Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,5 MB
Datum
06.07.2011
Erstellt
28.06.11, 08:28
Aktualisiert
28.06.11, 08:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches
im Bereich Martinstraße (km 4,30) bis
Von-Grass-Straße (km 3,69) in
Pulheim-Sinthern und -Geyen
Auftraggeber:
Bonn, April 2011
Breite Straße 21 • 53111 Bonn
www.zumbroich.com
Auftraggeber: Ing.-Büro Franz Fischer GmbH
(im Auftrag des Unterhaltungsverband Pulheimer Bach)
Bearbeitung: Dipl. Ing. (FH) Landschaftsarchitektur Harald Grote
Dipl.- Geographin Claudia Zumbroich
Zumbroich GmbH & Co. KG
Landschaft + Gewässer
Breite Straße 21 - 53111 Bonn
Tel.: 02 28.22 77 77 0
Fax: 02 28.22 77 77 1
www.zumbroich.com
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung ...................................................................................................... 5
1.1
Zielsetzung....................................................................................................5
1.2
Gesetzliche Grundlagen ................................................................................5
1.3
Methodisches Vorgehen ...............................................................................8
1.4
Beschreibung der Baumaßnahme .................................................................9
2
Bestandsaufnahme und Bewertung ........................................................11
2.1
Abiotische Gegebenheiten ..........................................................................11
2.1.1
Geologie......................................................................................................11
2.1.2
Bodenbildungen ..........................................................................................12
2.1.3
Grundwasser...............................................................................................13
2.1.4
Klima...........................................................................................................13
2.2
Biotische Gegebenheiten ............................................................................14
2.2.1
Potentiell natürliche Vegetation ..................................................................14
2.2.2
Biotop- und Nutzungskartierung .................................................................15
2.3
Schutzgebiet ...............................................................................................25
2.3.1
Biotopkataster NRW, LSG, FFH-Gebiete,Vogelschutzgebiete ......................25
2.3.2
Wasserschutzgebiete ..................................................................................25
2.4
Planungen Dritter........................................................................................25
2.4.1
Gebietsentwicklungsplan (GEP) ..................................................................25
2.4.2
Landschaftsplan..........................................................................................26
2.4.3
Integrierte Planungsempfehlung .................................................................26
2.4.4
Bebauungsplan ...........................................................................................26
2.4.5
Geoprotal Rhein-Erft Kreis...........................................................................26
2.4.6
Biotopkataster ............................................................................................27
2.5
Bewertungsverfahren ..................................................................................28
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2.5.1
Biotopwertigkeiten......................................................................................32
2.6
Planungsrelevante Arten .............................................................................34
3
Darstellung der Maßnahmen des Naturschutzes und des
Landschaftsschutzes.................................................................................48
3.1
Allgemeine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen .....................................48
3.1.1
Anlagebedingte Eingriffe .............................................................................48
3.1.2
Betriebsbedingte Eingriffe...........................................................................49
3.2
Konfliktanalyse............................................................................................50
3.2.1
Auswirkungen auf den Boden......................................................................51
3.2.2
Auswirkungen auf das Oberflächengewässer..............................................52
3.3
Landschaftspflegerische Maßnahmen.........................................................53
3.4
Gehölzschutz...............................................................................................55
3.4.1
Allgemeine Empfehlung...............................................................................56
3.5
Kompensation.............................................................................................57
4
Bilanz ............................................................................................................. 0
5
Ökologische Baubegleitung........................................................................ 1
6
Monitoring/ Kontrolle der angenommen RisikoprognoseFehler! Textmarke nicht definie
7
Literatur- und Quellenverzeichnis ............................................................. 2
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
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Pläne
Plan Nr. 20638/76236, Blatt 1, Bestand- und Konflikt, M 1:1.500
Plan Nr. 20638/76237, Blatt 2, Maßnahmen, M 1:1.500
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Auszug aus dem GEP des Landes NRW......................................................25
Abbildung 2: Auszug aus dem LP Geyen. In rot ist der Betrachtungsraum umrandet. ...26
Abbildung 3 Geoprotal Rhein-Erft-Kreis .........................................................................27
Abbildung 4Lagerfläche 5..............................................................................................54
Abbildung 5: Übersicht zur Ermittlung der Boni ............................................................58
Abbildung 6: Beispiel für die Berechnung des Gewässerentwicklungsraumes...............59
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Potentiell natürliche Vegetation im Untersuchungsgebiet (aus: W. TRAUTMANN
(1973)) ..........................................................................................................................14
Tabelle 2: Bewertungsklassen .......................................................................................28
Tabelle 3: Bewertungskriterien/Wertzahlen ..................................................................29
Tabelle 4: Biotoptypenbezeichnungen nach LÖBF Biotopwerte nach Ludwig (1991),....32
Tabelle 5 planungsrelevante Arten Sinthern/Geyen in Pulheim nach LANUV................44
Tabelle 6: Kompensationsberechnung...........................................................................62
Tabelle 7: Flächenbilanz
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1 Einleitung
1.1 Zielsetzung
Der Pulheimer Bach stellt sich im Planungsraum von der Martinstraße (km 4,30) bis
Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen als ein stark ausgebautes
Stadtgewässer dar. Er verläuft geradlinig, tief (ca. 1 – 3 m) in die Landschaft eingeschnitten und hat zum überwiegenden Teil eine befestigte Sohle sowie verbaute
Uferbereiche. Auf der Fließstrecke von km 3 + 690 bis km 4 + 300 überwindet der Pulheimer Bach vier Sohlabstürze.
Die Lebensraumfunktion für Tiere und Pflanzen weist infolge des stark ausgebauten
Zustandes des Gewässers starke Defizite auf. Die Durchgängigkeit für aquatische und
semiaquatische Wanderer ist nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben.
Mit der Ökologischen Verbesserung soll eine eigenständige Entwicklung des Gewässers
in Richtung seiner naturnahen Ausprägung initialisiert werden. Es werden primär gewässerökologische Belange berücksichtigt.
Eine Entfesselung des Gewässers durch die Herausnahme der Sohlschalen und des
Uferverbaus sowie die Schaffung einer „Ersatzaue“ sind u. a. Initialmaßnahmen, um
eine möglichst ungestörte Gewässerentwicklung innerhalb eines durch hohen
Nutzungsdruck begrenzten Korridors zu ermöglichen. Obwohl mit der Umgestaltung
sowohl eine ökologische Verbesserung des Gewässerbettes als auch des Umfeldes angestrebt wird, wird durch die Baumaßnahme zunächst in begrenztem Umfang in bestehende Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt eingegriffen.
Mit der Bearbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes wurde das Planungsbüro Zumbroich, Bonn beauftragt.
1.2 Gesetzliche Grundlagen
Der Landschaftspflegerische Begleitplan basiert im Land Nordrhein-Westfalen auf dem
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV.NRW.S185).
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 des Landschaftsgesetzes
(LG) festgeschrieben. Demnach sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbeLBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
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siedelten Bereich zu schützen, zu pflegen, zu sichern und wiederherzustellen. Damit
sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur
und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine
Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden.
Gemäß § 4 a Abs. 1 LG ist die positive Wirkung von Eingriffen auf den Biotop- und
Artenschutz in der Bemessung des Kompensationsbedarfs zu berücksichtigen.
Weiterhin sind bei der Kompensationsberechnung des Eingriffs die Bewirtschaftungsund Pflegemaßnahmen, die dauerhaft durchgeführt werden und zu einer Aufwertung
des Naturhaushaltes und/oder des Landschaftsbildes führen, zu berücksichtigen (§ 4a
Abs. 2 LG).
Vorhabensbedingte, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind
innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
BNatSchG §15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen, Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen.
Ausgeglichen ist ein Eingriff dann, wenn die Beeinträchtigung der Funktion des Naturhaushaltes in gleicher Weise wiederhergestellt ist und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (BNatSchG § 15 Abs.2).
Kann ein Eingriff gemäß § 5 Abs. 1 LG nicht ausgeglichen werden und geht er den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vor, so hat der Verursacher Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an anderer Stelle
in dem durch den Eingriff betroffenen Raum durchzuführen. Sie sollen nach Art und
Umfang geeignet sein, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes
oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).
Können die durch einen nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriff verursachten
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht behoben werden, weil die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt
werden können, hat der Verursacher für die verbleibenden Beeinträchtigungen ein
Ersatzgeld an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten (§ 5 Abs. 3 LG).
Eine weitere Möglichkeit einen Eingriff auszugleichen stellen so genannte „Vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen“ (CEF-Maßnahmen; continuous ecological functionalitymeasures) dar. Sie setzen direkt am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie
sollen die Habitate für die betroffene Population in Qualität und Quantität erhalten. Die
Maßnahmen sollen dabei einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen
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Habitat haben und angrenzend neue Lebensräume schaffen, die in direkter funktionaler
Beziehung mit dem Ursprungshabitat stehen. Gesetzliche Grundlage bilden § 15 und
44. Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (Eingriffsregelung) in Zusammenhang mit
den Vorschriften des Baugesetzbuches im § 21.
„Alle Flächen- oder Funktionsverluste, die sich nicht mit einer hohen Prognosewahrscheinlichkeit sicher ausschließen lassen, müssen in qualitativer und quantitativer Hinsicht so ausgeglichen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten ununterbrochen und für die Dauer der Vorhabenswirkungen erhalten bleibt.“ (LANUV,
2010).
In Ausnahmeverfahren kann der Erhaltungszustand einer Population durch sogenannte
FCS-Maßnahmen sichergestellt werden (vgl. EU-Kommission, 2007). Im Gegenteil zu
den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen müssen die FCS-Maßnahmen nicht in
direkter Verbindung zum Eingriff/ zu der Lebensstädte stehen. Diese Maßnahmen
können u.a. in den festgelegten Kompensationsräumen erfolgen.
Durch die FCS-Maßnahmen soll der Bestand der betroffenen Arten gesichert werden.
Gemäß § 6 LG Abs. 2 hat bei einem Eingriff in Natur und Landschaft der Planungsträger
alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlich sind.
Gemäß § 69 LG kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiungen von den
Geboten und Verboten des LG erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) enthält alle relevanten Informationen zur
Lage von Schutz- und Restriktionsgebieten, zu den Maßnahmen der Eingriffsvermeidung
und -verminderung, den Gehölzverlusten sowie den Kompensationsmaßnahmen.
„[…]Unvermeidbare baubedingte und betriebsbedingte Tierverluste
Im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten können unvermeidbare baubedingte Tierverluste auftreten. Gemäß § 44
Abs. 5 BNatSchG verstoßen diese Handlungen bei Planungs- und Zulassungsverfahren
nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
„Unvermeidbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle vermeidbaren Tötungen
oder sonstige Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, d.h. alle geeigneten und zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen müssen ergriffen werden. In der Regel können baubedingte Tötungen vermieden werden, indem die Baufeldräumung außerhalb der Zeiten
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erfolgt, in denen die Lebensstätten genutzt werden.
Liegen beispielsweise Nester oder Höhlenbäume unmittelbar im Baufeld, kann die
Tötung von Tieren unter Umständen durch Freiräumung außerhalb der Brutzeit vermieden werden, vorausgesetzt die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ist zu diesem Zeitpunkt unbewohnt, geeignete Ausweichlebensräume im Umfeld sind vorhanden und ihre
Zerstörung ist zulässig. Amphibien oder Reptilien können durch rechtzeitigen Wegfang
aus dem Baufeld, Aussetzen der Tiere im räumlichen Zusammenhang, und dem anschließenden Aufstellen von Sperrzäunen o.ä. daran gehindert werden, während der
Bauphase (wieder) in das Baufeld einzuwandern.
„Unvermeidbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der
Vorhabenszulassung das betriebsbedingte Tötungsrisiko artspezifisch durch geeignete
Vereidungsmaßnahmen reduziert wurde. Der dabei erforderliche Aufwand richtet sich
unter anderem nach der Bedeutung und dem Erhaltungszustand der lokalen
Population.“ (Rd.Erl. d. MUNLV, 2010).
Ausnahmen sind zulässig, sofern keine zumutbare Alternative gegeben ist. Diese Alternativenprüfung ist mit der Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 aus der FFHVeträglichkeitsprüfung vergleichbar.
Das geplante Vorhaben bedarf der Befreiung durch die zuständige untere Landschaftsbehörde (§ 69 LG).
1.3 Methodisches Vorgehen
Die Bearbeitung des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplanes erfolgt im
Wesentlichen in fünf Arbeitsschritten:
1. Grundlagenerhebung (Kap. 2.1)
•
Geländebegehungen
Kartierung und Bewertung der Biotoptypen (Kap. 2. 3)
•
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
2. Konfliktanalyse, inkl. der Abwägung von Minimierung und Vermeidung des Eingriffs
(Kap. 3)
3. Erarbeitung der landschaftspflegerischen Maßnahmen und der erforderlichen und
erbrachten Kompensation (Kap. 4)
4. Bilanzierung (Kap. 5)
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1.4 Beschreibung der Baumaßnahme
Wesentliche Elemente der ökologischen Verbesserung sind die Beseitigung der Betonsohlschalen sowie die Beseitigung der vier Sohlabstürzen in dem genannten Abschnitt
längs des Gewässers.
Die 4 Sohlabstürze, mit einer Gesamt-Absturzhöhe von 2,3 m, werden jeweils durch
Sohlgleiten mit einem Längsgefälle von 1:30 ersetzt. Der Bereich der Einmündung des
Langen Grabens, unterhalb der Brücke Mühlengrund, wird gesichert. Gesichert werden
auch die weiteren Einleitstellen von Oberflächenabflüssen unterhalb der Martinstraße
und am Schulgelände, sowie die o.g. Abschlagseinleitung aus dem Wassergraben des
Fronhofs. Ebenfalls gesichert werden die das Gewässer kreuzenden Versorgungsleitungen von Strom und Wasser. Im Bereich zwischen den Brücken „Am Fronhof“ und
dem Sportplatz wird die Gewässersohle im Planungszustand um ca. 60 cm aufgehöht.
Zwangspunkte der Aufhöhung sind hier die oben bereits genannten Einleitstellen der
Abschlagsleitung des Wassergrabens sowie der Oberflächenwassereinleitung des
Schulgeländes, unmittelbar oberhalb der Brücke am Sportplatz.
Die bestehenden vier Sohlabstürze werden künftig durch fünf Sohlgleiten, mit einem
Gefälleverhältnis von jeweils 1:30, ersetzt. Die maximal am Stück überwundene Höhendistanz beträgt gemäß den Vorgaben der Blauen Richtlinie 1,0 m.
Längs des Pulheimer Baches besteht, im hier betrachteten Abschnitt, nur eine sehr
geringe Möglichkeit zur Aufweitung des Gewässers. In einigen Teilbereichen wird
künftig die vorhandene Gewässerparzelle besser durch die Querprofilierung ausgenutzt.
Durch die Anhebung des Gewässers im mittleren Abschnitt fallen der Gewässereinschnitt in das vorhandene Gelände kleiner sowie die Böschungsneigungen flacher aus.
Die Gewässerquerprofile sind im Bestand vergleichsweise kompakt und im unteren Bereich stark eingeschnitten. Durch die Auskleidung des Sohlbereiches mit Betonsohlschalen ist die hydraulische Leistungsfähigkeit des Baches bei kleinen Wassertiefen
relativ groß. Im Planungszustand wird das Gewässer, insbesondere im Sohlbereich, aufgeweitet. Die Sohlbreite beträgt dann ca. 80 cm, im untersten Bereich auch bis ca. 1,20
m. Die Böschungen des Mittelwasserbettes sind im Verhältnis 1:1 angeordnet bei einer
Höhe von 20 cm. Beidseitig wird, wo immer möglich, eine Ersatzaue angeordnet, in der
auch eine eigenständige Gewässerentwicklung möglich sein soll. Die Böschungsneigungen zum bestehenden Gelände liegen bei maximal 1:1,5, in der Regel um 1:2,
vereinzelt auch bei bis 1:3,2.
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Abb. 1: Übersichtskarte über den Betrachtungsraum
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2 Bestandsaufnahme und Bewertung
Lage des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet liegt in NRW, im Großraum Köln, zwischen den Gemeinden
Geyen und Sinthern. Naturräumlich ist das Vorhabensgebiet als Teil des Naturraums
„Niederrheinische Bucht“ der Haupteinheit „Köln-Bonner Rheinebene und linksrheinische Mittelterrassenplatten“ (Nr. 551), der Untereinheit „Brauweiler Lössplatte“
(Nr. 551.41) zuzuordnen. Die Planung umfasst den Pulheimer Bach von km ca. 3,690
bis km. ca. 4,300. In nordwestlicher Richtung wird das Untersuchungsgebiet von der
Martinstraße in Sinthern gefasst und endet in südöstlicher Richtung am Mühlengrund in
der Gemeinde Geyen.
Das Untersuchungsgebiet befindet sich zum Teil im Randbereich der Siedlungsflächen
der Gemeinden Geyen und Sinthern. Es wird zum einen durch die angrenzenden Bebauungen (u.a. entlang der Martinstraße und am Fronhof) geprägt, sowie durch die Freizeit- und Sportnutzung (Sportplätze, Am Mühlengrund). Zwischen der Martinstraße und
Am Fronhof wird das Untersuchungsgebiet vorwiegend durch die landwirtschaftliche
Nutzung (Weide- und Ackernutzung) dominiert.
2.1 Abiotische Gegebenheiten
2.1.1 Geologie
Der Oberlauf des Pulheimer Baches ist durch lehmige Flussaufschüttungen des Holozäns geprägt. Das Umland wird von pleistozänen Flussaufschüttungen der Hauptterrasse gebildet. Dies ist gerundeter, sehr grober Kies mit großen Geschieben und
Lagen von Sand. Darüber hinaus gibt es oberflächlich entkalkten und verlehmten Löß
(„Mergel“) des Pleistozäns, vereinzelt ist feiner, weißer Quarzsand des mittleren
Miozäns (Tertiär) zu beobachten.
Der Mittellauf des Pulheimer Baches durchfließt ebenfalls die lehmigen Flussaufschüttungen des Holozäns und auch das Umland wird gebildet durch oberflächlich entkalkten und verlehmten Löß („Mergel“) des Pleistozäns.
Eine N-S-gerichtete Verwerfung im Untergrund verläuft durch Sinthern. Kurz vor Pulheim findet ein Wechsel von der Hauptterrasse zur Mittelterrasse statt.
Kennzeichnend für den Unterlauf des Pulheimer Baches sind die bereits genannten
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lehmigen Flussaufschüttungen des Holozäns. Aufgrund eines weiteren Wechsels von
der Mittelterrasse zur Niederterrasse gibt es weitere holozäne Flussaufschüttungen:
-
Kies mit einer Decke von oberflächlich verlehmten in der Tiefe kalkigem Sand
-
Lehm über Sand mit Kies im Untergrund
-
oberflächlich humosen, schwer durchlässigen Lehm, z.T. über Sand
Das Umland ist geprägt durch das Vorhandensein von oberflächlich entkalktem und
verlehmtem Löß („Mergel“) und vereinzelt pleistozänen Flussaufschüttungen der Mittelterrasse, welche gebildet werden aus gerundetem, grobem Kies mit großen Geschieben
und Lagen von Sand. Es finden sich pleistozäne Flussaufschüttungen der Niederterrasse
aus grobem, grauen bis rotbraunen Kies und Sand.
2.1.2 Bodenbildungen
Im Untersuchungsgebiet dominieren ausschließlich terrestrische Böden, ohne Grundwasser- und Staunässeeinfluss im Oberboden. Der Pulheimer Bach durchfließt von der
Quelle bis zur Mündung folgende Böden.
Der Ober- und Mittellauf des Baches sind geprägt durch das Vorhandensein von
Kolluvium, z.T. pseudovergleyt oder vergleyt. Das Kolluvium wird gebildet aus umgelagerten Lößlehm des Holozäns über Sand und Kies der pleistozänen Hauptterrasse.
Das Ausgangsmaterial für die Bodenbildung waren sandiger Lehm bis kiesiger Sand,
welche überlagert werden von schwach humosem lehmigem Schluff bis schluffigem
Lehm, z.T. kalkhaltig.
Der Unterlauf des Pulheimer Baches durchfließt ebenfalls das bereits oben erwähnte
Kolluvium. Des Weiteren ist der Unterlauf durch Parabraunerde, stellenweise Braunerde,
z.T. pseudovergleyt oder vergleyt, geprägt. Die Parabraunerde wird aus Hochflutlehm
über Sand und Kies der pleistozänen Niederterrasse gebildet. Das Ausgangsmaterial für
die Bodenbildung war schwach lehmiger Sand bis kiesiger Sand, z.T. kalkhaltig. Dieser
wird überlagert von stark sandigem bis tonigen Lehm (z.T. kalkhaltig) sowie sandigem
bis sandig-schluffigem Lehm (z.T. stark sandig). Der Unterlauf ist weiterhin durch
Braunerde geprägt, welche gebildet wird aus holozänem Hochflutlehm über Sand und
Kies der pleistozänen Niederterrasse. Das Ausgangsmaterial für diese Bodenbildung
war lehmiger bis kiesiger Sand (z.T. kalkhaltig), welcher überlagert wird von stark
lehmigem Sand bis stark sandigem Lehm.
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2.1.3 Grundwasser
Die quartären Sand- und Kiesablagerungen des Rheines stellen infolge ihrer großen
Mächtigkeit und Durchlässigkeit generell einen sehr ergiebigen Grundwasserleiter dar.
In der Grundwassergleichenkarte L 5106 Köln wird für den Untersuchungsbereich eine
Grundwassergleiche von ca. 40 m ü. NN dargestellt. Daraus folgt ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 11 m.
Hinsichtlich des Grundwasserstandes ist zu berücksichtigen, dass der betrachtete
Raum im Sümpfungsbereich der Braunkohle-Tagebaue liegt, daher ist von veränderten
Grundwasserverhältnissen auszugehen.
Für den Bereich des Pulheimer Baches ist eine grundwasserferne Situation gegeben.
2.1.4 Klima
Das Klima des Untersuchungsraumes ist dem atlantisch bestimmten Klima des norddeutschen Flachlandes zuzuordnen.
Nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes liegt der Anteil der Sommerniederschläge
bei etwa 60 % des Jahresniederschlags. Dies bestätigen auch die Angaben des MURL
(Klima-Atlas NRW, S. 3, 1989), wonach das Untersuchungsgebiet bezogen auf den
Jahresgang des Niederschlags einem “Sommertyp” zuzuordnen ist. Dieser zeichnet sich
durch ein ausgeprägtes Niederschlagsmaximum im Sommer aus. Das Niederschlagsmaximum im Winter ist deutlich geringer.
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2.2 Biotische Gegebenheiten
2.2.1 Potentiell natürliche Vegetation
Unter der "potentiellen natürlichen Vegetation" wird diejenige Vegetation verstanden,
die sich einstellen würde, wenn jeglicher Einfluss menschlicher Tätigkeit auf die Natur
wegfällt. In Anlehnung an TRAUTMANN (1973) kann man bezüglich der potentiellen natürlichen Vegetation das Untersuchungsgebiet in zwei Bereiche gliedern. Die folgende
Tabelle gibt eine Übersicht über die bodenständigen Gehölze des Einzugsgebietes. Sie
kann bei der Artenwahl zu Neupflanzungen eine Hilfestellung sein.
Tabelle 1: Potentiell natürliche Vegetation im Untersuchungsgebiet (aus: W. TRAUTMANN (1973))
Vorkommen im Unter-
Bestandesstruktur der Bodenständige Gehölze
suchungsgebiet
natürlichen Waldgesellschaft
Artenreicher
Teilweise in der Aue des
Mischwald mit Stiel-
Sternmieren-
Pulheimer Baches im
eiche, Esche, Hainbuche, buche, Buche (Vogel-
Stieleichen-
Mittelauf
Buche, Vogelkirsche,
Hainbuchenwald
Stieleiche, Esche, Hainkirsche), Flatterulme,
örtlich Flatterulme, Berg- Bergahorn. Hasel, Weißund Feldahorn, spärlich
dorn, Hundsrose, Hart-
entwickelte Strauch-
riegel, Wasserschneeball,
schicht
Pfaffenhütchen
Maiglöckchen-
Umfeld des Pulheimer
Vorherrschend Buche
Buche, Traubeneiche,
Perlgras-
Baches
mit geringer Bei-
Hainbuche, Winterlinde,
mischung von Trauben-
Salweide, Vogelbeere,
eiche, örtlich Hainbuche
Espe, Hasel, Weißdorn,
und Winterlinde
Hundsrose, Schlehe
Buchenwald
Die Ergebnisse der Biotoptypenkartierung ist dem Bestand- und Konfliktplan (Plan Nr.
20638/76236, M 1: 250) zu entnehmen.
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2.2.1.1 Landschaftsbild
Im Norden wird das Landschaftsbild durch die schwach verdichtete Wohnbebauung
dominiert, die für den ländlichen Raum typisch ist. Nach Nordosten wird das Landschaftsbild von der kleinparzelligen landwirtschaftlichen Flächennutzung abgelöst.
Entlang der Parzellengrenzen haben sich zum Teil Hecken sowie ältere Gehölzbestände
eingestellt. Im weiteren Verlauf des Pulheimer Bachs geht das landwirtschaftlich geprägte Landschaftsbild wieder in ein dörflich geprägtes Erscheinungsbild über.
Der Betrachtungsraum hat eine hohe vertikale und horizontale Strukturvielfalt, die u.a.
aus der Bebauung, der Flächenbewirtschaftung und dem Gehölzbestand an den
Flurstücksgrenzen und in den Gärten resultiert.
2.2.2 Biotop- und Nutzungskartierung
2.2.2.1 Erhebungsmethodik
Bei der vorliegenden Untersuchung wurde jeder Biotoptyp einzeln erfasst und abgegrenzt. Die Bezeichnung erfolgt gemäß dem detaillierten Biotoptypenschlüssel des
Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2009) mit
Zusatzcodes des numerischen Bewertungsverfahrens von Biotoptypen.
Erste Kartierungen wurden vom Planungsbüro Zumbroich bereits 2008 vorgenommen.
Die Biotoptypen/ Nutzungstypen wurden detailliert in der Geländebegehung am
27.07.2010 erhoben.
2.2.2.2 Ergebnis der Kartierung
Der aktuelle Bestand entlang des Pulheimer Bachs im Betrachtungsraum ist deutlich
durch die urbane Nutzung geprägt. Er wird von niedrig- bis mittelwertigen Biotopen
dominiert.
2.2.2.3 Aktueller Bestand
Versiegelte Fläche (VF 0)
Auf der linken Seite wird der Pulheimer Bach in geringem Abstand von einem
asphaltierten Weg in geringer Entfernung (ca. 1 – 2 m) begleitet. Das Gewässer wird
durch die Straßen „Am Fronhof“ und „Mühlengund“ gequert. In geringer Entfernung
grenzt der Schulhof der Gemeinschaftsschule Sinthern an das Gewässer.
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Foto 1 Gewässerbegleitenden befestigte Fläche (Bach rechts)
Foto 2 Schulhof, bzw. überbaute Fläche, linke Gewässerseite (Blickrichtung gegen die Fließrichtung)
Wirtschaftsgrünland (EA/EB, xd 5)
Die Wirtschaftsgrünländer werden vorwiegend durch Weidenutzung geprägt.
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Foto 3 Weidenutzung
Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur (K, neo 4)
Die Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur setzt sich vorwiegend aus störungszeigenden
und stickstoffliebenden Arten zusammen, die durch Sukzession entstanden sind. Zu
nennen sind hier u.a. Große Brennnessel (Urtica dioica), Stinkender Storchschnabel
(Geranium robertianum), Gundermann (Glechoma ssp.), Ackerwinde (Convovulus
arvensis), Acker-Kratzdistel (Cirsium arvensis), Kriechender Hahnenfuß (Ranunculus
repens). Vereinzelt traten Gräser wie das Gewöhnliche Knäuelgras (Dactylis glomerata),
Einjähriges Rispengras (Poa annua), Wasserschwaden (Glyceria ssp.) und Wolliges
Honiggras (Holcus lanatus) auf. Vereinzelt sind junge Gehölze eingestreut. Sie werden
zum Teil durch die episodischen Störungen in ihrer derzeitigen Ausprägung erhalten.
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Foto 4 Ruderaler Saum auf der linken Gewässerseite des Pulheimer Baches
Foto 5 Ruderaler Saum auf der linken Gewässerseite des Pulheimer Baches mit eingestreuten Gehölzen
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Bachbett, naturfremd, in Betonschalen, nicht verschmutzt (FM, wf 5)
Foto 5 und 6 Typischer Gewässerausbau des Pulheimer Bachs im Betrachtungsraum
Der Pulheimer Bach ist derzeit stark ausgebaut und verläuft geradlinig entlang der Bebauung. Im überwiegenden Teil ist er in Ufer- und Sohle verbaut. Im betrachteten Abschnitt des Gewässers weist der Pulheimer Bach vier Sohlabstürze auf. Das Gewässer
liegt ca. ein bis drei Meter unter Geländeoberkante (GOK).
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Seite 19
Rasenfläche, intensiv genutzt (HJ, mc 1)
Die Rasenflächen werden regelmäßig gemäht (u.a. das Hochwasserprofil, die Rasenflächen in den Gärten) und stellen intensiven Scherrasen dar.
Foto 6 Intensiv gepflegte Gewässerparzelle mit Scherrasen bestanden
Baumreihe (BF 90, ta-11)
Die Baumreihe befindet sich außerhalb des Hochwasserprofiles des Pulheimer Baches.
Sie säumt die Zuwegung zu den Häusern „Am Fronhof“. Die Hauptbaumart stellt der
Bergahorn (Acer pseudoplatanus), neben eingestreuten Eschen (Fraxinus excelsior). Der
Stammdurchmesser in einem Meter Höhe beträgt durchschnittlich 30 - 60 cm. Die
Höhe der Bäume liegt zwischen 8 bis 10 m. Die Kronenbreite beträgt 6 – 8 m.
Im Unterwuchs kommt es partiell zu Naturverjüngung. Weiterhin wurde punktuell das
Aufkommen von Rubus-Gebüschen und einiger Sträucher (wie u.a. Gewöhnlicher
Schneeball (Viburnum opulus) beobachtet. Aufgrund der intensiven Pflege des Hochwasserprofils hat sich kein geschlossener Saum unter der Baumreihe eingestellt.
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Baumreihe (BF 90, ta 1-2)
Entlang des Sportplatzes am Mühlengrund, parallel zur Gewässerparzelle, wurde eine
Baumreihe aus Erlen (Alnus glutinosa) gepflanzt. Zum Teil ist vereinzelt Weiß-/ Grau Erle (Alnus incina ssp.) in der Pflanzung eingestreut. Der Stammdurchmesser in einem
Meter Höhe beträgt durchschnittlich 10 - 15 cm. Die Höhe der Bäume liegt zwischen 5
bis 7 m. Die Kronenbreite beträgt 3 – 5 m. Der Unterwuchs der Baumreihe wird aus
intensiv gepflegten Scherrasen gebildet.
Zier- und Nutzgarten mit überwiegend heimischen Arten (HJ, ka 6)
Foto 7 Nutzgarten entlang des Pulheimer Bachs
Der Zier und Nutzgarten wird intensiv genutzt. Zum überwiegenden Teil wird Gemüse
angebaut. Vereinzelt sind Gehölze in den Gärten gepflanzt.
Hecke mit lebensraum untypischen Gehölzen (BD 1, kd 4)
Die Hecke wird aus Lebensbaum (Thuja ocidentalis) gebildet. Die Hecke ist ca. 2-3 m
hoch und hat eine Länge von ca. 21 m (vgl. Foto 5, im Bildhintergrund ist die Formhecke zu erkennen).
Ufergehölze mit lebensraumtypischen Gehölzen (BE 100, ta 1-2)
Im Betrachtungsraum von km 3,870 bis km 3,915 wird der Pulheimer Bach durch Feldahorn (Acer campestre) gesäumt. Feldahorn hat u.a. sein Hauptvorkommen in Bruchund Auenwälder sowie in Wäldern und Gebüschen trockenwarmer Standorte. Der Gehölzbestand hat eine durchschnittliche Höhe von ca. 5 – 7,5 m und eine Breite von ca. 6
– 8 m.
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Ufergehölze mit lebensraumtypischen Gehölzen (BE 100, ta 3-5)
Es handelt sich bei den Ufergehölzen u. a. um Weiden (Salix ssp.), Haselnuss (Corylus
avellana) und Erle (Alnus glutinosa). Die Wuchshöhe beträgt ca. 5 – 7 m.
Foto 8 Ufergehölze mit lebensraumtypischen Gehölzen.
Gebüsch (BD 3, ta 2-3)
Das Gebüsch wird zum Überwiegenden Teil aus Weiden (Salix ssp.) gebildet.
Einzelgehölze (BF 3)
Die Lage der Einzelgehölze ist punktgenau in der Bestandserfassung dargestellt. Aus
der untenstehenden Tabelle sind Gattung, Art, der Stammumfang in 1 m Höhe, die
Kronenbreite in Meter und die Höhe in Meter zu entnehmen (ca. Angaben).
FIL
Wissenschaftlicher
Deutscher
Stammdurchmesser
Kronenbreite
Höhe
Anmerk-
ID
Name
Name
in 1 m Höhe [cm]
in [m]
des
ungen
Gehölzes
in [m]
0
Thuja occidentalis
Lebensbaum
20
4
6
1
Juglans regia
Wallnuss
20
4
6
2
Picea ssp.
Fichte
20
4
6
5
Fraxinus excelsior
Esche
20
6
12,5
6
Fraxinus excelsior
Esche
20
7
12,5
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FIL
Wissenschaftlicher
Deutscher
Stammdurchmesser
Kronenbreite
Höhe
Anmerk-
ID
Name
Name
in 1 m Höhe [cm]
in [m]
des
ungen
Gehölzes
in [m]
7
Picea ssp.
Fichte
20
4
12,5
8
Picea ssp.
Fichte
20
4
12,5
9
Picea ssp.
Fichte
20
4
12,5
10
Picea ssp.
Fichte
20
4
12,5
11
Picea ssp.
Fichte
20
4
12,5
12
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
25
8,5
12,5
13
Pinus sylvestris
Waldkiefer
25
8,5
12,5
14
Larix decedua
Europäische
25
8,5
12,5
Lärche
15
Sorbus aucuparia
Vogelbeere
25
6
12,5
16
Juglans regia
Wallnuss
15
4
6
17
Salix ssp.
Weide
20
5
6
18
Acer platanoides
Sitzahorn
15
5,5
6
19
Alnus glutinosa
Erle
15
4
6
20
Alnus glutinosa
Erle
15
4
6
21
Juglans regia
Wallnuss
30
6
12
22
Virburnum ssp.
Schneeball
2,5
1
Strauch
23
Pyracantha
Feuerdorn
1,5
1
Strauch
24
Querkus rubur
Eiche
2,5
1
In
5
Kopfbaum
Zaun
eingewachsen
25
Juglans regia
Wallnuss
5
2,5
1
Jungwuchs
26
Juglans regia
Wallnuss
5
2,5
1
Jungwuchs
27
Juglans regia
Wallnuss
5
2,5
1
Jungwuchs
28
Ligustrum vulgare
Gewöhnlicher
1
1,5
0,5
Jungwuchs
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FIL
Wissenschaftlicher
Deutscher
Stammdurchmesser
Kronenbreite
Höhe
Anmerk-
ID
Name
Name
in 1 m Höhe [cm]
in [m]
des
ungen
Gehölzes
in [m]
Liguster
29
Ligustrum vulgare
Gewöhnlicher
1
1,5
0,5
Jungwuchs
1
1,5
0,5
Jungwuchs
1
1,5
0,5
Jungwuchs
1
1,5
0,5
Jungwuchs
1
1,5
1
Jungwuchs
Liguster
30
Ligustrum vulgare
Gewöhnlicher
Liguster
31
Ligustrum vulgare
Gewöhnlicher
Liguster
32
Ligustrum vulgare
Gewöhnlicher
Liguster
33
Ligustrum vulgare
Gewöhnlicher
Liguster
Graben, bedingt naturnah (FN, wf 3)
Der Graben am Gebäude gegenüber der Kreuzstraße 40 weist einen bedingt naturnahen
Zustand auf. Die Ufer des Grabens sind mit alten Weiden (Salix ssp.) und Pappeln
(Populus ssp.) bestanden. Vereinzelt kommen Sturzbäume in der Grabenstruktur vor.
Der Graben sowie das angrenzenden Grundstück konnte aufgrund der Eigentumsverhältnisse bei der Kartierung nicht begangen werden.
Der Gehölzbestand auf den Ufern der Böschungen des Grabens hat einen durchschnittlichen Stammdurchmesser von ca. 30 – 80 cm in einem Meter über GOK. Die durchschnittliche Gehölzhöhe beträgt 10 – 15 m.
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Seite 24
2.3 Schutzgebiet
2.3.1 Biotopkataster NRW, LSG, FFH-Gebiete,Vogelschutzgebiete
Im Betrachtungsraum sind keine FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete,
Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Ferner werden keine Flächen aus dem Biotopkataster NRW aufgeführt.
2.3.2 Wasserschutzgebiete
Der Betrachtungsraum am Pulheimer Bach ist als Wasserschutzgebiet 3 b festgesetzt.
Die hieraus resultierenden Restriktionen sind zu berücksichtigen.
2.4 Planungen Dritter
2.4.1 Gebietsentwicklungsplan (GEP)
Abbildung 1 Auszug aus dem GEP des Landes NRW.
Die Flächen im Betrachtungsraum werden teilweise als „Allgemeine Siedlungsfläche“
(dunkelbraun) und zum anderen als „Allgemeiner Freiraum“ (hellbraun) und „Agrarbereich“ ausgewiesen.
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Seite 25
2.4.2 Landschaftsplan
Abbildung 2: Auszug aus dem LP Geyen. In rot ist der Betrachtungsraum umrandet.
Auszug aus der textlichen Festsetzung des Landschaftsplans
5.2-187: Beidseitige Pflanzung von Ufergehölzen am Pulheimer/Geyener Bach.
Zwischen der „Martinstraße“ und „Am Mühlengrund“ sollen Gehölzgruppen oder Feldgehölze gepflanzt werden.
2.4.3 Integrierte Planungsempfehlung
In der integrierten Planungsempfehlung der Zukunftsinitiative StadtRegion Köln-RheinErft wird der Planungsraum als Regionaler Grünzug ausgewiesen.
2.4.4 Bebauungsplan
Für die bestehende Wohnbebauung an der Martinstraße in Sinthern gibt es einen Bebauungsplan. Für den restlichen Betrachtungsraum liegt kein gültiger Bebauungsplan
vor (mündl. Mitteilung: Herrn C. Bronzio, Rhein-Erft-Kreis 2010).
2.4.5 Geoprotal Rhein-Erft Kreis
Aus dem Geoportal des Rhein-Erft-Kreises konnten keine Schutzausweisungen/
Restriktionen abgeleitet werden.
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Seite 26
Abbildung 3 Geoprotal Rhein-Erft-Kreis
Das Geoportal des Rhein-Erft-Kreises weist Grünanlagen (grün), landwirtschaftliche
Flächen (gelb), Siedlungsflächen (lila) und Wasserflächen (blau) aus.
2.4.6 Biotopkataster
Für den Betrachtungsraum sind keine Biotope im Biotopkataster NRW ausgewiesen.
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 27
2.5 Bewertungsverfahren
Die kartierten Flächen wurden nach dem Verfahren von LUDWIG (1991) bewertet. Bei
diesem Verfahren wird den Biotoptypen eine Bewertungsklasse zwischen 0 und 5 zugeteilt. Biotoptypen der Wertklasse 0 besitzen keine Bedeutung als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen und dienen auch nicht der Vernetzung benachbarter Biotope (Biotopverbund). Sie erfüllen keine Biotoptypen der Wertklasse 5, hingegen eine außerordentliche hohe Biotopfunktion.
Tabelle 2: Bewertungsklassen
Bedeutung für
die
Biotopfunktion
0
1
2
3
4
5
keine
gering
mittel
hoch
sehr hoch
außerordentlich
hoch
Biotopwerte
0–6
7 – 12
13 – 18
19 – 23
24 - 28
29 - 35
Dem Verfahren liegt der Biotoptypenschlüssel der LÖLF aus dem Jahr 1982 zugrunde.
Um die Biotopfunktion zu ermitteln, wurden verschiedene Kriterien herangezogen.
1. N
Wertzahl des Natürlichkeitsgrades (vom Verfahren vorgegeben)
2. W
Wertzahl der Wiederherstellbarkeit (vom Verfahren vorgegeben)
3. G
Wertzahl des Gefährdungsgrades (vom Verfahren vorgegeben)
4. M
Wertzahl der Maturität (vom Verfahren vorgegeben)
5. SAV
Wertzahl der Struktur und Artenvielfalt (vom Verfahren vorgegeben)
6. H
Wertzahl der Häufigkeit (vom Verfahren vorgegeben)
7. V
Wertzahl der Vollkommenheit (vom Kartierer zu vergeben)
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Seite 28
Tabelle 3: Bewertungskriterien/Wertzahlen
Bewertungskriterien
Wertstufen
1. Natürlichkeit (N)
0 künstlich
1 naturfremd
2 naturfern
3 bedingt naturfern
4 bedingt naturnah
5 naturnah, unberührt und natürlich
2. Wiederherstellbarkeit/Ausgleichbarkeit eines
0 sehr gut ausgleichbar
Eingriffs (W)
1 gut ausgleichbar
2 mäßig gut ausgleichbar
3 nicht ausgleichbar
4 nicht ausgleichbar mit hoher Bedeutung
5 nicht ausgleichbar mit höchster Bedeutung
3. Gefährdungsgrad (G)
0 nicht gefährdet
1 gering gefährdet
2 mäßig gefährdet
3 gefährdet
4 stark gefährdet
5 vom Aussterben bedroht
4. Maturität (M)
0 technische Biotoptypen ohne Bewuchs
1 sehr gering, offene Böden mit Initialstadien von
Pioniergesellschaften oder kurzlebigen Ersatzgesellschaften
2 gering, natürliche Pioniergesellschaften und kurzlebigen Ersatzgesellschaften
3 mäßig hoch, natürliche Folgegesellschaften und
langlebige Ersatzgesellschaften
4 hoch, Dauergesellschaft
5 sehr hoch, Klimax- bzw. Schlussgesellschaft
5. Struktur und Artenvielfalt (SAV)
0 äußerst gering
1 sehr gering
2 gering
3 mäßig hoch
4 hoch
5 sehr hoch
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Seite 29
Bewertungskriterien
Wertstufen
6. Häufigkeit
0 künstliche Biotoptypen
1 naturfremde Biotoptypen
2 häufig
3 mäßig häufig
4 selten
5 sehr selten
7. Vollkommenheit (V)
0 künstliche Biotoptypen
1 sehr gering
kann beurteilt werden nach:
•
Vollkommenheit des Artenbestandes
•
Ausbildung von Strukturen, Zonation oder
Komplexen
2 gering
3 mäßig hoch
4 hoch
5 sehr hoch
Jedem Biotoptyp wurde für jedes Kriterium eine Wertzahl zwischen 0 und 5 zugeordnet.
Auch hier bedeutet der Wert 0 keine, der Wert 5 eine besonders hohe Ausprägung des
betrachteten Kriteriums. Beispielsweise charakterisiert die Wertzahl 3 für die Wiederherstellbarkeit, dass ein neu angelegter Biotoptyp in einem „mittleren Zeitrahmen“, d. h.
in etwa nach einer Generation, wieder seine ursprüngliche Ausprägung erlangt haben
wird.
Die im Verfahren festgesetzten Zuordnungen wurden nach Naturräumen getrennt vorgenommen, um der unterschiedlichen Bedeutung eines Biotoptyps innerhalb verschiedener Regionen Rechnung zu tragen.
Die Berechnung der Wertklasse (vgl. Tab. 4) erfolgt durch Addition der Werte für die
Einzelkriterien.
Die tatsächliche Ausprägung des Bestandes kann u.U. aus einer Kombination der verschiedenen Wertzuweisungen am besten charakterisiert werden. Daher wurde in fraglichen Fällen den Flächen ein bestimmter Biotoptyp zugewiesen und einzelne Wertzahlen gegenüber den Vorgaben in der Verfahrensbeschreibung modifiziert.
Hierbei wurde auch die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ als Grundlage verwendet.
Die Kategorie „Ausgleichbarkeit“ wurde entsprechend der tatsächlichen Ausprägung
der jeweiligen Biotoptypen modifiziert.
Der Eingriff in den Boden, wird beim Verfahren Sporbeck und Fröhlich über die Biotopfunktion bewertet und ausgeglichen.
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Seite 30
2.5.1 Biotopwertigkeiten
Der ökologische Wert der betroffenen Biotopfläche ist zuerst zu bestimmen .....................
(„Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen“ ;nach Ludwig 1991). .................
Der Untersuchungsraum liegt im Naturraum 3 (Tiefland, Lößbörden). Es wurden folgende Biotoptypen kartiert:
Tabelle 4: Biotoptypenbezeichnungen nach LÖBF Biotopwerte nach Ludwig (1991),
Biotoptyp
Biotoptypenkürzel
Numerische
N
W
G
M SAV
H
V
Biotopwert
Biotopfunktion LÖLF Code
Be-
wertungsverfahren
für Biotoptypen
Hecken mit lebensraum untypischen Gehölzen
BD 1, kd 4
4
2
2
3
2
2
2
17
2 BD 52
Gebüsch
BD 3, ta 3 – 5
3
2
2
3
3
1
2
16
2 BB 1
BE 100, ta 1 – 2
4
3
3
4
2
3
2
21
3 BA 12
Stangenholz
BE 100, ta 3 – 5
4
3
2
3
3
2
2
19
3 BA 11
Einzelbaum
BF 3
2
4
3
3
2
2
3
19
3 BF 33
Baumreihe, starkes Baumholz
BF 90, ta -11
2
4
3
3
2
2
2
18
3 BF 33
Baumreihe, Jungwuchs
BF 90, ta 1 – 2
2
2
2
3
2
1
2
14
2 BF 31
Wirtschaftsgrünland
EA veg 1 / EB, xd 5
2
1
1
3
2
1
1
11
1 AE 31
Ufergehölze mit lebensraum typischen Gehölzen,
mittleres
Ufergehölze mit lebensraum typischen Gehölzen,
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
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Biotoptyp
Biotoptypenkürzel
Numerische
N
W
G
M SAV
H
V
Biotopwert
Biotopfunktion LÖLF Code
Be-
wertungsverfahren
für Biotoptypen
Bachbett naturfremd, in Betonschalen, nicht verschmutzt
FM, wf 5
3
3
2
3
3
3
1
18
2 FT 33
Graben, bedingt naturnah
FN, wf 3
3
3
1
2
2
3
1
15
2 FV 4
Zier- und Nutzgarten
HJ, ka 6
2
1
1
3
2
1
1
11
1 AE 31
Rasenfläche, intensiv genutzt
HJ, mc 1
2
1
1
3
2
1
1
11
1 AE 31
Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur
K, neo 4
2
1
1
3
2
1
1
11
1 HP 6
versiegelte Fläche
VF 0
0
0
0
0
0
0
0
0
0 HY 1
Park
HB, xd 3
2
1
2
2
1
2
2
12
4 HM
Acker
HAO, aci
0
1
1
1
1
1
1
6
2 HA
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 33
2.6 Planungsrelevante Arten
Die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 führte
zu einer wesentlichen Aufwertung des gesetzlichen Artenschutzes. Weitere Änderungen
haben sich durch die „Kleine Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007 ergeben. Bei
Eingriffen in Natur und Landschaft müssen grundsätzlich die „streng geschützten Arten“
und die „besonders geschützten Arten“ einschließlich der „europäischen Vogelarten“
berücksichtigt werden (KIEL 2005 und 2009, MUNLV 2007). Diese unter dem Begriff
„planungsrelevante Arten“ zusammengefassten Artengruppen werden in § 7 Abs. 2 Nr.
10-13 BNatSchG definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf vier europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt:
-
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL; Richtlinie 92/43/EWG),
-
Anhang IV Vogelschutz-Richtlinie (V-RL;
Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV);
-
Verordnung (EG) Nr. 338/97, Anhang A und B
-
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV; Rechtsverordnung nach § 53
BNatSchG), Anlage 1, Spalte 2 und 3
Richtlinie
79/409/EWG)
EG-
In Nordrhein-Westfalen entfallen etwa 1.100 Arten auf die zuvor genannten Schutzkategorien. Insbesondere der Katalog der „besonders geschützten Arten“ ist sehr umfangreich, u. a. gehören alle wildlebenden einheimischen Vogelarten dazu. Es ist festzustellen, dass diese Arten in ihrer Gesamtheit in der Planungspraxis nicht bewältigt
werden können. Im Zuge der „Kleinen Novelle“ des BNatSchG vom 12. Dez. 2007
wurden die nur national „besonders geschützten Arten“ (ca. 800 in NRW) von den
artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sie sind aber dennoch in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen.
Das Artenspektrum reduziert sich damit auf die „streng geschützten Arten“ – inkl. der
„FFH-Anhang-IV-Arten“ – und die „europäischen Vogelarten“. Da sich unter den Vogelarten auch zahlreiche Allerweltsarten befinden, wurde eine Planungshilfe erstellt,
welche die 213 regelmäßig in Nordrhein-Westfalen vorkommenden, planungsrelevanten
„streng geschützten Arten“ und „europäischen Vogelarten“ auflistet, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung in Fachplanungen zu berücksichtigen sind (MUNLV 2007, vgl.
auch Erläuterungen bei KIEL 2005).
Verbote
In § 44 Abs.1 BNatSchG ist ein umfangreicher Verbotskatalog zum Artenschutz aufgeführt. So ist es z. B. verboten, wildlebende Tiere der „besonders geschützten Arten“
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Seite 34
zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Bei den „streng geschützten Arten“
und den „europäischen Vogelarten“ gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es
verboten, die Tiere so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert. Bei den wildlebenden Pflanzen der „besonders geschützten
Arten“ ist es verboten, die Pflanzen selbst, ihre Entwicklungsformen oder ihre Standorte
zu beschädigen oder zu zerstören.
Darüber hinaus ist gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG ein Eingriff unzulässig, wenn in seiner
Folge Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende
Pflanzen der „streng geschützten Arten“ nicht ersetzbar sind. Die Betrachtung erfolgt
dabei auf der Populationsebene.
Freistellungen und Ausnahmen
Bei genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben besteht das Ziel des
Artenschutzes vor allem darin, den Erhalt der Populationen und die ökologischen
Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sicherzustellen. Nach §
44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht vor, wenn der Eingriff
nach § 15 BNatSchG zulässig ist und in Bezug auf die Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie und die „europäischen Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt werden. Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt werden. Dies kann durch die Erweiterung bestehender Lebensstätten oder
die Anlage neuer Lebensstätten geschehen. Sie müssen aber stets in einem direkten
räumlichen Zusammenhang stehen und bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein.
Unabwendbare Tierkollisionen sowie die Verletzung oder Tötung einzelner Tiere erfüllen
nicht die Verbotstatbestände, solange die ökologischen Funktionen der betroffenen
Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind und das Risiko
durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Freiräumung des Baufeldes
außerhalb der Brutzeit) reduziert wurde. Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs.1
BNatSchG können bei einer Betroffenheit von „FFH-Anhang-IV-Arten“ und
„europäischen Vogelarten“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden, wenn
1. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen,
2. zumutbare Alternativen fehlen und
3. der Erhaltungszustand der Populationen einer Art sich nicht verschlechtert.
Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Punkt können im Rahmen des AusnahmeLBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 35
verfahrens spezielle kompensatorische Maßnahmen durchgeführt werden, die im Unterschied zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht im direkten räumlichen Zusammenhang stehen müssen.
Werden Biotope zerstört, die für die streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist
ein Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nur zulässig, wenn er aus zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Dies betrifft vor
allem die „streng geschützten Arten“, bei denen es sich nicht um „FFH-Anhang-IVArten“ oder europäische Vogelarten“ handelt. In Bezug auf die „FFH-Anhang-IV-Arten“
und „europäischen Vogelarten“ hat die Regelung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Relevant sind nur noch die Fälle, in denen der „Biotop“-Begriff über
den der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des § 44 Abs.1 BNatSchG hinausgeht (MUNLV
2007, Anpassung der Paragraphen des BNatSchG auf den Stand vom 01. März 2010).
Monitoring
Die ggf. durchzuführenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dienen der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktionen der Lebensstätten. Bei Unsicherheiten
über den Erfolg sollte ein projektbegleitendes Monitoring durchgeführt werden, aus
dem sich ergänzende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben können. Gleiches
gilt für die kompensatorischen Maßnahmen im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens.
Prüfaufgaben
Auf dieser Grundlage ergeben sich vier Prüfaufgaben:
1. Sind „planungsrelevante Arten“ betroffen und werden Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt?
2. Werden bei „FFH-Anhang-IV-Arten“ und planungsrelevanten „europäischen
Vogelarten“ die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bzw. kann dies
durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden? (Dann kein
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG)
3. Ist eine Ausnahme von den Verboten nach § 45, Abs. 7 erforderlich und liegen
die Voraussetzungen dazu vor (zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses, keine zumutbare Alternative, Erhaltungszustand der
Populationen verändert sich nicht)?
4. Sind „streng geschützte Arten“ betroffen und werden Verbotstatbestände nach
§ 15 Abs. 3 BNatSchG erfüllt?
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
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Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 wurden u.a. die Begrifflichkeiten an die internationalen Termini angepasst. Hierauf wurde u.a. durch VVArtenschutz Stand 13.04.2010 (endgültig) für Planung- und Zulassungsverfahren
reagiert.
In Punkt 2.1 der VV-Artenschutz wird ausgeführt, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens aus den
unmittelbar geltenden Regelungen des § 4 Abs. 1 des BNatSchG i. V. m. §§ 44 Abs. 5
und 6 und § 45 Abs. 7 ergibt. Hierdurch erfolgt die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der FFH-RL (Art.12, 13 und 16) und der V-RL (Art. 5,9 und 13).
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind:
1.) nach § 15 BNatSchG i. V. m. §§ 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind § 3 Abs. 1 LG (z.B. Erlaubnisse, Genehmigungen und Planfeststellungsverfahren)
2.) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) (§§ 30, 33 ,34 ,35)
„Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Wenn in Natura 2000- Gebieten
FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH- RL aufgeführt sind,
ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine ASP durchzuführen. Dies gilt
ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL. Die „nur“
national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5
BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle
übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.“
Wird im Rahmen der Prüfung kein artenschutzrechtlicher Tatbestand gemäß § 44 und
§ 15 festgestellt und bleibt der räumlich funktionale Zusammenhang erhalten, ist den
artenschutzrechtlichen Bestimmungen nachgekommen.
Vorgehen zur Ermittlung des Bestandes
„[…] Erforderlich sind Daten, denen sich in Bezug auf das Vorhabengebiet die Häufigkeit
und Verteilung der Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Je bedeutender
ein Artvorkommen und je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind,
umso größer kann der Untersuchungsaufwand ausfallen. Nur in Kenntnis dieser Fakten
kann beurteilt werden, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatschG erfüllt
sind. Das verpflichtet den Antragsteller jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu
erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu
erwartenden Beeinträchtigungen ab. In Frage kommen Daten aus zwei verschiedenen
Quellen:
1. Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur. In diesem Zusammenhang stellt das LANUV im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NordLBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
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rhein-Westfalen“ umfangreiche Informationen zu Lebenszyklus, Populationsbiologie und
Lebensraumansprüchen der Arten (unter: Liste der geschützten Arten in NRW Artengruppen) sowie aktuelle Raster-Verbreitungsdaten (unter: Liste der geschützten Arten in
NRW Messtischblätter) zur Verfügung (http://www.naturschutz-fachinformationennrw.de/artenschutz/).
Weitergehende Informationen über konkrete Fundorte der Arten in Nordrhein-Westfalen
finden sich im Fachinformationssystem „@LINFOS“ (nur für Behörden verfügbar unter:
http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm; das Passwort wird auf Anfrage
vom LANUV ausgegeben).
Geeignet sind auch ernst zu nehmende Hinweise, die sich aus kommunalen Datenbanken und Katastern sowie aus Abfragen bei den Fachbehörden, den Biologischen
Stationen, dem ehrenamtlichen Naturschutz oder sonstigen Experten in der betroffenen
Region ergeben.
2. Bestandserfassung vor Ort. Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der
Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen
Erfordernissen ab. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle
und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen.
Auf Bestandserfassungen vor Ort kann in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder
wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf
das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten zulassen. Zum Beispiel kann es
ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte Potenzial-Risiko-Analyse (d.h. ohne eine
spezielle Kartierung), zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit
Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, dürfen auch
„worst-case-Betrachtungen“ angestellt werden, sofern sie geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen. Sind von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden.
Abgrenzung des Begriffes der Population und der lokalen Population
„Eine populationsbiologische oder -genetische Abgrenzung von lokalen Populationen ist
in der Praxis nur ausnahmsweise möglich. Daher sind pragmatische Kriterien erforderlich, die geeignet sind, lokale Populationen als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang zu definieren. Je nach Verteilungsmuster, Sozialstruktur,
individuellem Raumanspruch und Mobilität der Arten lassen sich zwei verschiedene
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 38
Typen von lokalen Populationen unterscheiden:
1.) Lokale Population im Sinne „eines gut abgrenzbaren örtlichen Vorkommens.“ Bei
Arten mit einer punktuellen oder zerstreuten Verbreitung oder solchen mit lokalen
Dichtezentren, sollte sich die Abgrenzung an eher kleinräumigen Landschaftseinheiten
orientieren (z. B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder auch auf klar abgrenzte Schutzgebiete beziehen (z. B. Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete).
2.) Lokale Population im Sinne „eines flächigen Vorkommens.“ Bei Arten mit einer
flächigen Verbreitung sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen kann
die lokale Population auf den Bereich einer naturräumlichen Landschaftseinheit bezogen werden. Wo dies nicht möglich ist, können planerische Grenzen (Gemeinden oder
Kreise) zugrunde gelegt werden (z.B. bei Vogelarten mit einem Aktionsraum <100 ha
das Gemeindegebiet; bei Vogelarten mit einem Aktionsraum >100 ha das Kreisgebiet)
(vgl. LANA 2009: S. 6-7).
Sofern sich mit Hilfe des Risikomanagements die ökologische Funktion der Lebensstätten am Eingriffsort sichern lässt, liegt kein Verstoß gegen die Verbotstatbestände
des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. In diesem Fall ist das beantragte Vorhaben insoweit
ohne eine spezielle Ausnahmegenehmigung zulässig. […]
Verbotstatbestände erfüllt
Ein Verbotstatbestand kann bei einer europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Art oder
einer europäischen Vogelart nur erfüllt sein:
- wenn sich das Tötungsrisiko (z.B. durch Kollisionen) signifikant erhöht (ggf.
trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen) oder bei abwendbaren
Kollisionen (zumutbare Vermeidungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft) (vgl. Anlage 1, Nr. 3),
- wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population durch Störungen verschlechtern könnte (ggf. trotz aller zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen) (vgl.
Anlage 1, Nr. 4),
- wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. von
Pflanzenstandorten im räumlichen Zusammenhang nicht sichergestellt werden
kann (auch nicht mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) (vgl. Anlage 1, Nr.
5).
Verbotstatbestände nicht erfüllt
In folgenden Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Verbotstatbestände erfüllt werden – es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass im
konkreten Fall wegen der Besonderheiten des Vorhabens tatbestandsrelevante Handlungen vorgenommen werden:
- Verletzungen oder Tötungen einzelner Individuen landesweit häufiger und weit
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
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verbreiteter Arten (z.B. durch Kollisionen), sofern sie unabwendbar sind und sich
das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht (vgl. Anlage 1, Nr. 3),
- Störungen einzelner Individuen von landesweit häufigen und weit verbreiteten
Arten (vgl. Anlage 1, Nrn. 2 und 4.),
- Beeinträchtigungen nicht essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht
essenzieller Flugrouten und Wanderkorridore (vgl. Anlage 1, Nr. 5.),
- kleinräumige Beeinträchtigungen großflächig ausgebildeter Fortpflanzungsoder Ruhestätten von landesweit häufigen und weit verbreiteten Arten,
- Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht standorttreuer
Arten außerhalb der Nutzungszeiten, sofern geeignete Ausweichmöglichkeiten
vorliegen (vgl. Anlage 1, Nr. 5.).
- Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann (vgl. Anlage 1,
Nr. 5.).
[…] Werden Tiere an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestört, kann dies zur Folge
haben, dass diese Stätten für sie nicht mehr nutzbar sind. Insofern ergeben sich
zwischen dem „Störungstatbestand“ und dem Tatbestand der „Beschädigung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ zwangsläufig Überschneidungen. Bei der Störung von
Individuen an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dann von der Beschädigung
einer solchen Stätte auszugehen, wenn die Wirkung auch nach Wegfall der Störung
fortbesteht (z. B. dauerhafte Aufgabe der Quartiertradition einer FledermausWochenstube) bzw. betriebsbedingt andauert (z. B. Geräuschimmissionen an Straßen).
Nicht jede störende Handlung löst das Verbot aus, sondern nur eine erhebliche Störung,
durch die sich der „Erhaltungszustand der lokalen Population“ (vgl. Anlage 1, Nr. 7.)
verschlechtert. Dies ist der Fall, wenn so viele Individuen betroffen sind, dass sich die
Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population auswirkt.
Deshalb kommt es in einem besonderen Maße auf die Dauer und den Zeitpunkt der
störenden Handlung an. Eine besonders sensible Lebensphase stellt die Fortpflanzungszeit dar. Populationsrelevante Störungen können sich auch außerhalb der
Reproduktionszeit, zum Beispiel in Winterquartieren oder an Rast- und Mauserplätzen
zutragen. Entscheidend für die Störungsempfindlichkeit ist auch die Größe der vom
Vorhaben betroffenen lokalen Population. Große Schwerpunktvorkommen in Dichtezentren sind besonders wichtig für die Gesamtpopulation, ggf. aber auch stabiler
gegenüber Beeinträchtigungen von Einzeltieren. Randvorkommen und kleine Restbestände sind besonders sensibel gegenüber Beeinträchtigungen. Eine VerLBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 40
schlechterung des Erhaltungszustandes ist immer dann anzunehmen, wenn sich als
Folge der Störung, Größe oder Fortpflanzungserfolg der lokalen Population signifikant
und nachhaltig verringern.
Bei häufigen und weit verbreiteten Arten führen kleinräumige Störungen einzelner
Individuen im Regelfall nicht zu einem Verstoß gegen das Störungsverbot. Störungen an
den Populationszentren können aber auch bei häufigeren Arten zur Überwindung der
Erheblichkeitsschwelle führen. Demgegenüber kann bei landesweit seltenen Arten mit
geringen Populationsgrößen eine signifikante Verschlechterung bereits dann vorliegen,
wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Bruterfolg oder die Überlebenschancen einzelner
Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden. […]
Standorte wildlebender Pflanzen
Unter „Standorte wildlebender Pflanzen“ sind Standorte entwickelter Pflanzen oder für
das Gedeihen ihrer Entwicklungsformen geeignete Standorte zu verstehen. Sollten beispielsweise Samen einer geschützten Pflanzenart durch Überschwemmungs-Ereignisse
an Orte verdriftet werden, die aus biologischen Gründen nicht als geeigneter Standort
für die entwickelten Pflanzen in Frage kommen, unterliegen diese ungeeigneten Standorte nicht dem Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG.“
Wie in dem oben stehenden Vorgehen dargestellt worden ist, wird die Arteninventarisierung des Betrachtungsraumes anhand der „planungsrelevanten Arten“ des
LANUV-NRW für das Untersuchungsgebiet ermittelt. Dieses Vorgehen deckt sich mit
der VV-Artenschutz vom 13.04.2010. Es wurde die Betroffenheit der für das Messtischblatt Pulheim (4906) aufgeführten potenziellen planungsrelevanten Arten betrachtet.
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 41
Ergänzend hierzu wurde die Biologische Station Bonn (am 30.08.2010 telefonisch,
mdl. Herr Chmela) angefragt, ob ihr Arten bekannt sind, die bei der artenschutzrechtlichen Betrachtung Berücksichtigung finden sollen.
Der Biologischen Station Bonn ist kein Artenvorkommen im Betrachtungsraum bekannt,
welches in der saP Berücksichtigung finden sollte.
Feldhamster:
Nach deren Einschätzung sind die gewässernahen Flächen (ca. 100 m Korridor um die
Gewässerachse des Pulheimer Baches) nicht für den Feldhamster von Relevanz. Die
Vertragsnaturschutzflächen befinden sich auf Ackerbrachen außerhalb des Betrachtungsraumes.
Bodenbrüter:
Ein Vorkommen von Bodenbrütern wie zum Beispiel dem Kiebitz (Vanellus vanellus)
oder der Feldlerche (Alauda arvensis) sind nur auf offener Feldflur bekannt. Ein Vorkommen dieser Arten wurde im Betrachtungsraum ausgeschlossen.
Amphibien:
Ein vorkommen der Artengruppe der Amphibien ist der Biologischen Station Bonn nicht
bekannt. Möglicherweise gibt es einige „Gartenteichvorkommen“.
Weitere wertvolle Arten:
Ein Vorkommen von wertvollen Arten wie z.B. dem Kammmolch (Triturus cristatus) ist
im Betrachtungsraum nicht bekannt. Ein Zufallsnachweis von Arten wie u.a. dem
Kammmolch (Triturus cristatus) ist nicht erfolgt.
Fledermäuse:
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Bedeutung des Pulheimer Baches für die Artengruppe der Fledermäuse zu legen, da diese den ausgebauten Gewässerverlauf als
traditionelle Wanderstruktur benutzen.
Sofern es bei der Planung möglich ist, würde die Biologische Station Bonn es begrüßen,
wenn in der Planung kleine Stillgewässer berücksichtigt werden würden (u.a. für den
Springfrosch (Rana damatina).
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 42
Auswertung
Bei den Planungsrelevanten Arten des LANUV NRW werden sieben Säugetier-, 33 Vogelund zwei Amphibienarten aufgeführt. Durch die Betrachtung des Biotoptypeninventars
bzw. der Nutzung konnte ein Teil der aufgeführten potenziellen planungsrelevanten
Arten ausgeschlossen werden.
Aus der Artengruppe der Vögel können aufgrund des beschriebenen Biotopkomplexes
11 Arten ausgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich zum einen um Arten, die an
natürliche Gewässer gebunden sind wie der Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus),
der Eisvogel (Alcedo atthis), die Uferschwalbe (Riparia riparia) und der Zwergtaucher
(Tachybaptus ruficollis), zum anderen um Arten wie die Tafelente (Aythya ferina), die an
eutrophe Stillgewässer gebunden ist sowie um Arten, die in ihrer Ökologie an größere
Waldflächen gebunden sind wie u.a. der Mittelspecht (Dendrocopos medius), der Pirol
(Oriolus oriolus) und der Grauspecht (Picus canus).
Artengruppe der Vögel
Bei den verbliebenen 22 Vogelarten ist eine Populationsgefährdung aufgrund der räumlichen Begrenzung des Eingriffs auszuschließen.
Der Eingriff erfolgt räumlich eng begrenzt, sodass lediglich Teillebensräume (u.a. Jagdhabitate bzw. Teile eines Jagdhabitates) durch den Eingriff in Anspruch genommen
werden. Eine Bestandsgefährdung der in der untenstehenden Tabelle aufgeführten
Arten kann aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Der räumlich funktionale Zusammenhang bleibt erhalten.
Artengruppe der Amphibien
Eine Betroffenheit der aufgeführten Arten Kreuzkröte (Bufo calamista) und Kammmolch
(Triturus cristatus) aus der Artengruppe der Amphibien ist auszuschließen.
Wie aus der Bestandsbeschreibung hervorgeht, fehlen die erforderlichen Biotopstrukturen wie u.a. vegetationsarme, trockenwarme Standorte oder Abgrabungsflächen
sowie vegetationsreichen Stillgewässer bzw. wurden bisher keine Population der Arten
nachgewiesen. Die Lebensraumansprüche der Arten werden nicht erfüllt. Die nächste
Wasserfläche wird durch die Grabenstruktur „Am Fronhof“ gebildet.
Artengruppe der Säugetiere
Eine potenzielle Betroffenheit der unten aufgeführten Arten der Säugetiere (Fledermäuse) kann nicht ausgeschlossen werden. Der Gehölzbestand entlang des Pulheimer
Baches könnte im Bereiche von der Straße „Am Fronhof“ bis zu dem im Nordosten angrenzenden Sportplatz von einzelnen Exemplaren als Quartier genutzt werden.
Eine Beeinträchtigung des Feldhamsters ist auszuschließen (s. o.).
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 43
Die Beeinträchtigung des Pulheimer Baches als Wanderkorridor ist als untergeordnet zu
betrachten, da der Gewässerverlauf (die Leitstruktur) während der Bauphase erhalten
bleibt. Es ist bei der Beeinträchtigung der Lebensstätte von einer temporären Störung
auszugehen, die für die Dauer der Bauphase erfolgt. Nach der Umgestaltung des Gewässers wird sich die Maßnahme positiv auswirken.
Die mögliche Tötung oder Verletzung von einzelnen Exemplaren (unvermeidbare baubedingte Tierverluste) ist nicht auszuschließen. Die ökologische Funktion des Betrachtungsraumes bleibt während der Umgestaltung erhalten und kann durch die Umsetzung der Maßnahme im Winter auf ein Minimum reduziert werden.
In Tabelle 5 sind die potenziellen planungsrelevanten Arten aufgeführt, die aufgrund der
Habitate im Betrachtungsraum vorkommen könnten.
Tabelle 5 planungsrelevante Arten Sinthern/Geyen in Pulheim nach LANUV
(Status: K = eigene Kartierung, D = Daten Dritter, P = potenziell vorkommend (für TK25
genannt und geeignete Lebensräume)) mit Angabe des Erhaltungszustandes in NRW
(atlantische Region): = günstig, = ungünstig/ unzureichend, = ungünstig/ schlecht.
Name
Trivialname
Daten-
RL
RL
FFH- besonders
streng
Er-
quelle
NRW
BRD
RL
geschützt
haltungszu
geschützt
V-RL
stand in
NRW
Säugetiere
ATL
Myotis
Wasserfleder-
daubentonii
maus
p 3
*
FFHAnh.
IV
Nyctalus leisleri Kleiner Abend-
p 2
G
segler
FFHAnh.
IV
Nyctalus
Großer Abend-
noctula
segler
p 1
3
Rauhhautfleder
nathusii
maus
Anh.
p 1
G
Zwergfleder-
pipistrellus
maus
G
FFHAnh.
IV
Pipistrellus
U
FFHIV
Pipistrellus
G
p *N
*
G
FFHAnh.
IV
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
G
Seite 44
Name
Trivialname
Daten-
RL
RL
FFH- besonders
streng
Er-
quelle
NRW
BRD
RL
geschützt
haltungszu
geschützt
V-RL
stand in
NRW
Plecotus
Braunes Lang-
auritus
ohr
p 3
V
FFHAnh.
IV
G
Vögel
Accipiter
gentilis
Habicht
p
V
*
G
Accipiter nisus
Sperber
p
N
*
G
Anthus
Art.
pratensis
Wiesenpieper
p
2
*
Ardea cinerea
Graureiher
p
*S
*
G
Asio otus
Waldohreule
p
V
3
G
Athene noctua
Steinkauz
p
3S
2
U
Wachtel
p
2S
*
U
p
3
*
G
p
1S
2
4(2)
G
Coturnix
coturnix
Delichon urbica Mehlschwalbe
Emberiza
calandra
Grauammer
§§
S
VSArt.
Falco subbuteo Baumfalke
p
3N
3
4(2)
U
p
*-VS
*
G
p
3
V
G
p
3
*
G
Falco
tinnunculus
Turmfalke
Hirundo rustica Rauchschwalbe
Locustella
naevia
Feldschwirl
VS-
Luscinia mega-
Art.
rhynchos
Nachtigall
p
3
*
Perdix perdix
Rebhuhn
p
2S
2
U
Phoenicurus
Gartenschwanz
p
2
V
U
4(2)
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
G
Seite 45
Name
Trivialname
Daten-
RL
RL
FFH- besonders
streng
Er-
quelle
NRW
BRD
RL
geschützt
haltungszu
geschützt
V-RL
stand in
NRW
phoenicurus
Streptopelia
turtur
Turteltaube
p
2
V
U
Strix aluco
Waldkauz
p
*
*
U
Tyto alba
Schleiereule
p
*S
*
G
p
3
2
Vanellus
vanellus
Kiebitz
Art.
4(2)
G
§§
Legende zur Tabelle 6
Legende zur Rote Liste
ausgestorben oder verschollen
R durch extreme Seltenheit gefährdet
1 vom Aussterben bedroht
2 stark gefährdet
3 gefährdet
I gefährdete wandernde Tierart
D Daten nicht ausreichend
N Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen
S Einstufung dank Naturschutzmaßnahmen (RL 2009)
* Dispersalart
M Migrant, Wanderfalter, Irrgast oder verschleppt
k. A. keine Angaben
Legende zur Zeichenbedeutung
S ungünstig/ schlecht (rot)
U ungünstig/ unzureichend (gelb)
G günstig (gut)
ALT atlantische biogeographische Region
Legende zu den besonders und streng geschützten Arten
§ besonders geschützte Art
§§ streng geschützte Art
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 46
Die Angabe zu den besonders und streng geschützten Arten erfolgt gemäß der Anlage I
der BArtSchv., Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Zusammenfassung:
Durch die ökologische Verbesserung des Pulheimer Bachs im Betrachtungsraum ergibt
sich bei einer worst-case Betrachtung für die oben aufgeführten potenziellen planungsrelevanten Arten kein artenschutzrechtlicher Tatbestand gemäß § 44 und § 15
BNatSchG.
Eine erhebliche Störung der oben genannten Arten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3
BNatSchG erfolgt nicht. Eine Verschlechterung der lokalen Population (§ 44 Abs. 1
Satz 1 BNatSchG) ist mit einer hohen Prognosewahrscheinlichkeit auszuschließen. Der
räumlich funktionelle Zusammenhang der Biotope bleibt während und nach der Umgestaltung erhalten. Durch die ökologische Verbesserung wird das lebensraumtypische
Arteninventar gefördert.
Bauzeit:
Sofern die Bauzeit außerhalb der Vegetationsperiode liegt, kann das Töten einzelner
Exemplare ausgeschlossen werden. Die Beeinträchtigung der Teillebensräume würde
sich bei einer so gewählten Bauzeit auf ein Minimum reduzieren. Ferner wäre die unvermeidbare Tötung von einzelnen Exemplaren weitestgehend auszuschließen. Winterquartiere sind im Betrachtungsraum nicht bekannt.
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 47
3 Darstellung der Maßnahmen
Landschaftsschutzes
des
Naturschutzes
und
des
3.1 Allgemeine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
Schutzmaßnahmen dienen dem Erhalt und Schutz von Vegetationsbeständen, der
Oberbodensicherung usw.
Einige Bäume müssen durch einen geeigneten Stammschutz geschützt werden
(vgl. Maßnahmenplan, Nr. 20638/76237 und G1 bis G 7).
Es gibt allgemeine Präventivmaßnahmen, die für die gesamte Baumaßnahme gelten.
Schutzgut Biotopstruktur
•
Anwendung der Schutzmaßnahmen nach DIN 18 920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
•
Anwendung der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4)
Verletzungen der Rinde und Äste angrenzender Bäume durch Maschinen sind zu vermeiden. Zum Schutz der Gehölze ist die DIN Norm 18920 zu beachten und anzuwenden.
Schutzgut Boden
•
Einhaltung der DIN 18300 (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der Bauleistungen (ATV), Erdarbeiten
•
Einhaltung der DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau, Bodenarbeiten)
3.1.1 Anlagebedingte Eingriffe
3.1.1.1 Vermeidung von anlagenbedingten Eingriffen
Aus landschaftsplanerischer Sicht wurden für die ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches nur niedrig- bis mittelwertige Biotope in Anspruch genommen. Die erhaltenswerten Baumreihen sind durch entsprechende Schutzeinrichtungen vor
mechanischen Beschädigungen zu schützen.
Besondere Berücksichtigung sollte § 4 a Abs. 1 LG bei der Bewertung des Eingriffs
finden. Durch die ökologische Verbesserung des derzeitigen naturfernen Gewässerverlaufs erfolgt zunächst ein Eingriff in Natur und Landschaft, wodurch jedoch schon
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
Seite 48
mittelfristig eine positive Wirkung auf das Gewässer hervorrufen wird.
3.1.1.2 Minimierung von anlagenbedingten Eingriffen
Zur Minimierung des Eingriffs sollten verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden.
• Sicherung des zügigen Baufortschritts
• Anlegen von temporären, flächenscharf gekennzeichneten Baustelleneinrichtungen,
Baumaschinen- und Geräteabstellplätzen sowie Materiallagern an Standorten mit
geringem Biotopwert bzw. Empfindlichkeit
• Ausführung der Arbeiten nach Möglichkeit nur unter ausreichend trockenen Verhältnissen (DIN 18915; DIN 18122 T1) oder in der Vegetationspause
• getrennte Aufnahme und Lagerung von Ober- und Unterboden sowie geordneter
Wiedereinbau
• anfallender Bodenaushub, der nicht wieder verwendet werden kann, wird sofort
abtransportiert und fachgerecht entsorgt
• Verminderung von Bodenverdichtungen
Verminderung von Bodenverdichtung durch die Optimierung der Baustellentransporte und Anwendung üblicher Maßnahmen in sensiblen Bereichen (meist Auenböden) (z.B. Abholung von Fahrwegen, Auslegen von Baggermatratzen)
Verwendung von Baufahrzeugen mit bodenschonenden Fahrwerken in Bereichen
mit druckempfindlichen Böden. Hierbei ist zu beachten:
- Senkung der Radlasten durch niedrige Einsatzgewichte und mehrachsige Fahrzeuge
- Verringerung des Reifeninnendruckes mittels Regeldruckanlage
- Erhöhung der Kontaktfläche (Breitreifen/ Raupenfahrzeuge)
- Vermeidung von unnötigem Radschlupf
- Reduzierung der Anzahl der Überfahrten
• weitgehende Nutzung vorhandener Straßen und Wege
• Wiederherstellung der Wege
3.1.2 Betriebsbedingte Eingriffe
3.1.2.1 Vermeidung von betriebsbedingten Eingriffen
Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -verminderung (§ 4 Abs. 4 LG) haben generell
Priorität vor kompensierenden Maßnahmen im Sinne einer nachhaltigen Sicherung der
Werte und Funktionen von Natur und Landschaft. Diese Maßnahmen werden durch die
Standortwahl realisiert und zum anderen vorwiegend dem technischen Umweltschutz
LBP Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km 3,69) in Pulheim-Sinthern und -Geyen
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zugeordnet.
• Anwendung des neuesten und umweltverträglichsten Standes der Technik bei
der Bauausführung
• Einsatz von modernen Baumaschinen und -geräten, die den gesetzlichen
Wartungsvorschriften entsprechen, um Boden- und Grundwasserverunreinigungen
mit Treibstoffen und Schmiermitteln zu vermeiden
• Wassergefährdende Hilfs- und Betriebsmittel sollen gemäß den gesetzlichen Auflagen und Sicherheitsvorschriften verwendet und gelagert werden
• fachgerechte Aufnahme und ordnungsgemäße Entsorgung aller Bauabfälle
sowie Abwässer temporärer Baustelleneinrichtungen
• Artgerechter Pflegeschnitt zur Vermeidung von Schädigungen im Kronenbereich
• Reduzierung der Bodenversichtung durch passiver Maßnahmen der flächigen Lastverteilung (Geogitter, Stahlplatten zu flächigen Lastverteilung)
• Umsetzen der Baumaßnahme in der Vorkopfbauweise
Durch die gewählte Bauweise wurde der Eingriff auf das planerische Minimum reduziert.
3.1.2.2 Minimierung von betriebsbedingten Eingriffen
Die Maßnahmen unter Pkt. 3.2.1 gelten auch für die Eingriffsminimierung der betriebsbedingten Eingriffe.
Außerdem muss folgendes noch beachtet werden:
•
zur Minimierung der Eingriffsfläche
- Der Betankungsplatz soll, wie die Flächen für das Magazin und die Sozialeinrichtungen, auf der Fläche des zukünftigen Weges erstellt werden. Der Betankungsplatz hat dem Stand der Technik sowie den DIN zu entsprechen. Alle
Arbeiten haben gemäß der DIN 18299 zu erfolgen
•
Minimierung der Eingriffsflächen in Gehölzbestände:
3.2 Konfliktanalyse
K1
Inanspruchnahme von 468,53 m2 Gebüschen (BD 3 ta 1-2)
K2
Inanspruchnahme von 786,06 m2 Ufergehölzen mit lebensraumtypischen Gehölzarten
(BE 100, ta 1)
K3
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Inanspruchnahme von 265,13 m2 Baumreihe (BF 90, ta 11)
K4
Inanspruchnahme von 15,34m2 Wirtschaftsgrünland (EA, veg1)
K5
Inanspruchnahme von 195,74 m2 Wirtschaftsgrünland (EA/EB, xd 5)
K6
Inanspruchnahme von 706,42 m2 Bach naturfremd in Betonschalen (FM, wf 5)
K7
Inanspruchnahme von 1251,02 m2 Acker intensiv, Wildkraut weitgehend fehlend (HAO,
aci)
K8
Inanspruchnahme von 1107,43 m2 Parkanlage (HB, xd5)
K9
Inanspruchnahme von 17,96 m2 Zier- und Nutzrasen (HJ, ka6)
K10
Inanspruchnahme von 4275,31m2 Rasenfläche intensiv genutzt (HJ, mc1)
K11
Inanspruchnahme von 1420,52 m2 Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur (K, neo 2)
K12
Inanspruchnahme von 2909,46 m2 Versiegelter Fläche, wie Wege, Gebäude etc. (VFO)
3.2.1 Auswirkungen auf den Boden
Generell ist ein Eingriff in den Bodenhaushalt als negativ einzustufen. Das Plangebiet ist
jedoch anthropogen vollständig überprägt und dementsprechend ist die Schwere der
Beeinträchtigung insgesamt als gering einzuschätzen.
Bodenabtrag, Erosion, Reliefveränderungen
Mit der ökologischen Verbesserung des Pulheimer Baches sind größere Umlagerungen
von terrestrischen Böden verbunden. Es erfolgt eine temporäre Störung des Bodengefüges.
Veränderung der Bodenstruktur
Während der Bauphase kann es durch den Baustellenverkehr zu Verdichtungen des
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Bodens kommen.
Sie führen zur Störung des Bodengefüges durch Reduzierung der Gesamtporen, Zerstörung des Kapillarsystems und Veränderung der Struktur der Bodenaggregate.
Durch Bodenverdichtungen wird der Bodenluft- und Bodenwasserhaushalt, die biologische Aktivität, die Infiltration und Filterwirkung des Bodens verändert und somit die
Voraussetzungen für eine gute Durchwurzelung beeinträchtigt. Generell sind Böden mit
hohem Ton- oder Schluffanteil stärker betroffen als Flächen mit größerem Sandanteil.
Folgeerscheinung einer Bodenverdichtung ist die Verringerung der Wasserdurchlässigkeit und damit die Behinderung der Infiltration von Niederschlägen, was letztendlich
kleinräumig negative Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate hat. Es kommt
zu verstärktem Oberflächenabfluss und Bildung von Versumpfungszonen in
Senkenbereichen.
Luftmangel reduziert die Aktivität des Bodenlebens und bewirkt somit eine Beeinträchtigung der Vegetation. Gleichzeitig wird die Puffer- und Transformatorleistung des
Bodens herabgesetzt.
Schadstoffeintrag
Während der Bauphase können durch Defekte an Baumaschinen und -fahrzeugen
Schmier- und Reinigungsmittel oder Treibstoff in den Boden gelangen. Diese nicht völlig
auszuschließenden Leckagen wären allerdings örtlich eng begrenzt.
Die Schadstoffausbreitung im Boden ist stark abhängig von dessen Rückhaltevermögen.
In sickerwasserbestimmten Böden mit einem hohen Anteil an Mittel- und Feinsanden
erfolgt eine relativ schnelle Versickerung möglicher Schadstoffe in Abhängigkeit von der
Konsistenz des Eintrags.
Die bei der Baumaßnahme eingesetzten Maschinen und Geräte sowie die eingesetzte
Verfahrenstechnik entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen die Anforderungen
des Umweltschutzes. Das Gefährdungspotential gegenüber den Schutzgütern Boden
und Grundwasser wird daher auf das technisch Mögliche reduziert.
3.2.2 Auswirkungen auf das Oberflächengewässer
Die hydraulischen Belastungen des Baches werden sich gegenüber heute nicht negativ
verändern. Durch die ökologische Verbesserung des Gewässers wird ein gewässertypisches Abflussverhalten und die ökologische Durchgängigkeit initialisiert.
Da die Arbeiten zur ökologischen Verbesserung des Pulheimer Baches in der fließenden
Welle erfolgen müssen, ist temporär mit einer erhöhten Schwebstofffracht und Trübung
des Gewässers zu rechnen.
Die verstärkte Trübung und die erhöhe Schwebstofffracht werden noch einige Zeit nach
Beendigung der Arbeiten zu beobachten sein, bis der Pulheimer Bach sein „neues“ Gewässerbett ausgeformt hat.
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3.3 Landschaftspflegerische Maßnahmen
M1
Entwickeln von 2.389,67m² Gebüschen (BD3, ta 3 – 5)
Durch das zulassen einer gerichteten Sukzession (Mahd in einem Zyklus von 5 Jahren)
sollen ein lebensraumtypischen Gehölzbestand entwickelt werden.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse kann keine ungerichtete Sukzession zugelassen werden.
M2
Entwickeln von 1.620,39 m² Ufergehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen (BE 100, ta
1 – 2).
Durch das Zulassen einer gerichteten Sukzession (Mahd in einem Zyklus von 5 Jahren)
soll sich in den Uferbereichen ein lebensraumtypischer Ufergehölzbestand entwickeln.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse kann keine ungerichtete Sukzession zugelassen werden.
M3
Wiederherstellen von 2.945,35 m² Versiegelte Fläche (VFO)
Für die Lagerung sowie Andienung der Baustelle werden 2945,35 m² versiegelte
Flächen in Anspruch genommen. Sofern diese im Rahmen der Baumaßnahme beschädigt oder zerstört werden, sind diese wieder in den Zustand zu versetzten, den sie
vor Beginn der Baumaßnahme hatte.
M5
Wiederherstellen von 12,35 m² Wirtschaftsgrünland (Ea veg1 /EB,xd 5).
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist die Lagerfläche zurück zu bauen und eine
Tiefenlockerung auf der Lagerfläche, in Abstimmung mit dem Landwirt, durchzuführen.
Um Erosionschäden zu vermeiden ist die Fläche, soweit dies erforderlich ist, mit einer
Gründüngung als Zwischensaat zu begrünen.
M6
Wiederherstellen von 1.122,20 m² Park (HB,xd 3)
Für die Andienung der „Lagerfäche 5“ (gemäß Abb. 5) und zur ökologischen Verbesserung wird der Park in Norden des Betrachtungsraumes in Anspruch genommen.
Nach Beendigung der Maßnahmen ist eine Tiefenlockerung durchzuführen, ein Planum
zu erstellen und die Rasenfläche mit einer RSM (7.1.1) einzusäen.
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Lagerfläche 5
Abbildung 4Lagerfläche 5
M7
Wiederherstellen von 3.066,34 m² Rasenfläche (HJ, mc1).
Südwestlich unterhalb des Sportplatzes am Mühlengrund wird die angrenzende Rasenfläche für die Andienung der „Lagerfäche 3“ in Anspruch genommen. Nach Beendigung
der Maßnahmen ist eine Tiefenlockerung durchzuführen, ein Planum zu erstellen und
die Rasenfläche mit einer extensiven Raseneinsaat (RSM 7.1.1 mit 20 g/m²)
einzusähen.
M8
Entwickeln von 447,81m² Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur (K,neo 4).
Der Saum soll durch eine gerichtete Sukzession (Mahd in einem Zyklus von 5 Jahren)
entwickelt werden. Ziel der Sukzession ist eine artenreiche Hochstaudenflur, die zu den
angrenzenden Strukturen überleitet.
M9
Anlegen von 503,18 m ² m Bach, bedingt naturnah
Vgl. Planungsunterlagen
M10
Wiederherstellen von 1.250,27 m ² Acker (HAO).
Nach Beendigung der Maßnahmen ist eine Tiefenlockerung durchzuführen, ein Planum
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zu erstellen und die Ackerfläche, in Abstimmung mit dem Landwirt, mit einer Gründüngung einzusäen.
3.4 Gehölzschutz
G1
Die Baumreihe im Bereiche der „Lagerfläche 7“, ist gemäß RSA LP4 zu schützen.
Zusätzlich zu dem Schutz der Rinde gegen mechanische Beschädigungen sind Maßnahmen zu ergreifen um einer möglichen Verdichtung des Untergrundes entgegen zu
wirken (z.B. Stahlplatten oder Geogitter zur flächigen Lastverteilung)
G2
Die Baumreihe (ca. 68 m), welche westlich an den Betrachtungsraum angrenzt, ist gemäß RAS LP4 zu schützen. Es ist ein Schutz der Rinde vor mechanischer Beschädigung
zu erstellen und im Bedarfsfall sind die Wurzeln durch passive Schutzmaßnahmen vor
Verdichtung zu schützen.
G3
Schutz der bachbegleitenden Gehölzreihe auf der rechten Uferseite (ca. 117 m). Die
Gehölze sind gemäß RAS LP 4 vor mechanischen Beschädigungen an der Rinde zu
schützen und im Wurzelbereich vor Verdichtungen.
Die Arbeiten im parallel verlaufenen Gewässerbett (Doppeltrapezprofil) haben so vorsichtig bzw. schonend wie möglich zu erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass es durch
die ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches zu Verletzungen an der Wurzel der
begleitenden Gehölze kommt. Sollten Wurzelverletzungen auftreten, sind diese gemäß
DIN 18920 zu behandeln.
Um den Wurzelverlust auszugleichen sowie den Bauablauf nicht zu behindern wird
empfohlen im Vorfeld einen schonenden Erziehungsschnitt im Kronenbereich durchzuführen.
G4
An dem Solitärgehölz auf der linken Gewässerseite ist ein Rindenschutz gegen
mechanische Beschädigungen gemäß geltender Vorgaben zu erstellen.
G5
Schutz der „neu angelegten Baumreihe“ auf dem Sportplatz. Um Verletzungen an der
Rinde der Gehölze ausschließen zu können, ist ein Schutz gegen mechanische Beschädigung der Gehölze gemäß der RSA LP 4 zu erstellen.
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G6
An dem Solitärgehölz auf der linken Gewässerseite ist ein Rinden- und Wurzelschutz
gegen mechanische Beschädigungen gemäß geltender Vorgaben zu erstellen.
G7
An dem Solitärgehölz auf der linken Gewässerseite ist ein Rinden- und Wurzelschutz
gegen mechanische Beschädigungen gemäß geltender Vorgaben zu erstellen.
Alle Gehölzschutzmaßnahmen müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden
(GaLa-Bau) und sollten durch die ökologische Baubegleitung überwacht werden.
3.4.1 Allgemeine Empfehlung
Im Vorfeld zur Umsetzung der Maßnahme sollte geprüft werden, ob ein schonender
Pflege- und Erziehungsschnitt durchgeführt werden sollte, um den benötigten Arbeitsraum zu schaffen, das lichte Raumprofil für die Andienung der Baustelle und Lagerflächen sicherzustellen und unnötige Kronenverletzungen in den erhaltenswerten Gehölzen zu vermeiden.
Weiterhin sollte geprüft werden, ob passive Schutzeinrichtungen zur flächigen Lastverteilung eingesetzt werden können, sodass die Bodenverdichtung auf das unvermeidbare
Maß reduziert wird.
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3.5 Kompensation
Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes wird das Bewertungsverfahren gemäß der
Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in
Auen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2009) angewendet.
Die Kartierung und die Bewertung der Biotoptypen erfolgen auf Grundlage der
numerischen Bewertungsverfahren in NRW bzw. auf der Ergänzung des numerischen
Bewertungsverfahrens durch die Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen (2008).
Berechnung der ökologischen Werteinheit (ÖWE)
Berechnung der Wertigkeit des IST-Zustandes
Biotoptypenfläche x Biotopwert = ÖWE
Berechnung des ZIEL-Zustandes:
Biotoptypenfläche x (Biotopwert x Faktor bzw. Bonus) = ÖWE (in 30 Jahren zu erreichender Zustand)
Berechnung des Kompensationsbedarfs:
ÖWE des ZIEL-Zustandes – ÖWE des IST-Zustandes = Kompensation
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Neben der Berechnung der ökologischen Werteinheiten werden so genannte Boni für
die Verbesserung der Fließgewässerdynamik und des Gewässerentwicklungsraumes
eingerechnet.
Ermittlung des Faktors bzw. Bonus bei der Entfernung einer betonierten Sohlschale.
Die rot umrandeten Kästen zeigen die Vorgehensweise zur Ermittlung des Bonusses auf.
Abbildung 5: Übersicht zur Ermittlung der Boni (Auszug aus der Anleitung für die Bewertung von
Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen)
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Beispiel für die Festlegung des Gewässerentwicklungsraumes:
Abbildung 6: Beispiel für die Berechnung des Gewässerentwicklungsraumes (Auszug aus der Anleitung für
die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen)
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Tabelle 6: Kompensationsberechnung
IST-Zustand
Biotoptyp
Gebüsch
ZIEL-Zustand
Fläche in [m²] Biotopwert
Kürzel
a
BD 3, ta 2-3
b
469
ÖWE=
axb
16
7.504
BE 100, ta 1
306
21
6.426
typischen Gehölzen
BE 100, ta 3
480
19
9.120
BF 90, ta 11
240
18
4.320
Wirtschaftsgrünland
EA, veg 1
15
11
165
Wirtschaftsgrünland
EA/EB, xd 5
196
11
2.156
FM wf 5
706
8
5.648
typischen Gehölzen
Baumreihe
Bach, naturfern, in
Betonschalen
3)
Zielwert
A
b
inkl. F/B = c
inkl.
F/B
ÖWE =
axbxc
2.390
16
38.240
lebensraum
typischen Gehölzen
1.620
21
2.945
0
0
12
11
132
1
11
11
1.122
12
13.464
2
68.040
(BE 100, ta 1-2)
Ufergehölz mit,
lebensraum
Gebüsch (BD 3, ta 2-
Zielwert
Ufergehölz mit,
Ufergehölz mit,
lebensraum
Biotoptyp (Kürzel)
Zielwert
Fläche in [m²]
Versiegelte Fläche
(VF 0)
Wirtschaftsgrünland
(EA, veg 1)
Wirtschaftsgrünland
(EA/EB, xd 5)
Park (HB, xd 3)
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IST-Zustand
Acker
ZIEL-Zustand
HAO
1.251
8
10.008
Rasenfläche (HJ, ka
1)
3.066
11
33.726
448
11
4.928
503
24
1250
8
Saum-, Ruderal- und
Park
HB, xd 3
1.107
12
13.284
Hochstaudenflur
(k, neo 4)
Fleißgewässer, be-
Zier- und Nutzrasen
Rasenflächen,
intensiv genutzt
Saum-, Ruderal- und
Hochstaudenflur
Versiegelte Fläche
Flächensumme
Summe
HJ, ka 6
18
11
198
HJ, mc 1
4.258
11
46.838
K, neo 2
1.421
11
15.631
VF 0
2.890
0
0
dingt naturnah
(FM, wf 3)
Acker (HAO)
13.357
2
24.144
10.000
13.357
121.298
192.685
Kompensations-
71.387
überschuss
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4 Bilanz
Im Rahmen der Bilanzierung wird berechnet, ob die Biotopausstattung nach der Umsetzung der Planung eine höhere ökologische Wertigkeit erreicht haben wird als das
derzeitige, von der Baumaßnahme in Anspruch genommene Inventar. Dazu werden die
Verlustpunkte aus der Eingriffsberechnung den Kompensationspunkten nach der Umgestaltung gegenübergestellt.
Tabelle 7: Flächenbilanz
Ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches
Gesamtbilanz
Erfolgter Eingriff
Erbrachte Kompensation
Defizit in m2
Überschuss in m²
- 121.298
+ 192.685
Gesamtkompensation
Damit ergibt sich ein Kompensationsüberschuss,
Kompensation ist somit erbracht.
+ 71.387
die
erforderliche
5 Ökologische Baubegleitung
Zur Sicherung der in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird empfohlen, die Baumaßnahme
durch eine ökologische Bauüberwachung zu begleiten.
In die Bauleitung wird Ingenieurpersonal mit biologisch-ökologischem Sachverstand
integriert.
Es besteht nicht nur die Notwendigkeit, die Vorgaben des Landschaftspflegerischen
Begleitplanes zu sichern, sondern auch auf akute Probleme, die sich vor Ort ergeben, im
Sinne von Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu reagieren.
Gerade durch die beengten Platzverhältnisse und dem Wunsch, bestehende Gehölze zu
erhalten, kann man mit einer solchen Maßnahme diesem Umstand Rechnung tragen.
Ein enger Kontakt der begleitenden Ingenieure mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Rhein-Erft-Kreises kann zu einer weiteren Eingriffsminimierung vor Ort beitragen.
In einem Abnahmetermin ist mit der Unteren Landschaftsbehörde eine Kontrolle über
die Durchführung der im LBP festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
sowie über den Umsatz und die Effizienz der Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.
6 Literatur- und Quellenverzeichnis
Binot, Margret (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Tiere Deutschlands. In: Schriftenreihe
für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55. Bundesamt für Naturschutz,
Bonn-Bad Godesberg.
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG): vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben am
6. August 2009, S. 2542.
BUNDESMINESTERIUM DER JUSTIZ (BARTSCHV): vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zuletzt
geändert durch Art. 22 G.v. 29.07.2009/ 2542
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (2008): Numerische Bewertung
von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, Recklinghausen.
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (2010): Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) Rd. Erl. D. Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v 13.04.2010, - III 4
6116.06.01.17Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF): § 62-Biotope in
NRW - Kartieranleitung - Entwurf - Stand: 12.04.1996.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT NRW (MUNLV)(Hrsg.)( 1989):
Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz(MUNLV): Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz-LG) in der Fassung vom 15. Dezember 2005.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN (HRSG. 2009): Anleitung für die Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN (HRSG. 2009): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW
Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands Schriftenreihe für Vegetationskunde; Heft
28; Bundesamt für Naturschutz; Bonn 1998
Rothmaler, W.: Exkursionsflora von Deutschland, Volk und Wissen Verlag GmbH, Band
3, Berlin, 1985
Trautmann, W. (1973): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1: 200.000 potentielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502 Köln.
In: Schriftenreihe für Vegetationskunde, Heft 6, Bonn-Bad Godesberg.
Scheu, T. (2010): Vorstellung eines interkommunalen informellen Planungsverfahren in
der Region Köln/Rhein/Erft mit neuen Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung
zum kulturellen Erbe. , UVP report 1+2 10, UVP-Gesellschaft e.V., Hamm
Unterhaltungsverband Pulheimer Bach (2011): Ökologische Verbesserung des Pulheimer Baches im Bereich Martinstraße (km 4,30) bis Von-Grass-Straße (km
3,69) in Pulheim-Sinthern und –Geyen, Erftstadt, Bearbeitung: Franz-Fischer
GmbH (unveröff.)
http://www.gis6.nrw.de/ASWebGS_100/ASC_Frame/portal.jsp
http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?sessionID=173826180715226
54045&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=Du
mmy_nv_68&xid=481464,19
http://www.gis6.nrw.de/ASWebGS_100/ASC_Frame/portal.jsp
http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Karte_Kompensationsraeume.pdf
Zugriff am 31.08.2010 um 110:38 Uhr
http://geo.rhein-erft-kreis.de/ASWeb/ASC_Frame/portal.jsp