Daten
Kommune
Pulheim
Größe
81 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
19.07.11, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
I/10.20.05
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
05.07.2011
X
19.07.2011
X
Herr Krüger
(Verfasser/in)
176/2011
1. Erg.
nö. S. TOP
17.06.2011
(Datum)
BETREFF:
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der Rat beschließt,
die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim in der Fassung v. 18.10.1999, zuletzt
geändert durch Beschluss des Rates v. 07.06.2011, wie folgt zu ändern:
1. § 2 Abs 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
§ 2 - Form und Frist der Einberufung
(3) …4Bei besonders umfangreichen Unterlagen (z. B. Gutachten und Expertisen) werden
den Fraktionen gestaffelt nach Mitgliederzahl Druckexemplare zur Verfügung gestellt.
Ratsmitglieder und ordentliche Ausschussmitglieder, die keiner Fraktion angehören
und auch keiner Fraktion zugeordnet sind, erhalten ebenfalls ein Druckexemplar.
2. Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat
in Kraft.
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Bei der im Beschlussentwurf in Fettdruck hervorgehobenen Textstelle handelt es sich um eine
redaktionelle Ergänzung der vom Rat am 07.06.2011 beschlossenen Änderung der Geschäftsordnung.
Mit der Ergänzung soll Missverständnissen bei der Auslegung von § 2 (3) S. 4 der Geschäftsordnung vorgebeugt werden. Die Vorschrift intendiert, dass den Fraktionen für die Ratsmitglieder, die
ihnen angehören sowie für die von ihnen benannten sachkundigen Bürger/innen sowie deren
Stellvertreter/innen jeweils eine gewisse Anzahl von Druckexemplaren von besonders umfangreichen Gremienunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Da die von den jeweiligen Fraktionen
benannten sachkundigen Bürger/innen sowie deren Stellvertreter/innen allerdings gem. § 56 GO
NRW keine Fraktionsmitglieder im Sinne des Gesetzes, den Fraktionen aber durch ihre Benennung zugeordnet sind, wird zur Klarstellung die Ergänzung vorgeschlagen.
-2-