Daten
Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
06.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ho/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
06.07.2011
X
Frau Hoss
(Verfasser/in)
209/2011
nö. S. TOP
26.05.2011
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim
Bereich: Albrecht-Dürer-Straße, nördlich des Männergesangsvereinsheims
Aufstellungsbeschluss gem. § 13a BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan
Nr. 105 Pulheim (Bereich: Albrecht-Dürer-Straße, nördlich des Männergesangsvereinsheims)
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), aufzustellen.
Ziel der Planung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertagesstätte für vier Gruppen mit der Option für deren mittel- bis langfristige bauliche Erweiterung zu schaffen.
Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
-1-
– Aufstellungsbeschluss
2.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufstellung des Plans gemäß
§ 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), erfüllt sind.
3.
Der Plan erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim".
ERLÄUTERUNGEN:
Im Jahre 2007 haben sich Bund, Länder und Kommunen auf dem sog. „Krippengipfel“ darauf verständigt, für die Betreuung von unter Dreijährigen eine Versorgungsquote von 35 % (750.000
Plätze in Kita’s und Tagespflege) zu erreichen. Die Bundesregierung hat die Bedarfsprognose auf
Grund von Abfragen bei den Eltern nunmehr aktuell angepasst und geht bundesweit von einer
erforderlichen Betreuungsquote von 39 % aus. Durch die demografische Entwicklung würde allerdings mit dem Ausbauziel von 750.000 Plätzen eine Versorgungsquote von 38 % erreicht. Für die
Kommunen besteht daher je nach konkreter Entwicklung des Bedarfes vor Ort perspektivisch die
Notwendigkeit, weitere Flächen für Erweiterungsoptionen vorzuhalten.
Die Ermittlung und Fortschreibung der erforderlichen Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren
erfolgt jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geburtenzahlen und der prognostizierten
Bevölkerungsentwicklung. Mit den Vorlagen 190/2009 und 224/2010 (beraten und beschlossen im
Jugendhilfeausschuss am 28.05.2009 und 17.06.2010) wurde durch die entsprechenden Beschlüsse den rechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren entsprochen.
Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellungen zum 17.06.2010 wurde für den Bezirk Pulheim ein
Ausbau um 7 Gruppen an zwei Standorten beschlossen. In der Fortschreibung der Ausbauplanung auf der Grundlage der aktuellen Geburtenzahlen und unter Berücksichtigung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes (Vorlage 198/2011, Jugendhilfeausschuss vom 30.06.2011) wird für
den Bezirk Pulheim ein erweiterter Bedarf von nunmehr 8 Gruppen festgestellt, der auf die Auswahl möglicher Standorte entscheidenden Einfluss hat.
Bei der Bemessung der Grundstücksgrößen ist nach den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland / Landesjugendamt pro Gruppe eine Außenspielfläche von 300 m² zu berücksichtigen.
Die für eine Einrichtung im Bezirk Pulheim bisher vorgesehene Fläche im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 73 (Edelsteingarten, Topasstraße) weist eine Fläche von 1.655 m² auf und
kommt somit für eine 4-gruppige Einrichtung nicht in Betracht, da hierfür allein für die Außenspielfläche 1.200 m² benötigt werden.
Bei der Bereitstellung der gesamten Fläche an der Albrecht-Dürer-Straße mit einer Gesamtgröße
von 4400 m² besteht im Hinblick auf die o.g. Situation die Möglichkeit, flexibel entsprechende bauliche Erweiterungen (auch für evtl. auf Grund abgängiger Bausubstanz erforderliche Ersatzbauten)
vornehmen zu können.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Bebauungsplan nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Die Voraussetzungen hierzu liegen vor, da es sich zum einen um einen Bebauungsplan für die Nachverdichtung handelt und die Größe des Geltungsbereichs mit
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ca. 4400 m² deutlich unter der im § 13a BauGB genannten maximal zulässigen Größe der Grundfläche von maximal 20 000 m² liegt.
Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes
„Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ dar. Da die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt wird,
kann der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden; dies erfolgt mittels einfachen Ratsbeschluss im Anschluss an den Satzungsbeschluss.
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