Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
06.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ro/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
06.07.2011
X
Herr Rosenkranz
(Verfasser/in)
234/2011
nö. S. TOP
08.06.2011
(Datum)
BETREFF:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim
Bauschuttrecyclinganlage
Bereich: Otto-Lilienthal-Straße
- Beschluss zur erneuten Auslegung
siehe UPA vom 08.12.2010, TOP 4, Niederschrift-S. 8
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 95 Pulheim sowie den ergänzten Entwurf der Begründung und des
Umweltberichts und die überarbeiteten, zum Umweltbericht gehörenden Gutachten gemäß
§ 4a (3) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) erneut öffentlich auszulegen.
- Beschluss zur erneuten Auslegung
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ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 08.12.2010 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss, den Entwurf
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 95 Pulheim mit Begründung und weiteren Planungsunterlagen öffentlich auszulegen.
Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 09.02.2011 bis 10.03.2011, die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.02.2011 darüber informiert.
I. Ergebnis der Auslegung
Von Trägern öffentlicher Belange gingen drei Stellungnahmen ein (Anlagen T1 – T3), von Bürgern
erhielt die Verwaltung sieben Schreiben (Anlagen B1 – B7, n.ö.T.).
Im Folgenden wird kurz auf die Inhalte der Eingaben eingegangen und eine Stellungnahme dazu
formuliert. Da die Bürgereingaben zwar in unterschiedlicher Ausführlichkeit aber weit überwiegend
gleichlautende Bedenken enthalten, wurden sie zwecks Vereinfachung zusammengefasst. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlagen dem nicht öffentlichen Teil der Sitzungsunterlagen beigefügten Schreiben selbst verwiesen.
Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher
Belange (T1) wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurf- und
Kampfgebiet liegt. Er empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden
Fläche. Der Vorhabenträger sieht sie als sinnvoll und erforderlich an und wird sie mit Baubeginn durchführen.
Die Rhein-Main-Rohleitungstransportgesellschaft mbH (T2) weist auf eine Mineralölproduktenfernleitung hin, die in der Nähe des Plangebietes verläuft. Da sie in den für die
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen liegt, wird der Verlauf der Leitung mit
dem dazugehörigen Schutzstreifen in den LPB aufgenommen.
Vom Rhein-Erft-Kreis (T3) wird zum Planentwurf und insbesondere zu seinen gutachterlichen
Textbestandteilen umfangreich Stellung genommen:
Die geforderte konfliktfreie Baufeldräumung wird bereits im Kap. 7 des Landschaftspflegerischen Begleitplans empfohlen, die Verwendung ausschließlich umweltfreundlicher Leuchtkörper mit langwelligem Licht, die nur in den unteren Halbraum abstrahlen, wird unter der Überschrift „Lichtemissionen“ neu als Ziel im Umweltbericht und als Festsetzung im Plan verankert.
Die an den drei Gutachten (Lärmprognose, Staubimmissionsprognose, Geruchsprognose) geübte Kritik (siehe auch Schreiben der Bürger) veranlasste den Vorhabenträger, sie überarbeiten und die fraglichen Mängel beseitigen zu lassen. Ihre neuerliche Prüfung wird im weiteren
Verfahren stattfinden müssen (siehe unten).
Eine erste Bürger-Stellungnahme (B1) bemängelt grundsätzlich die Standortentscheidung für
den fraglichen Betrieb. Unter Hinweis auf befürchtete Nachteile für das Gewerbegebiet an der
Otto-Lilienthal-Straße äußert der Eingabesteller die Sorge, das Gebiet werde mit dieser Ansiedlung „kaputt gemacht“.
Die Standortentscheidung für die angestrebte Betriebsverlagerung wurde bereits 1996 getroffen. Der Betriebsinhaber ist seit dieser Zeit Eigentümer des Grundstücks, die Flächennutzungsplanänderung, durch die das Vorhabengrundstück in ein Industriegebiet (GI) umgeplant
wurde, hat die Bezirksregierung Köln im Dezember 1998 genehmigt.
Aus siedlungsstruktureller Sicht macht der neue Betriebsstandort Sinn, da er an ein noch in
der Entwicklung befindliches Gewerbegebiet angrenzt und gerade von störempfindlichen Nutzungen weit entfernt ist.
-2-
Die sonstigen Eingaben B2 bis B7 stammen sämtlich von Bürgern, die im Umfeld des Vorhabengrundstücks – zwischen Bahnlinie und Venloer Straße – wohnen. In weitgehend gleichlautenden Schreiben werden Bedenken gegen die Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Industriegebiet, die Zulassung einer Grundflächenzahl von 0,9 und hinsichtlich des Immissionsschutzes vorgetragen. Außerdem wird die durchgeführte Untersuchung zum Artenschutz bemängelt, die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes sowie die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz kritisiert.
Das Vorhabengrundstück für einen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) zu
genehmigenden Betrieb als Industriegebiet (GI) auszuweisen ist sachgerecht und widerspricht
nicht der Flächennutzungsplandarstellung. Wenn vorgetragen wird, dass die in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnhäuser einen Schutzanspruch haben, den Betriebe und Anlagen, die
in einem GI zulässig sind, nicht erfüllen könnten, übersehen die Eingabesteller, dass der aufzustellende Bauleitplan ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist, der in seinen weiteren
Festsetzungen nur den einen, exakt beschriebenen Betrieb zulässt. Hinsichtlich des Immissionsschutzes für die Anwohner in der näheren Umgebung kommt es daher lediglich darauf an,
dass dieser Betrieb den Schutzanspruch nicht verletzt. Das ist sowohl für Lärm als auch Staub
und Geruch gutachterlich nachgewiesen. Die jeweiligen Gutachten wurden wegen der vorgetragenen Bedenken und hinsichtlich der bemängelten Defizite bzw. Fehler überarbeitet und
korrigiert. Ihre Prüfung im weiteren Verfahren bleibt vorbehalten (siehe unten).
Die geäußerte Sorge vor belästigenden Lichtemissionen durch starke Scheinwerfer ist nachvollziehbar. Eine Regelung zu ihrer Vermeidung wurde in den Plan aufgenommen und der
Umweltbericht entsprechend ergänzt.
Die unter Bezug auf § 17 BauNVO erhobenen Bedenken gegen die Festsetzung einer GRZ
von 0,9 verkennen die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der zufolge im Bereich eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit des
Vorhabens nicht an die Baunutzungsverordnung gebunden ist. Ihr kommt lediglich eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zu, wobei bei Maßüberschreitungen laut höchstrichterlicher
Rechtsprechung die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
das entscheidende Kriterium darstellt, das Vorliegen „besonderer städtebaulicher Gründe“ jedoch nicht erforderlich ist. Da im Plangebiet nicht gewohnt wird, ist gegen die vorhabenbezogene Maßfestsetzung nichts einzuwenden; die Schutzansprüche der benachbarten Wohnbebauung werden erfüllt (siehe oben).
Der Feststellung, es seien keine faunistischen Untersuchungen durchgeführt worden und die
artenschutzrechtliche Bewertung daher mangelhaft, ist zu widersprechen. Im Zuge einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist zunächst eine Vorprüfung durchzuführen. In diesem ersten
Prüfschritt werden vorhandene faunistische Daten abgefragt und in der Verschneidung mit der
konkreten Habitatausstattung im Plangebiet der potenzielle Pool planungsrelevanter Arten ermittelt. Die Vorgehensweise ist in Kap. 2.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB)
ausführlich dargestellt. Die Vorprüfung wurde im Übrigen in enger Anlehnung an die nordrheinwestfälische Verwaltungsvorschrift (MUNLV 2010) durchgeführt. Die Vorprüfung des Artenspektrums kommt zu dem Schluss, dass ein Vorkommen der meisten auf dem MTB Frechen
nachgewiesenen planungsrelevanten Arten im Plangebiet sicher ausgeschlossen werden
kann.
Die als unvollständig bezeichnete Beschreibung des Landschaftsbildes ist vor dem Hintergrund der starken anthropogenen Überprägung und unter Berücksichtigung des geplanten Vorhabens ausreichend. Die landschaftsästhetische Wirkung der Halle wird in
nördlicher und östlicher Richtung durch Gehölzstreifen und Feldhecken gemindert. Dieser
Bestand wurde gerade wegen seiner abschirmenden Wirkung berücksichtigt und wird
durch zusätzliche Eingrünungsmaßnahmen der Halle ergänzt (LPB Kap. 7). Zur Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild wurde weiterhin eine Begrünung der Stahlsystemhalle an den beiden langen Seiten im Norden und Süden über die gesamte Länge
der Halle mit Kletterpflanzen empfohlen. Zusätzlich zur Eingrünung der Halle ist der Hin-3-
weis der Einwender auf einen neutralen Farbanstrich sinnvoll und sollte übernommen
werden. Die textlichen Festsetzungen sind entsprechend ergänzt worden.
Der Hinweis der Eingabensteller zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde durch entsprechende Nachbearbeitung bzw. Korrektur des Landschaftspflegerischen Begleitplans berücksichtigt.
II. Weiteres Verfahren
Wegen der berechtigten Einwände gegen die im Rahmen der Aufstellung des VEP 95 Pulheim
erarbeiteten Gutachten zu den möglichen Immissionen hat der Vorhabenträger diese überarbeiten
lassen.
Auch der landschaftspflegerische Begleitplan mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist nachgearbeitet
worden und Modifizierungen bzw. Ergänzungen des Umweltberichts und der Begründung sind
ebenfalls erfolgt.
Die Planinhalte wurden durch zwei textliche Festsetzungen zur Vermeidung von Lichtemissionen
und zum Schutz des Landschaftsbildes ergänzt.
Die vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Planunterlagen machen gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage erforderlich. Den betroffenen Bürgern und Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit einer erneuten Sichtung der Gutachten zu geben, ist aus Gründen
der vorgeschriebenen Sammlung aller abwägungsrelevanten Materialien und Informationen unabdingbar. Von der Unteren Immissionsschutzbehörde (Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
beim Rheinerftkreis) wurde die Verwaltung darüber informiert, dass sie beabsichtigt, die überarbeiteten Gutachten dem Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zur
Plausibilitätsprüfung vorzulegen.
Der Umwelt- und Planungsausschuss möge daher beschließen, den VEP Nr. 95 Pulheim mit allen
zu ihm gehörenden Unterlagen erneut auslegen zu lassen. Die damit verbundene Verzögerung
der Baurechtschaffung ist angesichts der bereits äußerst langen Planungszeit relativ und vor dem
Hintergrund der umfangreichen Bürgereingaben aus Gründen der Rechtssicherheit vertretbar.
III. Hinweise
Zum VEP Nr. 95 Pulheim gehören folgende Textbestandteile:
-
Begründung
Umweltbericht
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LPB)
Gutachtliche Stellungnahme zu Geruchsimmissionen
Staubimmissionsprognose
Prognose über die zu erwartende Lärmemission und –immission
Dieser Beschlussvorlage beigefügt wurden nur die Begründung und der Umweltbericht.
Die anderen Gutachten/Untersuchungen sind wegen ihres Umfangs nicht abgedruckt. Gemäß
Beschluss des Rates vom 07.06.2011 zur Änderung der Geschäftsordnung erhalten die Fraktionen die dem beschlossenem Verteilungsschlüssel entsprechende Stückzahl zur Ansicht. Im übrigen können die Dateien im Ratsinformationssytem als Anlage zur Vorlage Nr. 324-2011 angeschaut werden.
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