Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
44 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Mitteilungsvorlage (Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes) Mitteilungsvorlage (Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes) Mitteilungsvorlage (Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes)

öffnen download melden Dateigröße: 44 kB

Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat II/50 (Amt/Aktenzeichen) Termin 05.07.2011 19.07.2011 ö. S. X X Herr Brachschoß (Verfasser/in) 261/2011 nö. S. TOP 21.06.2011 (Datum) BETREFF: Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes Veranlasser: FDP-Fraktion MITTEILUNG: Durch das Bildungs- und Teilhabepaket sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt werden. Träger der Leistungen sind mit Ausnahme von Ziffer 5 die Kreise und kreisfreien Städte. Konkret ergeben sich hieraus folgende Zielgruppen: 1. LeistungsempfängerInnen nach dem SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende 2. LeistungsempfängerInnen nach dem SGB XII -Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung/ Hilfe zum Lebensunterhalt- 3. WohngeldempfängerInnen 4. KinderzuschlagsempfängerInnen 5. LeistungsempfängerInnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die - noch keine 25 Jahre alt sind beziehungsweise im Fall der Leistungen für Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben noch keine 18 Jahre alt sind, - in einer Kindestageseinrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte oder -krippe, Hort) betreut werden, - eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule (nicht: Berufsschule mit Bezug von Ausbildungsvergütung) besuchen und - keine Ausbildungsvergütung erhalten. -1- Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst sechs Anspruchskomponenten: 1. (Schul-)Ausflüge / (Klassen-)Fahrten Für alle anspruchsberechtigten Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige (Klassen-)Fahrten übernommen. 2. Schulbedarfspaket Erstmals ab dem Schuljahr 2011/2012, d.h. ab 01.08.2011, werden für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren zu Beginn eines Schulhalbjahres, d.h.zum 01. August bzw. 01. Februar d.J., 70 Euro bzw. 30 Euro gezahlt. Für diese Leistung ist bei Empfängerinnen nach dem SGB II und SGB XII kein Antrag erforderlich. Sie wird automatisch an bedürftige Familien überwiesen (anders bei Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten). 3. Schülerbeförderung Grundsätzlich werden die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen kostenpflichtigen Verkehrsdienstleistungen bei Schüler/innen unter 25 Jahren übernommen, sofern sie nicht von anderer Seite gewährt werden und die Übernahme aus der Regelleistung nicht zugemutet werden kann. Im Rhein-Erft-Kreis ist bezüglich Schülerbeförderung derzeit eine Richtlinienregelung nicht erforderlich, da die erforderlichen Kosten zum Erreichen der Schule i. R. d. Schülerfahrkostenverordnung vom Schulträger übernommen werden und darüber hinausgehende Kosten für den Freizeitbereich mit dem im Regelsatz enthaltenen Fahrtkostenanteil abgedeckt sind. 4. Lernförderung Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind Versetzung und Schulabschluss) voraussichtlich nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, können sie eine geeignete außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines Schulabschlusses erhalten. Die tatsächlichen Kosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind. 5. Mittagsverpflegung Dem Kind bzw. Jugendlichen unter 25 Jahren wird ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/Pflege bzw. Schule oder Hort (bis 31.12.2013) ermöglicht, sofern eine Mittagsverpflegung in dem Leistungsangebot der Kindertageseinrichtung (einschließlich Hort), der Kindertagesstätte oder der Schule enthalten ist.Gewährt wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wobei jede Familie einen Eigenanteil von einem Euro je Kind und Mahlzeit selbst tragen muss. 6. Soziale und kulturelle Teilhabe Um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren zu können und diesen Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen,werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich erbracht. Hiervon umfasst sind z.B. Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikunterricht oder die Teilnahme bei einer Jugendgruppe. Zu den einzelnen Komponenten hat der Rhein-Erft-Kreis als Träger der Leistungen interne Durchführungsrichtlinien erlassen. -2- Für die Antragstellung, Prüfung und Bescheiderteilung in Pulheim ergeben sich folgende Zuständigkeiten: für EmpfängerInnen nach dem SGB II Jobcenter Rhein-Erft, Geschäftstelle Pulheim für EmpfängerInnen nach dem SGB XII Sozialamt Pulheim i.R. der Delegationssatzung Für WohngeldempfängerInnen und KinderzuschlagsempfängerInnen Sozialamt Rhein-Erft-Kreis, vorbehaltlich der noch zu erlassenden Verordnung durch den Landtag NW Der überwiegende Teil der berechtigten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Pulheim (rund 1.000) erhalten Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II bzw. nach dem Kinder- und /oder Wohngeldgesetz, so dass die Bearbeitung der Anträge ausschließlich durch das Jobcenter, Geschäftsstelle Pulheim, bzw. durch das Sozialamt des Rhein-Erft-Kreises erfolgt. Nach dem derzeitigen Fallbestand beziehen in Pulheim lediglich 6 Kinder Leistungen nach dem SGB XII und haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Ferner erhalten derzeit 20 Kinder in Pulheim Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und besitzen ebenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. In diesen Fällen ist das Sozialamt Pulheim für die Bearbeitung zuständig und zudem auch Kostenträger. Sofern Anträge bei einer unzuständigen Stelle eingehen, ist sichergestellt, dass diese unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden, ohne dass hieraus Nachteile für den/die AntragstellerIn entstehen. Die nach den Bestimmungen des SGB XII bzw. Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigten Kinder bzw. deren Eltern wurde über die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets vom Sozialamt Pulheim informiert. Ferner wurde für die Schulen und Kindergärten am 15.06.2011 eine Informationsveranstaltung im Ratssaal durchgeführt. Hierbei haben auch MitarbeiterInnen des Schul- und Jugendamtes sowie Träger/Anbieter von Mittagessen in diesen Einrichtungen teilgenommen. Des weiteren soll eine Information der Vereine und sonstigen Anbieter sozialer oder kultureller Leistungen durch eine gemeinsame Veranstaltung des Kreissportbundes und dem Jobcenter Rhein-Erft erfolgen. Im übrigen wurden entsprechende Flyer und Antragsformulare auf der Homepage der Stadt Pulheim eingestellt. Bislang liegen dem Sozialamt Pulheim jedoch noch keine Anträge vor, die in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten sind. Erfahrungsgemäß ist allerdings davon auszugehen, dass die entsprechenden Anträge erst mit Beginn des nächsten Schuljahres gestellt werden. -3-