Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 252/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,5 MB
Datum
06.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
28.06.11, 08:28

Inhalt der Datei

Ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches im Bereich Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Auftraggeber: Bonn, April 2011 Breite Straße 21 • 53111 Bonn www.zumbroich.com Auftraggeber: Ing.-Büro Franz Fischer GmbH (im Auftrag des Unterhaltungsverband Pulheimer Bach) Bearbeitung: Dipl. Ing. (FH) Landschaftsarchitektur Harald Grote Dipl.- Geographin Claudia Zumbroich Zumbroich GmbH & Co. KG Landschaft + Gewässer Breite Straße 21 - 53111 Bonn Tel.: 02 28.22 77 77 0 Fax: 02 28.22 77 77 1 www.zumbroich.com LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ...................................................................................................... 5 1.1 Zielsetzung....................................................................................................5 1.2 Gesetzliche Grundlagen ................................................................................5 1.3 Methodisches Vorgehen ...............................................................................8 1.4 Beschreibung der Baumaßnahme .................................................................9 2 Bestandsaufnahme und Bewertung ........................................................11 2.1 Abiotische Gegebenheiten ..........................................................................11 2.1.1 Geologie......................................................................................................11 2.1.2 Bodenbildungen ..........................................................................................12 2.1.3 Grundwasser...............................................................................................13 2.1.4 Klima...........................................................................................................13 2.2 Biotische Gegebenheiten ............................................................................14 2.2.1 Potentiell natürliche Vegetation ..................................................................14 2.2.2 Biotop- und Nutzungskartierung .................................................................15 2.3 Schutzgebiet ...............................................................................................25 2.3.1 Biotopkataster NRW, LSG, FFH-Gebiete,Vogelschutzgebiete ......................25 2.3.2 Wasserschutzgebiete ..................................................................................25 2.4 Planungen Dritter........................................................................................25 2.4.1 Gebietsentwicklungsplan (GEP) ..................................................................25 2.4.2 Landschaftsplan..........................................................................................26 2.4.3 Integrierte Planungsempfehlung .................................................................26 2.4.4 Bebauungsplan ...........................................................................................26 2.4.5 Geoprotal Rhein-Erft Kreis...........................................................................26 2.4.6 Biotopkataster ............................................................................................27 2.5 Bewertungsverfahren ..................................................................................28 LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 2 2.5.1 Biotopwertigkeiten......................................................................................32 2.6 Planungsrelevante Arten .............................................................................34 3 Darstellung der Maßnahmen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes.................................................................................48 3.1 Allgemeine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen .....................................48 3.1.1 Anlagebedingte Eingriffe .............................................................................48 3.1.2 Betriebsbedingte Eingriffe...........................................................................49 3.2 Konfliktanalyse............................................................................................50 3.2.1 Auswirkungen auf den Boden......................................................................51 3.2.2 Auswirkungen auf das Oberflächengewässer..............................................52 3.3 Landschaftspflegerische Maßnahmen.........................................................53 3.4 Gehölzschutz...............................................................................................55 3.4.1 Allgemeine Empfehlung...............................................................................56 3.5 Kompensation.............................................................................................57 4 Bilanz ............................................................................................................. 0 5 Ökologische Baubegleitung........................................................................ 1 6 Monitoring/ Kontrolle der angenommen RisikoprognoseFehler! Textmarke nicht definie 7 Literatur- und Quellenverzeichnis ............................................................. 2 LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 3 Pläne Plan Nr. 20638/76236, Blatt 1, Bestand- und Konflikt, M 1:1.500 Plan Nr. 20638/76237, Blatt 2, Maßnahmen, M 1:1.500 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Auszug aus dem GEP des Landes NRW......................................................25 Abbildung 2: Auszug aus dem LP Geyen. In rot ist der Betrachtungsraum umrandet. ...26 Abbildung 3 Geoprotal Rhein-Erft-Kreis .........................................................................27 Abbildung 4Lagerfläche 5..............................................................................................54 Abbildung 5: Übersicht zur Ermittlung der Boni ............................................................58 Abbildung 6: Beispiel für die Berechnung des Gewässerentwicklungsraumes...............59 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Potentiell natürliche Vegetation im Untersuchungsgebiet (aus: W. TRAUTMANN (1973)) ..........................................................................................................................14 Tabelle 2: Bewertungsklassen .......................................................................................28 Tabelle 3: Bewertungskriterien/Wertzahlen ..................................................................29 Tabelle 4: Biotoptypenbezeichnungen nach LÖBF Biotopwerte nach Ludwig (1991),....32 Tabelle 5 planungsrelevante Arten Sinthern/Geyen in Pulheim nach LANUV................44 Tabelle 6: Kompensationsberechnung...........................................................................62 Tabelle 7: Flächenbilanz LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen 64 Seite 4 1 Einleitung 1.1 Zielsetzung Der Pulheimer Bach stellt sich im Planungsraum von der Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen als ein stark ausgebautes Stadtgewässer dar. Er verläuft geradlinig, tief (ca. 1 – 3 m) in die Landschaft eingeschnitten und hat zum überwiegenden Teil eine befestigte Sohle sowie verbaute Uferbereiche. Auf der Fließstrecke von km 3 + 690 bis km 4 + 300 überwindet der Pulheimer Bach vier Sohlabstürze. Die Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen weist infolge des stark ausgebauten Zustandes des Gewässers starke Defizite auf. Die Durchgängigkeit für aquatische und semiaquatische Wanderer ist nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben. Mit der Ökologischen Verbesserung soll eine eigenständige Entwicklung des Gewässers in Richtung seiner naturnahen Ausprägung initialisiert werden. Es werden primär gewässerökologische Belange berücksichtigt. Eine Entfesselung des Gewässers durch die Herausnahme der Sohlschalen und des Uferverbaus sowie die Schaffung einer „Ersatzaue“ sind u. a. Initialmaßnahmen, um eine möglichst ungestörte Gewässerentwicklung innerhalb eines durch hohen Nutzungsdruck begrenzten Korridors zu ermöglichen. Obwohl mit der Umgestaltung sowohl eine ökologische Verbesserung des Gewässerbettes als auch des Umfeldes angestrebt wird, wird durch die Baumaßnahme zunächst in begrenztem Umfang in bestehende Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt eingegriffen. Mit der Bearbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes wurde das Planungsbüro Zumbroich, Bonn beauftragt. 1.2 Gesetzliche Grundlagen Der Landschaftspflegerische Begleitplan basiert im Land Nordrhein-Westfalen auf dem Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV.NRW.S185). Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 des Landschaftsgesetzes (LG) festgeschrieben. Demnach sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbeLBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 5 siedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu sichern und wiederherzustellen. Damit sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden. Gemäß § 4 a Abs. 1 LG ist die positive Wirkung von Eingriffen auf den Biotop- und Artenschutz in der Bemessung des Kompensationsbedarfs zu berücksichtigen. Weiterhin sind bei der Kompensationsberechnung des Eingriffs die Bewirtschaftungsund Pflegemaßnahmen, die dauerhaft durchgeführt werden und zu einer Aufwertung des Naturhaushaltes und/oder des Landschaftsbildes führen, zu berücksichtigen (§ 4a Abs. 2 LG). Vorhabensbedingte, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. BNatSchG §15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. Ausgeglichen ist ein Eingriff dann, wenn die Beeinträchtigung der Funktion des Naturhaushaltes in gleicher Weise wiederhergestellt ist und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (BNatSchG § 15 Abs.2). Kann ein Eingriff gemäß § 5 Abs. 1 LG nicht ausgeglichen werden und geht er den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vor, so hat der Verursacher Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an anderer Stelle in dem durch den Eingriff betroffenen Raum durchzuführen. Sie sollen nach Art und Umfang geeignet sein, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). Können die durch einen nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriff verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht behoben werden, weil die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können, hat der Verursacher für die verbleibenden Beeinträchtigungen ein Ersatzgeld an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten (§ 5 Abs. 3 LG). Eine weitere Möglichkeit einen Eingriff auszugleichen stellen so genannte „Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen; continuous ecological functionalitymeasures) dar. Sie setzen direkt am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie sollen die Habitate für die betroffene Population in Qualität und Quantität erhalten. Die Maßnahmen sollen dabei einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 6 Habitat haben und angrenzend neue Lebensräume schaffen, die in direkter funktionaler Beziehung mit dem Ursprungshabitat stehen. Gesetzliche Grundlage bilden § 15 und 44. Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (Eingriffsregelung) in Zusammenhang mit den Vorschriften des Baugesetzbuches im § 21. „Alle Flächen- oder Funktionsverluste, die sich nicht mit einer hohen Prognosewahrscheinlichkeit sicher ausschließen lassen, müssen in qualitativer und quantitativer Hinsicht so ausgeglichen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten ununterbrochen und für die Dauer der Vorhabenswirkungen erhalten bleibt.“ (LANUV, 2010). In Ausnahmeverfahren kann der Erhaltungszustand einer Population durch sogenannte FCS-Maßnahmen sichergestellt werden (vgl. EU-Kommission, 2007). Im Gegenteil zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen müssen die FCS-Maßnahmen nicht in direkter Verbindung zum Eingriff/ zu der Lebensstädte stehen. Diese Maßnahmen können u.a. in den festgelegten Kompensationsräumen erfolgen. Durch die FCS-Maßnahmen soll der Bestand der betroffenen Arten gesichert werden. Gemäß § 6 LG Abs. 2 hat bei einem Eingriff in Natur und Landschaft der Planungsträger alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlich sind. Gemäß § 69 LG kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiungen von den Geboten und Verboten des LG erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) enthält alle relevanten Informationen zur Lage von Schutz- und Restriktionsgebieten, zu den Maßnahmen der Eingriffsvermeidung und -verminderung, den Gehölzverlusten sowie den Kompensationsmaßnahmen. „[…]Unvermeidbare baubedingte und betriebsbedingte Tierverluste Im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können unvermeidbare baubedingte Tierverluste auftreten. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG verstoßen diese Handlungen bei Planungs- und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. „Unvermeidbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle vermeidbaren Tötungen oder sonstige Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, d.h. alle geeigneten und zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen müssen ergriffen werden. In der Regel können baubedingte Tötungen vermieden werden, indem die Baufeldräumung außerhalb der Zeiten LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 7 erfolgt, in denen die Lebensstätten genutzt werden. Liegen beispielsweise Nester oder Höhlenbäume unmittelbar im Baufeld, kann die Tötung von Tieren unter Umständen durch Freiräumung außerhalb der Brutzeit vermieden werden, vorausgesetzt die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ist zu diesem Zeitpunkt unbewohnt, geeignete Ausweichlebensräume im Umfeld sind vorhanden und ihre Zerstörung ist zulässig. Amphibien oder Reptilien können durch rechtzeitigen Wegfang aus dem Baufeld, Aussetzen der Tiere im räumlichen Zusammenhang, und dem anschließenden Aufstellen von Sperrzäunen o.ä. daran gehindert werden, während der Bauphase (wieder) in das Baufeld einzuwandern. „Unvermeidbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Vorhabenszulassung das betriebsbedingte Tötungsrisiko artspezifisch durch geeignete Vereidungsmaßnahmen reduziert wurde. Der dabei erforderliche Aufwand richtet sich unter anderem nach der Bedeutung und dem Erhaltungszustand der lokalen Population.“ (Rd.Erl. d. MUNLV, 2010). Ausnahmen sind zulässig, sofern keine zumutbare Alternative gegeben ist. Diese Alternativenprüfung ist mit der Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 aus der FFHVeträglichkeitsprüfung vergleichbar. Das geplante Vorhaben bedarf der Befreiung durch die zuständige untere Landschaftsbehörde (§ 69 LG). 1.3 Methodisches Vorgehen Die Bearbeitung des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplanes erfolgt im Wesentlichen in fünf Arbeitsschritten: 1. Grundlagenerhebung (Kap. 2.1) • Geländebegehungen Kartierung und Bewertung der Biotoptypen (Kap. 2. 3) • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 2. Konfliktanalyse, inkl. der Abwägung von Minimierung und Vermeidung des Eingriffs (Kap. 3) 3. Erarbeitung der landschaftspflegerischen Maßnahmen und der erforderlichen und erbrachten Kompensation (Kap. 4) 4. Bilanzierung (Kap. 5) LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 8 1.4 Beschreibung der Baumaßnahme Wesentliche Elemente der ökologischen Verbesserung sind die Beseitigung der Betonsohlschalen sowie die Beseitigung der vier Sohlabstürzen in dem genannten Abschnitt längs des Gewässers. Die 4 Sohlabstürze, mit einer Gesamt-Absturzhöhe von 2,3 m, werden jeweils durch Sohlgleiten mit einem Längsgefälle von 1:30 ersetzt. Der Bereich der Einmündung des Langen Grabens, unterhalb der Brücke Mühlengrund, wird gesichert. Gesichert werden auch die weiteren Einleitstellen von Oberflächenabflüssen unterhalb der Martinstraße und am Schulgelände, sowie die o.g. Abschlagseinleitung aus dem Wassergraben des Fronhofs. Ebenfalls gesichert werden die das Gewässer kreuzenden Versorgungsleitungen von Strom und Wasser. Im Bereich zwischen den Brücken „Am Fronhof“ und dem Sportplatz wird die Gewässersohle im Planungszustand um ca. 60 cm aufgehöht. Zwangspunkte der Aufhöhung sind hier die oben bereits genannten Einleitstellen der Abschlagsleitung des Wassergrabens sowie der Oberflächenwassereinleitung des Schulgeländes, unmittelbar oberhalb der Brücke am Sportplatz. Die bestehenden vier Sohlabstürze werden künftig durch fünf Sohlgleiten, mit einem Gefälleverhältnis von jeweils 1:30, ersetzt. Die maximal am Stück überwundene Höhendistanz beträgt gemäß den Vorgaben der Blauen Richtlinie 1,0 m. Längs des Pulheimer Baches besteht, im hier betrachteten Abschnitt, nur eine sehr geringe Möglichkeit zur Aufweitung des Gewässers. In einigen Teilbereichen wird künftig die vorhandene Gewässerparzelle besser durch die Querprofilierung ausgenutzt. Durch die Anhebung des Gewässers im mittleren Abschnitt fallen der Gewässereinschnitt in das vorhandene Gelände kleiner sowie die Böschungsneigungen flacher aus. Die Gewässerquerprofile sind im Bestand vergleichsweise kompakt und im unteren Bereich stark eingeschnitten. Durch die Auskleidung des Sohlbereiches mit Betonsohlschalen ist die hydraulische Leistungsfähigkeit des Baches bei kleinen Wassertiefen relativ groß. Im Planungszustand wird das Gewässer, insbesondere im Sohlbereich, aufgeweitet. Die Sohlbreite beträgt dann ca. 80 cm, im untersten Bereich auch bis ca. 1,20 m. Die Böschungen des Mittelwasserbettes sind im Verhältnis 1:1 angeordnet bei einer Höhe von 20 cm. Beidseitig wird, wo immer möglich, eine Ersatzaue angeordnet, in der auch eine eigenständige Gewässerentwicklung möglich sein soll. Die Böschungsneigungen zum bestehenden Gelände liegen bei maximal 1:1,5, in der Regel um 1:2, vereinzelt auch bei bis 1:3,2. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 9 Abb. 1: Übersichtskarte über den Betrachtungsraum LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 10 2 Bestandsaufnahme und Bewertung Lage des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet liegt in NRW, im Großraum Köln, zwischen den Gemeinden Geyen und Sinthern. Naturräumlich ist das Vorhabensgebiet als Teil des Naturraums „Niederrheinische Bucht“ der Haupteinheit „Köln-Bonner Rheinebene und linksrheinische Mittelterrassenplatten“ (Nr. 551), der Untereinheit „Brauweiler Lössplatte“ (Nr. 551.41) zuzuordnen. Die Planung umfasst den Pulheimer Bach von km ca. 3,690 bis km. ca. 4,300. In nordwestlicher Richtung wird das Untersuchungsgebiet von der Martinstraße in Sinthern gefasst und endet in südöstlicher Richtung am Mühlengrund in der Gemeinde Geyen. Das Untersuchungsgebiet befindet sich zum Teil im Randbereich der Siedlungsflächen der Gemeinden Geyen und Sinthern. Es wird zum einen durch die angrenzenden Bebauungen (u.a. entlang der Martinstraße und am Fronhof) geprägt, sowie durch die Freizeit- und Sportnutzung (Sportplätze, Am Mühlengrund). Zwischen der Martinstraße und Am Fronhof wird das Untersuchungsgebiet vorwiegend durch die landwirtschaftliche Nutzung (Weide- und Ackernutzung) dominiert. 2.1 Abiotische Gegebenheiten 2.1.1 Geologie Der Oberlauf des Pulheimer Baches ist durch lehmige Flussaufschüttungen des Holozäns geprägt. Das Umland wird von pleistozänen Flussaufschüttungen der Hauptterrasse gebildet. Dies ist gerundeter, sehr grober Kies mit großen Geschieben und Lagen von Sand. Darüber hinaus gibt es oberflächlich entkalkten und verlehmten Löß („Mergel“) des Pleistozäns, vereinzelt ist feiner, weißer Quarzsand des mittleren Miozäns (Tertiär) zu beobachten. Der Mittellauf des Pulheimer Baches durchfließt ebenfalls die lehmigen Flussaufschüttungen des Holozäns und auch das Umland wird gebildet durch oberflächlich entkalkten und verlehmten Löß („Mergel“) des Pleistozäns. Eine N-S-gerichtete Verwerfung im Untergrund verläuft durch Sinthern. Kurz vor Pulheim findet ein Wechsel von der Hauptterrasse zur Mittelterrasse statt. Kennzeichnend für den Unterlauf des Pulheimer Baches sind die bereits genannten LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 11 lehmigen Flussaufschüttungen des Holozäns. Aufgrund eines weiteren Wechsels von der Mittelterrasse zur Niederterrasse gibt es weitere holozäne Flussaufschüttungen: - Kies mit einer Decke von oberflächlich verlehmten in der Tiefe kalkigem Sand - Lehm über Sand mit Kies im Untergrund - oberflächlich humosen, schwer durchlässigen Lehm, z.T. über Sand Das Umland ist geprägt durch das Vorhandensein von oberflächlich entkalktem und verlehmtem Löß („Mergel“) und vereinzelt pleistozänen Flussaufschüttungen der Mittelterrasse, welche gebildet werden aus gerundetem, grobem Kies mit großen Geschieben und Lagen von Sand. Es finden sich pleistozäne Flussaufschüttungen der Niederterrasse aus grobem, grauen bis rotbraunen Kies und Sand. 2.1.2 Bodenbildungen Im Untersuchungsgebiet dominieren ausschließlich terrestrische Böden, ohne Grundwasser- und Staunässeeinfluss im Oberboden. Der Pulheimer Bach durchfließt von der Quelle bis zur Mündung folgende Böden. Der Ober- und Mittellauf des Baches sind geprägt durch das Vorhandensein von Kolluvium, z.T. pseudovergleyt oder vergleyt. Das Kolluvium wird gebildet aus umgelagerten Lößlehm des Holozäns über Sand und Kies der pleistozänen Hauptterrasse. Das Ausgangsmaterial für die Bodenbildung waren sandiger Lehm bis kiesiger Sand, welche überlagert werden von schwach humosem lehmigem Schluff bis schluffigem Lehm, z.T. kalkhaltig. Der Unterlauf des Pulheimer Baches durchfließt ebenfalls das bereits oben erwähnte Kolluvium. Des Weiteren ist der Unterlauf durch Parabraunerde, stellenweise Braunerde, z.T. pseudovergleyt oder vergleyt, geprägt. Die Parabraunerde wird aus Hochflutlehm über Sand und Kies der pleistozänen Niederterrasse gebildet. Das Ausgangsmaterial für die Bodenbildung war schwach lehmiger Sand bis kiesiger Sand, z.T. kalkhaltig. Dieser wird überlagert von stark sandigem bis tonigen Lehm (z.T. kalkhaltig) sowie sandigem bis sandig-schluffigem Lehm (z.T. stark sandig). Der Unterlauf ist weiterhin durch Braunerde geprägt, welche gebildet wird aus holozänem Hochflutlehm über Sand und Kies der pleistozänen Niederterrasse. Das Ausgangsmaterial für diese Bodenbildung war lehmiger bis kiesiger Sand (z.T. kalkhaltig), welcher überlagert wird von stark lehmigem Sand bis stark sandigem Lehm. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 12 2.1.3 Grundwasser Die quartären Sand- und Kiesablagerungen des Rheines stellen infolge ihrer großen Mächtigkeit und Durchlässigkeit generell einen sehr ergiebigen Grundwasserleiter dar. In der Grundwassergleichenkarte L 5106 Köln wird für den Untersuchungsbereich eine Grundwassergleiche von ca. 40 m ü. NN dargestellt. Daraus folgt ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 11 m. Hinsichtlich des Grundwasserstandes ist zu berücksichtigen, dass der betrachtete Raum im Sümpfungsbereich der Braunkohle-Tagebaue liegt, daher ist von veränderten Grundwasserverhältnissen auszugehen. Für den Bereich des Pulheimer Baches ist eine grundwasserferne Situation gegeben. 2.1.4 Klima Das Klima des Untersuchungsraumes ist dem atlantisch bestimmten Klima des norddeutschen Flachlandes zuzuordnen. Nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes liegt der Anteil der Sommerniederschläge bei etwa 60 % des Jahresniederschlags. Dies bestätigen auch die Angaben des MURL (Klima-Atlas NRW, S. 3, 1989), wonach das Untersuchungsgebiet bezogen auf den Jahresgang des Niederschlags einem “Sommertyp” zuzuordnen ist. Dieser zeichnet sich durch ein ausgeprägtes Niederschlagsmaximum im Sommer aus. Das Niederschlagsmaximum im Winter ist deutlich geringer. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 13 2.2 Biotische Gegebenheiten 2.2.1 Potentiell natürliche Vegetation Unter der "potentiellen natürlichen Vegetation" wird diejenige Vegetation verstanden, die sich einstellen würde, wenn jeglicher Einfluss menschlicher Tätigkeit auf die Natur wegfällt. In Anlehnung an TRAUTMANN (1973) kann man bezüglich der potentiellen natürlichen Vegetation das Untersuchungsgebiet in zwei Bereiche gliedern. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die bodenständigen Gehölze des Einzugsgebietes. Sie kann bei der Artenwahl zu Neupflanzungen eine Hilfestellung sein. Tabelle 1: Potentiell natürliche Vegetation im Untersuchungsgebiet (aus: W. TRAUTMANN (1973)) Vorkommen im Unter- Bestandesstruktur der Bodenständige Gehölze suchungsgebiet natürlichen Waldgesellschaft Artenreicher Teilweise in der Aue des Mischwald mit Stiel- Sternmieren- Pulheimer Baches im eiche, Esche, Hainbuche, buche, Buche (Vogel- Stieleichen- Mittelauf Buche, Vogelkirsche, Hainbuchenwald Stieleiche, Esche, Hainkirsche), Flatterulme, örtlich Flatterulme, Berg- Bergahorn. Hasel, Weißund Feldahorn, spärlich dorn, Hundsrose, Hart- entwickelte Strauch- riegel, Wasserschneeball, schicht Pfaffenhütchen Maiglöckchen- Umfeld des Pulheimer Vorherrschend Buche Buche, Traubeneiche, Perlgras- Baches mit geringer Bei- Hainbuche, Winterlinde, mischung von Trauben- Salweide, Vogelbeere, eiche, örtlich Hainbuche Espe, Hasel, Weißdorn, und Winterlinde Hundsrose, Schlehe Buchenwald Die Ergebnisse der Biotoptypenkartierung ist dem Bestand- und Konfliktplan (Plan Nr. 20638/76236, M 1: 250) zu entnehmen. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 14 2.2.1.1 Landschaftsbild Im Norden wird das Landschaftsbild durch die schwach verdichtete Wohnbebauung dominiert, die für den ländlichen Raum typisch ist. Nach Nordosten wird das Landschaftsbild von der kleinparzelligen landwirtschaftlichen Flächennutzung abgelöst. Entlang der Parzellengrenzen haben sich zum Teil Hecken sowie ältere Gehölzbestände eingestellt. Im weiteren Verlauf des Pulheimer Bachs geht das landwirtschaftlich geprägte Landschaftsbild wieder in ein dörflich geprägtes Erscheinungsbild über. Der Betrachtungsraum hat eine hohe vertikale und horizontale Strukturvielfalt, die u.a. aus der Bebauung, der Flächenbewirtschaftung und dem Gehölzbestand an den Flurstücksgrenzen und in den Gärten resultiert. 2.2.2 Biotop- und Nutzungskartierung 2.2.2.1 Erhebungsmethodik Bei der vorliegenden Untersuchung wurde jeder Biotoptyp einzeln erfasst und abgegrenzt. Die Bezeichnung erfolgt gemäß dem detaillierten Biotoptypenschlüssel des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2009) mit Zusatzcodes des numerischen Bewertungsverfahrens von Biotoptypen. Erste Kartierungen wurden vom Planungsbüro Zumbroich bereits 2008 vorgenommen. Die Biotoptypen/ Nutzungstypen wurden detailliert in der Geländebegehung am 27.07.2010 erhoben. 2.2.2.2 Ergebnis der Kartierung Der aktuelle Bestand entlang des Pulheimer Bachs im Betrachtungsraum ist deutlich durch die urbane Nutzung geprägt. Er wird von niedrig- bis mittelwertigen Biotopen dominiert. 2.2.2.3 Aktueller Bestand Versiegelte Fläche (VF 0) Auf der linken Seite wird der Pulheimer Bach in geringem Abstand von einem asphaltierten Weg in geringer Entfernung (ca. 1 – 2 m) begleitet. Das Gewässer wird durch die Straßen „Am Fronhof“ und „Mühlengund“ gequert. In geringer Entfernung grenzt der Schulhof der Gemeinschaftsschule Sinthern an das Gewässer. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 15 Foto 1 Gewässerbegleitenden befestigte Fläche (Bach rechts) Foto 2 Schulhof, bzw. überbaute Fläche, linke Gewässerseite (Blickrichtung gegen die Fließrichtung) Wirtschaftsgrünland (EA/EB, xd 5) Die Wirtschaftsgrünländer werden vorwiegend durch Weidenutzung geprägt. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 16 Foto 3 Weidenutzung Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur (K, neo 4) Die Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur setzt sich vorwiegend aus störungszeigenden und stickstoffliebenden Arten zusammen, die durch Sukzession entstanden sind. Zu nennen sind hier u.a. Große Brennnessel (Urtica dioica), Stinkender Storchschnabel (Geranium robertianum), Gundermann (Glechoma ssp.), Ackerwinde (Convovulus arvensis), Acker-Kratzdistel (Cirsium arvensis), Kriechender Hahnenfuß (Ranunculus repens). Vereinzelt traten Gräser wie das Gewöhnliche Knäuelgras (Dactylis glomerata), Einjähriges Rispengras (Poa annua), Wasserschwaden (Glyceria ssp.) und Wolliges Honiggras (Holcus lanatus) auf. Vereinzelt sind junge Gehölze eingestreut. Sie werden zum Teil durch die episodischen Störungen in ihrer derzeitigen Ausprägung erhalten. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 17 Foto 4 Ruderaler Saum auf der linken Gewässerseite des Pulheimer Baches Foto 5 Ruderaler Saum auf der linken Gewässerseite des Pulheimer Baches mit eingestreuten Gehölzen LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 18 Bachbett, naturfremd, in Betonschalen, nicht verschmutzt (FM, wf 5) Foto 5 und 6 Typischer Gewässerausbau des Pulheimer Bachs im Betrachtungsraum Der Pulheimer Bach ist derzeit stark ausgebaut und verläuft geradlinig entlang der Bebauung. Im überwiegenden Teil ist er in Ufer- und Sohle verbaut. Im betrachteten Abschnitt des Gewässers weist der Pulheimer Bach vier Sohlabstürze auf. Das Gewässer liegt ca. ein bis drei Meter unter Geländeoberkante (GOK). LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 19 Rasenfläche, intensiv genutzt (HJ, mc 1) Die Rasenflächen werden regelmäßig gemäht (u.a. das Hochwasserprofil, die Rasenflächen in den Gärten) und stellen intensiven Scherrasen dar. Foto 6 Intensiv gepflegte Gewässerparzelle mit Scherrasen bestanden Baumreihe (BF 90, ta-11) Die Baumreihe befindet sich außerhalb des Hochwasserprofiles des Pulheimer Baches. Sie säumt die Zuwegung zu den Häusern „Am Fronhof“. Die Hauptbaumart stellt der Bergahorn (Acer pseudoplatanus), neben eingestreuten Eschen (Fraxinus excelsior). Der Stammdurchmesser in einem Meter Höhe beträgt durchschnittlich 30 - 60 cm. Die Höhe der Bäume liegt zwischen 8 bis 10 m. Die Kronenbreite beträgt 6 – 8 m. Im Unterwuchs kommt es partiell zu Naturverjüngung. Weiterhin wurde punktuell das Aufkommen von Rubus-Gebüschen und einiger Sträucher (wie u.a. Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) beobachtet. Aufgrund der intensiven Pflege des Hochwasserprofils hat sich kein geschlossener Saum unter der Baumreihe eingestellt. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 20 Baumreihe (BF 90, ta 1-2) Entlang des Sportplatzes am Mühlengrund, parallel zur Gewässerparzelle, wurde eine Baumreihe aus Erlen (Alnus glutinosa) gepflanzt. Zum Teil ist vereinzelt Weiß-/ Grau Erle (Alnus incina ssp.) in der Pflanzung eingestreut. Der Stammdurchmesser in einem Meter Höhe beträgt durchschnittlich 10 - 15 cm. Die Höhe der Bäume liegt zwischen 5 bis 7 m. Die Kronenbreite beträgt 3 – 5 m. Der Unterwuchs der Baumreihe wird aus intensiv gepflegten Scherrasen gebildet. Zier- und Nutzgarten mit überwiegend heimischen Arten (HJ, ka 6) Foto 7 Nutzgarten entlang des Pulheimer Bachs Der Zier und Nutzgarten wird intensiv genutzt. Zum überwiegenden Teil wird Gemüse angebaut. Vereinzelt sind Gehölze in den Gärten gepflanzt. Hecke mit lebensraum untypischen Gehölzen (BD 1, kd 4) Die Hecke wird aus Lebensbaum (Thuja ocidentalis) gebildet. Die Hecke ist ca. 2-3 m hoch und hat eine Länge von ca. 21 m (vgl. Foto 5, im Bildhintergrund ist die Formhecke zu erkennen). Ufergehölze mit lebensraumtypischen Gehölzen (BE 100, ta 1-2) Im Betrachtungsraum von km 3,870 bis km 3,915 wird der Pulheimer Bach durch Feldahorn (Acer campestre) gesäumt. Feldahorn hat u.a. sein Hauptvorkommen in Bruchund Auenwälder sowie in Wäldern und Gebüschen trockenwarmer Standorte. Der Gehölzbestand hat eine durchschnittliche Höhe von ca. 5 – 7,5 m und eine Breite von ca. 6 – 8 m. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 21 Ufergehölze mit lebensraumtypischen Gehölzen (BE 100, ta 3-5) Es handelt sich bei den Ufergehölzen u. a. um Weiden (Salix ssp.), Haselnuss (Corylus avellana) und Erle (Alnus glutinosa). Die Wuchshöhe beträgt ca. 5 – 7 m. Foto 8 Ufergehölze mit lebensraumtypischen Gehölzen. Gebüsch (BD 3, ta 2-3) Das Gebüsch wird zum Überwiegenden Teil aus Weiden (Salix ssp.) gebildet. Einzelgehölze (BF 3) Die Lage der Einzelgehölze ist punktgenau in der Bestandserfassung dargestellt. Aus der untenstehenden Tabelle sind Gattung, Art, der Stammumfang in 1 m Höhe, die Kronenbreite in Meter und die Höhe in Meter zu entnehmen (ca. Angaben). FIL Wissenschaftlicher Deutscher Stammdurchmesser Kronenbreite Höhe Anmerk- ID Name Name in 1 m Höhe [cm] in [m] des ungen Gehölzes in [m] 0 Thuja occidentalis Lebensbaum 20 4 6 1 Juglans regia Wallnuss 20 4 6 2 Picea ssp. Fichte 20 4 6 5 Fraxinus excelsior Esche 20 6 12,5 6 Fraxinus excelsior Esche 20 7 12,5 LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 22 FIL Wissenschaftlicher Deutscher Stammdurchmesser Kronenbreite Höhe Anmerk- ID Name Name in 1 m Höhe [cm] in [m] des ungen Gehölzes in [m] 7 Picea ssp. Fichte 20 4 12,5 8 Picea ssp. Fichte 20 4 12,5 9 Picea ssp. Fichte 20 4 12,5 10 Picea ssp. Fichte 20 4 12,5 11 Picea ssp. Fichte 20 4 12,5 12 Sorbus aucuparia Vogelbeere 25 8,5 12,5 13 Pinus sylvestris Waldkiefer 25 8,5 12,5 14 Larix decedua Europäische 25 8,5 12,5 Lärche 15 Sorbus aucuparia Vogelbeere 25 6 12,5 16 Juglans regia Wallnuss 15 4 6 17 Salix ssp. Weide 20 5 6 18 Acer platanoides Sitzahorn 15 5,5 6 19 Alnus glutinosa Erle 15 4 6 20 Alnus glutinosa Erle 15 4 6 21 Juglans regia Wallnuss 30 6 12 22 Virburnum ssp. Schneeball 2,5 1 Strauch 23 Pyracantha Feuerdorn 1,5 1 Strauch 24 Querkus rubur Eiche 2,5 1 In 5 Kopfbaum Zaun eingewachsen 25 Juglans regia Wallnuss 5 2,5 1 Jungwuchs 26 Juglans regia Wallnuss 5 2,5 1 Jungwuchs 27 Juglans regia Wallnuss 5 2,5 1 Jungwuchs 28 Ligustrum vulgare Gewöhnlicher 1 1,5 0,5 Jungwuchs LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 23 FIL Wissenschaftlicher Deutscher Stammdurchmesser Kronenbreite Höhe Anmerk- ID Name Name in 1 m Höhe [cm] in [m] des ungen Gehölzes in [m] Liguster 29 Ligustrum vulgare Gewöhnlicher 1 1,5 0,5 Jungwuchs 1 1,5 0,5 Jungwuchs 1 1,5 0,5 Jungwuchs 1 1,5 0,5 Jungwuchs 1 1,5 1 Jungwuchs Liguster 30 Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster 31 Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster 32 Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster 33 Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Graben, bedingt naturnah (FN, wf 3) Der Graben am Gebäude gegenüber der Kreuzstraße 40 weist einen bedingt naturnahen Zustand auf. Die Ufer des Grabens sind mit alten Weiden (Salix ssp.) und Pappeln (Populus ssp.) bestanden. Vereinzelt kommen Sturzbäume in der Grabenstruktur vor. Der Graben sowie das angrenzenden Grundstück konnte aufgrund der Eigentumsverhältnisse bei der Kartierung nicht begangen werden. Der Gehölzbestand auf den Ufern der Böschungen des Grabens hat einen durchschnittlichen Stammdurchmesser von ca. 30 – 80 cm in einem Meter über GOK. Die durchschnittliche Gehölzhöhe beträgt 10 – 15 m. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 24 2.3 Schutzgebiet 2.3.1 Biotopkataster NRW, LSG, FFH-Gebiete,Vogelschutzgebiete Im Betrachtungsraum sind keine FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Ferner werden keine Flächen aus dem Biotopkataster NRW aufgeführt. 2.3.2 Wasserschutzgebiete Der Betrachtungsraum am Pulheimer Bach ist als Wasserschutzgebiet 3 b festgesetzt. Die hieraus resultierenden Restriktionen sind zu berücksichtigen. 2.4 Planungen Dritter 2.4.1 Gebietsentwicklungsplan (GEP) Abbildung 1 Auszug aus dem GEP des Landes NRW. Die Flächen im Betrachtungsraum werden teilweise als „Allgemeine Siedlungsfläche“ (dunkelbraun) und zum anderen als „Allgemeiner Freiraum“ (hellbraun) und „Agrarbereich“ ausgewiesen. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 25 2.4.2 Landschaftsplan Abbildung 2: Auszug aus dem LP Geyen. In rot ist der Betrachtungsraum umrandet. Auszug aus der textlichen Festsetzung des Landschaftsplans 5.2-187: Beidseitige Pflanzung von Ufergehölzen am Pulheimer/Geyener Bach. Zwischen der „Martinstraße“ und „Am Mühlengrund“ sollen Gehölzgruppen oder Feldgehölze gepflanzt werden. 2.4.3 Integrierte Planungsempfehlung In der integrierten Planungsempfehlung der Zukunftsinitiative StadtRegion Köln-RheinErft wird der Planungsraum als Regionaler Grünzug ausgewiesen. 2.4.4 Bebauungsplan Für die bestehende Wohnbebauung an der Martinstraße in Sinthern gibt es einen Bebauungsplan. Für den restlichen Betrachtungsraum liegt kein gültiger Bebauungsplan vor (mündl. Mitteilung: Herrn C. Bronzio, Rhein-Erft-Kreis 2010). 2.4.5 Geoprotal Rhein-Erft Kreis Aus dem Geoportal des Rhein-Erft-Kreises konnten keine Schutzausweisungen/ Restriktionen abgeleitet werden. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 26 Abbildung 3 Geoprotal Rhein-Erft-Kreis Das Geoportal des Rhein-Erft-Kreises weist Grünanlagen (grün), landwirtschaftliche Flächen (gelb), Siedlungsflächen (lila) und Wasserflächen (blau) aus. 2.4.6 Biotopkataster Für den Betrachtungsraum sind keine Biotope im Biotopkataster NRW ausgewiesen. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 27 2.5 Bewertungsverfahren Die kartierten Flächen wurden nach dem Verfahren von LUDWIG (1991) bewertet. Bei diesem Verfahren wird den Biotoptypen eine Bewertungsklasse zwischen 0 und 5 zugeteilt. Biotoptypen der Wertklasse 0 besitzen keine Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und dienen auch nicht der Vernetzung benachbarter Biotope (Biotopverbund). Sie erfüllen keine Biotoptypen der Wertklasse 5, hingegen eine außerordentliche hohe Biotopfunktion. Tabelle 2: Bewertungsklassen Bedeutung für die Biotopfunktion 0 1 2 3 4 5 keine gering mittel hoch sehr hoch außerordentlich hoch Biotopwerte 0–6 7 – 12 13 – 18 19 – 23 24 - 28 29 - 35 Dem Verfahren liegt der Biotoptypenschlüssel der LÖLF aus dem Jahr 1982 zugrunde. Um die Biotopfunktion zu ermitteln, wurden verschiedene Kriterien herangezogen. 1. N Wertzahl des Natürlichkeitsgrades (vom Verfahren vorgegeben) 2. W Wertzahl der Wiederherstellbarkeit (vom Verfahren vorgegeben) 3. G Wertzahl des Gefährdungsgrades (vom Verfahren vorgegeben) 4. M Wertzahl der Maturität (vom Verfahren vorgegeben) 5. SAV Wertzahl der Struktur und Artenvielfalt (vom Verfahren vorgegeben) 6. H Wertzahl der Häufigkeit (vom Verfahren vorgegeben) 7. V Wertzahl der Vollkommenheit (vom Kartierer zu vergeben) LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 28 Tabelle 3: Bewertungskriterien/Wertzahlen Bewertungskriterien Wertstufen 1. Natürlichkeit (N) 0 künstlich 1 naturfremd 2 naturfern 3 bedingt naturfern 4 bedingt naturnah 5 naturnah, unberührt und natürlich 2. Wiederherstellbarkeit/Ausgleichbarkeit eines 0 sehr gut ausgleichbar Eingriffs (W) 1 gut ausgleichbar 2 mäßig gut ausgleichbar 3 nicht ausgleichbar 4 nicht ausgleichbar mit hoher Bedeutung 5 nicht ausgleichbar mit höchster Bedeutung 3. Gefährdungsgrad (G) 0 nicht gefährdet 1 gering gefährdet 2 mäßig gefährdet 3 gefährdet 4 stark gefährdet 5 vom Aussterben bedroht 4. Maturität (M) 0 technische Biotoptypen ohne Bewuchs 1 sehr gering, offene Böden mit Initialstadien von Pioniergesellschaften oder kurzlebigen Ersatzgesellschaften 2 gering, natürliche Pioniergesellschaften und kurzlebigen Ersatzgesellschaften 3 mäßig hoch, natürliche Folgegesellschaften und langlebige Ersatzgesellschaften 4 hoch, Dauergesellschaft 5 sehr hoch, Klimax- bzw. Schlussgesellschaft 5. Struktur und Artenvielfalt (SAV) 0 äußerst gering 1 sehr gering 2 gering 3 mäßig hoch 4 hoch 5 sehr hoch LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 29 Bewertungskriterien Wertstufen 6. Häufigkeit 0 künstliche Biotoptypen 1 naturfremde Biotoptypen 2 häufig 3 mäßig häufig 4 selten 5 sehr selten 7. Vollkommenheit (V) 0 künstliche Biotoptypen 1 sehr gering kann beurteilt werden nach: • Vollkommenheit des Artenbestandes • Ausbildung von Strukturen, Zonation oder Komplexen 2 gering 3 mäßig hoch 4 hoch 5 sehr hoch Jedem Biotoptyp wurde für jedes Kriterium eine Wertzahl zwischen 0 und 5 zugeordnet. Auch hier bedeutet der Wert 0 keine, der Wert 5 eine besonders hohe Ausprägung des betrachteten Kriteriums. Beispielsweise charakterisiert die Wertzahl 3 für die Wiederherstellbarkeit, dass ein neu angelegter Biotoptyp in einem „mittleren Zeitrahmen“, d. h. in etwa nach einer Generation, wieder seine ursprüngliche Ausprägung erlangt haben wird. Die im Verfahren festgesetzten Zuordnungen wurden nach Naturräumen getrennt vorgenommen, um der unterschiedlichen Bedeutung eines Biotoptyps innerhalb verschiedener Regionen Rechnung zu tragen. Die Berechnung der Wertklasse (vgl. Tab. 4) erfolgt durch Addition der Werte für die Einzelkriterien. Die tatsächliche Ausprägung des Bestandes kann u.U. aus einer Kombination der verschiedenen Wertzuweisungen am besten charakterisiert werden. Daher wurde in fraglichen Fällen den Flächen ein bestimmter Biotoptyp zugewiesen und einzelne Wertzahlen gegenüber den Vorgaben in der Verfahrensbeschreibung modifiziert. Hierbei wurde auch die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ als Grundlage verwendet. Die Kategorie „Ausgleichbarkeit“ wurde entsprechend der tatsächlichen Ausprägung der jeweiligen Biotoptypen modifiziert. Der Eingriff in den Boden, wird beim Verfahren Sporbeck und Fröhlich über die Biotopfunktion bewertet und ausgeglichen. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 30 2.5.1 Biotopwertigkeiten Der ökologische Wert der betroffenen Biotopfläche ist zuerst zu bestimmen ..................... („Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen“ ;nach Ludwig 1991). ................. Der Untersuchungsraum liegt im Naturraum 3 (Tiefland, Lößbörden). Es wurden folgende Biotoptypen kartiert: Tabelle 4: Biotoptypenbezeichnungen nach LÖBF Biotopwerte nach Ludwig (1991), Biotoptyp Biotoptypenkürzel Numerische N W G M SAV H V Biotopwert Biotopfunktion LÖLF Code Be- wertungsverfahren für Biotoptypen Hecken mit lebensraum untypischen Gehölzen BD 1, kd 4 4 2 2 3 2 2 2 17 2 BD 52 Gebüsch BD 3, ta 3 – 5 3 2 2 3 3 1 2 16 2 BB 1 BE 100, ta 1 – 2 4 3 3 4 2 3 2 21 3 BA 12 Stangenholz BE 100, ta 3 – 5 4 3 2 3 3 2 2 19 3 BA 11 Einzelbaum BF 3 2 4 3 3 2 2 3 19 3 BF 33 Baumreihe, starkes Baumholz BF 90, ta -11 2 4 3 3 2 2 2 18 3 BF 33 Baumreihe, Jungwuchs BF 90, ta 1 – 2 2 2 2 3 2 1 2 14 2 BF 31 Wirtschaftsgrünland EA veg 1 / EB, xd 5 2 1 1 3 2 1 1 11 1 AE 31 Ufergehölze mit lebensraum typischen Gehölzen, mittleres Ufergehölze mit lebensraum typischen Gehölzen, LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 32 Biotoptyp Biotoptypenkürzel Numerische N W G M SAV H V Biotopwert Biotopfunktion LÖLF Code Be- wertungsverfahren für Biotoptypen Bachbett naturfremd, in Betonschalen, nicht verschmutzt FM, wf 5 3 3 2 3 3 3 1 18 2 FT 33 Graben, bedingt naturnah FN, wf 3 3 3 1 2 2 3 1 15 2 FV 4 Zier- und Nutzgarten HJ, ka 6 2 1 1 3 2 1 1 11 1 AE 31 Rasenfläche, intensiv genutzt HJ, mc 1 2 1 1 3 2 1 1 11 1 AE 31 Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur K, neo 4 2 1 1 3 2 1 1 11 1 HP 6 versiegelte Fläche VF 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 HY 1 Park HB, xd 3 2 1 2 2 1 2 2 12 4 HM Acker HAO, aci 0 1 1 1 1 1 1 6 2 HA LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 33 2.6 Planungsrelevante Arten Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte zu einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen haben sich durch die „Kleine Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 ergeben. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die „streng geschützten Arten“ und die „besonders geschützten Arten“ einschließlich der „europäischen Vogelarten“ berücksichtigt werden (KIEL 2005 und 2009, MUNLV 2007). Diese unter dem Begriff „planungsrelevante Arten“ zusammengefassten Artengruppen werden in § 7 Abs. 2 Nr. 10-13 BNatSchG definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf vier europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt: - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG), - Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie (V-RL; Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV); - Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach § 53 BNatSchG), Anlage 1, Spalte 2 und 3 Richtlinie 79/409/EWG) EG- In Nordrhein-Westfalen entfallen etwa 1.100 Arten auf die zuvor genannten Schutzkategorien. Insbesondere der Katalog der „besonders geschützten Arten“ ist sehr umfangreich, u. a. gehören alle wildlebenden einheimischen Vogelarten dazu. Es ist festzustellen, dass diese Arten in ihrer Gesamtheit in der Planungspraxis nicht bewältigt werden können. Im Zuge der „Kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 wurden die nur national „besonders geschützten Arten“ (ca. 800 in NRW) von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie sind aber dennoch in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen. Das Artenspektrum reduziert sich damit auf die „streng geschützten Arten“ – inkl. der „FFH-Anhang-IV-Arten“ – und die „europäischen Vogelarten“. Da sich unter den Vogelarten auch zahlreiche Allerweltsarten befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt, welche die 213 regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten „streng geschützten Arten“ und „europäischen Vogelarten“ auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung in Fachplanungen zu berücksichtigen sind (MUNLV 2007, vgl. auch Erläuterungen bei KIEL 2005). Verbote In § 44 Abs.1 BNatSchG ist ein umfangreicher Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt. So ist es z. B. verboten, wildlebende Tiere der „besonders geschützten Arten“ LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 34 zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Bei den „streng geschützten Arten“ und den „europäischen Vogelarten“ gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, die Tiere so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Bei den wildlebenden Pflanzen der „besonders geschützten Arten“ ist es verboten, die Pflanzen selbst, ihre Entwicklungsformen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff unzulässig, wenn in seiner Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der „streng geschützten Arten“ nicht ersetzbar sind. Die Betrachtung erfolgt dabei auf der Populationsebene. Freistellungen und Ausnahmen Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des Artenschutzes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der Eingriff nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Dies kann durch die Erweiterung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten geschehen. Sie müssen aber stets in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein. Unabwendbare Tierkollisionen sowie die Verletzung oder Tötung einzelner Tiere erfüllen nicht die Verbotstatbestände, solange die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und das Risiko durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Freiräumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit) reduziert wurde. Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs.1 BNatSchG können bei einer Betroffenheit von „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden, wenn 1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, 2. zumutbare Alternativen fehlen und 3. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt können im Rahmen des AusnahmeLBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 35 verfahrens spezielle kompensatorische Maßnahmen durchgeführt werden, die im Unterschied zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht im direkten räumlichen Zusammenhang stehen müssen. Werden Biotope zerstört, die für die streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist ein Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor allem die „streng geschützten Arten“, bei denen es sich nicht um „FFH-Anhang-IVArten“ oder europäische Vogelarten“ handelt. In Bezug auf die „FFH-Anhang-IV-Arten“ und „europäischen Vogelarten“ hat die Regelung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Relevant sind nur noch die Fälle, in denen der „Biotop“-Begriff über den der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des § 44 Abs.1 BNatSchG hinausgeht (MUNLV 2007, Anpassung der Paragraphen des BNatSchG auf den Stand vom 01. März 2010). Monitoring Die ggf. durchzuführenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktionen der Lebensstätten. Bei Unsicherheiten über den Erfolg sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, aus dem sich ergänzende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben können. Gleiches gilt für die kompensatorischen Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens. Prüfaufgaben Auf dieser Grundlage ergeben sich vier Prüfaufgaben: 1. Sind „planungsrelevante Arten“ betroffen und werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt? 2. Werden bei „FFH-Anhang-IV-Arten“ und planungsrelevanten „europäischen Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bzw. kann dies durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden? (Dann kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG) 3. Ist eine Ausnahme von den Verboten nach § 45, Abs. 7 erforderlich und liegen die Voraussetzungen dazu vor (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, keine zumutbare Alternative, Erhaltungszustand der Populationen verändert sich nicht)? 4. Sind „streng geschützte Arten“ betroffen und werden Verbotstatbestände nach § 15 Abs. 3 BNatSchG erfüllt? LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 36 Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 wurden u.a. die Begrifflichkeiten an die internationalen Termini angepasst. Hierauf wurde u.a. durch VVArtenschutz Stand 13.04.2010 (endgültig) für Planung- und Zulassungsverfahren reagiert. In Punkt 2.1 der VV-Artenschutz wird ausgeführt, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 4 Abs. 1 des BNatSchG i. V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und § 45 Abs. 7 ergibt. Hierdurch erfolgt die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH-RL (Art.12, 13 und 16) und der V-RL (Art. 5,9 und 13). Vorhaben in diesem Zusammenhang sind: 1.) nach § 15 BNatSchG i. V. m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind § 3 Abs. 1 LG (z.B. Erlaubnisse, Genehmigungen und Planfeststellungsverfahren) 2.) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) (§§ 30, 33 ,34 ,35) „Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Wenn in Natura 2000- Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH- RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine ASP durchzuführen. Dies gilt ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL. Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.“ Wird im Rahmen der Prüfung kein artenschutzrechtlicher Tatbestand gemäß § 44 und § 15 festgestellt und bleibt der räumlich funktionale Zusammenhang erhalten, ist den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nachgekommen. Vorgehen zur Ermittlung des Bestandes „[…] Erforderlich sind Daten, denen sich in Bezug auf das Vorhabengebiet die Häufigkeit und Verteilung der Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Je bedeutender ein Artvorkommen und je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind, umso größer kann der Untersuchungsaufwand ausfallen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann beurteilt werden, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatschG erfüllt sind. Das verpflichtet den Antragsteller jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Beeinträchtigungen ab. In Frage kommen Daten aus zwei verschiedenen Quellen: 1. Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur. In diesem Zusammenhang stellt das LANUV im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NordLBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 37 rhein-Westfalen“ umfangreiche Informationen zu Lebenszyklus, Populationsbiologie und Lebensraumansprüchen der Arten (unter: Liste der geschützten Arten in NRW Artengruppen) sowie aktuelle Raster-Verbreitungsdaten (unter: Liste der geschützten Arten in NRW Messtischblätter) zur Verfügung (http://www.naturschutz-fachinformationennrw.de/artenschutz/). Weitergehende Informationen über konkrete Fundorte der Arten in Nordrhein-Westfalen finden sich im Fachinformationssystem „@LINFOS“ (nur für Behörden verfügbar unter: http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm; das Passwort wird auf Anfrage vom LANUV ausgegeben). Geeignet sind auch ernst zu nehmende Hinweise, die sich aus kommunalen Datenbanken und Katastern sowie aus Abfragen bei den Fachbehörden, den Biologischen Stationen, dem ehrenamtlichen Naturschutz oder sonstigen Experten in der betroffenen Region ergeben. 2. Bestandserfassung vor Ort. Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Auf Bestandserfassungen vor Ort kann in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten zulassen. Zum Beispiel kann es ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte Potenzial-Risiko-Analyse (d.h. ohne eine spezielle Kartierung), zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, dürfen auch „worst-case-Betrachtungen“ angestellt werden, sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Abgrenzung des Begriffes der Population und der lokalen Population „Eine populationsbiologische oder -genetische Abgrenzung von lokalen Populationen ist in der Praxis nur ausnahmsweise möglich. Daher sind pragmatische Kriterien erforderlich, die geeignet sind, lokale Populationen als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang zu definieren. Je nach Verteilungsmuster, Sozialstruktur, individuellem Raumanspruch und Mobilität der Arten lassen sich zwei verschiedene LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 38 Typen von lokalen Populationen unterscheiden: 1.) Lokale Population im Sinne „eines gut abgrenzbaren örtlichen Vorkommens.“ Bei Arten mit einer punktuellen oder zerstreuten Verbreitung oder solchen mit lokalen Dichtezentren, sollte sich die Abgrenzung an eher kleinräumigen Landschaftseinheiten orientieren (z. B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder auch auf klar abgrenzte Schutzgebiete beziehen (z. B. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete). 2.) Lokale Population im Sinne „eines flächigen Vorkommens.“ Bei Arten mit einer flächigen Verbreitung sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen kann die lokale Population auf den Bereich einer naturräumlichen Landschaftseinheit bezogen werden. Wo dies nicht möglich ist, können planerische Grenzen (Gemeinden oder Kreise) zugrunde gelegt werden (z.B. bei Vogelarten mit einem Aktionsraum <100 ha das Gemeindegebiet; bei Vogelarten mit einem Aktionsraum >100 ha das Kreisgebiet) (vgl. LANA 2009: S. 6-7). Sofern sich mit Hilfe des Risikomanagements die ökologische Funktion der Lebensstätten am Eingriffsort sichern lässt, liegt kein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. In diesem Fall ist das beantragte Vorhaben insoweit ohne eine spezielle Ausnahmegenehmigung zulässig. […] Verbotstatbestände erfüllt Ein Verbotstatbestand kann bei einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Art oder einer europäischen Vogelart nur erfüllt sein: - wenn sich das Tötungsrisiko (z.B. durch Kollisionen) signifikant erhöht (ggf. trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen) oder bei abwendbaren Kollisionen (zumutbare Vermeidungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft) (vgl. Anlage 1, Nr. 3), - wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte (ggf. trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen) (vgl. Anlage 1, Nr. 4), - wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden kann (auch nicht mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) (vgl. Anlage 1, Nr. 5). Verbotstatbestände nicht erfüllt In folgenden Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Verbotstatbestände erfüllt werden – es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall wegen der Besonderheiten des Vorhabens tatbestandsrelevante Handlungen vorgenommen werden: - Verletzungen oder Tötungen einzelner Individuen landesweit häufiger und weit LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 39 verbreiteter Arten (z.B. durch Kollisionen), sofern sie unabwendbar sind und sich das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht (vgl. Anlage 1, Nr. 3), - Störungen einzelner Individuen von landesweit häufigen und weit verbreiteten Arten (vgl. Anlage 1, Nrn. 2 und 4.), - Beeinträchtigungen nicht essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht essenzieller Flugrouten und Wanderkorridore (vgl. Anlage 1, Nr. 5.), - kleinräumige Beeinträchtigungen großflächig ausgebildeter Fortpflanzungsoder Ruhestätten von landesweit häufigen und weit verbreiteten Arten, - Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht standorttreuer Arten außerhalb der Nutzungszeiten, sofern geeignete Ausweichmöglichkeiten vorliegen (vgl. Anlage 1, Nr. 5.). - Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann (vgl. Anlage 1, Nr. 5.). […] Werden Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge haben, dass diese Stätten für sie nicht mehr nutzbar sind. Insofern ergeben sich zwischen dem „Störungstatbestand“ und dem Tatbestand der „Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Wirkung auch nach Wegfall der Störung fortbesteht (z. B. dauerhafte Aufgabe der Quartiertradition einer FledermausWochenstube) bzw. betriebsbedingt andauert (z. B. Geräuschimmissionen an Straßen). Nicht jede störende Handlung löst das Verbot aus, sondern nur eine erhebliche Störung, durch die sich der „Erhaltungszustand der lokalen Population“ (vgl. Anlage 1, Nr. 7.) verschlechtert. Dies ist der Fall, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population auswirkt. Deshalb kommt es in einem besonderen Maße auf die Dauer und den Zeitpunkt der störenden Handlung an. Eine besonders sensible Lebensphase stellt die Fortpflanzungszeit dar. Populationsrelevante Störungen können sich auch außerhalb der Reproduktionszeit, zum Beispiel in Winterquartieren oder an Rast- und Mauserplätzen zutragen. Entscheidend für die Störungsempfindlichkeit ist auch die Größe der vom Vorhaben betroffenen lokalen Population. Große Schwerpunktvorkommen in Dichtezentren sind besonders wichtig für die Gesamtpopulation, ggf. aber auch stabiler gegenüber Beeinträchtigungen von Einzeltieren. Randvorkommen und kleine Restbestände sind besonders sensibel gegenüber Beeinträchtigungen. Eine VerLBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 40 schlechterung des Erhaltungszustandes ist immer dann anzunehmen, wenn sich als Folge der Störung, Größe oder Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant und nachhaltig verringern. Bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen kleinräumige Störungen einzelner Individuen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot. Störungen an den Populationszentren können aber auch bei häufigeren Arten zur Überwindung der Erheblichkeitsschwelle führen. Demgegenüber kann bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen eine signifikante Verschlechterung bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden. […] Standorte wildlebender Pflanzen Unter „Standorte wildlebender Pflanzen“ sind Standorte entwickelter Pflanzen oder für das Gedeihen ihrer Entwicklungsformen geeignete Standorte zu verstehen. Sollten beispielsweise Samen einer geschützten Pflanzenart durch Überschwemmungs-Ereignisse an Orte verdriftet werden, die aus biologischen Gründen nicht als geeigneter Standort für die entwickelten Pflanzen in Frage kommen, unterliegen diese ungeeigneten Standorte nicht dem Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG.“ Wie in dem oben stehenden Vorgehen dargestellt worden ist, wird die Arteninventarisierung des Betrachtungsraumes anhand der „planungsrelevanten Arten“ des LANUV-NRW für das Untersuchungsgebiet ermittelt. Dieses Vorgehen deckt sich mit der VV-Artenschutz vom 13.04.2010. Es wurde die Betroffenheit der für das Messtischblatt Pulheim (4906) aufgeführten potenziellen planungsrelevanten Arten betrachtet. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 41 Ergänzend hierzu wurde die Biologische Station Bonn (am 30.08.2010 telefonisch, mdl. Herr Chmela) angefragt, ob ihr Arten bekannt sind, die bei der artenschutzrechtlichen Betrachtung Berücksichtigung finden sollen. Der Biologischen Station Bonn ist kein Artenvorkommen im Betrachtungsraum bekannt, welches in der saP Berücksichtigung finden sollte. Feldhamster: Nach deren Einschätzung sind die gewässernahen Flächen (ca. 100 m Korridor um die Gewässerachse des Pulheimer Baches) nicht für den Feldhamster von Relevanz. Die Vertragsnaturschutzflächen befinden sich auf Ackerbrachen außerhalb des Betrachtungsraumes. Bodenbrüter: Ein Vorkommen von Bodenbrütern wie zum Beispiel dem Kiebitz (Vanellus vanellus) oder der Feldlerche (Alauda arvensis) sind nur auf offener Feldflur bekannt. Ein Vorkommen dieser Arten wurde im Betrachtungsraum ausgeschlossen. Amphibien: Ein vorkommen der Artengruppe der Amphibien ist der Biologischen Station Bonn nicht bekannt. Möglicherweise gibt es einige „Gartenteichvorkommen“. Weitere wertvolle Arten: Ein Vorkommen von wertvollen Arten wie z.B. dem Kammmolch (Triturus cristatus) ist im Betrachtungsraum nicht bekannt. Ein Zufallsnachweis von Arten wie u.a. dem Kammmolch (Triturus cristatus) ist nicht erfolgt. Fledermäuse: Ein besonderes Augenmerk ist auf die Bedeutung des Pulheimer Baches für die Artengruppe der Fledermäuse zu legen, da diese den ausgebauten Gewässerverlauf als traditionelle Wanderstruktur benutzen. Sofern es bei der Planung möglich ist, würde die Biologische Station Bonn es begrüßen, wenn in der Planung kleine Stillgewässer berücksichtigt werden würden (u.a. für den Springfrosch (Rana damatina). LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 42 Auswertung Bei den Planungsrelevanten Arten des LANUV NRW werden sieben Säugetier-, 33 Vogelund zwei Amphibienarten aufgeführt. Durch die Betrachtung des Biotoptypeninventars bzw. der Nutzung konnte ein Teil der aufgeführten potenziellen planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden. Aus der Artengruppe der Vögel können aufgrund des beschriebenen Biotopkomplexes 11 Arten ausgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich zum einen um Arten, die an natürliche Gewässer gebunden sind wie der Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), der Eisvogel (Alcedo atthis), die Uferschwalbe (Riparia riparia) und der Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), zum anderen um Arten wie die Tafelente (Aythya ferina), die an eutrophe Stillgewässer gebunden ist sowie um Arten, die in ihrer Ökologie an größere Waldflächen gebunden sind wie u.a. der Mittelspecht (Dendrocopos medius), der Pirol (Oriolus oriolus) und der Grauspecht (Picus canus). Artengruppe der Vögel Bei den verbliebenen 22 Vogelarten ist eine Populationsgefährdung aufgrund der räumlichen Begrenzung des Eingriffs auszuschließen. Der Eingriff erfolgt räumlich eng begrenzt, sodass lediglich Teillebensräume (u.a. Jagdhabitate bzw. Teile eines Jagdhabitates) durch den Eingriff in Anspruch genommen werden. Eine Bestandsgefährdung der in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Arten kann aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Der räumlich funktionale Zusammenhang bleibt erhalten. Artengruppe der Amphibien Eine Betroffenheit der aufgeführten Arten Kreuzkröte (Bufo calamista) und Kammmolch (Triturus cristatus) aus der Artengruppe der Amphibien ist auszuschließen. Wie aus der Bestandsbeschreibung hervorgeht, fehlen die erforderlichen Biotopstrukturen wie u.a. vegetationsarme, trockenwarme Standorte oder Abgrabungsflächen sowie vegetationsreichen Stillgewässer bzw. wurden bisher keine Population der Arten nachgewiesen. Die Lebensraumansprüche der Arten werden nicht erfüllt. Die nächste Wasserfläche wird durch die Grabenstruktur „Am Fronhof“ gebildet. Artengruppe der Säugetiere Eine potenzielle Betroffenheit der unten aufgeführten Arten der Säugetiere (Fledermäuse) kann nicht ausgeschlossen werden. Der Gehölzbestand entlang des Pulheimer Baches könnte im Bereiche von der Straße „Am Fronhof“ bis zu dem im Nordosten angrenzenden Sportplatz von einzelnen Exemplaren als Quartier genutzt werden. Eine Beeinträchtigung des Feldhamsters ist auszuschließen (s. o.). LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 43 Die Beeinträchtigung des Pulheimer Baches als Wanderkorridor ist als untergeordnet zu betrachten, da der Gewässerverlauf (die Leitstruktur) während der Bauphase erhalten bleibt. Es ist bei der Beeinträchtigung der Lebensstätte von einer temporären Störung auszugehen, die für die Dauer der Bauphase erfolgt. Nach der Umgestaltung des Gewässers wird sich die Maßnahme positiv auswirken. Die mögliche Tötung oder Verletzung von einzelnen Exemplaren (unvermeidbare baubedingte Tierverluste) ist nicht auszuschließen. Die ökologische Funktion des Betrachtungsraumes bleibt während der Umgestaltung erhalten und kann durch die Umsetzung der Maßnahme im Winter auf ein Minimum reduziert werden. In Tabelle 5 sind die potenziellen planungsrelevanten Arten aufgeführt, die aufgrund der Habitate im Betrachtungsraum vorkommen könnten. Tabelle 5 planungsrelevante Arten Sinthern/Geyen in Pulheim nach LANUV (Status: K = eigene Kartierung, D = Daten Dritter, P = potenziell vorkommend (für TK25 genannt und geeignete Lebensräume)) mit Angabe des Erhaltungszustandes in NRW (atlantische Region): = günstig, = ungünstig/ unzureichend, = ungünstig/ schlecht. Name Trivialname Daten- RL RL FFH- besonders streng Er- quelle NRW BRD RL geschützt haltungszu geschützt V-RL stand in NRW Säugetiere ATL Myotis Wasserfleder- daubentonii maus p 3 * FFHAnh. IV Nyctalus leisleri Kleiner Abend- p 2 G segler FFHAnh. IV Nyctalus Großer Abend- noctula segler p 1 3 Rauhhautfleder nathusii maus Anh. p 1 G Zwergfleder- pipistrellus maus G FFHAnh. IV Pipistrellus U FFHIV Pipistrellus G p *N * G FFHAnh. IV LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen G Seite 44 Name Trivialname Daten- RL RL FFH- besonders streng Er- quelle NRW BRD RL geschützt haltungszu geschützt V-RL stand in NRW Plecotus Braunes Lang- auritus ohr p 3 V FFHAnh. IV G Vögel Accipiter gentilis Habicht p V * G Accipiter nisus Sperber p N * G Anthus Art. pratensis Wiesenpieper p 2 * Ardea cinerea Graureiher p *S * G Asio otus Waldohreule p V 3 G Athene noctua Steinkauz p 3S 2 U Wachtel p 2S * U p 3 * G p 1S 2 4(2) G Coturnix coturnix Delichon urbica Mehlschwalbe Emberiza calandra Grauammer §§ S VSArt. Falco subbuteo Baumfalke p 3N 3 4(2) U p *-VS * G p 3 V G p 3 * G Falco tinnunculus Turmfalke Hirundo rustica Rauchschwalbe Locustella naevia Feldschwirl VS- Luscinia mega- Art. rhynchos Nachtigall p 3 * Perdix perdix Rebhuhn p 2S 2 U Phoenicurus Gartenschwanz p 2 V U 4(2) LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen G Seite 45 Name Trivialname Daten- RL RL FFH- besonders streng Er- quelle NRW BRD RL geschützt haltungszu geschützt V-RL stand in NRW phoenicurus Streptopelia turtur Turteltaube p 2 V U Strix aluco Waldkauz p * * U Tyto alba Schleiereule p *S * G p 3 2 Vanellus vanellus Kiebitz Art. 4(2) G §§ Legende zur Tabelle 6 Legende zur Rote Liste ausgestorben oder verschollen R durch extreme Seltenheit gefährdet 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet I gefährdete wandernde Tierart D Daten nicht ausreichend N Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen S Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009) * Dispersalart M Migrant, Wanderfalter, Irrgast oder verschleppt k. A. keine Angaben Legende zur Zeichenbedeutung S ungünstig/ schlecht (rot) U ungünstig/ unzureichend (gelb) G günstig (gut) ALT atlantische biogeographische Region Legende zu den besonders und streng geschützten Arten § besonders geschützte Art §§ streng geschützte Art LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 46 Die Angabe zu den besonders und streng geschützten Arten erfolgt gemäß der Anlage I der BArtSchv., Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Zusammenfassung: Durch die ökologische Verbesserung des Pulheimer Bachs im Betrachtungsraum ergibt sich bei einer worst-case Betrachtung für die oben aufgeführten potenziellen planungsrelevanten Arten kein artenschutzrechtlicher Tatbestand gemäß § 44 und § 15 BNatSchG. Eine erhebliche Störung der oben genannten Arten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNatSchG erfolgt nicht. Eine Verschlechterung der lokalen Population (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) ist mit einer hohen Prognosewahrscheinlichkeit auszuschließen. Der räumlich funktionelle Zusammenhang der Biotope bleibt während und nach der Umgestaltung erhalten. Durch die ökologische Verbesserung wird das lebensraumtypische Arteninventar gefördert. Bauzeit: Sofern die Bauzeit außerhalb der Vegetationsperiode liegt, kann das Töten einzelner Exemplare ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigung der Teillebensräume würde sich bei einer so gewählten Bauzeit auf ein Minimum reduzieren. Ferner wäre die unvermeidbare Tötung von einzelnen Exemplaren weitestgehend auszuschließen. Winterquartiere sind im Betrachtungsraum nicht bekannt. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 47 3 Darstellung der Maßnahmen Landschaftsschutzes des Naturschutzes und des 3.1 Allgemeine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen Schutzmaßnahmen dienen dem Erhalt und Schutz von Vegetationsbeständen, der Oberbodensicherung usw. Einige Bäume müssen durch einen geeigneten Stammschutz geschützt werden (vgl. Maßnahmenplan, Nr. 20638/76237 und G1 bis G 7). Es gibt allgemeine Präventivmaßnahmen, die für die gesamte Baumaßnahme gelten. Schutzgut Biotopstruktur • Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN 18 920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) • Anwendung der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4) Verletzungen der Rinde und Äste angrenzender Bäume durch Maschinen sind zu vermeiden. Zum Schutz der Gehölze ist die DIN Norm 18920 zu beachten und anzuwenden. Schutzgut Boden • Einhaltung der DIN 18300 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der Bauleistungen (ATV), Erdarbeiten • Einhaltung der DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Bodenarbeiten) 3.1.1 Anlagebedingte Eingriffe 3.1.1.1 Vermeidung von anlagenbedingten Eingriffen Aus landschaftsplanerischer Sicht wurden für die ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches nur niedrig- bis mittelwertige Biotope in Anspruch genommen. Die erhaltenswerten Baumreihen sind durch entsprechende Schutzeinrichtungen vor mechanischen Beschädigungen zu schützen. Besondere Berücksichtigung sollte § 4 a Abs. 1 LG bei der Bewertung des Eingriffs finden. Durch die ökologische Verbesserung des derzeitigen naturfernen Gewässerverlaufs erfolgt zunächst ein Eingriff in Natur und Landschaft, wodurch jedoch schon LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 48 mittelfristig eine positive Wirkung auf das Gewässer hervorrufen wird. 3.1.1.2 Minimierung von anlagenbedingten Eingriffen Zur Minimierung des Eingriffs sollten verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. • Sicherung des zügigen Baufortschritts • Anlegen von temporären, flächenscharf gekennzeichneten Baustelleneinrichtungen, Baumaschinen- und Geräteabstellplätzen sowie Materiallagern an Standorten mit geringem Biotopwert bzw. Empfindlichkeit • Ausführung der Arbeiten nach Möglichkeit nur unter ausreichend trockenen Verhältnissen (DIN 18915; DIN 18122 T1) oder in der Vegetationspause • getrennte Aufnahme und Lagerung von Ober- und Unterboden sowie geordneter Wiedereinbau • anfallender Bodenaushub, der nicht wieder verwendet werden kann, wird sofort abtransportiert und fachgerecht entsorgt • Verminderung von Bodenverdichtungen Verminderung von Bodenverdichtung durch die Optimierung der Baustellentransporte und Anwendung üblicher Maßnahmen in sensiblen Bereichen (meist Auenböden) (z.B. Abholung von Fahrwegen, Auslegen von Baggermatratzen) Verwendung von Baufahrzeugen mit bodenschonenden Fahrwerken in Bereichen mit druckempfindlichen Böden. Hierbei ist zu beachten: - Senkung der Radlasten durch niedrige Einsatzgewichte und mehrachsige Fahrzeuge - Verringerung des Reifeninnendruckes mittels Regeldruckanlage - Erhöhung der Kontaktfläche (Breitreifen/ Raupenfahrzeuge) - Vermeidung von unnötigem Radschlupf - Reduzierung der Anzahl der Überfahrten • weitgehende Nutzung vorhandener Straßen und Wege • Wiederherstellung der Wege 3.1.2 Betriebsbedingte Eingriffe 3.1.2.1 Vermeidung von betriebsbedingten Eingriffen Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -verminderung (§ 4 Abs. 4 LG) haben generell Priorität vor kompensierenden Maßnahmen im Sinne einer nachhaltigen Sicherung der Werte und Funktionen von Natur und Landschaft. Diese Maßnahmen werden durch die Standortwahl realisiert und zum anderen vorwiegend dem technischen Umweltschutz LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 49 zugeordnet. • Anwendung des neuesten und umweltverträglichsten Standes der Technik bei der Bauausführung • Einsatz von modernen Baumaschinen und -geräten, die den gesetzlichen Wartungsvorschriften entsprechen, um Boden- und Grundwasserverunreinigungen mit Treibstoffen und Schmiermitteln zu vermeiden • Wassergefährdende Hilfs- und Betriebsmittel sollen gemäß den gesetzlichen Auflagen und Sicherheitsvorschriften verwendet und gelagert werden • fachgerechte Aufnahme und ordnungsgemäße Entsorgung aller Bauabfälle sowie Abwässer temporärer Baustelleneinrichtungen • Artgerechter Pflegeschnitt zur Vermeidung von Schädigungen im Kronenbereich • Reduzierung der Bodenversichtung durch passiver Maßnahmen der flächigen Lastverteilung (Geogitter, Stahlplatten zu flächigen Lastverteilung) • Umsetzen der Baumaßnahme in der Vorkopfbauweise Durch die gewählte Bauweise wurde der Eingriff auf das planerische Minimum reduziert. 3.1.2.2 Minimierung von betriebsbedingten Eingriffen Die Maßnahmen unter Pkt. 3.2.1 gelten auch für die Eingriffsminimierung der betriebsbedingten Eingriffe. Außerdem muss folgendes noch beachtet werden: • zur Minimierung der Eingriffsfläche - Der Betankungsplatz soll, wie die Flächen für das Magazin und die Sozialeinrichtungen, auf der Fläche des zukünftigen Weges erstellt werden. Der Betankungsplatz hat dem Stand der Technik sowie den DIN zu entsprechen. Alle Arbeiten haben gemäß der DIN 18299 zu erfolgen • Minimierung der Eingriffsflächen in Gehölzbestände: 3.2 Konfliktanalyse K1 Inanspruchnahme von 468,53 m2 Gebüschen (BD 3 ta 1-2) K2 Inanspruchnahme von 786,06 m2 Ufergehölzen mit lebensraumtypischen Gehölzarten (BE 100, ta 1) K3 LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 50 Inanspruchnahme von 265,13 m2 Baumreihe (BF 90, ta 11) K4 Inanspruchnahme von 15,34m2 Wirtschaftsgrünland (EA, veg1) K5 Inanspruchnahme von 195,74 m2 Wirtschaftsgrünland (EA/EB, xd 5) K6 Inanspruchnahme von 706,42 m2 Bach naturfremd in Betonschalen (FM, wf 5) K7 Inanspruchnahme von 1251,02 m2 Acker intensiv, Wildkraut weitgehend fehlend (HAO, aci) K8 Inanspruchnahme von 1107,43 m2 Parkanlage (HB, xd5) K9 Inanspruchnahme von 17,96 m2 Zier- und Nutzrasen (HJ, ka6) K10 Inanspruchnahme von 4275,31m2 Rasenfläche intensiv genutzt (HJ, mc1) K11 Inanspruchnahme von 1420,52 m2 Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur (K, neo 2) K12 Inanspruchnahme von 2909,46 m2 Versiegelter Fläche, wie Wege, Gebäude etc. (VFO) 3.2.1 Auswirkungen auf den Boden Generell ist ein Eingriff in den Bodenhaushalt als negativ einzustufen. Das Plangebiet ist jedoch anthropogen vollständig überprägt und dementsprechend ist die Schwere der Beeinträchtigung insgesamt als gering einzuschätzen. Bodenabtrag, Erosion, Reliefveränderungen Mit der ökologischen Verbesserung des Pulheimer Baches sind größere Umlagerungen von terrestrischen Böden verbunden. Es erfolgt eine temporäre Störung des Bodengefüges. Veränderung der Bodenstruktur Während der Bauphase kann es durch den Baustellenverkehr zu Verdichtungen des LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 51 Bodens kommen. Sie führen zur Störung des Bodengefüges durch Reduzierung der Gesamtporen, Zerstörung des Kapillarsystems und Veränderung der Struktur der Bodenaggregate. Durch Bodenverdichtungen wird der Bodenluft- und Bodenwasserhaushalt, die biologische Aktivität, die Infiltration und Filterwirkung des Bodens verändert und somit die Voraussetzungen für eine gute Durchwurzelung beeinträchtigt. Generell sind Böden mit hohem Ton- oder Schluffanteil stärker betroffen als Flächen mit größerem Sandanteil. Folgeerscheinung einer Bodenverdichtung ist die Verringerung der Wasserdurchlässigkeit und damit die Behinderung der Infiltration von Niederschlägen, was letztendlich kleinräumig negative Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate hat. Es kommt zu verstärktem Oberflächenabfluss und Bildung von Versumpfungszonen in Senkenbereichen. Luftmangel reduziert die Aktivität des Bodenlebens und bewirkt somit eine Beeinträchtigung der Vegetation. Gleichzeitig wird die Puffer- und Transformatorleistung des Bodens herabgesetzt. Schadstoffeintrag Während der Bauphase können durch Defekte an Baumaschinen und -fahrzeugen Schmier- und Reinigungsmittel oder Treibstoff in den Boden gelangen. Diese nicht völlig auszuschließenden Leckagen wären allerdings örtlich eng begrenzt. Die Schadstoffausbreitung im Boden ist stark abhängig von dessen Rückhaltevermögen. In sickerwasserbestimmten Böden mit einem hohen Anteil an Mittel- und Feinsanden erfolgt eine relativ schnelle Versickerung möglicher Schadstoffe in Abhängigkeit von der Konsistenz des Eintrags. Die bei der Baumaßnahme eingesetzten Maschinen und Geräte sowie die eingesetzte Verfahrenstechnik entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen die Anforderungen des Umweltschutzes. Das Gefährdungspotential gegenüber den Schutzgütern Boden und Grundwasser wird daher auf das technisch Mögliche reduziert. 3.2.2 Auswirkungen auf das Oberflächengewässer Die hydraulischen Belastungen des Baches werden sich gegenüber heute nicht negativ verändern. Durch die ökologische Verbesserung des Gewässers wird ein gewässertypisches Abflussverhalten und die ökologische Durchgängigkeit initialisiert. Da die Arbeiten zur ökologischen Verbesserung des Pulheimer Baches in der fließenden Welle erfolgen müssen, ist temporär mit einer erhöhten Schwebstofffracht und Trübung des Gewässers zu rechnen. Die verstärkte Trübung und die erhöhe Schwebstofffracht werden noch einige Zeit nach Beendigung der Arbeiten zu beobachten sein, bis der Pulheimer Bach sein „neues“ Gewässerbett ausgeformt hat. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 52 3.3 Landschaftspflegerische Maßnahmen M1 Entwickeln von 2.389,67m² Gebüschen (BD3, ta 3 – 5) Durch das zulassen einer gerichteten Sukzession (Mahd in einem Zyklus von 5 Jahren) sollen ein lebensraumtypischen Gehölzbestand entwickelt werden. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse kann keine ungerichtete Sukzession zugelassen werden. M2 Entwickeln von 1.620,39 m² Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen (BE 100, ta 1 – 2). Durch das Zulassen einer gerichteten Sukzession (Mahd in einem Zyklus von 5 Jahren) soll sich in den Uferbereichen ein lebensraumtypischer Ufergehölzbestand entwickeln. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse kann keine ungerichtete Sukzession zugelassen werden. M3 Wiederherstellen von 2.945,35 m² Versiegelte Fläche (VFO) Für die Lagerung sowie Andienung der Baustelle werden 2945,35 m² versiegelte Flächen in Anspruch genommen. Sofern diese im Rahmen der Baumaßnahme beschädigt oder zerstört werden, sind diese wieder in den Zustand zu versetzten, den sie vor Beginn der Baumaßnahme hatte. M5 Wiederherstellen von 12,35 m² Wirtschaftsgrünland (Ea veg1 /EB,xd 5). Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist die Lagerfläche zurück zu bauen und eine Tiefenlockerung auf der Lagerfläche, in Abstimmung mit dem Landwirt, durchzuführen. Um Erosionschäden zu vermeiden ist die Fläche, soweit dies erforderlich ist, mit einer Gründüngung als Zwischensaat zu begrünen. M6 Wiederherstellen von 1.122,20 m² Park (HB,xd 3) Für die Andienung der „Lagerfäche 5“ (gemäß Abb. 5) und zur ökologischen Verbesserung wird der Park in Norden des Betrachtungsraumes in Anspruch genommen. Nach Beendigung der Maßnahmen ist eine Tiefenlockerung durchzuführen, ein Planum zu erstellen und die Rasenfläche mit einer RSM (7.1.1) einzusäen. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 53 Lagerfläche 5 Abbildung 4Lagerfläche 5 M7 Wiederherstellen von 3.066,34 m² Rasenfläche (HJ, mc1). Südwestlich unterhalb des Sportplatzes am Mühlengrund wird die angrenzende Rasenfläche für die Andienung der „Lagerfäche 3“ in Anspruch genommen. Nach Beendigung der Maßnahmen ist eine Tiefenlockerung durchzuführen, ein Planum zu erstellen und die Rasenfläche mit einer extensiven Raseneinsaat (RSM 7.1.1 mit 20 g/m²) einzusähen. M8 Entwickeln von 447,81m² Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur (K,neo 4). Der Saum soll durch eine gerichtete Sukzession (Mahd in einem Zyklus von 5 Jahren) entwickelt werden. Ziel der Sukzession ist eine artenreiche Hochstaudenflur, die zu den angrenzenden Strukturen überleitet. M9 Anlegen von 503,18 m ² m Bach, bedingt naturnah Vgl. Planungsunterlagen M10 Wiederherstellen von 1.250,27 m ² Acker (HAO). Nach Beendigung der Maßnahmen ist eine Tiefenlockerung durchzuführen, ein Planum LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 54 zu erstellen und die Ackerfläche, in Abstimmung mit dem Landwirt, mit einer Gründüngung einzusäen. 3.4 Gehölzschutz G1 Die Baumreihe im Bereiche der „Lagerfläche 7“, ist gemäß RSA LP4 zu schützen. Zusätzlich zu dem Schutz der Rinde gegen mechanische Beschädigungen sind Maßnahmen zu ergreifen um einer möglichen Verdichtung des Untergrundes entgegen zu wirken (z.B. Stahlplatten oder Geogitter zur flächigen Lastverteilung) G2 Die Baumreihe (ca. 68 m), welche westlich an den Betrachtungsraum angrenzt, ist gemäß RAS LP4 zu schützen. Es ist ein Schutz der Rinde vor mechanischer Beschädigung zu erstellen und im Bedarfsfall sind die Wurzeln durch passive Schutzmaßnahmen vor Verdichtung zu schützen. G3 Schutz der bachbegleitenden Gehölzreihe auf der rechten Uferseite (ca. 117 m). Die Gehölze sind gemäß RAS LP 4 vor mechanischen Beschädigungen an der Rinde zu schützen und im Wurzelbereich vor Verdichtungen. Die Arbeiten im parallel verlaufenen Gewässerbett (Doppeltrapezprofil) haben so vorsichtig bzw. schonend wie möglich zu erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass es durch die ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches zu Verletzungen an der Wurzel der begleitenden Gehölze kommt. Sollten Wurzelverletzungen auftreten, sind diese gemäß DIN 18920 zu behandeln. Um den Wurzelverlust auszugleichen sowie den Bauablauf nicht zu behindern wird empfohlen im Vorfeld einen schonenden Erziehungsschnitt im Kronenbereich durchzuführen. G4 An dem Solitärgehölz auf der linken Gewässerseite ist ein Rindenschutz gegen mechanische Beschädigungen gemäß geltender Vorgaben zu erstellen. G5 Schutz der „neu angelegten Baumreihe“ auf dem Sportplatz. Um Verletzungen an der Rinde der Gehölze ausschließen zu können, ist ein Schutz gegen mechanische Beschädigung der Gehölze gemäß der RSA LP 4 zu erstellen. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 55 G6 An dem Solitärgehölz auf der linken Gewässerseite ist ein Rinden- und Wurzelschutz gegen mechanische Beschädigungen gemäß geltender Vorgaben zu erstellen. G7 An dem Solitärgehölz auf der linken Gewässerseite ist ein Rinden- und Wurzelschutz gegen mechanische Beschädigungen gemäß geltender Vorgaben zu erstellen. Alle Gehölzschutzmaßnahmen müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden (GaLa-Bau) und sollten durch die ökologische Baubegleitung überwacht werden. 3.4.1 Allgemeine Empfehlung Im Vorfeld zur Umsetzung der Maßnahme sollte geprüft werden, ob ein schonender Pflege- und Erziehungsschnitt durchgeführt werden sollte, um den benötigten Arbeitsraum zu schaffen, das lichte Raumprofil für die Andienung der Baustelle und Lagerflächen sicherzustellen und unnötige Kronenverletzungen in den erhaltenswerten Gehölzen zu vermeiden. Weiterhin sollte geprüft werden, ob passive Schutzeinrichtungen zur flächigen Lastverteilung eingesetzt werden können, sodass die Bodenverdichtung auf das unvermeidbare Maß reduziert wird. LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 56 3.5 Kompensation Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes wird das Bewertungsverfahren gemäß der Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2009) angewendet. Die Kartierung und die Bewertung der Biotoptypen erfolgen auf Grundlage der numerischen Bewertungsverfahren in NRW bzw. auf der Ergänzung des numerischen Bewertungsverfahrens durch die Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen (2008). Berechnung der ökologischen Werteinheit (ÖWE) Berechnung der Wertigkeit des IST-Zustandes Biotoptypenfläche x Biotopwert = ÖWE Berechnung des ZIEL-Zustandes: Biotoptypenfläche x (Biotopwert x Faktor bzw. Bonus) = ÖWE (in 30 Jahren zu erreichender Zustand) Berechnung des Kompensationsbedarfs: ÖWE des ZIEL-Zustandes – ÖWE des IST-Zustandes = Kompensation LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 57 Neben der Berechnung der ökologischen Werteinheiten werden so genannte Boni für die Verbesserung der Fließgewässerdynamik und des Gewässerentwicklungsraumes eingerechnet. Ermittlung des Faktors bzw. Bonus bei der Entfernung einer betonierten Sohlschale. Die rot umrandeten Kästen zeigen die Vorgehensweise zur Ermittlung des Bonusses auf. Abbildung 5: Übersicht zur Ermittlung der Boni (Auszug aus der Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen) LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 58 Beispiel für die Festlegung des Gewässerentwicklungsraumes: Abbildung 6: Beispiel für die Berechnung des Gewässerentwicklungsraumes (Auszug aus der Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen) LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 59 Tabelle 6: Kompensationsberechnung IST-Zustand Biotoptyp Gebüsch ZIEL-Zustand Fläche in [m²] Biotopwert Kürzel a BD 3, ta 2-3 b 469 ÖWE= axb 16 7.504 BE 100, ta 1 306 21 6.426 typischen Gehölzen BE 100, ta 3 480 19 9.120 BF 90, ta 11 240 18 4.320 Wirtschaftsgrünland EA, veg 1 15 11 165 Wirtschaftsgrünland EA/EB, xd 5 196 11 2.156 FM wf 5 706 8 5.648 typischen Gehölzen Baumreihe Bach, naturfern, in Betonschalen 3) Zielwert A b inkl. F/B = c inkl. F/B ÖWE = axbxc 2.390 16 38.240 lebensraum typischen Gehölzen 1.620 21 2.945 0 0 12 11 132 1 11 11 1.122 12 13.464 2 68.040 (BE 100, ta 1-2) Ufergehölz mit, lebensraum Gebüsch (BD 3, ta 2- Zielwert Ufergehölz mit, Ufergehölz mit, lebensraum Biotoptyp (Kürzel) Zielwert Fläche in [m²] Versiegelte Fläche (VF 0) Wirtschaftsgrünland (EA, veg 1) Wirtschaftsgrünland (EA/EB, xd 5) Park (HB, xd 3) LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 62 IST-Zustand Acker ZIEL-Zustand HAO 1.251 8 10.008 Rasenfläche (HJ, ka 1) 3.066 11 33.726 448 11 4.928 503 24 1250 8 Saum-, Ruderal- und Park HB, xd 3 1.107 12 13.284 Hochstaudenflur (k, neo 4) Fleißgewässer, be- Zier- und Nutzrasen Rasenflächen, intensiv genutzt Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur Versiegelte Fläche Flächensumme Summe HJ, ka 6 18 11 198 HJ, mc 1 4.258 11 46.838 K, neo 2 1.421 11 15.631 VF 0 2.890 0 0 dingt naturnah (FM, wf 3) Acker (HAO) 13.357 2 24.144 10.000 13.357 121.298 192.685 Kompensations- 71.387 überschuss LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen Seite 63 4 Bilanz Im Rahmen der Bilanzierung wird berechnet, ob die Biotopausstattung nach der Umsetzung der Planung eine höhere ökologische Wertigkeit erreicht haben wird als das derzeitige, von der Baumaßnahme in Anspruch genommene Inventar. Dazu werden die Verlustpunkte aus der Eingriffsberechnung den Kompensationspunkten nach der Umgestaltung gegenübergestellt. Tabelle 7: Flächenbilanz Ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches Gesamtbilanz Erfolgter Eingriff Erbrachte Kompensation Defizit in m2 Überschuss in m² - 121.298 + 192.685 Gesamtkompensation Damit ergibt sich ein Kompensationsüberschuss, Kompensation ist somit erbracht. + 71.387 die erforderliche 5 Ökologische Baubegleitung Zur Sicherung der in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird empfohlen, die Baumaßnahme durch eine ökologische Bauüberwachung zu begleiten. In die Bauleitung wird Ingenieurpersonal mit biologisch-ökologischem Sachverstand integriert. Es besteht nicht nur die Notwendigkeit, die Vorgaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes zu sichern, sondern auch auf akute Probleme, die sich vor Ort ergeben, im Sinne von Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu reagieren. Gerade durch die beengten Platzverhältnisse und dem Wunsch, bestehende Gehölze zu erhalten, kann man mit einer solchen Maßnahme diesem Umstand Rechnung tragen. Ein enger Kontakt der begleitenden Ingenieure mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises kann zu einer weiteren Eingriffsminimierung vor Ort beitragen. In einem Abnahmetermin ist mit der Unteren Landschaftsbehörde eine Kontrolle über die Durchführung der im LBP festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie über den Umsatz und die Effizienz der Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. 6 Literatur- und Quellenverzeichnis Binot, Margret (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Tiere Deutschlands. In: Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55. Bundesamt für Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg. BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG): vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 6. August 2009, S. 2542. BUNDESMINESTERIUM DER JUSTIZ (BARTSCHV): vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zuletzt geändert durch Art. 22 G.v. 29.07.2009/ 2542 Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, Recklinghausen. Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Rd. Erl. D. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v 13.04.2010, - III 4 6116.06.01.17Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF): § 62-Biotope in NRW - Kartieranleitung - Entwurf - Stand: 12.04.1996. MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT NRW (MUNLV)(Hrsg.)( 1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(MUNLV): Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz-LG) in der Fassung vom 15. Dezember 2005. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN (HRSG. 2009): Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN (HRSG. 2009): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands Schriftenreihe für Vegetationskunde; Heft 28; Bundesamt für Naturschutz; Bonn 1998 Rothmaler, W.: Exkursionsflora von Deutschland, Volk und Wissen Verlag GmbH, Band 3, Berlin, 1985 Trautmann, W. (1973): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1: 200.000 potentielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502 Köln. In: Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 6, Bonn-Bad Godesberg. Scheu, T. (2010): Vorstellung eines interkommunalen informellen Planungsverfahren in der Region Köln/Rhein/Erft mit neuen Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum kulturellen Erbe. , UVP report 1+2 10, UVP-Gesellschaft e.V., Hamm Unterhaltungsverband Pulheimer Bach (2011): Ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches im Bereich Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und –Geyen, Erftstadt, Bearbeitung: Franz-Fischer GmbH (unveröff.) http://www.gis6.nrw.de/ASWebGS_100/ASC_Frame/portal.jsp http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?sessionID=173826180715226 54045&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=Du mmy_nv_68&xid=481464,19 http://www.gis6.nrw.de/ASWebGS_100/ASC_Frame/portal.jsp http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Karte_Kompensationsraeume.pdf Zugriff am 31.08.2010 um 110:38 Uhr http://geo.rhein-erft-kreis.de/ASWeb/ASC_Frame/portal.jsp