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Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim, Einzelfallsatzung für bestimmte Wohnwege in der "Jägerstraße")

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
115 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
17.05.11, 05:38
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim, Einzelfallsatzung für bestimmte Wohnwege in der "Jägerstraße") Beschlussvorlage (Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim, Einzelfallsatzung für bestimmte Wohnwege in der "Jägerstraße")

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Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat IV / 601.03.21.64 (Amt/Aktenzeichen) Termin 24.05.2011 07.06.2011 ö. S. X X Frau Schriefer (Verfasser/in) 12/2011 nö. S. TOP 19.04.2011 (Datum) BETREFF: Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim, Einzelfallsatzung für bestimmte Wohnwege in der "Jägerstraße" VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Stadtverwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: x ja ja nein x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja x nein wenn nein: Es handelt sich hier um Einnahmen, nicht um Ausgaben Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Annahme des folgenden Beschlussentwurfs und der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der Einzelfallsatzung für die Wohnwege im Bereich der Anlage „Jägerstraße“ in Pulheim ERLÄUTERUNGEN: Die Stadt Pulheim hat im Bereich der nachfolgend genannten Wohnwege in den letzten Jahren die Straßenbeleuchtungseinrichtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert (siehe Kartenanlage). -1- Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 207, Jägerstraße 12 – 24 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 219, Jägerstraße 26 – 38 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 231, Jägerstraße 40 – 52 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 2907, Jägerstraße 54 – 66 Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 259, Jägerstraße 68 – 74 Aus beitragsrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um Maßnahmen, für die die Stadt berechtigt und verpflichtet ist, Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim enthält u.a. Regelungen über die Anteile der Beitragspflichtigen. Allerdings beziehen sich diese Regelungen auf Anlagen eines bestimmten Typs. Weisen Anlagen hiervon abweichende Besonderheiten auf, werden sie von dieser Typik nicht erfasst, so dass insoweit eine Regelungslücke besteht. Für solche Fälle sieht § 4 Abs. 5 vor, dass die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen im Einzelfall durch Satzung festzusetzen sind (Einzelfallsatzung). Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Wirtschaftswege, Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen erwähnt. Bei den o.g. Stichwegen handelt es sich um überwiegend fußläufig genutzte Wege, die ausschließlich der Erschließung der daran angrenzenden Wohnhausgrundstücke dienen. Es handelt sich nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 6 Nr. 7 um “Sonstige Fußgängerstraßen“ („Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist“). Die Festsetzung von anrechenbaren Höchstbreiten ist bei einer Beleuchtungsmaßnahme mangels technischem Straßenausbau nicht erforderlich. Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf sieht einen Anteil der Beitragspflichtigen an den Kosten der erneuerten/ verbesserten Straßenbeleuchtung von 70 v.H. vor. Es handelt sich nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Pulheim um den für typisierte Anliegerstraßen allgemein gültigen Anteilssatz für Beleuchtungsmaßnahmen. In beitragsrechtlicher Hinsicht besteht angesichts des gesteigerten Anliegervorteils kein Anlass, hinter dem Anteilssatz von 70 v.H. zurück zu bleiben. Im Übrigen handelt es sich um den selben Anteilssatz, wie er bereits für die Erneuerung der Stichwege in der Fordsiedlung durch Einzelsatzung normiert worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um die Straßenbaubeiträge erheben zu können. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 KAG mit Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde in 2007 beendet. Eine Anordnung der Rückwirkung ist nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte erforderlich. Die Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen in den o.g. Stichwegen erfolgt unverzüglich nach Inkrafttreten der Einzelfallsatzung und nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens. -2-