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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Garten- und Friedhofsamt 67 31 01 05.11.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 20.11.2003 Rat 10.12.2003 TOP Ein Ja Nein 399/2003 Ent Bemerkungen Betrifft: Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 Begründung: Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 22.04.1982 in der zurzeit gültigen Fassung muss mit dem neuen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (in Kraft getreten zum 01.09.2003) in Einklang gebracht werden. Bei der Umsetzung ergeben sich teilweise so umfangreiche Änderungen, dass die Anpassung durch eine 8. Änderungssatzung nicht ratsam ist. Aus diesem Grunde ist aus bewährten Teilen unserer derzeitigen Satzung und der neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vom 01.08.2003 eine Neufassung der gemeindlichen Friedhofssatzung formuliert worden. Als Arbeitsgrundlage für die Beratung wurde eine vergleichende Gegenüberstellung der derzeitigen und der neuen Satzung angefertigt (s. Anlage). Im Text der neuen Satzung sind alle Änderungen durch Fettdruck kenntlich gemacht. Am 11.11.2003 bietet das Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Kohlscheid eine Fortbildungsveranstaltung zum neuen Bestattungsgesetz und der daraus resultierenden Regelungen für die Kommunen. Sollten sich aus dieser Veranstaltung noch Änderungen für die neue Satzung ergeben, werden diese umgehend den Fraktionen zur Kenntnis gebracht. Erläuterungen zur Neufassung: Inhaltsverzeichnis: als Arbeitserleichterung ist die Voranstellung eines Inhaltsverzeichnisses sinnvoll Präambel: ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz und der Gemeindeordnung Vorlage: 399/2003 Seite - 2 - § 2 - Friedhofszweck: die gesetzliche Definition des Begriffs „Tote“ ist hier übernommen worden, ebenso wie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht § 3 - Bestattungsbezirke: enthält ergänzende Regelungen zum alten § 2 § 6 – Öffnungszeiten: Die Einhaltung der an den Eingängen der Friedhöfe mit Uhrzeit festgelegten Öffnungszeiten ergibt keinen Sinn, eine Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften ist weder wünschenswert noch durchführbar. § 7 – Verhalten auf dem Friedhof: unwesentliche Ergänzungen der Abs. 1 und 2; zusätzlich aufgenommen die Abs. 5 und 6, die Ausnahmen und andere Veranstaltungen auf den Friedhöfen regeln § 8 – Zulassung von Gewerbetreibenden: Vor dem Hintergrund rechtlicher Bedenken verzichtet die neue Mustersatzung darauf, Meisterprüfung und Eintrag in die Handwerksrolle der Gewerbetreibenden grundsätzlich zu verlangen, wie dies im alten § 7 Abs. 2 gefordert wurde. Die eingefügte Formulierung in Abs. 1 der neuen Satzung ersetzt die alte Regelung. Mit Abs. 2 wurde die Haftungspflicht für Schäden durch Gewerbetreibende ausdrücklich in die Satzung aufgenommen. Abs. 6 enthält ergänzende Aussagen zur alten Formulierung. § 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit: Anpassung gemäß den Regelungen des Bestattungsgesetztes. Demnach darf eine Erdbestattung frühestens 48 Stunden nach dem Tode vorgenommen werden; sie muss jedoch innerhalb von 8 Tagen vollzogen sein. Ebenso gilt die Frist von 8 Tagen für die Einäscherung einer Leiche. § 10 – Särge und Urnen: Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom Friedhofsträger geregelt werden können. So bleibt es ihm überlassen, den Sargzwang nur für religiöse und/oder für weltanschauliche Gründe zu öffnen. Der Verwaltungsvorschlag sieht in Abs. 1 die Beisetzung ohne Sarg nur aus religiösen Gründen vor. § 11 – Bestattungen: Anpassung aller Bestattungsarten an die Grabtiefen § 13 – Umbettung: Die Beschränkung der Umbettung in Abs. 4 auf Gründe des dringenden öffentlichen Interesses nur für das erste Jahr der Ruhezeit trägt Bedenken aus der Rechtsprechung Rechnung. Die Ergänzung in Abs. 5 soll vor dem Hintergrund der anstehenden Umbettungen aus Pier mehr Rechtssicherheit bieten. Die Regelungen des Abs. 7 zur Schadensübernahme wurden so angepasst, dass die Gemeinde von ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden zu tragen hat. Vorlage: 399/2003 Seite - 3 - § 15 – Reihengrabstätten: Die Regelung wurde ergänzt, weil das Bestattungsgesetz die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht vorsieht. Änderungen der Abs. 4 und 5 sind textliche Anpassungen an bestehende Vorgaben § 16 – Wahlgrabstätten: Die neue Formulierung des Abs. 3 trägt dem vom OVG NW geforderten Zustimmungserfordernis des Erwerbers Rechnung. Das OVG hatte die bisherige satzungsrechtliche Praxis des „automatischen“ oder „willkürlichen“ Übergangs des Nutzungsrechtes als nicht rechtes beurteilt. In Abs. 3 ist ebenfalls dem Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften Rechnung getragen worden in Verbindung mit dem Bestattungsgesetz. Abs. 7 Buchst. a und c) wurden lediglich neu formuliert. § 17 – Aschenbeisetzungen: Die Verwendung des Wortes „Aschen“ beruht darauf, dass mit der Bezeichnung „Urnen“ die Behältnisse für eine Aschenbeisetzung definiert werden. Das Bestattungsgesetz ermöglicht die Beisetzung von Aschen ohne Urnen in Aschefeldern und die Verstreuung von Aschen im Wurzelbereich von Bäumen, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen gewünscht worden ist. Die Auslegung des Gesetzes ist nicht unbestritten, da das Wort „darf“ verwendet wird. Nach mehreren Gesprächen zwischen dem Gesundheitsministerium NRW und dem Städte- und Gemeindebund teilt letzterer am 26.8.2003 per Schnellbrief mit, dass kein Friedhofsträger zur Einführung von Beisetzungs- und Bestattungsformen gezwungen werden kann, die er selbst ablehnt. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, Aschenstreufelder auf dem Friedhof zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen zur Beisetzung von Aschen wurden auf der Grundlage der Mustersatzung und unserer alten Satzung angepasst und neu formuliert. Eine Beisetzung der Aschen ohne Urne oder eine Verstreuung der Aschen sieht unsere neue Satzung nicht vor, da seitens der Verwaltung hierfür kein Bedarf gesehen wird. Sollte bei den Beratungen jedoch die Einrichtung eines Streufeldes (wird irrtümlich auch als „Friedwald“ bezeichnet) oder eines Aschenfeldes gewünscht werden, so bietet der Friedhof Lamersdorf dafür alle Möglichkeiten: Ein Streufeld könnte ohne großen Aufwand im Bewuchs rund um das Hochkreuz eingerichtet werden, die Rasenfläche in der Mitte des Friedhofes bietet sich als Grabfläche für die Beisetzung von Aschen ohne Urnen an. § 21 – Errichtung von Grabmalen: Die vorgegebenen Maße für die Breite von Grabeinfassungen in Abs. 7 sind den sich wandelnden Geschmacksvorstellungen angepasst worden und von bisher 15 cm maximale Breite auf 25 cm erhöht worden. Vorlage: 399/2003 Seite - 4 Abs. 8 erhält ergänzende Regelungen zur Fundamentierung von Grabaufbauten gemäß der Mustersatzung. Abs. 9 wird erweitert um die vollständige Abdeckung von Urnengräbern. Ebenfalls auf Grundlage der Mustersatzung wurde die Formulierung von Abs. 10 übernommen, da eine entsprechend eindeutige Regelung bisher fehlte. Durch die Umstellung des alten § 24 (Zusätzliche Gestaltungsanforderungen für Grabmale) als § 22 in der neuen Satzung sind die Regelungen die Grabmale und Grabbeete betreffend chronologisch neu geordnet worden. Die bisherigen Unterabschnitte A), B) und C) sind entbehrlich. § 22 – Zusätzliche Gestaltungsanforderungen für Grabmale: Abs. 3 Buchst. d) erhält eine liberalisierte Fassung, um Raum für sich wandelnde Pietätsvorstellungen zu schaffen. § 25 – Zusätzliche Gestaltungsanforderungen für die Herrichtung von Grabbeeten: Abs. 1 Buchst. b) entfällt, da eine so strikte Vorschrift zur Art der Bepflanzung nicht mehr zeitgemäß ist. Abs. 5 bildet die Grundlage, den Übereifer einiger Friedhofsbesucher eindämmen zu können. § 27 – Trauerfeier: Die bisherige Vorschrift, für die Ausschmückung der Trauerhalle einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, entfällt, da eine solche Forderung nicht mehr zeitgemäß ist. Die Regelung in Abs. 2 ist eingefügt worden, weil das in der Verordnung über das Leichenwesen enthaltene grundsätzliche Verbot über die Ausstellung einer Leiche nicht mehr existiert. § 32 – Ordnungswidrigkeiten: Unsere bisherige Satzung enthielt hierzu keine Regelungen. Es wird aber für die tägliche Praxis als sinnvoll erachtet, die Möglichkeit einer entsprechenden Rechtsgrundlage schaffen.