Daten
Kommune
Inden
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16 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Garten- und Friedhofsamt
67 31 01
05.11.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
20.11.2003
Rat
10.12.2003
TOP Ein Ja
Nein
399/2003
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003
Begründung:
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 22.04.1982 in
der zurzeit gültigen Fassung muss mit dem neuen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (in Kraft getreten zum 01.09.2003) in
Einklang gebracht werden. Bei der Umsetzung ergeben sich teilweise so umfangreiche Änderungen,
dass die Anpassung durch eine 8. Änderungssatzung nicht ratsam ist. Aus diesem Grunde ist aus
bewährten Teilen unserer derzeitigen Satzung und der neuen Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes vom 01.08.2003 eine Neufassung der gemeindlichen Friedhofssatzung formuliert
worden.
Als Arbeitsgrundlage für die Beratung wurde eine vergleichende Gegenüberstellung der derzeitigen
und der neuen Satzung angefertigt (s. Anlage). Im Text der neuen Satzung sind alle Änderungen
durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Am 11.11.2003 bietet das Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Kohlscheid eine
Fortbildungsveranstaltung zum neuen Bestattungsgesetz und der daraus resultierenden Regelungen
für die Kommunen. Sollten sich aus dieser Veranstaltung noch Änderungen für die neue Satzung
ergeben, werden diese umgehend den Fraktionen zur Kenntnis gebracht.
Erläuterungen zur Neufassung:
Inhaltsverzeichnis:
als Arbeitserleichterung ist die Voranstellung eines
Inhaltsverzeichnisses sinnvoll
Präambel:
ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz und der Gemeindeordnung
Vorlage: 399/2003
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§ 2 - Friedhofszweck:
die gesetzliche Definition des Begriffs „Tote“ ist hier übernommen
worden, ebenso wie die aus einem Schwangerschaftsabbruch
stammende Leibesfrucht
§ 3 - Bestattungsbezirke:
enthält ergänzende Regelungen zum alten § 2
§ 6 – Öffnungszeiten:
Die Einhaltung der an den Eingängen der Friedhöfe mit Uhrzeit
festgelegten Öffnungszeiten ergibt keinen Sinn, eine Kontrolle der
Einhaltung dieser Vorschriften ist weder wünschenswert noch
durchführbar.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof:
unwesentliche Ergänzungen der Abs. 1 und 2; zusätzlich
aufgenommen die Abs. 5 und 6, die Ausnahmen und andere
Veranstaltungen auf den Friedhöfen regeln
§ 8 – Zulassung von Gewerbetreibenden:
Vor dem Hintergrund rechtlicher Bedenken verzichtet die neue
Mustersatzung darauf, Meisterprüfung und Eintrag in die
Handwerksrolle der Gewerbetreibenden grundsätzlich zu verlangen,
wie dies im alten § 7 Abs. 2 gefordert wurde. Die eingefügte
Formulierung in Abs. 1 der neuen Satzung ersetzt die alte Regelung.
Mit Abs. 2 wurde die Haftungspflicht für Schäden durch
Gewerbetreibende ausdrücklich in die Satzung aufgenommen. Abs. 6
enthält ergänzende Aussagen zur alten Formulierung.
§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit:
Anpassung gemäß den Regelungen des Bestattungsgesetztes.
Demnach darf eine Erdbestattung frühestens 48 Stunden nach dem
Tode vorgenommen werden; sie muss jedoch innerhalb von 8 Tagen
vollzogen sein. Ebenso gilt die Frist von 8 Tagen für die Einäscherung
einer Leiche.
§ 10 – Särge und Urnen:
Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im
Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom Friedhofsträger
geregelt werden können. So bleibt es ihm überlassen, den Sargzwang
nur für religiöse und/oder für weltanschauliche Gründe zu öffnen. Der
Verwaltungsvorschlag sieht in Abs. 1 die Beisetzung ohne Sarg nur
aus religiösen Gründen vor.
§ 11 – Bestattungen:
Anpassung aller Bestattungsarten an die Grabtiefen
§ 13 – Umbettung:
Die Beschränkung der Umbettung in Abs. 4 auf Gründe des
dringenden öffentlichen Interesses nur für das erste Jahr der Ruhezeit
trägt Bedenken aus der Rechtsprechung Rechnung.
Die Ergänzung in Abs. 5 soll vor dem Hintergrund der anstehenden
Umbettungen aus Pier mehr Rechtssicherheit bieten.
Die Regelungen des Abs. 7 zur Schadensübernahme wurden so
angepasst, dass die Gemeinde von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachte Schäden zu tragen hat.
Vorlage: 399/2003
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§ 15 – Reihengrabstätten:
Die Regelung wurde ergänzt, weil das Bestattungsgesetz die
Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus dem
Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht vorsieht.
Änderungen der Abs. 4 und 5 sind textliche Anpassungen an
bestehende Vorgaben
§ 16 – Wahlgrabstätten:
Die neue Formulierung des Abs. 3 trägt dem vom OVG NW
geforderten Zustimmungserfordernis des Erwerbers Rechnung. Das
OVG hatte die bisherige satzungsrechtliche Praxis des
„automatischen“ oder „willkürlichen“ Übergangs des Nutzungsrechtes
als nicht rechtes beurteilt.
In Abs. 3 ist ebenfalls dem Lebenspartner nach dem Gesetz über
eingetragene Lebenspartnerschaften Rechnung getragen worden in
Verbindung mit dem Bestattungsgesetz.
Abs. 7 Buchst. a und c) wurden lediglich neu formuliert.
§ 17 – Aschenbeisetzungen: Die Verwendung des Wortes „Aschen“ beruht darauf, dass mit der
Bezeichnung „Urnen“ die Behältnisse für eine Aschenbeisetzung
definiert werden.
Das Bestattungsgesetz ermöglicht die Beisetzung von Aschen ohne
Urnen in Aschefeldern und die Verstreuung von Aschen im
Wurzelbereich von Bäumen, wenn dies durch Verfügung von Todes
wegen gewünscht worden ist. Die Auslegung des Gesetzes ist nicht
unbestritten, da das Wort „darf“ verwendet wird.
Nach mehreren Gesprächen zwischen dem Gesundheitsministerium
NRW und dem Städte- und Gemeindebund teilt letzterer am 26.8.2003
per Schnellbrief mit, dass kein Friedhofsträger zur Einführung von
Beisetzungs- und Bestattungsformen gezwungen werden kann, die er
selbst ablehnt. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet,
Aschenstreufelder auf dem Friedhof zur Verfügung zu stellen.
Die Regelungen zur Beisetzung von Aschen wurden auf der
Grundlage der Mustersatzung und unserer alten Satzung angepasst
und neu formuliert. Eine Beisetzung der Aschen ohne Urne oder eine
Verstreuung der Aschen sieht unsere neue Satzung nicht vor, da
seitens der Verwaltung hierfür kein Bedarf gesehen wird.
Sollte bei den Beratungen jedoch die Einrichtung eines Streufeldes
(wird irrtümlich auch als „Friedwald“ bezeichnet) oder eines
Aschenfeldes gewünscht werden, so bietet der Friedhof Lamersdorf
dafür alle Möglichkeiten: Ein Streufeld könnte ohne großen Aufwand
im Bewuchs rund um das Hochkreuz eingerichtet werden, die
Rasenfläche in der Mitte des Friedhofes bietet sich als Grabfläche für
die Beisetzung von Aschen ohne Urnen an.
§ 21 – Errichtung von Grabmalen:
Die vorgegebenen Maße für die Breite von Grabeinfassungen in Abs.
7 sind den sich wandelnden Geschmacksvorstellungen angepasst
worden und von bisher 15 cm maximale Breite auf 25 cm erhöht
worden.
Vorlage: 399/2003
Seite - 4 Abs. 8 erhält ergänzende Regelungen zur Fundamentierung von
Grabaufbauten gemäß der Mustersatzung.
Abs. 9 wird erweitert um die vollständige Abdeckung von
Urnengräbern.
Ebenfalls auf Grundlage der Mustersatzung wurde die Formulierung
von Abs. 10 übernommen, da eine entsprechend eindeutige Regelung
bisher fehlte.
Durch die Umstellung des alten § 24 (Zusätzliche Gestaltungsanforderungen für Grabmale) als § 22
in der neuen Satzung sind die Regelungen die Grabmale und Grabbeete betreffend chronologisch
neu geordnet worden. Die bisherigen Unterabschnitte A), B) und C) sind entbehrlich.
§ 22 – Zusätzliche Gestaltungsanforderungen
für Grabmale:
Abs. 3 Buchst. d) erhält eine liberalisierte Fassung, um Raum für sich
wandelnde Pietätsvorstellungen zu schaffen.
§ 25 – Zusätzliche Gestaltungsanforderungen
für die Herrichtung von Grabbeeten:
Abs. 1 Buchst. b) entfällt, da eine so strikte Vorschrift zur Art der
Bepflanzung nicht mehr zeitgemäß ist.
Abs. 5 bildet die Grundlage, den Übereifer einiger Friedhofsbesucher
eindämmen zu können.
§ 27 – Trauerfeier:
Die bisherige Vorschrift, für die Ausschmückung der Trauerhalle
einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, entfällt, da eine
solche Forderung nicht mehr zeitgemäß ist.
Die Regelung in Abs. 2 ist eingefügt worden, weil das in der
Verordnung über das Leichenwesen enthaltene grundsätzliche Verbot
über die Ausstellung einer Leiche nicht mehr existiert.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten:
Unsere bisherige Satzung enthielt hierzu keine Regelungen. Es wird
aber für die tägliche Praxis als sinnvoll erachtet, die Möglichkeit einer
entsprechenden Rechtsgrundlage schaffen.