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Beschlussvorlage (Bürgerbegehren "Erhalt des städtischen Schülerlotsendienstes" 1. Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 2. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
23.06.10, 06:48
Aktualisiert
23.06.10, 06:48
Beschlussvorlage (Bürgerbegehren "Erhalt des städtischen Schülerlotsendienstes"
1.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
2.  Zustimmung / Ablehnung des  Bürgerbegehrens) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren "Erhalt des städtischen Schülerlotsendienstes"
1.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
2.  Zustimmung / Ablehnung des  Bürgerbegehrens) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren "Erhalt des städtischen Schülerlotsendienstes"
1.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
2.  Zustimmung / Ablehnung des  Bürgerbegehrens) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren "Erhalt des städtischen Schülerlotsendienstes"
1.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
2.  Zustimmung / Ablehnung des  Bürgerbegehrens) Beschlussvorlage (Bürgerbegehren "Erhalt des städtischen Schülerlotsendienstes"
1.  Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
2.  Zustimmung / Ablehnung des  Bürgerbegehrens)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 138/2007 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 12.03.2007 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 27.03.2007 Bemerkungen Bürgerbegehren "Erhalt des städtischen Schülerlotsendienstes" 1. Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 2. Zustimmung / Ablehnung des Bürgerbegehrens Finanzielle Auswirkungen: Mittel in Höhe von ca. 60.000,00 € müssen außerplanmäßig im Budget 105 zur Durchführung eines Bürgerentscheides bereitgestellt werden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.02.2007 Beschlussentwurf: 1. Das Bürgerbegehren gegen den vom Rat am 26.09.2006 beschlossenen Wegfall des Schülerlotsendienstes in Erftstadt-Lechenich und Erftstadt-Liblar ist zulässig. 2.1 Dem Bürgerbegehren wird entsprochen. alternativ 2.2 Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen. Begründung: 1. Ausgangslage Die Interessengemeinschaft „Erhaltung des städtischen Schülerlotsendienstes“hat ein Bürgerbegehren durchgeführt, das sich gegen die vom Rat der Stadt Erftstadt am 26.09.2006 beschlossene Einstellung des städtischen Schülerlotsendienstes in Erftstadt-Lechenich und Erftstadt-Liblar richtet. 2. Voraussetzung für das Bürgerbegehren Nach § 26 Abs. 1 GO NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürger-entscheid). Für das Bürgerbegehren müssen nach § 26 Abs. 2 GO NRW folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden - die zur Entscheidung bringende Frage enthalten - eine Begründung enthalten - einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Vorschlag für die Kosten der verlangten Maßnahme enthalten - bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Wenn sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, der nicht der Bekanntmachung bedarf, richtet, beträgt die Frist nach § 26 Abs. 3 GO NRW drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach § 26 Abs. 3 GO NRW muss in Gemeinden bis 50.000 Einwohner das Bürgerbegehren von 6 % der Bürger unterzeichnet sein. Die Unterschriftenlisten müssen den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Unterzeichner enthalten. Bei Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern ist das Bürgerbegehren von mind. 7 % der Bürger zu unterzeichnen. Das Bürgerbegehren darf nicht unter den Negativ-Katalog des § 26 Abs. 5 GO NRW fallen; darin sind die Tatbestände aufgeführt, gegen die ein Bürgerbegehren unzulässig ist. 3. Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 3.1 Nach § 26 Abs. 6 GO NRW stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Bei dieser förmlichen Feststellungsentscheidung besteht weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum. Es ist ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu befinden ( reine Rechtsentscheidung). Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. 3.2 Die Verwaltung hat inzwischen die in § 26 GO NRW festgelegten Voraus-setzungen für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens einzeln geprüft. Die Prüfung hat zu folgendem Ergebnis geführt: Das Bürgerbegehren - ist schriftlich eingereicht worden enthält die zur Entscheidung zu bringende Frage enthält eine ausreichende Begründung hat einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahmen eingereicht Bei der Prüfung, ob diese Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist, spielen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte keine Rolle. Der Rat ist nicht verpflichtet, sich diesen Vorschlägen ganz oder teilweise anzuschließen; er kann statt dessen eigene Kostendeckungsvorschläge benennen. Das Gesetz verlangt Angaben darüber, welche Kosten (Ausgaben)mit der Maßname verbunden sind und wie diese im Rahmen des Haushaltsrechtes gedeckt -2- werden können, Von den Initiatoren ist lediglich zu erwarten, dass sie sich mit der Finanzlage der Stadt, in auf Grundzüge beschränkten Umfang vertraut gemacht haben und diese in ihrem Kostendeckungsvorschlag Rechnung tragen. (VG Düsseldorf vom 13.02.1998, NWBBl. 1998, S. 368) Man kann Bürgerinnen und Bürger nicht dadurch überfordern, dass man von ihnen einen ausgefeilten Kostendeckungsvorschlag verlangt, wie ihn nur ein Kämmerer vorlegen kann. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Finanzierungsvorschlag „nach den gestzlichen Bestimmungen“ durchführbar ist oder nicht. (Innenministerium NRW, März 2007, www.im.nrw.de) - hat drei Personen benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten - ist fristgerecht am 22.12.2006 eingereicht worden - hat die gesetzlich vorgeschrieben Mindestanzahl von unterzeichnenden Bürgern erreicht. Erforderlich waren 7 % der am 01.12.2006 Wahlberechtigten in Höhe von 40.475 = 2.833 Unterzeichner. Eingereicht wurden 3.066 Unterschriften, die die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit erfüllt haben. 971 Unterschriften waren ungültig (Eintragungsfehler, fehlende Wahlberechtigung, doppelte Einträge usw.). - ist nicht durch den Negativ-Katalog des § 26 Abs. 5 GO NRW ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren erfüllt alle Voraussetzungen, die für eine Entscheidung über seine Zulässigkeit erforderlich sind. 4. Konsequenz Der Rat hat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. 5. Zeitliche Wirkungen des Bürgerbegehrens Das Bürgerbegehren hat keine aufschiebende Wirkung. Ein für die Stadt bindender Beschluss liegt erst vor, wenn der Bürgerentscheid erfolgreich war. Bis dahin gilt, der Beschluss des Rates. Die Verwaltung ist deshalb bis dahin nicht daran gehindert, den getroffenen Ratsbeschluss umzusetzen 6. Konsequenzen aus dem zulässigen Bürgerbegehren Im vorliegenden Fall hat der Rat deshalb abzuwägen, ob überwiegend öffentliche Belange vorliegen, die es rechtfertigen, trotz Vorliegen eines zulässigen Bürgerbegehrens den Ratsbeschluss vom 26.09.2006 zu vollziehen, d.h., nachdem die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Kündigung der Arbeitsverträge der Schülerlotsen vorlagen,diese zu kündigen. Die Verwaltung kann dokumentieren, dass ihre Bemühungen zum Wirksamwerden des Ratsbeschlusses zu keiner Zeit darauf angelegt waren, das Bürgebegehren zu unterlaufen. Die Zustimmung des Personalrates wurde beantragt, jedoch nicht erteilt. Die Vorsitzende der Einigungsstelle habe ich daraufhin fristgerecht gemäß LPVG informiert und gebeten die Einigungsstelle, die durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter paritätisch besetzt, einzuberufen. Von der Vorsitzenden wurden bereits zwei Termine angesetzt, die aber jeweils vom Personalrat abgesagt wurden. -3- Zwischenzeitlich wurde für den 04.04.2007 von der Vorsitzenden der Einigungsstelle zu einem neuen Termin eingeladen. Die mit dem Ratsbeschluss vom 26.09.2006 verbundene Einsparung durch die Aufgabe des bezahlten städtischen Schülerlotsendienstes in Höhe von ca. 109.000,00 € jährlich sowie die beschlossene Ausgabe von 35.000,00 € ( Mittel zur Verkehrserziehung in den Grundschulen in Höhe von 5.000,00 € je Grundschule) sind im Haushalt 2006 / 2007 veranschlagt. Vor dem Hintergrund, dass sich das Defizit im Verwaltungshaushalt inzwischen gem. Rechnungsergebnis 2006 auf 12.784.779,00 € (darin enthalten Alt-fehlbetrag in Höhe von 9.299.843,00 €) beläuft, muss weiterhin jede Möglichkeit aus-geschöpft werden, einen genehmigungsfähigen Haushalt zu erreichen. Insofern hat sich auch die Ausgangslage, die zum Ratsbeschluss vom 26.09.2006 geführt hat, nicht verändert. Der Rat hat folgende Entscheidungen zu treffen: 1. Das Bürgerbegehren gegen die vom Rat am 26.09.2006 beschlossene Aufgabe des städtischen Schülerlotsendienstes in Erftstadt- Lechenich und -Liblar ist zulässig. 2.1 Dem Bürgerbegehren wird entsprochen = Ja. Damit wird der Beschluss des Rates vom 26.09.2006 über die Aufgabe des städtischen Schülerlotsendienstes in Erftstadt- Lechenich und -Liblar aufgehoben. alternativ 2.2 Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen = Nein Der Rat bleibt bei seiner Entscheidung den städtischen Schülerlotsendienst in Erftstadt-Lechenich und –Liblar einzustellen Anstelle der o.a. gesetzlich geregelten Möglichkeiten besteht auch die Möglichkeit, dass sich der Rat und die Interessenvertreter auf einen Kompromiss veständigen. Dieser bisher in mehr als 15 Fällen in NRW praktizierte Weg, bedarf der Zustimmung des Rates und der drei Vertreter des Bürgerbegehrens. Der Kompromiss ist in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzuschließen. Die Frist von drei Monaten zur Durchführung eines Bürgerentscheides ist auch in diesem Fall zwingend einzuhalten 7. Auswirkungen der Entscheidungen 7.1 Dem Bürgerbegehren wird entsprochen. Der Ratsbeschluss bzgl. der Aufgabe des städtischen Schülerlotsendienstes vom 26.09.2006 wird aufgehoben. Da das Begehren der Interessengemeinschaft erfolgreich war, entfällt die Durchführung des Bürgerentscheides in Erftstadt. Die Ansätze im Haushalt 2006/2007 sind entsprechend zu verändern. Über die Weitergewährung/Fortfall des Zuschusses von 5.000,00 € an die sieben Grundschulen (insges. 35.000,00 €) ist eine separate Entscheidung zu treffen. 7.2 Dem Bürgerbegehren wird nicht entsprochen. Die Ablehnung des Bürgerbegehrens führt zur Durchführung eines Bürgerentscheides in Erftstadt. Innerhalb von 3 Monaten nach dem ablehnenden Beschluss des Rates ist der Bürgerentscheid gem. der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in -4- der Stadt Erftstadt durchzuführen. Der Rat trifft die Entscheidung über die Festlegung des Abstimmungszeitraumes und nimmt die vom Bürgermeister vorgenommene Einteilung in zwei Wahlbezirke sowie Festlegung der zwei Abstimmungslokale zur Kenntnis (siehe Vorlage 144/2007). Für die Durchführung des Bürgerentscheides sind im Haushalt der Stadt Erftstadt keine Mittel eingeplant. Nach einer durchgeführten Kostenermittlung der Verwaltung sind Mittel in Höhe von ca. 60.000,00 € außerplanmäßig im Budget 105 bereitzustellen (siehe Vorlage 143/2007). (Bösche) -5-