Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
23.06.10, 06:48
Aktualisiert
23.06.10, 06:48
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 138/2007
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 12.03.2007
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
27.03.2007
Bemerkungen
Bürgerbegehren "Erhalt des städtischen Schülerlotsendienstes"
1. Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
2. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel in Höhe von ca. 60.000,00 € müssen außerplanmäßig im Budget 105 zur Durchführung eines Bürgerentscheides bereitgestellt werden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.02.2007
Beschlussentwurf:
1. Das Bürgerbegehren gegen den vom Rat am 26.09.2006 beschlossenen Wegfall des
Schülerlotsendienstes in Erftstadt-Lechenich und Erftstadt-Liblar ist zulässig.
2.1 Dem Bürgerbegehren wird entsprochen.
alternativ
2.2 Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen.
Begründung:
1.
Ausgangslage
Die Interessengemeinschaft „Erhaltung des städtischen Schülerlotsendienstes“hat ein
Bürgerbegehren durchgeführt, das sich gegen die vom Rat der Stadt Erftstadt am 26.09.2006
beschlossene Einstellung des städtischen Schülerlotsendienstes in Erftstadt-Lechenich und
Erftstadt-Liblar richtet.
2.
Voraussetzung für das Bürgerbegehren
Nach § 26 Abs. 1 GO NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle
des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürger-entscheid).
Für das Bürgerbegehren müssen nach § 26 Abs. 2 GO NRW folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden
- die zur Entscheidung bringende Frage enthalten
- eine Begründung enthalten
- einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Vorschlag für die Kosten
der verlangten Maßnahme enthalten
- bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Wenn sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, der nicht der
Bekanntmachung bedarf, richtet, beträgt die Frist nach § 26 Abs. 3 GO NRW drei Monate
nach dem Sitzungstag.
Nach § 26 Abs. 3 GO NRW muss in Gemeinden bis 50.000 Einwohner das Bürgerbegehren
von 6 % der Bürger unterzeichnet sein. Die Unterschriftenlisten müssen den Namen, die
Anschrift und das Geburtsdatum der Unterzeichner enthalten. Bei Kommunen mit mehr als
50.000 Einwohnern ist das Bürgerbegehren von mind. 7 % der Bürger zu unterzeichnen.
Das Bürgerbegehren darf nicht unter den Negativ-Katalog des § 26 Abs. 5 GO NRW fallen;
darin sind die Tatbestände aufgeführt, gegen die ein Bürgerbegehren unzulässig ist.
3.
Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
3.1
Nach § 26 Abs. 6 GO NRW stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren
zulässig ist. Bei dieser förmlichen Feststellungsentscheidung besteht weder ein
Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum. Es ist ausschließlich nach Maßgabe
der gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu
befinden ( reine Rechtsentscheidung).
Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des
Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei
Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.
Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag
in der Sitzung des Rates zu erläutern.
3.2
Die Verwaltung hat inzwischen die in § 26 GO NRW festgelegten Voraus-setzungen
für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens einzeln geprüft. Die Prüfung hat zu
folgendem Ergebnis geführt:
Das Bürgerbegehren
-
ist schriftlich eingereicht worden
enthält die zur Entscheidung zu bringende Frage
enthält eine ausreichende Begründung
hat einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die
Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen eingereicht
Bei der Prüfung, ob diese Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist, spielen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte keine Rolle. Der Rat ist nicht verpflichtet, sich diesen
Vorschlägen ganz oder teilweise anzuschließen; er kann statt dessen eigene
Kostendeckungsvorschläge benennen.
Das Gesetz verlangt Angaben darüber, welche Kosten (Ausgaben)mit der
Maßname verbunden sind und wie diese im Rahmen des Haushaltsrechtes gedeckt
-2-
werden können, Von den Initiatoren ist lediglich zu erwarten, dass sie sich mit der
Finanzlage der Stadt, in auf Grundzüge beschränkten Umfang vertraut gemacht
haben und diese in ihrem Kostendeckungsvorschlag Rechnung tragen.
(VG Düsseldorf vom 13.02.1998, NWBBl. 1998, S. 368)
Man kann Bürgerinnen und Bürger nicht dadurch überfordern, dass man von ihnen
einen ausgefeilten Kostendeckungsvorschlag verlangt, wie ihn nur ein Kämmerer
vorlegen kann. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Finanzierungsvorschlag „nach den
gestzlichen Bestimmungen“ durchführbar ist oder nicht.
(Innenministerium NRW, März 2007, www.im.nrw.de)
- hat drei Personen benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu
vertreten
- ist fristgerecht am 22.12.2006 eingereicht worden
- hat die gesetzlich vorgeschrieben Mindestanzahl von unterzeichnenden Bürgern
erreicht. Erforderlich waren 7 % der am 01.12.2006 Wahlberechtigten in Höhe von
40.475 = 2.833 Unterzeichner.
Eingereicht wurden 3.066 Unterschriften, die die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit erfüllt haben. 971 Unterschriften waren ungültig (Eintragungsfehler,
fehlende Wahlberechtigung, doppelte Einträge usw.).
- ist nicht durch den Negativ-Katalog des § 26 Abs. 5 GO NRW ausgeschlossen.
Das Bürgerbegehren erfüllt alle Voraussetzungen, die für eine Entscheidung über seine
Zulässigkeit erforderlich sind.
4.
Konsequenz
Der Rat hat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
5.
Zeitliche Wirkungen des Bürgerbegehrens
Das Bürgerbegehren hat keine aufschiebende Wirkung. Ein für die Stadt bindender
Beschluss liegt erst vor, wenn der Bürgerentscheid erfolgreich war. Bis dahin gilt, der
Beschluss des Rates. Die Verwaltung ist deshalb bis dahin nicht daran gehindert, den
getroffenen Ratsbeschluss umzusetzen
6.
Konsequenzen aus dem zulässigen Bürgerbegehren
Im vorliegenden Fall hat der Rat deshalb abzuwägen, ob überwiegend öffentliche Belange
vorliegen, die es rechtfertigen, trotz Vorliegen eines zulässigen Bürgerbegehrens den
Ratsbeschluss vom 26.09.2006 zu vollziehen, d.h., nachdem die inhaltlichen und formalen
Voraussetzungen für die Kündigung der Arbeitsverträge der Schülerlotsen vorlagen,diese zu
kündigen.
Die Verwaltung kann dokumentieren, dass ihre Bemühungen zum Wirksamwerden des
Ratsbeschlusses zu keiner Zeit darauf angelegt waren, das Bürgebegehren zu unterlaufen.
Die Zustimmung des Personalrates wurde beantragt, jedoch nicht erteilt.
Die Vorsitzende der Einigungsstelle habe ich daraufhin fristgerecht gemäß LPVG informiert
und gebeten die Einigungsstelle, die durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter
paritätisch besetzt, einzuberufen.
Von der Vorsitzenden wurden bereits zwei Termine angesetzt, die aber jeweils vom
Personalrat abgesagt wurden.
-3-
Zwischenzeitlich wurde für den 04.04.2007 von der Vorsitzenden der Einigungsstelle zu
einem neuen Termin eingeladen.
Die mit dem Ratsbeschluss vom 26.09.2006 verbundene Einsparung durch die Aufgabe
des bezahlten städtischen Schülerlotsendienstes in Höhe von ca. 109.000,00 € jährlich sowie
die beschlossene Ausgabe von 35.000,00 € ( Mittel zur Verkehrserziehung in den
Grundschulen in Höhe von 5.000,00 € je Grundschule) sind im Haushalt 2006 / 2007
veranschlagt. Vor dem Hintergrund, dass sich das Defizit im Verwaltungshaushalt inzwischen
gem. Rechnungsergebnis 2006 auf 12.784.779,00 € (darin enthalten Alt-fehlbetrag in Höhe
von 9.299.843,00 €) beläuft, muss weiterhin jede Möglichkeit aus-geschöpft werden, einen
genehmigungsfähigen Haushalt zu erreichen. Insofern hat
sich auch die Ausgangslage, die zum Ratsbeschluss vom 26.09.2006 geführt hat, nicht
verändert.
Der Rat hat folgende Entscheidungen zu treffen:
1.
Das Bürgerbegehren gegen die vom Rat am 26.09.2006 beschlossene Aufgabe
des städtischen Schülerlotsendienstes in Erftstadt- Lechenich und -Liblar ist
zulässig.
2.1
Dem Bürgerbegehren wird entsprochen = Ja.
Damit wird der Beschluss des Rates vom 26.09.2006 über die Aufgabe des
städtischen Schülerlotsendienstes in Erftstadt- Lechenich und -Liblar aufgehoben.
alternativ
2.2
Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen = Nein
Der Rat bleibt bei seiner Entscheidung den städtischen Schülerlotsendienst in
Erftstadt-Lechenich und –Liblar einzustellen
Anstelle der o.a. gesetzlich geregelten Möglichkeiten besteht auch die Möglichkeit,
dass sich der Rat und die Interessenvertreter auf einen Kompromiss veständigen.
Dieser bisher in mehr als 15 Fällen in NRW praktizierte Weg, bedarf der Zustimmung des Rates und der drei Vertreter des Bürgerbegehrens. Der Kompromiss
ist in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzuschließen.
Die Frist von drei Monaten zur Durchführung eines Bürgerentscheides ist auch in
diesem Fall zwingend einzuhalten
7.
Auswirkungen der Entscheidungen
7.1
Dem Bürgerbegehren wird entsprochen.
Der Ratsbeschluss bzgl. der Aufgabe des städtischen Schülerlotsendienstes vom
26.09.2006 wird aufgehoben.
Da das Begehren der Interessengemeinschaft erfolgreich war, entfällt die
Durchführung des Bürgerentscheides in Erftstadt.
Die Ansätze im Haushalt 2006/2007 sind entsprechend zu verändern.
Über die Weitergewährung/Fortfall des Zuschusses von 5.000,00 € an die sieben
Grundschulen (insges. 35.000,00 €) ist eine separate Entscheidung zu treffen.
7.2
Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen.
Die Ablehnung des Bürgerbegehrens führt zur Durchführung eines Bürgerentscheides in Erftstadt.
Innerhalb von 3 Monaten nach dem ablehnenden Beschluss des Rates ist der
Bürgerentscheid gem. der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in
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der Stadt Erftstadt durchzuführen.
Der Rat trifft die Entscheidung über die Festlegung des Abstimmungszeitraumes
und nimmt die vom Bürgermeister vorgenommene Einteilung in zwei Wahlbezirke
sowie Festlegung der zwei Abstimmungslokale zur Kenntnis (siehe Vorlage
144/2007).
Für die Durchführung des Bürgerentscheides sind im Haushalt der Stadt Erftstadt
keine Mittel eingeplant. Nach einer durchgeführten Kostenermittlung der
Verwaltung sind Mittel in Höhe von ca. 60.000,00 € außerplanmäßig im Budget 105
bereitzustellen (siehe Vorlage 143/2007).
(Bösche)
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