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Beschlussvorlage (Anträge gem. § 24 GO NRW hier: Anregung vom 14.02.2011 hier: Beschwerde vom 20.03.2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
93 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
04.04.11, 18:32
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Beschlussvorlage (Anträge gem. § 24 GO NRW
hier: Anregung vom 14.02.2011
hier: Beschwerde vom 20.03.2011) Beschlussvorlage (Anträge gem. § 24 GO NRW
hier: Anregung vom 14.02.2011
hier: Beschwerde vom 20.03.2011) Beschlussvorlage (Anträge gem. § 24 GO NRW
hier: Anregung vom 14.02.2011
hier: Beschwerde vom 20.03.2011)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Haupt- und Finanzausschuss IV/66-12 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 13.04.2011 X 24.05.2011 X Herr Müller (Verfasser/in) 127/2011 nö. S. TOP 28.03.2011 (Datum) BETREFF: Anträge gem. § 24 GO NRW hier: Anregung vom 14.02.2011 hier: Beschwerde vom 20.03.2011 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Bürger HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1.) Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss beschließt die Beschwerde vom 20.03.2011 gegen den Baustellenverkehr im Thommesweg, auf der August –Immhoff-Straße und der Straße Am Theuspfad abzulehnen. 2.) Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt die Ablehnung. -1- ERLÄUTERUNGEN: Mit Schreiben vom 20.03.2011 (Anlage 1) erhebt Herr Kauth, in Ergänzung seiner Anregung vom 14.02.2011 (Anlage 2), Beschwerde darüber, dass Baustellenverkehr für die Baumaßnahmen „Am Theuspfad“ und „Am Eggershof“ über die seines Erachtens für diese Belastung nicht geeigneten Wohnstraßen Thommesweg, August-Imhoff-Straße und die erneuerte Straße Am Theuspfad geführt wurde. Zusätzlich erhebt eine Bürgerin mit Schreiben vom 20.03.2011 (Anlage 3), inklusive Unterschriftenliste mit 26 Unterschriften, sinngemäß die gleiche Beschwerde. Zur Anregung vom 14.02.2011 und zur Beschwerde vom 20.03.2011 von Herrn Kauth und zum Schreiben vom 20.03.2011 o.g. Bürgerin nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die Straßen Thommesweg sowie August-Imhoff-Straße sind als Wohnstraße der Bauklasse IV-V gemäß Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) einzuordnen. Dies bedeutet, dass sie in der Hauptsache dem Anliegerverkehr als Wohnstraße dienen. Dies schließt aber nicht automatisch die Benutzung durch Schwerlastverkehr aus, da auch eine Anliegerstraße im Laufe ihres Lebens für einen geringen Anteil an Schwerlastverkehr ausgelegt ist. Dies beinhaltet auch die gelegentliche Nutzung durch Baustellenverkehr. Während der Baumaßnahme Am Theuspfad ist ein Teil des Baustellenverkehrs über die AugustImhoff-Straße sowie den Thommesweg geführt worden. Das betrifft im Wesentlichen die Materiallieferungen. Aus logistischen Gründen war dies für eine wirtschaftliche Bauweise nicht anders möglich. Herr Kauth nimmt in seiner Beschwerde an, dass zuerst die Fertigstellung des Kreisverkehrs im Knoten Am Theuspfad / Am Zehnthof und dann der anschließende Ausbau der Straße Am Theuspfad vom Kreisverkehr ausgehend zu Zeit- und Kostenersparnis geführt hätte. Außerdem nimmt Herr Kauth an, dass dadurch der gesamte Schwerlastverkehr zu und von der Baustelle über die August-Imhoff-Straße und den Thommesweg vermeidbar gewesen wäre. Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar. In diesem Fall wäre nicht der Baustellenanlieferverkehr, sondern der Baustellenabfuhrverkehr und zusätzlich der komplette Anliegerverkehr des Theuspfades über den Thommesweg und die August-Imhoff-Straße geführt worden. Die Verkehrsbelastung der beiden Straßen wäre höher geworden. Eine Zeit- und Kostenersparnis erschließt sich durch diese Vorgehensweise ebenfalls nicht. Vielmehr wären Mehrkosten bei den erfolgten Maßnahmen zu erwarten gewesen. Bei der Baumaßnahme Am Eggershof handelt es sich um eine Deckensanierung, in deren Bauablauf an insgesamt drei Tagen Materialanlieferungen erfolgt sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eventuell zwei bis drei Vierachser insgesamt die August-Imhoff-Straße und den Thommesweg befahren haben. Bezüglich der Anregung vom 14.02.2011 ist anzumerken, dass die Öffentlichkeit bei Baumaßnahmen dieses Umfangs vorab über die Presse informiert wird (Baumaßnahme, Umfang, Dauer, Verkehrsführung). Die durch Baumaßnahmen direkt betroffenen Anlieger wurden zudem bei einer gesonderten Veranstaltung ausführlich informiert. Nicht zuletzt stehen die zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung auch für Rückfragen aller Bürger gerne zur Verfügung. Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40-50 Jahren ist die maximale Lebensdauer des Thommesweges und der August-Imhoff-Straße voraussichtlich in naher Zukunft erreicht. Dem entsprechend präsentierte sich der Zustand dieser beiden Straßen, auch schon vor den beiden Baumaßnahmen. In dem Schreiben der o.a. Bürgerin wird der Standpunkt vertreten, dass das aktuelle Schadensbild der genannten Anlagen auf den Baustellenverkehr der Straßenbaumaßnahme -2- Theuspfad zurückzuführen sei, so dass man sich künftig nicht an Kosten der „evtl. erforderlichen Instandsetzung der Straßendecke beteiligen werde“. In beitragsrechtlicher Hinsicht ist hierzu anzumerken: Die Aufnahme von Baustellenverkehr gehört grundsätzlich zur Aufgabe von Straßen. Straßen wurden und werden entsprechend der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bauklassen und Richtlinien (s.o.) angelegt. Bei Baustellenverkehr handelt es sich daher um bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dass dieser Gebrauch auch zum Verschleiß beiträgt, gehört zum „Schicksal“ von Straßen und wirkt sich auf die in beitragsrechtlicher Hinsicht beachtliche „regelmäßige Nutzungsdauer“ aus. Verwaltungsgerichte siedeln diese Nutzungsdauer bei etwa 30 Jahren an. Folge ist, dass nach Ablauf dieser Nutzungsdauer und einem tatsächlich vorliegenden Schadensbild, das eine Erneuerung rechtfertigt, die straßenbaubeitragsrechtlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Anlieger vorliegen. Nach dem Vorbringen der Anlieger wurde der Thommesweg 1963 hergestellt. Folglich weist die Anlage heute ein Alter von 48 Jahren auf. Sollte die Anlage ein dementsprechendes Schadensbild aufweisen, das eine Erneuerung rechtfertigt, liegen die beitragsrechtlichen Voraussetzungen des Kommunalabgabengesetzes vor, so dass die Stadt nicht nur zur Beitragserhebung berechtigt, sondern auch verpflichtet wäre. Dies betrifft jedoch nicht alle denkbaren baulichen Maßnahmen. Sofern es sich um Maßnahmen der Unterhaltung oder Instandsetzung (dieser Begriff wird in dem Anliegerschreiben verwendet) handelt, sieht das Kommunalabgabengesetz keine Beitragspflicht vor. Welche Maßnahme letztlich ergriffen wird, steht im sog. Ausbauermessen der Stadt. Fazit: Anregung vom 14.02.2011 Erneuerungsmaßnahmen werden üblicherweise in Bürgerinformationsveranstaltungen vorgestellt. Hierbei werden auch Informationen zum Baustellenverkehr gegeben. Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung wird dem Ausschuss für Tiefbau- und Verkehr in öffentlicher Sitzung vorgestellt. Über die Ortspresse wird nochmals über den Bauablauf berichtet. Es bleibt Ratsmitgliedern bzw. Wahlkreisbetreuern unbenommen, Bürger zusätzlich zu informieren. Die Form einer Anregung gem. § 24 GO ist im Sinne einer Institutionalisierung einer solchen Verfahrensweise nicht das geeignete Mittel. Beschwerde vom 20.03.2011 Die Tiefbaumaßnahme „Erneuerung der Straße Am Theuspfad“ ist abgeschlossen. Der Baustellenverkehr wurde in geeigneter Weise abgewickelt. Die Beschwerde gem. § 24 GO ist aus Sicht der Verwaltung nicht berechtigt. Schreiben vom 20.03.2011 Die Beschwerde ist nicht berechtigt (s.o.). Die beitragsrechtliche Situation steht zudem nicht zur Disposition der Anlieger. Sie ergibt sich alleine aus dem Kommunalabgabengesetz. -3-