Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
22.03.2011
Erstellt
14.03.11, 18:37
Aktualisiert
07.06.11, 18:27
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Schülerfahrkostenverordnung (Stand: 1. 7. 2010)
11 – 04 Nr. 3.1
Verordnung
zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO)
Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.
(5) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für
die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 c), Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt.
Vom 16. April 2005
geändert durch Verordnung vom 30. April 2010
(SGV. NRW. 223)
Aufgrund des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar
2005 (GV. NRW. S. 102)1) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (jetzt: Ministerium für Bauen und Verkehr) verordnet:
§3
Zuständigkeit
Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und
Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.
§4
Kostenträger
(1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über
das zweckmäßigste Verfahren.
(2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf
Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme
(Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn
der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen
Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (§ 13 Abs.
5 Satz 2).
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§
§
§
§
1
2
3
4
Schülerfahrkosten
Geltungsbereich
Zuständigkeit
Kostenträger
Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§10
§11
Notwendigkeit
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
Schulweg
Unterrichtsort
Nächstgelegene Schule
Familienheimfahrt
Notwendige Begleitperson
Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
§5
Notwendigkeit
(1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung
von Schülerinnen und Schülern.
(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1
in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und
Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.
(3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen
notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.
Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
§12
§13
§14
§15
§16
Wirtschaftlichste Beförderung
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Schülerspezialverkehr
Beförderung mit Privatfahrzeugen
Wegstreckenentschädigung
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften
§6
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
(1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus
gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen
Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch
ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43
Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung
offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet
werden.
(2) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und
Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders
gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße
ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert
werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese
Gründe nicht vorliegen.
§17 Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen
§18 Schulen für Kranke
§19 Eltern
§20 Sonderregelungen
§21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeines
§1
Schülerfahrkosten
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im
Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.
§2
Geltungsbereich
(1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser
Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2
SchulG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger nach
Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt
nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von
§ 19 SchulG.
(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen
Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem
Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur
sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen
Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis
zu 12 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der
Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 6
Euro je Beförderungsmonat.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene
Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit
im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom
§7
Schulweg
(1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg)
zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur
vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers
an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des
Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
(2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen
Schule und Unterrichtsort (§ 8).
(3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.
§8
Unterrichtsort
(1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.
(2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht, Betriebserkundungen
sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der
Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein
lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung
durchgeführt wird.
1
Schülerfahrkostenverordnung (Stand: 1. 7. 2010)
§9
Nächstgelegene Schule
(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei
Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs
die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien
die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht
entgegenstehen.
(2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG,
die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule
a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine
entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder
b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Abs. 4
SchulG besuchte Berufsschule.
Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende
Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für
den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG2)
nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes. Sind nach § 84 Abs.
1 SchulG Schuleinzugsbereiche gebildet, ist nächstgelegene Schule die
Förderschule mit dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Förderschwerpunkt, in deren Schuleinzugsbereich die Schülerin oder der Schüler
wohnt.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 82 Abs. 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Abs. 4 SchulG überwiegend an einem
Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort
abzustellen.
(5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83
Abs. 1 bis 3 SchulG ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die
Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die
Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Abs. 6 SchulG besucht.
(7) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen
mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne
Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch
auf die Erstattung von Schülerfahrkosten; für Schülerinnen und Schüler,
die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne
Koedukation außer Betracht.
(8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem
Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit
verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn
die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und
nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.
(9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne
dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der
besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim
Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
(10) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.
2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge
des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder
angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
(3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
(4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den
Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder
den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs
zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor
den anderen Beförderungsarten.
(5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin oder des Schülers auch die Benutzung
mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.
§ 13
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter
Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort
notwendig entstehen.
(2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule
nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für
die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden
Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt
nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen
Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.
(3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der
regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei
Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und
Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule
und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt
mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.
(4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar,
soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.
(5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm
beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von
Fahrkosten.
§ 14
Schülerspezialverkehr
(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder
unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist
die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu zählen nur die Kosten für die günstigste,
der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2
bis 4 gelten entsprechend. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.
(2) Ein Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate
vor seiner Einrichtung, der Bezirksregierung anzuzeigen.
(3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche
Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten.
§ 10
Familienheimfahrt
(1) Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die nachgewiesenen
Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen der Wohnung
der Eltern und dem gleichfalls im Lande gelegenen Internat, wenn die Unterbringung notwendig ist; dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit.
Durch die Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten wird die Übernahme von Fahrkosten für den täglichen Schulweg am Schulort ausgeschlossen.
(2) Die Unterbringung in einem Internat ist nur notwendig, wenn anderenfalls der Besuch der gewählten Schulform, bei Förderschulen auch des gewählten Förderorts und bei berufsbildenden Schulen des gewählten Bildungsgangs des Berufskollegs, nicht möglich ist. Umstände, die im persönlichen Bereich der Eltern liegen, begründen diese Notwendigkeit nicht.
§ 11
Notwendige Begleitperson
Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine
Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen
oder Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6
Abs. 1 Satz 2 und 3 nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Wegstrecken,
die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).
§ 15
Beförderung mit Privatfahrzeugen
(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten
einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der
regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
(2) Die Benutzung eines Privatfahrzeugs ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs notwendig.
(3) Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können
die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen
Verkehrsmittel unzumutbar bleibt.
(4) Bei Beförderung mit einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur
die Kosten, die durch die kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
§ 12
Wirtschaftlichste Beförderung
(1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.
(2) Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
1. öffentliche Verkehrsmittel,
2
Schülerfahrkostenverordnung (Stand: 1. 7. 2010)
§ 16
Wegstreckenentschädigung
(1) Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger
Benutzung eines
1. Personenkraftwagens
0,13 Euro
2. sonstigen Kraftfahrzeugs
0,05 Euro
3. Fahrrads
0,03 Euro.
(2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung
verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstrekkenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die
Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
(3) Die Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeugs oder besonderer
Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstattungsfähig.
(4) Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler,
die die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin oder Schüler und
je Kilometer gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen Erstattungsanspruchs der mitgenommenen Schülerin oder des mitgenommenen Schülers ist ausgeschlossen.
(5) Mit der Wegstreckenentschädigung sind alle sonstigen Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten.
Dies gilt auch für Leerfahrten von Begleitpersonen mit Ausnahme des § 11.
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften
§ 17
Voraussetzungen der Erstattung
von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen
(1) Schülerfahrkosten werden nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den
einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Schule der entsprechenden Schulform, bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Hiervon abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Förderschule besuchen,
entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 100 Abs. 6 SchulG gilt in den Sekundarstufen I
und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die
Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Beim Besuch einer Waldorfschule in den Klassen
1 bis 4 gilt die nächstgelegene Waldorfschule als die nach § 46 Abs. 6
SchulG maßgebliche.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die tatsächlich besuchte Ersatzschule als
nächstgelegene Schule, wenn der Ersatzschulträger von allen insoweit
dem Grunde nach anspruchsberechtigten Fahrschülerinnen und Fahrschülern, für die kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, einen pauschalierten Eigenanteil in Höhe des in § 2 Abs. 3 bestimmten Höchstbetrags erhebt (Umlagemodell). Der Ersatzschulträger kann vom Umlagemodell nur dann Gebrauch machen, wenn für den Schulweg keine Schülerzeitkarte gemäß § 2 Abs. 3 gegen Entrichtung des dort vorgesehenen Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden kann.
§ 18
Schulen für Kranke
Für Schulen für Kranke gelten die Regelungen für Förderschulen entsprechend.
§ 19
Eltern
Für den Begriff – Eltern – im Sinne dieser Verordnung gilt § 123 Abs. 1
SchulG.
§ 20
Sonderregelungen
(1) Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt
die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren
Fahrzeit zu wählen ist.
(2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist
ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der Schüler für den nach § 4
Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in
Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die
Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.3) (Satz 2 und 3 gegenstandslos)
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
1) BASS 1 – 1
2) Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule
für Kranke (AO-SF – BASS 13 – 41 Nr. 2.1)
3) Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung; die vorliegende Fassung ist am 8. Mai 2010 (GV. NRW. 16/10 S. 270) in Kraft getreten.
3