Daten
Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
22.03.2011
Erstellt
14.03.11, 18:37
Aktualisiert
07.06.11, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
II / 40 31 40
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
22.03.2011
Frau Horres
(Verfasser/in)
ö. S.
X
83/2011
nö. S. TOP
4
28.02.2011
(Datum)
BETREFF:
Einführung des Schülertickets zum 01.08.2011
Veranlasser:
Verwaltung
MITTEILUNG:
Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) hat in der Verbandsversammlung am 04.02.2011 beschlossen, zum
Schuljahr 2011/2012 das SchülerTicket als das Ticket für Schule und Freizeit verbundweit einzuführen.
Zugleich beschlossen die VRS-Gremien, das Schülerjahresticket, das nur für Fahrten zwischen Wohnort und
Schule gilt, zum 31.07.2011 vom Markt zu nehmen sowie den Verkauf von Juniortickets zum 31.08.2011
einzustellen.
Mit dem Schülerticket können die Schüler/innen ab August 2011 ganztägig mit Bussen und Bahnen im
kompletten VRS-Netz fahren. Anders als das Schülerjahresticket gilt das Schülerticket für Schul- und
Freizeitfahrten und kann auch in den Ferien, für Klassenausflüge oder für das Praktikum genutzt werden.
Zudem können die Besitzer montags bis freitags ab 16:00 Uhr sowie samstags, sonntags, an Feiertagen
ganztägig und in den Schulferien ab 9 Uhr ein Fahrrad mitnehmen. Die Anwendung des Schülertickets ist
sehr einfach, weil das Ticket verbundweit gilt und keine tariflichen Kenntnisse erforderlich sind.
Ansprüche auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
Schüler, die einen Anspruch auf Übernahme ihrer notwendigen Fahrkosten durch den Schulträger haben,
werden im Folgenden als „Freifahrberechtigte Schüler“ bezeichnet. Für diese Schüler übernimmt der
Schulträger die notwendigen Fahrkosten, die für die Beförderung von und zur Schule entstehen. Die
„Freifahrberechtigen Schüler“ zahlen für den Freizeitnutzen ihres SchülerTickets einen so
genannten „Eigenanteil“, dessen Maximalhöhe sich ebenfalls nach der SchfkVO richtet. Freifahrberechtigt
sind solche Schüler, deren Schulweg zur nächstgelegenen Schule in der einfachen Entfernung in der
Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km
beträgt oder aber deren Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Einzelheiten
regelt die SchfkVO.
In der Sekundarstufe I und II sind für das 1. freifahrberechtigte Kind einer Familie bis zu 12,00 € und für das 2.
freifahrberechtigte Kind einer Familie bis zu 6,00 € Eigenanteil je Beförderungsmonat festzusetzen. Das 3.
freifahrtberechtigte Kind würde umsonst fahren.
In der Primarstufe zahlt das 1. freifahrtberechtigte Kind 9,60 €, das 2. freifahrtberechtigte Kind zahlt 4,80 €
und das 3. freifahrtberechtigte Kind fährt kostenlos.
Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als „Selbstzahler“
bezeichnet und zahlen für das Schülerticket 26,90 € im Monat (Grundschüler 21,50 €).
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Antrag und Ausgabe
Das Antragsformular gibt es bei den Schulsekretariaten oder beim Vertragsverkehrsunternehmen. Es muss
ausgefüllt an das Schulsekretariat zurückgegeben werden, welches dann die Angaben (Name, Adresse,
Klasse, Kontodaten, Unterschrift, Lesbarkeit des Antrages) überprüft, bestätigt und zur Prüfung der
Freifahrtberechtigung an das Schulverwaltungsamt weiterleitet. Nach dortiger Prüfung wird das
Antragsformular an das Verkehrsunternehmen weitergeleitet.
Das SchülerTicket-Abonnement kann zum 1. eines jeden Monats bezogen werden. wenn bis zum 10. des
Vormonats das Antragsformular mit Einzugsermächtigung bei dem örtlich bedienenden Verkehrsunternehmen
vorliegt.
Das Verkehrsunternehmen gibt das SchülerTicket dann als elektronisches Ticket auf einer Trägerkarte aus.
Die Tickets für die Selbstzahler werden vom Verkehrsunternehmen direkt an die Schüler/innen verschickt, die
Tickets für die freifahrtberechtigten Schüler/innen gehen zuerst an die Schulverwaltung und werden von dort
über die Schulsekretariate an die Schüler/innen weitergeleitet.
Das Verkehrsunternehmen wird durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular ermächtigt, den
jeweiligen Fahrpreis monatlich (soweit nicht ein abweichendes Zahlungsziel (viertel- oder halbjährlich) vereinbart wurde) im Voraus bis auf Weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten, von einem in
Deutschland geführten Girokonto abzubuchen. Bei Minderjährigen muss das Antragsformular vom
gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Geltungsdauer und Kündigung
Das SchülerTicket wird als Abonnement für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines Jahres bis 31.07. des
Folgejahres) zwischen dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigtem und dem örtlich bedienenden
Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Der Einstieg ins Schüler-Ticket-Abonnement kann auch zum 01. eines
Monats innerhalb eines laufenden Schuljahres erfolgen. Wird das Abonnement nicht gekündigt, verlängert es
sich jeweils um ein weiteres Schuljahr.
Die Kündigung eines SchülerTicket-Abonnements innerhalb des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund
(z. B. Umzug, Schulwechsel) bis zum 10. des Kündigungsmonats möglich.
Das Erlangen eines Führerscheins stellt keinen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung dar. Bei Wegfall
der Anspruchsberechtigung auf ein SchülerTicket verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und
Rückgabe der Trägerkarte.
Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung zu den
vorgenannten Bedingungen bis zum 10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, möglich. Die außerordentliche Kündigung ist schriftlich an das Vertragsverkehrsunternehmen
zu richten.
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das elektronische Ticket ungültig und in der
Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Die Trägerkarte ist bis zum 10. Tag nach
Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen persönlich oder auf dem
Postweg per Einschreiben vorzulegen. In einigen Fällen werden die Tickets über die Schulen gesammelt
zurück gegeben. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu
verantworten und die entsprechenden Kosten pro Ticket in Höhe von 10 € zu tragen. Wird die Trägerkarte
nicht entsprechend der oben genannten Fristen beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, fällt ein
Betrag von 10 € an. Dieser Betrag in Höhe von 10 € wird ebenfalls eingezogen, wenn sich die Trägerkarte in
keinem für das Verkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet.
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Fahrschüler
Derzeit besuchen 6625 Schüler/innen Pulheimer Schulen, wovon 976 Schüler/innen Anspruch auf ein Schülerjahresticket haben.
Schule
KGS Stommeln
Hauptschule
Realschulen
Gymnasien
Förderschule
Schülerzahl
Anzahl der Fahrschüler mit Schülerjahresticket
(,,Freifahrtberechtigte Schüler/innen’’)
159
291
1293
2904
74
3,97%
41,58 %
30,01 %
14,81 %
50,00 %
Bei den restlichen Grundschulen im Stadtgebiet (1904 Schüler/innen) kommt es nur vereinzelt
( 9 Kinder) vor, das Schüler/innen Anspruch auf ein Schülerjahresticket haben.
Durch die Einführung des Schülertickets ist mit einem erheblichen Mehraufwand an Verwaltungs- und
Prüfungsarbeit zu rechnen; der Umfang wird derzeit noch geprüft.
Anlagen:
Anlage 1 – Einleitung und Hintergründe
Anlage 2 – Presseinformation, 04. Februar 2011
Anlage 3 – Zeitplan
Anlage 4 – Antragsformular
Anlage 5 – Schülerfahrkostenverordnung
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