Daten
Kommune
Pulheim
Größe
381 kB
Datum
22.03.2011
Erstellt
07.06.11, 18:27
Aktualisiert
07.06.11, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Informationen zum SchülerTicket | Einleitung und Hintergründe 1/1
Einleitung und Hintergründe
Mit Wirkung zum Schuljahr 2011/2012 wird es im Ticketsortiment des
Verkehrsverbundes Rhein-Sieg im Bereich des Ausbildungssegments
wesentliche Änderungen geben.
• Das SchülerjahresTicket als reines Ticket für Schulfahrten wird nicht mehr angeboten.
• Das JuniorTicket als reines Ticket für Freizeitfahrten wird nicht mehr angeboten.
• Das SchülerTicket, welches bereits vielerorts bewährt ist, wird mit preislichen Änderungen
als das Ticket für Schule und Freizeit etabliert.
Änderungen im
Ticketsortiment
Ursprünglich wurde das SchülerTicket bereits im August 1999 als Pilotversuch eingeführt.
Heute nutzen rund 160.000 Schülerinnen und Schüler Monat für Monat die Vorzüge des
SchülerTickets – Tendenz steigend.
Dennoch ist es bislang nicht gelungen, das SchülerTicket flächendeckend einzuführen und
den Schülern hiermit die freizügige Nutzung aller Busse und Bahnen im VRS-Netz rund um
die Uhr zu einem sehr günstigen Preis zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die eher
ländlichen Räume des VRS, in denen die Schulträger nach wie vor zumeist auf das SchülerjahresTicket setzen. Dabei gibt es für die Schulträger selbst keinerlei finanzielle Änderung,
wenn sie für ihre Schulen die Einführung des SchülerTickets beschließen – jedoch eine gravierende Verbesserung der Fahrtmöglichkeiten der Schüler.
Probleme der flächendeckenden Einführung
Als Hauptgrund für die fehlende Verbreitung in den ländlichen Regionen können die Entscheidungsträger im VRS vor allem die Preisgestaltung des SchülerTickets ausmachen: In den
Städten mit dichtem ÖPNV-Angebot kostet es bislang genauso viel wie in den genannten
ländlichen Räumen. Gleichzeitig ist jedoch bekannt, dass mindestens 20.000 Schüler in den
Regionen ohne SchülerTicket auf eigene Kosten Zeitkarten des VRS erwerben: das JuniorTicket oder das StarterTicket.
Die Entscheidungsträger im VRS – das sind die Aufgabenträger und die Verkehrsunternehmen – haben nun auf diese Situation reagiert und bieten das SchülerTicket zukünftig zu
differenzierten Preisen an. In den ländlichen Regionen und für Grundschulen kostet es damit künftig weniger als heute. Gleichzeitig werden die im Verhältnis teureren Angebote
JuniorTicket und SchülerjahresTicket vom Markt genommen.
In der vorliegenden Mappe möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick u. a. über die
Änderungen, Rahmenbedingungen und die Vorteile des SchülerTickets geben. Sofern Sie
weitere Fragen haben, sprechen Sie gerne Ihr Vertragsverkehrsunternehmen an.
Lösungsansatz der
Verkehrsunternehmen
Informationen zum SchülerTicket | Rahmenbedingungen für den Schulträger 1/3
Rahmenbedingungen für den Schulträger
Gesetzliche Rahmenbedingungen
In NRW umfasst die Schul- und Ausgleichsgesetzgebung
• das Schulgesetz (SchulG)
• die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
• das Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
• die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr (PBefG AusglV)
Der gesetzliche
Rahmen
Im SchulG und in der SchfkVO finden sich auch die für den Schulträger relevanten Regelungen zum SchülerTicket.
Pflicht zur Übernahme notwendiger Beförderungskosten
Zunächst einmal hat der Schulträger gem. SchfkVO die Pflicht, die notwendigen Kosten für
die Beförderung von Schülern an öffentlichen Schulen zu übernehmen (sog. Schülerfahrkosten). Dies gilt dann, wenn
Pflichten der
Schulträger
• ein Schüler in NRW wohnhaft ist
• die Länge des Schulweges (kürzester Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin/
des Schülers und der nächstgelegenen Schule) bei Schülern der Primärstufe mehr als 2 km,
bei Schülern der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und bei Schülern der Sekundarstufe II
mehr als 5 km beträgt oder aber der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist und
• die Fahrkosten 100,00 € je Monat nicht übersteigen.
Gemäß SchfkVO gilt hierbei das Schulträgerprinzip: Zur Kostenübernahme verpflichtet ist
der Schulträger der besuchten Schule. Sofern ein Schüler jedoch nicht die nächstgelegene
Schule im Sinne der SchfkVO besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.
Einführung des SchülerTickets
Bei Einführung eines SchülerTickets übernimmt der Schulträger die Schülerfahrkosten weiterhin in dem Umfang, wie er sie auch ohne Einführung des SchülerTickets gemäß SchfkVO
zu leisten hätte. Dies ist vor allem deshalb notwendig, weil sich die Leistung des Verkehrsunternehmens für die Beförderung der freifahrberechtigten Schüler (die Schüler, die Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung haben) nicht ändert. Die Schülerfahrkosten werden
deshalb bei Abschluss eines SchülerTicket-Vertrages im Kollektivvertrag zwischen Schulträger und Vertragsverkehrsunternehmen festgeschrieben und fließen weiterhin in vollem
Umfang als sog. „Schulträgerleistungen“.
Kostenumfang
ändert sich für die
Schulträger nicht
Informationen zum SchülerTicket | Rahmenbedingungen für den Schulträger 2/3
Neu ist jedoch, dass die Verkehrsunternehmen mit dem SchülerTicket
auch eine Leistung im Freizeitbereich anbieten, die über den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers hinausgeht.
Diese Beteiligung erfolgt auf Grundlage der Schülerfahrkostenverordnung, §2 (3), die dem
Schulträger einräumt, für das 1. freifahrberechtigte Kind einer Familie bis zu 12,00 € (bzw.
für das 2. freifahrberechtigte Kind einer Familie bis zu 6,00 €) Eigenanteil je Beförderungsmonat festzusetzen.
Eigenanteile
der Schüler
Das VRS-SchülerTicket wird jedoch preislich differenziert in zwei Standortkategorien (Zugehörigkeit der Schule zu einer Kommune) angeboten. In Standortkategorie 2 werden aufgrund des dünneren ÖPNV-Angebots im Freizeitbereich nur 6,00 € (1. freifahrberechtigtes
Kind) bzw. 3,00 € (2. freifahrberechtigtes Kind) erhoben. Damit die Berücksichtigung des
ÖPNV-Angebotes im Freizeitbereich finanziell auch den Schüler erreicht, verpflichtet sich
der Schulträger, die Differenz zum gesetzlichen Höchstbetrag nicht vom Schüler zu erheben.
Standortkategorien
Entscheidet sich ein freifahrberechtigter Schüler, das SchülerTicket nicht abzunehmen, entfällt jegliche Art der Kostenerstattung für anspruchsberechtigte SchülerInnen durch den
Schulträger. Dieser stellt keinen kostenlosen Ersatzfahrausweis zur Verfügung und nimmt
ebenfalls keine Erstattung von bislang vorfinanzierten Fahrausweisen mehr vor. Die Finanzierung der Schulwegekosten obliegt dann den SchülerInnen, da der Schulträger mit Einführung des SchülerTickets seiner Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Beförderungskosten nachgekommen ist.
Entscheidung gegen
das SchülerTicket
Drei Finanzierungssäulen des SchülerTickets
Das SchülerTicket basiert somit auf drei Finanzierungssäulen:
1. den oben genannten Schulträgerleistungen, also den Schülerfahrkosten gem. SchfkVO
2. den oben genannten Eigenanteilen gem. SchfkVO, wobei der VRS bei dünnerem ÖPNVAngebot in Standortkategorie 2 ggf. niedrigere Eigenanteile ansetzt als die zulässigen
Höchstgrenzen gem. SchfkVO
3. den Ausgleichsleistungen, die die Verkehrsunternehmen nach § 45a Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) bzw. § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) dafür erhalten, dass sie gegenüber dem Regeltarif ermäßigte Fahrausweise für die Beförderung von
Schülern und Auszubildenden anbieten.
Finanzierung des
SchülerTickets
Informationen zum SchülerTicket | Rahmenbedingungen für den Schulträger 3/3
Voraussetzungen für die Einführung des SchülerTickets
Voraussetzung für die Einführung des VRS-SchülerTickets sind daher folgende, durch den
nordrhein-westfälischen Schulträger zu erfüllende Vorgaben:
1. Das SchülerTicket wird verbindlich als Regelangebot an der jeweiligen innerhalb der
kommunalen Grenzen des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg liegenden nordrhein-westfälischen Schule eingeführt.
2. Der Schulträger garantiert weiterhin die Zahlung der Finanzbeträge für freifahrberechtigte Schülerinnen und Schüler (Schulträgerleistung), die er gemäß SchfkVO zu erbringen hat.
3. Der Schulträger beschließt die Erhebung von Eigenanteilen für alle freifahrberechtigten Schülerinnen und Schüler und verpflichtet sich – sofern die vom VRS festgesetzten
Eigenanteile niedriger sind als die gesetzlich festgeschriebene Höchstgrenze – auf eine
Erhebung des Differenzbetrages zu verzichten.
Voraussetzung für
die Einführung
Informationen zum SchülerTicket | Ticketmerkmale und -preise 1/3
Ticketmerkmale und -preise
Ticketmerkmale
• Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es gilt rund um die Uhr, auch an
unterrichtsfreien Tagen, in den Ferien sowie an den Wochenenden und berechtigt zu beliebig häufigen Fahrten in allen Bussen und Bahnen innerhalb des VRS.
• Mit dem SchülerTicket müssen innerhalb des VRS-Netzes keine Grenzen beachtet werden.
Das SchülerTicket berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRSNetzes. Das SchülerTicket gilt auch für Fahrten auf der Linie 822 zwischen der VRS-Verbundraumgrenze und Wershofen, Kapelle bzw. Pitscheid und der Linie 856 zwischen der
VRS-Verbundraumgrenze und Oedingen, Wendeschleife bzw. Birresdorf, Feuerwehrhaus,
jedoch nicht im übrigen Kreis Ahrweiler.
• Montags bis freitags in der Zeit ab 16.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages, samstags,
sonn- und feiertags ganztägig sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen
(ausgenommen die beweglichen Ferientage) ab 09.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden
Tages darf im Rahmen der in Punkt 9.5 der Beförderungsbedingungen beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden.
• Das SchülerTicket richtet sich an SchülerInnen von Grundschulen, von weiterführenden
Schulen (Sekundarstufe I und II) sowie an VollzeitschülerInnen der Berufskollegs (BerufsfachschülerInnen und FachoberschülerInnen). Es kann von den Schülern einer Schule erworben werden, wenn der Schulträger und das vor Ort bedienende Verkehrsunternehmen
(Vertragsverkehrsunternehmen) sowie die VRS GmbH einen Kollektivvertrag abgeschlossen haben.
• Das SchülerTicket wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einer
Trägerkarte ausgegeben. Darin eingetragen werden der Name, das Geburtsdatum und
Geschlecht, die Geltungsdauer des Tickets sowie der Schulname. Das SchülerTicket gilt
als Fahrberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen,
gültigen Schülerausweis mit Lichtbild. (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 – 4)
benötigen keinen Schülerausweis).
WANN und WO gilt
das SchülerTicket
Für WEN ist das
SchülerTicket
Berechnung des SchülerTicket-Preises
Welchen Fahrpreis der Schüler für ein SchülerTicket-Abonnement zu entrichten hat, richtet
sich nach 3 Aspekten:
1. einem möglichen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
2. dem Standort der Schule
3. der Art der Schülerbeförderung an der betreffenden Schule
Die Kostenberechnung
Informationen zum SchülerTicket | Ticketmerkmale und -preise 2/3
1. Ansprüche auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
• Schüler, die einen Anspruch auf Übernahme ihrer notwendigen Fahrkosten durch den Schulträger haben, werden im Folgenden als „Freifahrberechtigte Schüler“ bezeichnet. Für diese Schüler übernimmt der Schulträger im Binnenverhältnis zum Verkehrsunternehmen die
notwendigen Fahrkosten, die für die Beförderung von und zur Schule entstehen. Die „Freifahrberechtigen Schüler“ zahlen somit für den Freizeitnutzen ihres SchülerTickets lediglich
einen so genannten „Eigenanteil“, dessen Maximalhöhe sich ebenfalls nach der SchfkVO
richtet. Freifahrberechtigt sind solche Schüler, deren Schulweg zur nächstgelegenen Schule
in der einfachen Entfernung in der Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr
als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt oder aber der Schulweg nach
den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Damit ein Schüler den Status eines
„Freifahrberechtigten Schülers“ erhält, muss er einen Antrag beim Schulträger stellen, wobei der Antrag unverzüglich gestellt werden muss. Einzelheiten regelt die SchfkVO.
• Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als
„Selbstzahler“ bezeichnet.
Freifahrberechtigte Schüler,
Eigenanteil und Selbstzahler
2. Standortkategorie der Schule
Je nach Standort der Schule, d. h. ihrer Zugehörigkeit zu einer Kommune, gelten unterschiedliche Preise. Es wird in 2 Standortkategorien
unterschieden, wobei die höhere Standortkategorie niedrigere Preise bedeutet. Hiermit wird
berücksichtigt, dass sich das
Angebot öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten
in der Freizeit zwischen
kernstädtischem Raum
und ländlichem Raum unterscheidet.
Standortkategorie 1
Standortkategorie 2
Standortkategorien
Informationen zum SchülerTicket | Ticketmerkmale und -preise 2/3
3. Art der Schülerbeförderung
Ob an der Schule, die der SchülerTicket-Abonnent besucht, ein öffentlicher Linienverkehr
(gem. §42 PBefG) verkehrt oder aber ein so genannter „Schülerspezialverkehr“ eingerichtet
ist, entscheidet der Schulträger.
Ticketpreise (monatlich, in Euro)
Schulart
Standortkategorie
Grundschule
Weiterführende Schule
1
2
1. nicht volljähriges, freifahrberechtigtes
Kind einer Familie
9,60
4,80
12,00
6,00
2. nicht volljähriges, freifahrberechtigtes
Kind einer Familie
4,80
2,40
6,00
3,00
3. nicht volljähriges, freifahrberechtigtes
Kind einer Familie
0,00
0,00
0,00
0,00
Freifahrberechtigter Schüler mit Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII)
0,00
0,00
0,00
0,00
21,50
19,10
26,90
23,90
Selbstzahler
1
Die Kosten
2
Schülerspezialverkehr
Freifahrberechtigte Schüler
12,00
Selbstzahler
26,90
Als Geschwisterkinder i. S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, an
weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist.
Volljährige freifahrberechtigte Kinder einer Familie zahlen in Standortkategorie 1 grundsätzlich 12,00 €, in Standortkategorie 2 grundsätzlich 6,00 € und bleiben bei der Staffelung
der Eigenanteile unberücksichtigt.
Geschwister und
Volljährigkeit
Informationen zum SchülerTicket | Leistungen des SchülerTickets 1/1
Leistungen des SchülerTickets
Aus Sicht der Eltern und Schüler
• Das SchülerTicket ist ab der Grundschule als ein Ticket für Schule und Freizeit und im
gesamten VRS-Netz an 365 Tagen im Jahr gültig:
einfach und unkompliziert
in den Ferien
für Schul- und Klassenausflüge
mit dem Fahrrad
(werktags ab 16.00 Uhr, soweit dies die Kapazitäten der Busse und Bahnen zulassen)
• Das SchülerTicket ist im Preis sehr günstig und berücksichtigt hierbei auch das unterschiedliche ÖPNV-Angebot im Freizeitbereich zwischen Ballungskern und ländlichem
Raum sowie das unterschiedliche Nutzungsverhalten von Grundschülern und Schülern
weiterführender Schulen.
Lohnt sich schon bei nur gelegentlichen Freizeitfahrten
Niedrigere Preise im ländlichen Raum, keinerlei Kosten ab dem 3. freifahrberechtigten
Kind sowie für SGB XII-Empfänger
• Das SchülerTicket ersetzt die Kombination verschiedener Tickets in verschiedenen Preisstufen: Kenntnisse über Preisstufen und Geltungsbereiche sind nicht länger erforderlich.
• Das SchülerTicket ist im Abonnement als Chipkarte (elektronisches Ticket) erhältlich.
Die Chipkarte kann im Verlustfall ersetzt werden.
Der Bankeinzug ist bequem und praktisch.
Tägliche oder monatliche Kauf-, Bezahl- und Entwertungsvorgänge entfallen
Ungewollte Schwarz- oder Graufahrten entfallen – das SchülerTicket kann als persönli ches Ticket gegen eine Bearbeitungsgebühr auch im Nachhinein vorgelegt werden.
• Das SchülerTicket kann unkompliziert mittels eines Abonnement-Antrages über die Schulen bestellt werden.
• Das SchülerTicket unterstützt die selbständige Mobilität der Schüler und das frühe Heranführen sowie die Identifikation mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln.
Aus Sicht der Schulträger
• Mit der Einführung des SchülerTickets kommt der Schulträger seiner Verpflichtung zur
Übernahme der notwendigen Beförderungskosten nach.
• Schulträger, die heute das SchülerjahresTicket ausgeben, haben durch das SchülerTicket
grundsätzlich keinen höheren Aufwand.
• Schulträger, die heute Einzel- und 4erTickets für Kinder ausgeben, haben künftig einen
niedrigeren Aufwand.
• Die Schulträger können das SchülerTicket für einen Imagegewinn nutzen: „Sie kümmern
sich darum, dass die Schüler auch über den eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus mobil sein können, indem sie Schülerinnen und Schülern den kostengünstigen Zugang zum
ÖPNV auch im Freizeitverkehr ermöglichen.“
Informationen zum SchülerTicket | Antrags-, Ausgabe- und Kündigungsverfahren 1/5
Antrags-, Ausgabe- und Kündigungsverfahren
Antrag und Ausgabe
Das Antragsformular für ein SchülerTicket gibt es bei den Schulsekretariaten oder beim
Vertragsverkehrsunternehmen. Es muss ausgefüllt an das Schulsekretariat zurückgegeben
werden, welches dann die Angaben überprüft und bestätigt. Die Weiterleitung an das Verkehrsunternehmen erfolgt dann entweder durch das Sekretariat oder aber über den Schüler
bzw. die Eltern.
Wie erhalte ich das
SchülerTicket?
Das SchülerTicket-Abonnement kann zum 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn
bis zum 10. des Vormonats das Antragsformular mit Einzugsermächtigung bei dem örtlich
bedienenden Verkehrsunternehmen vorliegt. Dieses Verkehrsunternehmen gibt das SchülerTicket dann als elektronisches Ticket auf einer Trägerkarte aus und wird durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular ermächtigt, den jeweiligen Fahrpreis monatlich
(soweit nicht ein abweichendes Zahlungsziel (viertel- oder halbjährlich) vereinbart wurde)
im Voraus bis auf Weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten, von einem
in Deutschland geführten Girokonto abzubuchen. Bei Minderjährigen muss das Antragsformular vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Alle Details sind in den Tarifbestimmungen zum SchülerTicket-Fakultativmodell sowie im VRS-Gemeinschaftstarif geregelt. Die nachfolgenden Passagen zeigen hieraus den wesentlichen Überblick.
Zustandekommen des Vertrages
Der SchülerTicket-Abonnement-Vertrag kommt mit der Übergabe/Zusendung der Trägerkarte zustande. Der Abonnementvertragspartner ist verpflichtet, wenn er innerhalb der
ersten fünf Werktage des Vertragsverhältnisses keine Trägerkarte erhalten hat, dies dem
Vertragsverkehrsunternehmen schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige seitens des
Abonnementvertragspartners, gilt die Trägerkarte als zugestellt. Eine Erstattung von Fahrgeld kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Maßgeblich sind die
auf dem Chip gespeicherten Daten der elektronischen Tickets. Um die Angaben der elektronischen Tickets auf dem Chip zu überprüfen, kann der Chip in vielen Kundenzentren oder
einigen Verwaltungen der Vertragsverkehrsunternehmen ausgelesen werden. Beanstandungen sind beim Vertragsverkehrsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. Die Trägerkarte
bleibt Eigentum des Kartenherausgebers.
Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich. Die Trägerkartenlaufzeit ist unabhängig von der Vertragslaufzeit des Abonnements (Trägerkartengültigkeit und Abonnementvertragslaufzeit können demnach unterschiedlich sein). Nach Ablauf der Gültigkeit der
Trägerkarte wird dem Abonnementvertragspartner eine neue Trägerkarte zugestellt.
Vertragliche
Eckpunkte
Informationen zum SchülerTicket | Antrags-, Ausgabe- und Kündigungsverfahren 2/5
Geltungsdauer und Kündigung
Das SchülerTicket wird als Abonnement für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines Jahres
bis 31.07. des Folgejahres) zwischen dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigtem und
dem örtlich bedienenden Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement kann auch zum 01. eines Monats innerhalb eines laufenden Schuljahres
erfolgen. SchülerTickets gelten für das entsprechende Schuljahr täglich ohne zeitliche Einschränkungen.
Geltungsdauer
Schüler ab 15 Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTicket-Abonnements die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem Vertragsverkehrsunternehmen jährlich nachweisen. Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss die Berechtigung ebenfalls nachgewiesen werden. Das SchülerTicket-Abonnement
endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die schulische Ausbildung beendet ist.
Wird das SchülerTicket-Abonnement nicht gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Schuljahr.
Nachweis über
Berechtigung
Die Kündigung eines SchülerTicket-Abonnements innerhalb des Schuljahres ist nur aus
wichtigem Grund (z. B. Umzug, Schulwechsel) bis zum 10. des Kündigungsmonats möglich.
Das Erlangen eines Führerscheins stellt keinen Grund zu einer außerordentlichen Kündigung dar. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ein SchülerTicket verpflichtet sich der
Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe der Trägerkarte.
Kündigung
Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung zu den vorgenannten Bedingungen bis zum 10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, möglich. Die außerordentliche Kündigung
ist schriftlich an das Vertragsverkehrsunternehmen zu richten.
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wird das elektronische Ticket ungültig
und in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die
zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH ein entsprechender Vermerk weitergeleitet.
Die Trägerkarte ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats
dem Vertragsverkehrsunternehmen persönlich oder auf dem Postweg per Einschreiben vorzulegen. In einigen Fällen werden die Tickets über die Schulen gesammelt zurück gegeben. Informationen hierzu erteilen die Schulsekretariate oder das Vertragsverkehrsunternehmen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu
verantworten und die entsprechenden Kosten pro Ticket in Höhe von 10 € zu tragen. Wird
die Trägerkarte nicht entsprechend der oben genannten Fristen beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, fällt ein Betrag von 10 € an. Dieser Betrag in Höhe von 10 € wird
ebenfalls eingezogen, wenn sich die Trägerkarte in keinem für das Verkehrsunternehmen
wieder verwertbaren Zustand befindet.
Rückgabe bzw.
Verlust der Chipkarte
Informationen zum SchülerTicket | Antrags-, Ausgabe- und Kündigungsverfahren 3/5
Änderungen
Der Abonnent des SchülerTickets ist verpflichtet, folgende Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend schriftlich mitzuteilen:
1. die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall (§97 SchulG sowie SchfkVO)
2. einen Schulwechsel (auch von der Grundschule zur weiterführenden Schule)
3. das Ende der schulischen Ausbildung,
4. einen Wohnortwechsel
5. einen Namenswechsel
6. Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen und Adresse.
Angaben zu Punkt 1 sind bei Erstbezug des SchülerTickets auf dem Abonnement-Antrag zu
machen. Änderungen hierzu haben Auswirkungen auf den Fahrpreis und sind bis spätestens
zum 10. des Vormonats mit Zustimmung der kontoführenden Person dem Vertragsverkehrsunternehmen bekannt zu geben. Einer besonderen Änderung der Einzugsermächtigung bedarf es nicht. Änderungen zu den Punkten 2 bis 5 greifen erst zum Zeitpunkt der Meldung
(Posteingang beim Vertragsverkehrsunternehmen). Bei Änderungen der Bankverbindung ist
dem Vertragsverkehrsunternehmen bis zum 10. des Vormonats eine neue Einzugsermächtigung (Vordruck) einzureichen. Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich.
Bei Änderungen, die die Daten auf dem Chip betreffen, muss die
Trägerkarte zur Durchführung der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt werden, d. h. in den Fällen zu Punkt 1, 2, 4,
5. Änderungen der Bankverbindung und der Adresse können ohne
Chipkartenvorlage durchgeführt werden.
Änderungen können in den vom Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Verkaufsstellen oder einigen Verwaltungen vorgenommen werden.
Bei schriftlich eingereichten Änderungswünschen mit Auswirkungen auf die im Chip abgespeicherten Daten oder wenn eine Änderung in den unternehmenseigenen Verkaufsstellen
nicht möglich ist, wird dem Abonnementvertragspartner vom Vertragsverkehrsunternehmen eine neue Trägerkarte mit den geänderten Daten auf dem Postweg zugesandt.
Pflichten des
Ticket-Inhabers
Informationen zum SchülerTicket | Antrags-, Ausgabe- und Kündigungsverfahren 4/5
Die alte Trägerkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte dem Vertragsverkehrsunternehmen vor Ort oder auf dem Postweg per Einschreiben vorzulegen. Eventuelle
Verluste auf postalischem Weg hat der Abonnementvertragspartner zu verantworten und
die entsprechenden Kosten pro Trägerkarte in Höhe von 10 € zu tragen. Wird die alte Trägerkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, fällt ein Betrag von 10 € an. Dieser Betrag in Höhe von 10 € wird
ebenfalls erhoben, wenn sich die Trägerkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z. B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete und stark verschmutzte Trägerkarten. Das auf der alten Trägerkarte vermerkte elektronische Ticket wird
vom Vertragsverkehrsunternehmen in den Kundendateien gesperrt und darf nicht mehr zur
Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH
ein entsprechender Vermerk weitergeleitet.
Rückgabe der
Chipkarte
Verlust oder Zerstörung
Der Verlust oder die Zerstörung der Trägerkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Trägerkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Das ursprünglich ausgegebene elektronische Ticket wird dann in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens
gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung der VRS GmbH ein entsprechender Vermerk weitergeleitet.
Ersatzkarte bei Verlust
oder Zerstörung
des Tickets
Für die Ersatzausgabe der abhandengekommenen oder zerstörten Trägerkarte wird ein
Betrag von 10 € berechnet. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines 12-monatigen
Zeitraumes wird ein Betrag von 20 € (inklusive Bearbeitungsentgelt von 10 €) erhoben. Die
Ersatzträgerkarte ist nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Verkaufsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für
Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der
Ersatzträgerkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung.
Fristgemäße Abbuchung
Der Abonnementvertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht identisch)
verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum 1. eines
jeden Kalendermonats bereitzuhalten. Da es bei Bankeinzügen zu gelegentlichen Verzögerungen kommen kann, muss durch den Kontoinhaber eine Deckung des Girokontos auch
sieben Tage nach dem jeweils 1. gewährleistet sein. Kann eine Abbuchung unter diesen
Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit
der fristlosen Kündigung. Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder
nicht angenommener Lastschrift(en) entstehen, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bankeinzug und
Abbuchung
Informationen zum SchülerTicket | Antrags-, Ausgabe- und Kündigungsverfahren 5/5
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten, die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information über das VRS-Angebot und/oder Markt- und Meinungsforschungszwecken. Darüber hinausgehende Daten,
wie Tel. Nr. werden nur genutzt, wenn der Fahrgast der Nutzung zugestimmt hat. Weiterhin
werden diese Daten listenmäßig an die Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (VRS) zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung übermittelt. Der Abonnement-Vertragspartner
kann die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken (Werbung) jederzeit
durch Mitteilung an das Vertragsverkehrsunternehmen widerrufen. Ebenso kann durch
Mitteilung an das zuständige Vertragsverkehrsunternehmen die Übermittlung und Verwendung der Daten für die Markt- und Meinungsforschung widerrufen werden.
Verwendung der
Kundendaten und
Möglichkeit des
Widerrufs
Weiterhin werden die Daten auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür
gibt es eine verbundweit gültige Sperrliste, in der alle auf Veranlassung des Abonnementvertragspartners und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür an die VRS GmbH übermittelt: Kartennummer, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Fahrausweistyp, Preisstufe
und Datum der Ausgabe. Die Verkehrsunternehmen melden hierzu täglich die von ihnen
gesperrten Tickets an die VRS GmbH. Diese fasst die Meldungen zusammen und stellt die
Daten als Gesamtsperrliste den Verkehrsunternehmen zur Verfügung.
Daten für die
Ticketkontrolle
Informationen zum SchülerTicket | lternative Ticketangebote zum SchülerTicket 1/1
Alternative Ticketangebote zum SchülerTicket
Alternativ zum SchülerTicket können künftig Einzel- und 4erTickets,
das StarterTicket oder das MonatsTicket für Auszubildende genutzt
werden.
Einzel-und 4erTickets
• Einzel- und 4erTickets lohnen sich auch bei nur gelegentlichen Freizeitfahrten preislich
nicht gegenüber dem SchülerTicket.
• Einzel- und 4erTickets müssen erworben und stets vor Fahrtantritt entwertet werden (viele Kauf-, Bezahl- und Entwertungsvorgänge, was insbesondere für jüngere Schüler unhandlich ist)
• Für Einzel- und 4erTickets gibt es im Verlustfall keinen Ersatz. Für das persönliche SchülerTicket, das es als elektronisches Ticket gibt, wird eine neue Trägerkarte ausgestellt.
• Bei Einzel- und 4erTickets müssen stets zeitliche und räumliche Grenzen beachtet werden –
beim SchülerTicket nicht.
StarterTickets
• StarterTickets werden ausschließlich für den Weg zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte bzw. Schule ausgestellt. Darüber hinaus berechtigen sie montags bis freitags in der
Zeit von 19.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen ganztägig zu Fahrten im erweiterten VRS-Netz. Zusätzlich darf zu
den vorgenannten Zeiten eine Person ohne Altersbeschränkung sowie ein Fahrrad unentgeltlich mitgenommen werden.
• StarterTickets werden ausschließlich im Jahres-Abonnement ausgegeben und kosten monatlich zwischen 40,60 € (Preisstufe 1a) und 144,40 € (Preisstufe 5).
• StarterTickets werden auf einer Trägerkarte (eTicket) ausgestellt und sind nicht übertragbar. Sie gelten nur in Verbindung mit einem Ausweis der Ausbildungsstätte bzw. Schule
inklusive eines Lichtbilds des Ticketinhabers.
MonatsTicket für Auszubildende
• MonatsTickets gelten ausschließlich für den Weg zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte bzw. Schule. Sie gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis zum ersten Werktag
des folgenden Monats bis Betriebsschluss (3.00 Uhr des Folgetages). Ist dieser ein Samstag,
gelten die Tickets bis zum nächstfolgenden Werktag bis Betriebsschluss (3.00 Uhr).
• MonatsTickets können monatlich im Einzelkauf erworben werden und kosten je nach erforderlicher Preisstufe zwischen 45,70 € (Preisstufe 1a) und 160,10 € (Preisstufe 5).
• MonatsTickets werden für einen Monat ausgestellt und bestehen aus einer Kundenkarte
mit Passbild und der dazugehörigen Monatswertmarke. Die Kundenkarte lautet auf den
Namen des Auszubildenden/Schüler und ist nicht übertragbar.
Details zur Preisgestaltung des SchülerTickets entnehmen Sie bitte dem Blatt „Ticketmerkmale und -preise “
Alternative Tickets
Informationen zum SchülerTicket | Tarifbestimmungen zum VRS-SchülerTicket 1/5
Tarifbestimmungen zum VRS-SchülerTicket
– Fakultativmodell –
gültig ab 01.08.2011*
Aufgrund der besseren Lesbarkeit des Fließtextes wird im Nachfolgenden auf die Geschlechterunterscheidung verzichtet.
1. Allgemeines
Der Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) bietet allen Schülern der in § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) aufgeführten Schulen, an welchen gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch
auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht (Grundschulen, weiterführende Schulen
und Vollzeit-Berufskollegs) sowie deren Schulträgern ein SchülerTicket an. Die Konditionen sind im Rahmen eines Kollektivvertrages mit der VRS GmbH, dem Schulträger sowie
dem VRS-Verkehrsunternehmen, das die jeweils betreffende Schule überwiegend bedient
(Vertragsverkehrsunternehmen), zu vereinbaren. Grundlage bilden die nachstehenden Tarifbestimmungen, die sich in den Punkten 2 bis 9 auf das Verhältnis „Schüler – Vertragsverkehrsunternehmen“ und in Punkt 10 auf das Verhältnis „Schulträger – Vertragsverkehrsunternehmen“ beziehen.
Anspruch auf Übernahme
von Schülerfahrkosten
2. Berechtigtenkreis
SchülerTickets können alle Schüler einer auf Grundlage des in Ziffer 1 genannten Kollektivvertrages teilnehmenden Schule nach Maßgabe dieser Tarifbestimmungen erwerben. Schüler ab 15 Jahren müssen ihre Anspruchsberechtigung (den Nachweis des weiteren Schulbesuchs) ab diesem Zeitpunkt jährlich dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweisen. Sollte
dieser Nachweis nicht innerhalb der vom Vertrags-Verkehrsunternehmen veröffentlichten
Fristen erfolgen, endet der Vertrag zum Schuljahresende.
Beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule muss ebenfalls eine Berechtigung nachgewiesen werden.
Anspruchsberechtigung
3. Geltungsbereich und Umfang des SchülerTickets
• Das SchülerTicket berechtigt zu täglichen, beliebig häufigen Fahrten innerhalb des VRSNetzes, einschließlich der Linie 822 zwischen der VRS-Verbundraumgrenze und Wershofen, Kapelle bzw. Pitscheid und der Linie 856 zwischen der VRS-Verbundraumgrenze und
Oedingen, Wendeschleife bzw. Birresdorf, Feuerwehrhaus, jedoch nicht im übrigen Kreis
Ahrweiler.
• Das SchülerTicket ist ein Ticket für Schule und Freizeit. Es berechtigt zu Fahrten zwischen
Wohnort und Schule, darüber hinaus aber auch zur Nutzung zu Freizeitzwecken aller
innerhalb des VRS-Netzes verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Rahmen der einschlägigen Tarifbestimmungen (Anlagen 4 und 5 des VRS-Gemeinschaftstarifs).
*vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung Köln
Wo gilt das SchülerTicket
Informationen zum SchülerTicket | Tarifbestimmungen zum VRS-SchülerTicket 2/5
• Die Nutzung begründet ein Beförderungsverhältnis zwischen den Schülern und dem Verkehrsunternehmen, dessen Fahrzeuge jeweils genutzt werden. Eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen o. ä. sind deshalb zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und dem betreffenden Schüler abzuwickeln.
• SchülerTickets werden auf die Person des Schülers ausgestellt und sind nicht übertragbar.
• Der Übergang in die 1. Klasse des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist nicht gestattet.
• Montags bis freitags in der Zeit ab 16.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tages, samstags,
sonn- und feiertags ganztägig bis 3.00 Uhr des folgenden Tages sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen (ausgenommen der beweglichen Ferientage) ab 09.00 Uhr
bis 3.00 Uhr des folgenden Tages darf im Rahmen der in Punkt 9.5 der Beförderungsbedingungen beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unentgeltlich mitbefördert werden.
Fahrradmitnahme
4. Geltungsdauer und Kündigung
• Das SchülerTicket wird als Abonnement für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des
Folgejahres) abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement kann auch zum
01. eines Monats innerhalb eines laufenden Schuljahres erfolgen. SchülerTickets gelten
für das entsprechende Schuljahr täglich ohne zeitliche Einschränkungen.
• Wird das SchülerTicket-Abonnement nicht gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein
weiteres Schuljahr. Schüler ab 15 Jahren müssen zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTicket-Abonnements die Berechtigung ab diesem Zeitpunkt dem
Vertragsverkehrsunternehmen jährlich nachweisen. Beim Wechsel von der Grundschule
auf eine weiterführende Schule muss ebenfalls eine Berechtigung nachgewiesen werden.
• Das SchülerTicket-Abonnement endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die schulische
Ausbildung beendet ist.
• Die Kündigung eines SchülerTicket-Abonnements innerhalb des Schuljahres ist nur aus
wichtigem Grund (z. B. Umzug, Schulwechsel) bis zum 10. des Kündigungsmonats möglich. Das Erlangen eines Führerscheins stellt keinen Grund zu einer außerordentlichen
Kündigung dar. Das SchülerTicket-Abonnement endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an
dem die schulische Ausbildung beendet ist. Bei Wegfall der Anspruchsberechtigung auf
ein SchülerTicket verpflichtet sich der Abonnent zur sofortigen Anzeige und Rückgabe
der Trägerkarte.
Geltungsdauer
Kündigung
5. Änderungen des Abonnementvertrages
Der Abonnent des SchülerTickets ist verpflichtet, folgende Veränderungen dem Vertragsverkehrsunternehmen umgehend schriftlich mitzuteilen:
1. die Erlangung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger bzw. dessen Wegfall (§97 SchulG sowie SchfkVO). Nachfolgend als Schülerstatus
bezeichnet.
2. einen Schulwechsel
3. das Ende der schulischen Ausbildung
4. einen Wohnortwechsel
5. Änderungen in Bezug auf Bankverbindungen.
Pflichten des
Ticket-Inhabers
Informationen zum SchülerTicket | Tarifbestimmungen zum VRS-SchülerTicket 3/5
Änderungen gemäß Punkt 1 greifen ab dem Zeitpunkt der Änderung des Schülerstatus
und sind dem Vertrags-Verkehrsunternehmen sofort schriftlich anzuzeigen. Die Punkte
2 bis 5 greifen erst zum Zeitpunkt der schriftlichen Meldung (Posteingang beim Vertragsverkehrsunternehmen). Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich.
6. Ausgabe von SchülerTickets
Das SchülerTicket wird für jeden Schüler in Form eines elektronischen Tickets auf einer
Trägerkarte ausgegeben. Darin eingetragen werden der Name, das Geburtsdatum und
Geschlecht, die Geltungsdauer des Tickets sowie der Schulname. Das SchülerTicket gilt als
Fahrberechtigung nur für den Inhaber und nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen
Schülerausweis mit Lichtbild. (Ausnahme: Schüler der Primarstufe (Klassen 1 – 4) benötigen
keinen Schülerausweis).
Die Chipkarte
7. Berechnung der Fahrpreise
Welchen Fahrpreis ein SchülerTicket-Abonnent monatlich zu entrichten hat, richtet sich
nach 3 Aspekten:
• einem möglichen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
• dem Standort der Schule
• der Art der Schülerbeförderung an der betreffenden Schule
Die Kostenberechnung
Ansprüche auf Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger
• Schüler, die einen Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrkosten durch den Schulträger haben, werden im Folgenden als „Freifahrberechtigte Schüler“ bezeichnet. Für diese Schüler
übernimmt der Schulträger im Binnenverhältnis zum Verkehrsunternehmen die notwendigen Fahrkosten, die für die Beförderung von und zur Schule entstehen. Die „Freifahrberechtigen Schüler“ zahlen somit für den Freizeitnutzen ihres SchülerTickets lediglich einen
so genannten „Eigenanteil“, dessen Maximalhöhe sich ebenfalls nach der SchfkVO richtet.
Freifahrberechtigt sind solche Schüler, deren Schulweg in der einfachen Entfernung in der
Primarstufe mehr als 2 km, in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt oder aber der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten
besonders gefährlich ist. Damit ein Schüler den Status eines „Freifahrberechtigten Schülers“ erhält, muss er einen Antrag beim Schulträger stellen, wobei der Antrag unverzüglich gestellt werden muss. Einzelheiten regelt die SchfkVO.
• Schüler, die keinen Anspruch auf eine solche Übernahme haben, werden im Folgenden als
„Selbstzahler“ bezeichnet.
Freifahrberechtigte Schüler,
Eigenanteil und Selbstzahler
Informationen zum SchülerTicket | Tarifbestimmungen zum VRS-SchülerTicket 4/5
Standortkategorie der Schule
Je nach Standort der Schule, d. h. ihrer Zugehörigkeit zu einer Kommune, gelten unterschiedliche Preise. Es wird in 2 Standortkategorien unterschieden, wobei die höhere Standortkategorie niedrigere Preise bedeutet. Hiermit wird berücksichtigt, dass sich das Angebot
öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten in der Freizeit zwischen kernstädtischem Raum und
ländlichen Raum unterscheidet.
Standortkategorien
Art der Schülerbeförderung
Ob an der Schule, die der SchülerTicket-Abonnent besucht, ein öffentlicher Linienverkehr
(gem. §42 PBefG) verkehrt oder aber ein so genannter „Schülerspezialverkehr“ eingerichtet
ist, entscheidet der Schulträger.
8. Fahrpreise (monatlich, in Euro)
Schulart
Grundschule
Standortkategorie
1
Weiterführende
Schule
2
1
2
1. nicht volljähriges,
freifahrberechtigtes
Kind einer Familie
9,60
4,80 12,00
6,00
2. nicht volljähriges,
freifahrberechtigtes
Kind einer Familie
4,80
2,40
6,00
3,00
3. nicht volljähriges,
freifahrberechtigtes
Kind einer Familie
0,00
0,00
0,00
0,00
Freifahrberechtigter
Schüler mit Hilfe zum
Lebensunterhalt nach
dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII)
0,00
0,00
0,00
0,00
Selbstzahler
Standortkategorie 1
21,50 19,10 26,90 23,90
Standortkategorie 2
Schülerspezialverkehr
Freifahrberechtigte
Schüler
12,00
Selbstzahler
26,90
Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwisterkinder an Grundschulen, an
weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführten Berufsfach- oder Fachoberschulen
im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist.
Volljährige freifahrberechtigte Kinder einer Familie zahlen in Standortkategorie 1 grundsätzlich 12,00 €, in Standortkategorie 2 grundsätzlich 6,00 € und bleiben bei der Staffelung der
Eigenanteile unberücksichtigt.
Informationen zum SchülerTicket | Tarifbestimmungen zum VRS-SchülerTicket 5/5
9. Abonnementbestimmungen
9.1. Das Beförderungsentgelt, das sich aus Punkt 8 ergibt, ist in 12 Monatsraten an das Vertragsverkehrsunternehmen per Lastschrift zu entrichten, soweit nicht ein abweichendes Zahlungsziel (viertel-, halbjährlich oder jährlich) vereinbart wurde.
9.2. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Anlage 8 des VRS-Gemeinschaftstarifs
(Abonnementbedingungen zu MonatsTickets, Formel9Tickets, Aktiv60Tickets, StarterTickets und JuniorTickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug)
10. Weitere Bestimmungen
Der Abschluss eines SchülerTicket-Vertrages setzt voraus, dass gem. §97 SchulG und gem.
SchfkVO sowie den Hinweisen zum SchülerTicket
• für das Vertrags-Schuljahr der Schulträger die Finanzbeiträge garantiert hat, die er beim
Ansatz der Freifahrtregelung nach der derzeit geltenden Schülerfahrkostenverordnung
zu erbringen hätte,
• das Land weiterhin den Ausgleich nach § 45 a PBefG gewährt und
• die Schüler der betreffenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen
befördert werden können; im Übrigen gilt hinsichtlich der Beförderungspflicht § 22 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Bestimmungen