Daten
Kommune
Pulheim
Größe
100 kB
Datum
06.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 foi/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
06.07.2011
X
Frau Foitzik
(Verfasser/in)
239/2011
nö. S. TOP
09.06.2011
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln
Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503
bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29 mit Verlängerung der Cäcilienstraße
Beschlussfassung über die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 43
Stommeln entsprechend der Verschiebung des Wendehammers
Beschluss zur erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB für zwei Teilbereiche
siehe UPA vom 09.02.2011, TOP 7, Niederschrift S. 10
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Bürger / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss fasst folgenden Beschluss:
1.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln wird entsprechend der Verschiebung des Wendehammers geändert.
-1-
2.
Der Entwurf der zwei Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln sowie der ergänzte Entwurf der Begründung wird gemäß § 4a (3) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) erneut
öffentlich ausgelegt.
3.
Die Dauer der erneuten Auslegung wird gemäß § 4a (3) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) auf
zwei Wochen verkürzt; Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen vorgebracht
werden.
ERLÄUTERUNGEN:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 09.02.2011 die Beteiligung der
Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2)
BauGB für den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln beschlossen.
Die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln erfolgte in der Zeit vom 16.03.2011 bis
18.04.2011 einschließlich. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte im Amtsblatt am 09.03.2011. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.02.2011 um
Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung gebeten. Es gingen Stellungnahmen von
zwei Bürgern und einem Träger öffentlicher Belange ein.
Im Folgenden wird kurz auf die Inhalte der Eingaben eingegangen und werden Vorschläge der
Verwaltung dazu formuliert. Gleichlautende vorgelegte Stellungnahmen wurden zwecks Vereinfachung zusammengefasst. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlagen dem nicht öffentlichen Teil der Sitzungsunterlagen beigefügten Schreiben selbst verwiesen.
Seitens eines Bürgers wurde aufgeführt, dass die Planung unzumutbare Veränderungen des
Grundstückes nach sich zieht. Der Garten wird eingeschränkt und der Schlafbereich des
Wohnhauses wird beeinträchtigt.
Der geplante Wendehammer am Ende des Plangebietes führt zu erheblichen Einschränkungen der Bewohner des bereits bestehenden Wohngebäudes, da die Wendeanlage vor dem
Schlafbereich liegt und ein erheblicher Teil des Südgartens und somit der Grundstückswert
verloren geht.
Es wurde ein Vorschlag zur Verschiebung des Wendehammers um 10 m vorgelegt.
Von einem anderen Bürger wurde vorgeschlagen, zu überprüfen, ob die Notwendigkeit für
einen Wendehammer besteht, da alle Eigentümer in ihre Garagen fahren können und problemlos rückwärts wenden können.
Abtretungsfläche und Versiegelungsfläche reduzieren sich und die Erschließungskosten wären
geringer.
Derzeit funktioniert das Wenden von Müllfahrzeugen auch ohne Wendehammer.
Die Anliegerstraße ohne Wendehammer würde sich positiv auf das Verkehrsaufkommen und
die Geschwindigkeit auswirken.
Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung
Tenor aller Schreiben ist der Wunsch, den Wendehammer entweder entfallen zu lassen oder zu
verschieben.
Die Cäcilienstraße ist im Seperationsprinzip, mit beidseitigem Bürgersteig bis Hausnummer 34
und 29, bereits ausgebaut. Die Planung des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln sieht die Weiterführung der Straße vor, mit einer geordneten Erschließung für die künftige Bebauung und für das
bereits bestehende Wohnhaus.
Durch das Ende des Wohnbereiches ist eine Wendeanlage für das Wenden von Müllfahrzeugen,
Feuerwehr und anderen Fahrzeugen dieser Größenordnung erforderlich. Die Größenordnung der
Wendeanlage mit dem geplanten Radius von 6,0 m unterschreitet die Richtlinien für die Anlage
-2-
von Stadtstraßen (RASt 06 Seite 73), ermöglicht jedoch das Wenden für Fahrzeuge bis 10,0 m
Länge und 3-achsige Müllfahrzeuge.
Die Cäcilienstraße ist eine reine Wohnstraße, mit Tempo 30 Zone, bei der ständige Wendefahrten
mit einer hohen Geräuschentwicklung eher die Ausnahme sein wird.
Der an die Verwaltung herangetragene Vorschlag, den Wendehammer um 10 m zu verschieben,
um den Schlafbereich zu schützen und den Gartenbereich zu erhalten wurde geprüft und im Einvernehmen mit dem Fachamt wird der geänderte Entwurf vorgelegt.
Durch die Verschiebung ergibt sich eine geringfügige Änderung der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln, die auf das Plangebiet an sich keine
Auswirkungen hat. Die von dieser Änderung Betroffenen haben im Vorfeld ihre Zustimmung signalisiert. Zur Rechtssicherheit schlägt die Verwaltung vor, diesen Bereich gem. § 4a Abs. 3 BauGB,
mit verkürzter Auslegungszeit, erneut auszulegen.
Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan in diesem Bereich des Wendehammers dahingehend zu ändern, dass die Wendeanlage um 10 m verschoben wird und für den geänderten Bereich des Bebauungsplanes (Verschiebung des Wendehammers) mit dem Entwurf der Begründung die Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB (erneuten Auslegung) durchzuführen.
Die Dauer der erneuten Auslegung wird auf zwei Wochen verkürzt; Anregungen können nur zu
den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden. Zwischenzeitlich wurde seitens der
Betroffenen Einvernehmen zu dieser Verschiebung des Wendehammers signalisiert.
Die Verwaltung hat in zahlreichen Gesprächen mit Vertretern der Eigentümer beiderseits der Cäcilienstraße im fraglichen Bereich Gespräche geführt und verschiedenste Lösungen geprüft. Da das
Erfordernis der Wendeanlage aus Verwaltungssicht eindeutig besteht, ist ein Entfall als Lösung
nicht möglich. Ausschlaggebend für den nun formulierten Vorschlag ist die Tatsache, dass hier
durch die Eingabesteller des bestehenden Wohnhauses ein Vorschlag unterbreitet wurde, der nur
untergeordnet in private Eigentumsflächen eingreift, dieses mit Einverständnis tut und bezüglich
der Verkehrsfunktionen und der städtebaulichen Anordnung mit akzeptablem Ergebnis. Angesichts der besonderen obergerichtlichen Anforderungen an Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum nach § 14 Grundgesetz erscheint eine Abwägung zugunsten einer das Privatgrundstück belastenderen Lösung nicht gerechtfertigt. Die Auswirkungen des nun verschobenen Wendebereichs
auf das andere, südwestlich gelegene Privatgrundstück unterscheiden sich jedoch nur unwesentlich von einer Lage am Ende der Cäcilienstraße, da über ein kurzes Stück öffentlicher Straße dieses in ausreichendem Maß bis hinten erschlossen wird. Ferner wurde zumindest informell die Bereitschaft signalisiert, die benötigten Flächen auch tatsächlich zeitnah für den Bau der Erschließung zur Verfügung zu stellen.
Vom Rhein-Erft-Kreis wurde auf die Wasserschutzzone verwiesen und auf eine ehemalige
Tankstelle, die jetzt als KFZ-Werkstatt genutzt wird. Sollte für die Werkstatt eine Nutzungsänderung geplant sein, ist eine Gefährdungsabschätzung gemäß Bodenschutzrecht erforderlich.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes wird auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung
verwiesen.
Die Ausführungen des Rhein-Erft-Kreises in dieser Stellungnahme vom 06.10.2009 beziehen
sich auf das für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln gefertigte Gutachten, das
auf Grundlage der bestehenden und künftigen Situation erstellt wurde.
Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung
Der Hinweis auf die Wasserschutzzone ist im Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln unter Punkt 8
„Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6) BauGB“ aufgenommen worden.
Der jetzt in der Auslegung erfolgte Hinweis auf die ehemalige Tankstelle mit der Gefährdungsabschätzung gemäß Bodenschutzrecht bei einer geplanten Nutzungsänderung wird unter Punkt 8
der textlichen Festsetzungen nachträglich aufgenommen. Bei den Kennzeichnungen und den
Nachrichtlichen Übernahmen handelt es sich nicht um Festsetzungen sondern um Planinhalte
ohne Festsetzungscharakter.
-3-
Bezüglich des Immissionsschutzes wurde durch ein schalltechnisches Gutachten die Lärmsituation untersucht. In den Lärmpegelbereich II und III gibt es keine besonderen Anforderungen an den
passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten standardmäßigen Bauausführungen
(z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Dieser Bereich liegt an der Cäcilienstraße, an der
eine Neubebauung nach Abriss der Gewächshäuser durch die Planung ermöglicht wird.
Lärmpegelbereich IV sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden. Hier handelt es
sich um den bebauten Bereich an der Venloer Straße.
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen ist durch textliche und zeichnerische Darstellungen im
Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt.
Die Ausführungen des Rhein-Erft-Kreises haben keine weiteren Auswirkungen auf die Planinhalte
des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln.
Im Zuge des Planverfahrens wurden im Bereich der Cäcilienstraße Nr. 27 Grundstücke zusammengelegt und eine Baugenehmigung gem. § 34 BauGB erteilt. Für diesen Bereich ergibt sich
dadurch eine Änderung der Lage der überbaubaren Fläche und der Lage der Garagen und Stellplätze. Die Verwaltung schlägt vor, diesen Bereich im Bebauungsplan entsprechend dem Bestand
zu ändern und erneut auszulegen um bei künftigen Anfragen zum Planungsrecht in diesem Bereich keine widersprechende Festsetzung zu haben.
Die Verwaltung schlägt für die zwei Teilbereiche eine erneute, auf zwei Wochen verkürzte Auslegung, in der nur zu den geänderten Teilen Stellungnahmen vorgebracht werden können, vor.
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