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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG Anregung gem. § 24 GO)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
116 kB
Datum
24.05.2011
Erstellt
04.04.11, 18:32
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG
Anregung gem. § 24 GO) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG
Anregung gem. § 24 GO) Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG
Anregung gem. § 24 GO)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Haupt- und Finanzausschuss IV 601.01.21.64 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 13.04.2011 X 24.05.2011 X Jürgen Enders (Verfasser/in) 100/2011 nö. S. TOP 09.03.2011 (Datum) BETREFF: Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG Anregung gem. § 24 GO VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Kauth HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt und der Haupt-und Finanzausschuss beschließt: Die Anregung zu 1 entspricht bereits der Praxis und wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung zu 2 wird abgewiesen. ERLÄUTERUNGEN: -1- Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 teilt Herr Kauth mit, Kenntnis davon erhalten zu haben, dass Pulheimer Grundstückseigentümer in 2011 Mitteilungen erhalten hätten, dass sie an Kosten für Straßenbeleuchtungsmaßnahmen beteiligt würden, die in den zurückliegenden Jahren durchgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang regt er gem. § 24 GO an: 1. Die von KAG Maßnahmen betroffenen Bürger künftig schriftlich und zeitnah über eine mögliche Kostenbeteiligung zu informieren, mit dem Hinweis, dass eine Kosteninanspruchnahme evt. erst in einigen Jahren erfolgt. 2. Den Anhörungs bzw. Vorausleistungsbescheiden künftig einen detaillierten Nachweis über die Notwendigkeit und erzielte Verbesserung beizufügen. In bestimmten Straßenzügen weist die Straßenbeleuchtungseinrichtung altersbedingt ein Schadensbild auf, das eine vollständige Erneuerung erfordert. Das städtische Tiefbauamt hat zu diesem Zweck vor mehreren Jahren ein Erneuerungsprogramm erstellt, das seit mehreren Jahren dem TVA jährlich zur Kenntnis gegeben und entsprechend umgesetzt wird. In straßenbaubeitragsrechtlicher Hinsicht erfüllen die meisten Maßnahmen die beitragsrechtlichen Voraussetzungen einer Erneuerung und/oder Verbesserung, so dass sich die Anlieger an den Kosten beteiligen müssen. Der Gesetzgeber gibt für die Erhebung der Beiträge einen Zeitraum von maximal 4 Jahren vor (Festsetzungsverjährungsfrist). Da anlagenbezogen die Kosten einer Straßenbeleuchtungserneuerung im Vergleich zu sonstigen Straßenerneuerungsmaßnahmen eher gering sind, lagen die bisher veranlagten Straßenbaubeiträge für durchschnittlich große Grundstücke in einer Größenordnung von etwa 50,00 € bis 400,00 €. Eine zeitnahe Veranlagung war und ist aus Gründen der Arbeitsauslastung nicht möglich. Vielmehr erfolgten die bisherigen Veranlagungen eher im letzten Jahr der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist. Das Verfahren war wie üblich zweistufig angelegt. Zunächst erhielten die Anlieger ein Anhörungsschreiben, mit dem über die beabsichtigte Heranziehung informiert wurde. Nach Beantwortung zahlreicher Fragen erfolgte dann der Bescheidversand. Aufgrund der Anliegerreaktionen hat sich die Verwaltung mit Vorstellung des Straßenbeleuchtungserneuerungsprogramms 2010 dazu entschlossen, das Verfahren dahingehend zu ändern, dass die Anlieger bereits vor Beginn der Maßnahme informiert werden. In der Vorlage Nr. 337/2010 (TVA, 15.09.2010) wurde hierzu ausgeführt: „Es kann jedoch aufgrund zurückliegender Abrechnungsmaßnahmen davon ausgegangen werden, dass sich die Beitragsforderungen für ein typisiertes Durchschnittsgrundstück in der Größenordnung von bis zu 400,00€ bewegen können. Eine konkrete Feststellung bleibt der anlagenbezogenen Aufwandsermittlung und dem jeweiligen Umlageverfahren vorbehalten. Über die Maßnahme wird die Presse informiert. Zusätzlich werden die Baumaßnahmen auf der Homepage der Stadt Pulheim veröffentlicht und die betroffenen Anlieger per Handwurfzettel vor Beginn der sie betreffenden Arbeiten in Kenntnis gesetzt.“ Diese Verfahrensweise entspricht der unter 1. von Herrn Kauth vorgebrachten Anregung. Die Anregung zu 2 birgt Rechtsprobleme und Kostenrisiken, sie sollte daher nicht aufgegriffen werden. Begründung: -2- Die Notwendigkeit von Erneuerungsmaßnahmen und die Feststellung von Verbesserungen ist durch die Gemeinde zu dokumentieren. Anlieger haben das Recht zur (verfahrensgesetzlich geregelten) Akteneinsicht. Eine darüber hinaus gehende Überlassung einer Dokumentation ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefordert. Bedenkt man, dass je nach Ausbaumaßnahme eine solche Dokumentation neben Fotodokumentationen auch Bohrkernentnahmen, Bodengutachten und Lastplattendruckversuche umfassen würde, ist erkennbar, welchen Umfang solche Dokumentationen im Einzelfall annehmen können. Wollte man der Anregung von Herrn Kauth nachkommen, müsste eine solche -gesetzlich nicht vorgeschriebene- Leistung aus Gründen der Gleichbehandlung jedem Bescheidadressaten erbracht werden. Hiergegen sprechen (neben den verfahrensrechtlichen Fragestellungen) bereits Kostengründe. Der Anregung zu 2 sollte daher nicht gefolgt werden. -3-