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Mitteilungsvorlage (Information zum neuen Bundeskinderschutzgesetz)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
143 kB
Datum
30.06.2011
Erstellt
27.06.11, 11:09
Aktualisiert
27.06.11, 11:09
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Jugendhilfeausschuss II / 51 (Amt/Aktenzeichen) Termin 30.06.2011 ö. S. X 225/2011 nö. S. TOP Herr Termath (Verfasser/in) 01.06.2011 (Datum) BETREFF: Information zum neuen Bundeskinderschutzgesetz Veranlasser: Verwaltung MITTEILUNG: Seit einigen Jahren steht im Mittelpunkt der politischen Bestrebungen eine stärkere gesetzliche Normierung, bzw. Reglementierung des Kinderschutzes und eine stärkere Vernetzung der Akteure, insbesondere zwischen der Jugendhilfe und dem Gesundheitssystem. Das Bundeskabinett hat am 16.03.2011 das von Bundesfamilienministerin Schröder vorgelegte Bundeskinderschutzgesetz beschlossen. In zahlreichen Regelungen werden neue Verfahrens- und Personalstandards gesetzt, die insbesondere an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet sind. Zusätzlich werden die Aufsichts- und Kontrollpflichten der Jugendämter erweitert. Die durch das Gesetz entstehenden jährlichen Mehrkosten beziffert das Bundesfamilienministerium auf 122 Mio €. Der Bund selbst wird hiervon ausschließlich für die Etablierung der Familienhebammen jährlich 30 Mio € zur Verfügung stellen, und dies auch nur zeitlich befristet auf 4 Jahre. Der Gesetzentwurf beinhaltet im Überblick: die Einrichtung von Netzwerken im Kinderschutz auf der örtlichen Ebene den Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen) eine weitere Qualifizierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung die Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter zum Schutz von Kindern, deren Eltern sich durch Wohnungswechsel der Kontaktaufnahme entziehen wollen (sog. Jugendamts-Hopping) eine bundeseinheitliche Regelung der Befugnisse zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt die Verpflichtung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung sowie zum Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für die Finanzierung die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen sowie das Personal in den erlaubnispflichtigen Einrichtungen die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten zu treffen, bei denen die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse auch durch ehrenamtlich tätige Personen notwendig ist Der Entwurf des BKiSchG als sog. Artikelgesetz gliedert sich in: 1. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG 2. Änderung des SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetzes ( und anderen Gesetzen) -1- 1. Wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz § 1 Kinderschutz und staatl. Mitverantwortung Frühe Hilfen werden als spezifische Ausprägung des staatlichen Wächteramtes eingestuft. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebotes für Mütter und Väter sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem im ersten Lebensjahr. § 2 Informationen der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung Mit dieser neuen Regelung sollen Eltern sowie werdenden Müttern und Vätern Informationen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Entwicklung der „Frühen Hilfen“ wurde in Pulheim schon ab 2007 im Rahmen der Teilnahme an dem NeFF-Projekt (Netzwerk Frühe Förderung) des Landesjugendamtes aufgenommen. Seinerzeit wurden als freiwillige Leistung das sog. „Babybegrüßungspaket“ und die Broschüre „Willkommen im Leben“ entwickelt. Die Verteilung erfolgt durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Durch die gesetzliche Neuregelung werden die Informations- und Beratungsangebote für (werdende) Eltern und der Aufbau verbindlicher Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz zu Pflichtleistungen, -aufgaben des Jugendamtes und in einem erheblichen Umfang ausgeweitet. § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Auf der Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe sollen Netzwerke organisiert werden, die alle wichtigen Akteure im Kinderschutz zusammenführt. Aufgabenstellung ist die gegenseitige Information über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung und –entwicklung Abstimmung der Verfahren zum Kinderschutz So sollen Kindern und Familien möglichst effektiv individuelle Hilfen rund um die Geburt und die ersten Lebensjahre geboten werden. Die Netzwerke sollen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Im Rahmen eines Bundesmodellprojektes werden ab 2012 für einen Zeitraum von 4 Jahren jährlich 30 Mio. € Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Der Aufbau funktionierender Netzwerke in den Aufgaben des Kinderschutzes und der frühen Hilfen erfolgt in Pulheim ebenfalls seit geraumer Zeit. Aktuell ist für den 18. Mai ein Pulheimer Fachforum in Planung zum Thema „Netzwerke Frühe Hilfen“. Hier sind Akteure der Jugend- und Gesundheitshilfe sowie aus dem Bildungsbereich eingeladen mit dem Ziel, die Kooperationen zu verbessern und eine bedarfsorientierte Weiterentwicklung der vorhandenen Präventionskette zu erarbeiten. -2- § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Verpflichtung von sog. Berufsgeheimnisträgern zur Beratung von Eltern, Kindern/Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten von Kindeswohlgefährdungen Berufsgeheimnisträger haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Es besteht die Befugnis zur Datenweitergabe an das Jugendamt, wenn ein Tätig werden für dringend erforderlich erachtet wurde und eine Gefährdung auf eine andere Weise nicht abgewendet werden kann. 2. Die wichtigsten Änderungen des SGB VIII § 8 a Pflicht des Jugendamtes zum Hausbesuch bei Erforderlichkeit zur fachlichen Einschätzung im Einzelfall Von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Jugendämter ist die Einführung des obligatorischen Hausbesuches. Um die Lebenssituation eines Kindes zu beurteilen, müssen Hausbesuche durchgeführt werden, sofern sie nach fachlicher Einschätzung erforderlich sind und den Schutz des Kindes nicht gefährden. Eingefügt wird in Abs. 5 die Verpflichtung jedes Jugendamtes zur Übermittlung bekannt gewordener Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung an das zuständige Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrages. § 8 b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Diese neu eingefügte Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes (bei Kindeswohlgefährdungen im Einzelfall) für alle Personen, die in beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. In Erweiterung der schon bestehenden beratenden und prozessbegleitenden Aufgaben gegenüber Fachkräften in den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, entsteht hiermit die Erweiterung des Beratungsanspruches auch gegenüber außerhalb des Systems der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Berufsgruppen die im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. „Diesen Berufsgruppen räumt die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) ein, der im Rahmen der Gesamtverantwortung zur Vorhaltung eines entsprechenden Pools an Fachkräften verpflichtet ist.“ (S. 38, Gesetzesbegründung zum Kabinettsentwurf vom 16.03.2011) § 16 Konkretisierung der Regelungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie Ergänzt wird der Beratungsauftrag des Jugendamtes durch die Einfügung eines neuen Absatz 3 in den § 16 SGB VIII. Demnach sollen Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beratungskompetenz angeboten werden. Hierdurch erfolgt eine ausdrückliche Erweiterung des Adressatenkreises auf werdende Eltern und eine Konkretisierung des Leistungsinhaltes im Hinblick auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern, die in der Zeit der Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt über die materielle Unterstützung hinaus bedeutsam sein können. § 72 a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Mit der Neufassung erfolgt ein Verbot der Beschäftigung einschlägig vorbestrafter Personen die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse - für die (hauptberufliche) Beschäftigung in der Kinder- und Jugendhilfe - für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung -3- Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern zur Bestimmung der Tätigkeiten ehrenamtlich tätiger Personen, die nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen. §§ 79, 79 a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Durch die Neuformulierung des Abs. 2 im § 79 wird die kontinuierliche Qualitätsentwicklung Teil der Gewährleistungspflicht des öffentlichen Trägers. Neu eingefügt wird der § 79 a mit dem Inhalt : Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie geeigneter Maßnahmen zur ihrer Gewährleistung in den einzelnen Aufgabenbereichen Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern über die Qualitätsentwicklung Kostenpositionen aus der Sicht der Bundesregierung (in Mio € pro Jahr) Anspruch der Gesundheitsberufe auf Hinzuziehung von Kinderschutzfachkräften Qualifizierung des Schutzauftrages örtl. und überörtl. Träger je 1 Mio Ausbau früher Hilfen nach § 16 SGB VIII Prüfung der Eignung ehrenamtl. tätiger Personen Qualitätsentwicklung (2012 / 2013 je 50 Mio €) Einsparung durch Streichung von § 86 Abs. 6 Gesamtkosten 20 2 30 5 10 -3 64 Zeitplan Regierungsentwurf 1. Durchgang Bundesrat Anschließend Lesung Bundestag Geplantes Inkrafttreten 16. März 2011 27. Mai 2011 01. Januar 2012 Fazit und Konsequenzen für das Jugendamt Pulheim Aufgabenerweiterung im § 8a durch verpflichteten Hausbesuch, auch für freie Träger, Struktur der vorhandenen Kooperationsvereinbarungen ist allerdings sehr gut ausgebaut Aufgabenausweitung und Personalbedarf durch Rechtsanspruch gegen den öffentlichen Träger auf Beratung (§ 4 KKG, § 8 b SGB VIII) notwendiger Ausbau der Frühen Hilfen ( § 2 KKG, § 16 SGB VIII) erzeugen zusätzlichen Personal- und Finanzierungsbedarf Verbindliche Netzwerkstrukturen und Qualitätsentwicklung (§ 3 KKG und §§ 79, 79a SGB VIII) Umstrukturierung innerhalb des Jugendamtes und personellen Ausbau -4-