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Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim Bauschuttrecyclinganlage Bereich: Otto-Lilienthal-Straße - Beschluss zur erneuten Auslegung siehe UPA vom 08.12.2010, TOP 4, Niederschrift-S. 8)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
06.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim
Bauschuttrecyclinganlage
Bereich: Otto-Lilienthal-Straße
-  Beschluss zur erneuten Auslegung
siehe UPA vom 08.12.2010, TOP 4, Niederschrift-S. 8) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim
Bauschuttrecyclinganlage
Bereich: Otto-Lilienthal-Straße
-  Beschluss zur erneuten Auslegung
siehe UPA vom 08.12.2010, TOP 4, Niederschrift-S. 8) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim
Bauschuttrecyclinganlage
Bereich: Otto-Lilienthal-Straße
-  Beschluss zur erneuten Auslegung
siehe UPA vom 08.12.2010, TOP 4, Niederschrift-S. 8) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim
Bauschuttrecyclinganlage
Bereich: Otto-Lilienthal-Straße
-  Beschluss zur erneuten Auslegung
siehe UPA vom 08.12.2010, TOP 4, Niederschrift-S. 8)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV-61 ro/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 06.07.2011 X Herr Rosenkranz (Verfasser/in) 234/2011 nö. S. TOP 08.06.2011 (Datum) BETREFF: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP) Nr. 95 Pulheim Bauschuttrecyclinganlage Bereich: Otto-Lilienthal-Straße - Beschluss zur erneuten Auslegung siehe UPA vom 08.12.2010, TOP 4, Niederschrift-S. 8 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 95 Pulheim sowie den ergänzten Entwurf der Begründung und des Umweltberichts und die überarbeiteten, zum Umweltbericht gehörenden Gutachten gemäß § 4a (3) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) erneut öffentlich auszulegen. - Beschluss zur erneuten Auslegung -1- ERLÄUTERUNGEN: In seiner Sitzung am 08.12.2010 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 95 Pulheim mit Begründung und weiteren Planungsunterlagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 09.02.2011 bis 10.03.2011, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.02.2011 darüber informiert. I. Ergebnis der Auslegung Von Trägern öffentlicher Belange gingen drei Stellungnahmen ein (Anlagen T1 – T3), von Bürgern erhielt die Verwaltung sieben Schreiben (Anlagen B1 – B7, n.ö.T.). Im Folgenden wird kurz auf die Inhalte der Eingaben eingegangen und eine Stellungnahme dazu formuliert. Da die Bürgereingaben zwar in unterschiedlicher Ausführlichkeit aber weit überwiegend gleichlautende Bedenken enthalten, wurden sie zwecks Vereinfachung zusammengefasst. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die als Anlagen dem nicht öffentlichen Teil der Sitzungsunterlagen beigefügten Schreiben selbst verwiesen. Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange (T1) wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet liegt. Er empfiehlt eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche. Der Vorhabenträger sieht sie als sinnvoll und erforderlich an und wird sie mit Baubeginn durchführen. Die Rhein-Main-Rohleitungstransportgesellschaft mbH (T2) weist auf eine Mineralölproduktenfernleitung hin, die in der Nähe des Plangebietes verläuft. Da sie in den für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen liegt, wird der Verlauf der Leitung mit dem dazugehörigen Schutzstreifen in den LPB aufgenommen. Vom Rhein-Erft-Kreis (T3) wird zum Planentwurf und insbesondere zu seinen gutachterlichen Textbestandteilen umfangreich Stellung genommen: Die geforderte konfliktfreie Baufeldräumung wird bereits im Kap. 7 des Landschaftspflegerischen Begleitplans empfohlen, die Verwendung ausschließlich umweltfreundlicher Leuchtkörper mit langwelligem Licht, die nur in den unteren Halbraum abstrahlen, wird unter der Überschrift „Lichtemissionen“ neu als Ziel im Umweltbericht und als Festsetzung im Plan verankert. Die an den drei Gutachten (Lärmprognose, Staubimmissionsprognose, Geruchsprognose) geübte Kritik (siehe auch Schreiben der Bürger) veranlasste den Vorhabenträger, sie überarbeiten und die fraglichen Mängel beseitigen zu lassen. Ihre neuerliche Prüfung wird im weiteren Verfahren stattfinden müssen (siehe unten). Eine erste Bürger-Stellungnahme (B1) bemängelt grundsätzlich die Standortentscheidung für den fraglichen Betrieb. Unter Hinweis auf befürchtete Nachteile für das Gewerbegebiet an der Otto-Lilienthal-Straße äußert der Eingabesteller die Sorge, das Gebiet werde mit dieser Ansiedlung „kaputt gemacht“. Die Standortentscheidung für die angestrebte Betriebsverlagerung wurde bereits 1996 getroffen. Der Betriebsinhaber ist seit dieser Zeit Eigentümer des Grundstücks, die Flächennutzungsplanänderung, durch die das Vorhabengrundstück in ein Industriegebiet (GI) umgeplant wurde, hat die Bezirksregierung Köln im Dezember 1998 genehmigt. Aus siedlungsstruktureller Sicht macht der neue Betriebsstandort Sinn, da er an ein noch in der Entwicklung befindliches Gewerbegebiet angrenzt und gerade von störempfindlichen Nutzungen weit entfernt ist. -2- Die sonstigen Eingaben B2 bis B7 stammen sämtlich von Bürgern, die im Umfeld des Vorhabengrundstücks – zwischen Bahnlinie und Venloer Straße – wohnen. In weitgehend gleichlautenden Schreiben werden Bedenken gegen die Ausweisung des Vorhabengrundstücks als Industriegebiet, die Zulassung einer Grundflächenzahl von 0,9 und hinsichtlich des Immissionsschutzes vorgetragen. Außerdem wird die durchgeführte Untersuchung zum Artenschutz bemängelt, die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes sowie die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz kritisiert. Das Vorhabengrundstück für einen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) zu genehmigenden Betrieb als Industriegebiet (GI) auszuweisen ist sachgerecht und widerspricht nicht der Flächennutzungsplandarstellung. Wenn vorgetragen wird, dass die in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnhäuser einen Schutzanspruch haben, den Betriebe und Anlagen, die in einem GI zulässig sind, nicht erfüllen könnten, übersehen die Eingabesteller, dass der aufzustellende Bauleitplan ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist, der in seinen weiteren Festsetzungen nur den einen, exakt beschriebenen Betrieb zulässt. Hinsichtlich des Immissionsschutzes für die Anwohner in der näheren Umgebung kommt es daher lediglich darauf an, dass dieser Betrieb den Schutzanspruch nicht verletzt. Das ist sowohl für Lärm als auch Staub und Geruch gutachterlich nachgewiesen. Die jeweiligen Gutachten wurden wegen der vorgetragenen Bedenken und hinsichtlich der bemängelten Defizite bzw. Fehler überarbeitet und korrigiert. Ihre Prüfung im weiteren Verfahren bleibt vorbehalten (siehe unten). Die geäußerte Sorge vor belästigenden Lichtemissionen durch starke Scheinwerfer ist nachvollziehbar. Eine Regelung zu ihrer Vermeidung wurde in den Plan aufgenommen und der Umweltbericht entsprechend ergänzt. Die unter Bezug auf § 17 BauNVO erhobenen Bedenken gegen die Festsetzung einer GRZ von 0,9 verkennen die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der zufolge im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht an die Baunutzungsverordnung gebunden ist. Ihr kommt lediglich eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zu, wobei bei Maßüberschreitungen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse das entscheidende Kriterium darstellt, das Vorliegen „besonderer städtebaulicher Gründe“ jedoch nicht erforderlich ist. Da im Plangebiet nicht gewohnt wird, ist gegen die vorhabenbezogene Maßfestsetzung nichts einzuwenden; die Schutzansprüche der benachbarten Wohnbebauung werden erfüllt (siehe oben). Der Feststellung, es seien keine faunistischen Untersuchungen durchgeführt worden und die artenschutzrechtliche Bewertung daher mangelhaft, ist zu widersprechen. Im Zuge einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist zunächst eine Vorprüfung durchzuführen. In diesem ersten Prüfschritt werden vorhandene faunistische Daten abgefragt und in der Verschneidung mit der konkreten Habitatausstattung im Plangebiet der potenzielle Pool planungsrelevanter Arten ermittelt. Die Vorgehensweise ist in Kap. 2.2 des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB) ausführlich dargestellt. Die Vorprüfung wurde im Übrigen in enger Anlehnung an die nordrheinwestfälische Verwaltungsvorschrift (MUNLV 2010) durchgeführt. Die Vorprüfung des Artenspektrums kommt zu dem Schluss, dass ein Vorkommen der meisten auf dem MTB Frechen nachgewiesenen planungsrelevanten Arten im Plangebiet sicher ausgeschlossen werden kann. Die als unvollständig bezeichnete Beschreibung des Landschaftsbildes ist vor dem Hintergrund der starken anthropogenen Überprägung und unter Berücksichtigung des geplanten Vorhabens ausreichend. Die landschaftsästhetische Wirkung der Halle wird in nördlicher und östlicher Richtung durch Gehölzstreifen und Feldhecken gemindert. Dieser Bestand wurde gerade wegen seiner abschirmenden Wirkung berücksichtigt und wird durch zusätzliche Eingrünungsmaßnahmen der Halle ergänzt (LPB Kap. 7). Zur Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild wurde weiterhin eine Begrünung der Stahlsystemhalle an den beiden langen Seiten im Norden und Süden über die gesamte Länge der Halle mit Kletterpflanzen empfohlen. Zusätzlich zur Eingrünung der Halle ist der Hin-3- weis der Einwender auf einen neutralen Farbanstrich sinnvoll und sollte übernommen werden. Die textlichen Festsetzungen sind entsprechend ergänzt worden. Der Hinweis der Eingabensteller zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde durch entsprechende Nachbearbeitung bzw. Korrektur des Landschaftspflegerischen Begleitplans berücksichtigt. II. Weiteres Verfahren Wegen der berechtigten Einwände gegen die im Rahmen der Aufstellung des VEP 95 Pulheim erarbeiteten Gutachten zu den möglichen Immissionen hat der Vorhabenträger diese überarbeiten lassen. Auch der landschaftspflegerische Begleitplan mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ist nachgearbeitet worden und Modifizierungen bzw. Ergänzungen des Umweltberichts und der Begründung sind ebenfalls erfolgt. Die Planinhalte wurden durch zwei textliche Festsetzungen zur Vermeidung von Lichtemissionen und zum Schutz des Landschaftsbildes ergänzt. Die vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Planunterlagen machen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage erforderlich. Den betroffenen Bürgern und Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit einer erneuten Sichtung der Gutachten zu geben, ist aus Gründen der vorgeschriebenen Sammlung aller abwägungsrelevanten Materialien und Informationen unabdingbar. Von der Unteren Immissionsschutzbehörde (Amt für Umweltschutz und Kreisplanung beim Rheinerftkreis) wurde die Verwaltung darüber informiert, dass sie beabsichtigt, die überarbeiteten Gutachten dem Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zur Plausibilitätsprüfung vorzulegen. Der Umwelt- und Planungsausschuss möge daher beschließen, den VEP Nr. 95 Pulheim mit allen zu ihm gehörenden Unterlagen erneut auslegen zu lassen. Die damit verbundene Verzögerung der Baurechtschaffung ist angesichts der bereits äußerst langen Planungszeit relativ und vor dem Hintergrund der umfangreichen Bürgereingaben aus Gründen der Rechtssicherheit vertretbar. III. Hinweise Zum VEP Nr. 95 Pulheim gehören folgende Textbestandteile: - Begründung Umweltbericht Landschaftspflegerischer Begleitplan (LPB) Gutachtliche Stellungnahme zu Geruchsimmissionen Staubimmissionsprognose Prognose über die zu erwartende Lärmemission und –immission Dieser Beschlussvorlage beigefügt wurden nur die Begründung und der Umweltbericht. Die anderen Gutachten/Untersuchungen sind wegen ihres Umfangs nicht abgedruckt. Gemäß Beschluss des Rates vom 07.06.2011 zur Änderung der Geschäftsordnung erhalten die Fraktionen die dem beschlossenem Verteilungsschlüssel entsprechende Stückzahl zur Ansicht. Im übrigen können die Dateien im Ratsinformationssytem als Anlage zur Vorlage Nr. 324-2011 angeschaut werden. -4-