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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
78 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
17.05.11, 05:38
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2011)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage - Einzelfallsatzung vom gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. März 2011 für bestimmte Wohnwege im Bereich der Anlage „Jägerstraße“ in Pulheim Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. März 2011 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am folgende Einzelfallsatzung beschlossen: Im Bereich der Stichwege mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim, Flur 12, Flurstück 207, Jägerstraße 12 – 24 Flurstück 219, Jägerstraße 26 – 38 Flurstück 231, Jägerstraße 40 – 52 Flurstück 2907, Jägerstraße 54 – 66 Flurstück 259, Jägerstraße 68 – 74 wurde die Straßenbeleuchtungseinsrichtung erneuert und bezüglich der Ausleuchtung verbessert. Nach Maßgabe des § 8 Kommunalabgabengesetz und der Vorschriften der Satzung der Stadt Pulheim sind die Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. I Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. März 2011 wird auf 70 v.H. festgesetzt. II Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01.Januar 2007 in Kraft. Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.