Daten
Kommune
Pulheim
Größe
44 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
II/50
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
05.07.2011
19.07.2011
ö. S.
X
X
Herr Brachschoß
(Verfasser/in)
261/2011
nö. S. TOP
21.06.2011
(Datum)
BETREFF:
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes
Veranlasser:
FDP-Fraktion
MITTEILUNG:
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus
Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt werden.
Träger der Leistungen sind mit Ausnahme von Ziffer 5 die Kreise und kreisfreien Städte.
Konkret ergeben sich hieraus folgende Zielgruppen:
1. LeistungsempfängerInnen nach dem SGB II
-Grundsicherung für Arbeitssuchende 2. LeistungsempfängerInnen nach dem SGB XII
-Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung/
Hilfe zum Lebensunterhalt-
3. WohngeldempfängerInnen
4. KinderzuschlagsempfängerInnen
5. LeistungsempfängerInnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- noch keine 25 Jahre alt sind beziehungsweise im Fall der Leistungen für Teilhabe
am kulturellen und sozialen Leben noch keine 18 Jahre alt sind,
- in einer Kindestageseinrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte oder -krippe, Hort)
betreut werden,
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule (nicht: Berufsschule mit Bezug von
Ausbildungsvergütung) besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten.
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Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst sechs Anspruchskomponenten:
1. (Schul-)Ausflüge / (Klassen-)Fahrten
Für alle anspruchsberechtigten Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie für alle
anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige (Klassen-)Fahrten übernommen.
2. Schulbedarfspaket
Erstmals ab dem Schuljahr 2011/2012, d.h. ab 01.08.2011, werden für Schülerinnen und Schüler
unter 25 Jahren zu Beginn eines Schulhalbjahres, d.h.zum 01. August bzw. 01. Februar d.J., 70
Euro bzw. 30 Euro gezahlt. Für diese Leistung ist bei Empfängerinnen nach dem SGB II und SGB
XII kein Antrag erforderlich. Sie wird automatisch an bedürftige Familien überwiesen (anders bei
Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten).
3. Schülerbeförderung
Grundsätzlich werden die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen kostenpflichtigen Verkehrsdienstleistungen bei Schüler/innen unter 25
Jahren übernommen, sofern sie nicht von anderer Seite gewährt werden und die Übernahme aus
der Regelleistung nicht zugemutet werden kann.
Im Rhein-Erft-Kreis ist bezüglich Schülerbeförderung derzeit eine Richtlinienregelung nicht erforderlich, da die erforderlichen Kosten zum Erreichen der Schule i. R. d. Schülerfahrkostenverordnung vom Schulträger übernommen werden und darüber hinausgehende Kosten für den Freizeitbereich mit dem im Regelsatz enthaltenen Fahrtkostenanteil abgedeckt sind.
4. Lernförderung
Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren die nach den schulrechtlichen
Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind Versetzung und Schulabschluss) voraussichtlich
nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, können sie eine geeignete außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles
bzw. eines Schulabschlusses erhalten. Die tatsächlichen Kosten werden übernommen, soweit sie
angemessen sind.
5. Mittagsverpflegung
Dem Kind bzw. Jugendlichen unter 25 Jahren wird ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/Pflege bzw. Schule oder Hort (bis 31.12.2013) ermöglicht, sofern eine Mittagsverpflegung in dem
Leistungsangebot der Kindertageseinrichtung (einschließlich Hort), der Kindertagesstätte oder der
Schule enthalten ist.Gewährt wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an
einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wobei jede Familie einen Eigenanteil von einem Euro je Kind und Mahlzeit selbst tragen muss.
6. Soziale und kulturelle Teilhabe
Um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren
zu können und diesen Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen,werden zusätzliche Leistungen im
Wert von 10 Euro monatlich erbracht. Hiervon umfasst sind z.B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikunterricht oder die Teilnahme bei einer Jugendgruppe.
Zu den einzelnen Komponenten hat der Rhein-Erft-Kreis als Träger der Leistungen interne Durchführungsrichtlinien erlassen.
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Für die Antragstellung, Prüfung und Bescheiderteilung in Pulheim ergeben sich folgende Zuständigkeiten:
für EmpfängerInnen nach dem SGB II
Jobcenter Rhein-Erft, Geschäftstelle
Pulheim
für EmpfängerInnen nach dem SGB XII
Sozialamt Pulheim i.R. der Delegationssatzung
Für WohngeldempfängerInnen und
KinderzuschlagsempfängerInnen
Sozialamt Rhein-Erft-Kreis, vorbehaltlich
der noch zu erlassenden Verordnung durch
den Landtag NW
Der überwiegende Teil der berechtigten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Pulheim (rund 1.000) erhalten Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II bzw. nach dem Kinder- und /oder Wohngeldgesetz, so dass die Bearbeitung der Anträge ausschließlich durch das
Jobcenter, Geschäftsstelle Pulheim, bzw. durch das Sozialamt des Rhein-Erft-Kreises erfolgt.
Nach dem derzeitigen Fallbestand beziehen in Pulheim lediglich 6 Kinder Leistungen nach dem
SGB XII und haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Ferner erhalten derzeit 20 Kinder in Pulheim Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
und besitzen ebenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket. In diesen Fällen ist das Sozialamt Pulheim für die Bearbeitung zuständig und zudem auch Kostenträger.
Sofern Anträge bei einer unzuständigen Stelle eingehen, ist sichergestellt, dass diese unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, ohne dass hieraus Nachteile für den/die AntragstellerIn entstehen.
Die nach den Bestimmungen des SGB XII bzw. Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigten Kinder bzw. deren Eltern wurde über die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets vom
Sozialamt Pulheim informiert.
Ferner wurde für die Schulen und Kindergärten am 15.06.2011 eine Informationsveranstaltung im
Ratssaal durchgeführt. Hierbei haben auch MitarbeiterInnen des Schul- und Jugendamtes sowie
Träger/Anbieter von Mittagessen in diesen Einrichtungen teilgenommen.
Des weiteren soll eine Information der Vereine und sonstigen Anbieter sozialer oder kultureller
Leistungen durch eine gemeinsame Veranstaltung des Kreissportbundes und dem Jobcenter
Rhein-Erft erfolgen.
Im übrigen wurden entsprechende Flyer und Antragsformulare auf der Homepage der Stadt Pulheim eingestellt.
Bislang liegen dem Sozialamt Pulheim jedoch noch keine Anträge vor, die in eigener Zuständigkeit
zu bearbeiten sind. Erfahrungsgemäß ist allerdings davon auszugehen, dass die entsprechenden
Anträge erst mit Beginn des nächsten Schuljahres gestellt werden.
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