Daten
Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
06.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
07.07.11, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61 br/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
06.07.2011
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
238/2011
nö. S. TOP
09.06.2011
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 103 Geyen
Bereich: Rather Straße
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 09.02.2011, TOP 11, Niederschrift Vorlage 16/2011
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) öffentlich
auszulegen.
- Auslegungsbeschluss
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 09.02.2011 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden beschlossen.
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung und eine Ortsrandeingrünung zu schaffen.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 06.04.2011 bis 05.05.2011 einschließlich statt. Es ging eine
Stellungnahme mit Bedenken (B1 fBÖ) zum Bebauungsplankonzept ein.
Die Behörden wurden mit Schreiben vom 30.03.2011 um Stellungnahme zu dem Plankonzept gebeten.
Von Seiten der beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) gingen fünf Stellungnahmen ein. Von diesen beinhaltete
eine (T 1 fBÖ) Bedenken gegen die Bebauungsplanaufstellung.
Die eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen B 1 fBÖ und T 1 fBÖ sind in Anlage beigefügt.
Mit der Stellungnahme B 1 fBÖ (siehe n. ö. T.) wurde angeregt, die Baufläche für die westlichste Haushälfte nahezu zu
verdoppeln, damit dort für einen dem Investor schon zum jetzigen Zeitpunkt bekannten körperbehinderten potentiellen
Erwerber die Errichtung eines Wohnhauses mit der Wohnfläche auf einer Ebene ermöglicht wird.
Das individuelle Interesse des potentiellen Erwerbers des Grundstücks sowie des Investors zur Errichtung eines großflächigeren Gebäudes ist sicherlich nachvollziehbar. Es steht jedoch dem öffentlichen Interesse der Realisierung einer
einheitlichen, harmonischen Doppelhausbebauung mit in der Höhe, der Kubatur und der Gestaltung einander angepassten Baukörpern entgegen. Gleichzeitig würde mit einem deutlich großflächigeren Gebäude die Versiegelung weiter
erhöht werden.
Somit ist es aus planerischer Sicht insgesamt nicht sinnvoll, die in dem Schreiben B 1 fBÖ formulierte Anregung in
vollem Umfang zu berücksichtigen.
In dem Schreiben T 1 fBÖ weist die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis auf die Notwendigkeit der Erarbeitung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung hin.
Seitens eines externen Landschaftsplanungsbüros ist im Auftrag des Investors eine Artenschutzprüfung erarbeitet worden. Diese ist als Bestandteil des Umweltberichtes in Anlage beigefügt.
Darüber hinaus wird die Versickerung des Niederschlagswassers über eine Belebtbodenschicht sowie die Erarbeitung
eines hydrologischen Gutachtens zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes angeregt.
Entsprechend der Stellungnahme des zuständigen Fachamts ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens in dem Plangebiet nicht gegeben. Somit muss das gesamte Niederschlagswasser über eine Rückhaltung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung auf Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs
vor, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
durchzuführen.
-2-