Daten
Kommune
Pulheim
Größe
112 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
17.05.11, 05:38
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
IV/601.04.21.64
Termin
24.05.2011
07.06.2011
ö. S.
X
X
Frau Bündgens/
Frau Schriefer
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
139/2011
nö. S.
TOP
9
9
09.05.2011
(Datum)
BETREFF:
Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Christianstraße, Schulstraße, Birkenweg, Ulmenweg, Heideweg
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x
ja
ja
nein
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x
nein
wenn nein: Es handelt sich hierbei um Einnahmen.
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgendes Beschlussentwurfs:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für bestimmte Straßen im Ortsteil Pulheim gemäß beigefügter Anlage.
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim.
Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist.
Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln, weil dieser nur
Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass
die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln ist.
Bei folgenden anstehenden Beitragserhebungsmaßnahmen für Straßenbeleuchtungserneuerungen liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor:
Christianstraße von Blumachergasse bis Orrer Straße
Schulstraße
Birkenweg
Ulmenweg
Heideweg
Die von diesen Anlagen erschlossenen Grundstücke werden von Bebauungsplänen erfasst, die keine von der Straßenbaubeitragssatzung geforderten Festsetzungen enthalten (Vollgeschosszahlen oder Baumassenzahlen).
Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für die anstehenden Einzelfälle eine Regelung zu schaffen, die
eine Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschossanzahlen ermöglicht.
Die hier maßgeblichen Bebauungspläne und Baugebiete wurden vom Stadtplanungsamt auf ihre Typik hin geprüft.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss angemessen ist.
Sieht der Bebauungsplan zulässige Gebäude/ Traufhöhen von 6,00 m bis 7,20m vor, entspräche dies in Anwendung
der Nachtragssatzung einer Vollgeschossanzahl von 2.
Dieses Ergebnis ist sachgerecht.
Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können.
Da die Beitragspflichten mit Beendigung der Maßnahmen entstanden sind (2007 bis 2009), ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich.
Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in den o.g. Straßen erfolgt nach Inkrafttreten der Nachtragssatzung.
-2-