der Brühler mit ihrer Innenstadt o Stabilisierung und Ausbau der innerstädtischen Wohnfunktion o Unterstützung neuer Wohnformen (z.B. Mehrgenerationenwohnen) Stärkung der Brühler Innenstadt mit Schloss als Erlebnisraum durch Kommunikation der Standortidentität der Innenstadt – Profilierung nach Innen und Außen. 9