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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim hier: Christianstraße, Schulstraße, Birkenweg, Ulmenweg, Heideweg)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
112 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
17.05.11, 05:38
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Christianstraße, Schulstraße, Birkenweg, Ulmenweg, Heideweg) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz
Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim
hier: Christianstraße, Schulstraße, Birkenweg, Ulmenweg, Heideweg)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat IV/601.04.21.64 Termin 24.05.2011 07.06.2011 ö. S. X X Frau Bündgens/ Frau Schriefer (Verfasser/in) (Amt/Aktenzeichen) 139/2011 nö. S. TOP 9 9 09.05.2011 (Datum) BETREFF: Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz Nachtragssatzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim hier: Christianstraße, Schulstraße, Birkenweg, Ulmenweg, Heideweg VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: x ja ja nein x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja x nein wenn nein: Es handelt sich hierbei um Einnahmen. Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgendes Beschlussentwurfs: Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Nachtragssatzung für bestimmte Straßen im Ortsteil Pulheim gemäß beigefügter Anlage. -1- ERLÄUTERUNGEN: Die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus dem Regelwerk der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim. Maßgeblich ist die Grundstücksfläche, die entsprechend der zulässigen Vollgeschossanzahl zu erhöhen ist. Ist die zulässige Vollgeschossanzahl nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermitteln, weil dieser nur Angaben über die zulässige Gebäudehöhe enthält, sieht § 6 Absatz 2 Satz 4 der Straßenbaubeitragssatzung vor, dass die Zahl der Vollgeschosse nach Maßgabe einer Nachtragssatzung zu ermitteln ist. Bei folgenden anstehenden Beitragserhebungsmaßnahmen für Straßenbeleuchtungserneuerungen liegt ein Anwendungsfall für diese Regelung vor: Christianstraße von Blumachergasse bis Orrer Straße Schulstraße Birkenweg Ulmenweg Heideweg Die von diesen Anlagen erschlossenen Grundstücke werden von Bebauungsplänen erfasst, die keine von der Straßenbaubeitragssatzung geforderten Festsetzungen enthalten (Vollgeschosszahlen oder Baumassenzahlen). Der Nachtragssatzung kommt somit die Aufgabe zu, für die anstehenden Einzelfälle eine Regelung zu schaffen, die eine Umrechnung von Gebäudehöhen in Vollgeschossanzahlen ermöglicht. Die hier maßgeblichen Bebauungspläne und Baugebiete wurden vom Stadtplanungsamt auf ihre Typik hin geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Maß von 3,00 m pro Vollgeschoss angemessen ist. Sieht der Bebauungsplan zulässige Gebäude/ Traufhöhen von 6,00 m bis 7,20m vor, entspräche dies in Anwendung der Nachtragssatzung einer Vollgeschossanzahl von 2. Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Da die Beitragspflichten mit Beendigung der Maßnahmen entstanden sind (2007 bis 2009), ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Anordnung einer Rückwirkung erforderlich. Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in den o.g. Straßen erfolgt nach Inkrafttreten der Nachtragssatzung. -2-