Daten
Kommune
Pulheim
Größe
93 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
04.04.11, 18:32
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
Haupt- und Finanzausschuss
IV/66-12
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
13.04.2011
X
24.05.2011
X
Herr Müller
(Verfasser/in)
127/2011
nö. S. TOP
28.03.2011
(Datum)
BETREFF:
Anträge gem. § 24 GO NRW
hier: Anregung vom 14.02.2011
hier: Beschwerde vom 20.03.2011
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Bürger
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1.) Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss beschließt die Beschwerde vom 20.03.2011 gegen den
Baustellenverkehr im Thommesweg, auf der August –Immhoff-Straße und der Straße Am
Theuspfad abzulehnen.
2.) Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt die Ablehnung.
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ERLÄUTERUNGEN:
Mit Schreiben vom 20.03.2011 (Anlage 1) erhebt Herr Kauth, in Ergänzung seiner Anregung vom
14.02.2011 (Anlage 2), Beschwerde darüber, dass Baustellenverkehr für die Baumaßnahmen „Am
Theuspfad“ und „Am Eggershof“ über die seines Erachtens für diese Belastung nicht geeigneten
Wohnstraßen Thommesweg, August-Imhoff-Straße und die erneuerte Straße Am Theuspfad geführt wurde.
Zusätzlich erhebt eine Bürgerin mit Schreiben vom 20.03.2011 (Anlage 3), inklusive Unterschriftenliste mit 26 Unterschriften, sinngemäß die gleiche Beschwerde.
Zur Anregung vom 14.02.2011 und zur Beschwerde vom 20.03.2011 von Herrn Kauth und zum
Schreiben vom 20.03.2011 o.g. Bürgerin nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Straßen Thommesweg sowie August-Imhoff-Straße sind als Wohnstraße der Bauklasse IV-V
gemäß Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001
(RStO 01) einzuordnen. Dies bedeutet, dass sie in der Hauptsache dem Anliegerverkehr als
Wohnstraße dienen. Dies schließt aber nicht automatisch die Benutzung durch Schwerlastverkehr
aus, da auch eine Anliegerstraße im Laufe ihres Lebens für einen geringen Anteil an Schwerlastverkehr ausgelegt ist. Dies beinhaltet auch die gelegentliche Nutzung durch Baustellenverkehr.
Während der Baumaßnahme Am Theuspfad ist ein Teil des Baustellenverkehrs über die AugustImhoff-Straße sowie den Thommesweg geführt worden. Das betrifft im Wesentlichen die Materiallieferungen. Aus logistischen Gründen war dies für eine wirtschaftliche Bauweise nicht anders
möglich.
Herr Kauth nimmt in seiner Beschwerde an, dass zuerst die Fertigstellung des Kreisverkehrs im
Knoten Am Theuspfad / Am Zehnthof und dann der anschließende Ausbau der Straße Am Theuspfad vom Kreisverkehr ausgehend zu Zeit- und Kostenersparnis geführt hätte. Außerdem nimmt
Herr Kauth an, dass dadurch der gesamte Schwerlastverkehr zu und von der Baustelle über die
August-Imhoff-Straße und den Thommesweg vermeidbar gewesen wäre.
Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar.
In diesem Fall wäre nicht der Baustellenanlieferverkehr, sondern der Baustellenabfuhrverkehr und
zusätzlich der komplette Anliegerverkehr des Theuspfades über den Thommesweg und die August-Imhoff-Straße geführt worden. Die Verkehrsbelastung der beiden Straßen wäre höher geworden. Eine Zeit- und Kostenersparnis erschließt sich durch diese Vorgehensweise ebenfalls
nicht. Vielmehr wären Mehrkosten bei den erfolgten Maßnahmen zu erwarten gewesen.
Bei der Baumaßnahme Am Eggershof handelt es sich um eine Deckensanierung, in deren Bauablauf an insgesamt drei Tagen Materialanlieferungen erfolgt sind. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass eventuell zwei bis drei Vierachser insgesamt die August-Imhoff-Straße und den
Thommesweg befahren haben.
Bezüglich der Anregung vom 14.02.2011 ist anzumerken, dass die Öffentlichkeit bei Baumaßnahmen dieses Umfangs vorab über die Presse informiert wird (Baumaßnahme, Umfang,
Dauer, Verkehrsführung). Die durch Baumaßnahmen direkt betroffenen Anlieger wurden zudem
bei einer gesonderten Veranstaltung ausführlich informiert. Nicht zuletzt stehen die zuständigen
Mitarbeiter der Verwaltung auch für Rückfragen aller Bürger gerne zur Verfügung.
Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40-50 Jahren ist die maximale Lebensdauer des
Thommesweges und der August-Imhoff-Straße voraussichtlich in naher Zukunft erreicht. Dem
entsprechend präsentierte sich der Zustand dieser beiden Straßen, auch schon vor den beiden
Baumaßnahmen.
In dem Schreiben der o.a. Bürgerin wird der Standpunkt vertreten, dass das aktuelle Schadensbild
der genannten Anlagen auf den Baustellenverkehr der Straßenbaumaßnahme
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Theuspfad zurückzuführen sei, so dass man sich künftig nicht an Kosten der „evtl. erforderlichen
Instandsetzung der Straßendecke beteiligen werde“.
In beitragsrechtlicher Hinsicht ist hierzu anzumerken:
Die Aufnahme von Baustellenverkehr gehört grundsätzlich zur Aufgabe von Straßen. Straßen
wurden und werden entsprechend der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Bauklassen und Richtlinien (s.o.) angelegt.
Bei Baustellenverkehr handelt es sich daher um bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dass dieser
Gebrauch auch zum Verschleiß beiträgt, gehört zum „Schicksal“ von Straßen und wirkt sich auf
die in beitragsrechtlicher Hinsicht beachtliche „regelmäßige Nutzungsdauer“ aus. Verwaltungsgerichte siedeln diese Nutzungsdauer bei etwa 30 Jahren an. Folge ist, dass nach Ablauf dieser Nutzungsdauer und einem tatsächlich vorliegenden Schadensbild, das eine Erneuerung rechtfertigt,
die straßenbaubeitragsrechtlichen Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Anlieger
vorliegen.
Nach dem Vorbringen der Anlieger wurde der Thommesweg 1963 hergestellt. Folglich weist die
Anlage heute ein Alter von 48 Jahren auf. Sollte die Anlage ein dementsprechendes Schadensbild
aufweisen, das eine Erneuerung rechtfertigt, liegen die beitragsrechtlichen Voraussetzungen des
Kommunalabgabengesetzes vor, so dass die Stadt nicht nur zur Beitragserhebung berechtigt,
sondern auch verpflichtet wäre.
Dies betrifft jedoch nicht alle denkbaren baulichen Maßnahmen. Sofern es sich um Maßnahmen
der Unterhaltung oder Instandsetzung (dieser Begriff wird in dem Anliegerschreiben verwendet)
handelt, sieht das Kommunalabgabengesetz keine Beitragspflicht vor.
Welche Maßnahme letztlich ergriffen wird, steht im sog. Ausbauermessen der Stadt.
Fazit:
Anregung vom 14.02.2011
Erneuerungsmaßnahmen werden üblicherweise in Bürgerinformationsveranstaltungen vorgestellt.
Hierbei werden auch Informationen zum Baustellenverkehr gegeben. Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung wird dem Ausschuss für Tiefbau- und Verkehr in öffentlicher Sitzung vorgestellt. Über die
Ortspresse wird nochmals über den Bauablauf berichtet.
Es bleibt Ratsmitgliedern bzw. Wahlkreisbetreuern unbenommen, Bürger zusätzlich zu informieren. Die Form einer Anregung gem. § 24 GO ist im Sinne einer Institutionalisierung einer solchen
Verfahrensweise nicht das geeignete Mittel.
Beschwerde vom 20.03.2011
Die Tiefbaumaßnahme „Erneuerung der Straße Am Theuspfad“ ist abgeschlossen. Der Baustellenverkehr wurde in geeigneter Weise abgewickelt. Die Beschwerde gem. § 24 GO
ist aus Sicht der Verwaltung nicht berechtigt.
Schreiben vom 20.03.2011
Die Beschwerde ist nicht berechtigt (s.o.). Die beitragsrechtliche Situation steht zudem nicht zur
Disposition der Anlieger. Sie ergibt sich alleine aus dem Kommunalabgabengesetz.
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