Daten
Kommune
Pulheim
Größe
177 kB
Datum
07.06.2011
Erstellt
17.05.11, 05:38
Aktualisiert
17.05.11, 05:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
III / 20 - gs
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
24.05.2011
X
07.06.2011
X
David Gerhards
(Verfasser/in)
81/2011
nö. S. TOP
11.05.2011
(Datum)
BETREFF:
Antrag gemäß § 24 GO - 4. Änderung der Abwasserbenutzungsgebührensatzung zum 01.01.2011
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Herr Guido Krings vom 31.01.2011, Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die 4. Änderung der Benutzungsgebührensatzung rückwirkend ab dem 01.01.2011 gemäß Anlage 1.
ERLÄUTERUNGEN:
Der in Anlage 2 beigefügte Antrag von Herrn Guido Krings vom 31.01.2011 wurde nach Rücksprache mit diesem als
Antrag gemäß § 24 Gemeindordnung gewertet. Herr Krings hat seiner Namensveröffentlichung am 28.02.2011 telefonisch zugestimmt.
-1-
Ein Eigentümer, der eine ordnungsgemäße Brauchwasseranlage betreibt, die mit Regenwasser gespeist wird, wird
derzeit zweimal zu Gebühren herangezogen. Es fallen Niederschlagswassergebühren für die befestigten und an einen
Kanal angeschlossenen Flächen sowie Schmutzwassergebühren für die als Brauchwasser genutzten Regenwassermengen an.
Nachstehendes Beispiel (Familie Mustermann) verdeutlicht die derzeitige Regelung:
1. Gebühren für 100 qm Dachfläche, die den Sammelbehälter befüllen:
100 x 0,74 € = 74,00 €
2. Gebühren für 50 cbm Schmutzwasser, welches von den Verbrauchern (Toilette, Waschmaschine etc.), die aus dem
Sammelbehälter gespeist werden, dem Schmutzwasserkanal zugeführt wird ( Messung über 2. Wasseruhr):
50 x 1,80 € = 90,00 €
3. Gebühren für 50 cbm Schmutzwasser aus zusätzlichem Frischwasserbezug für andere Verbrauchsstellen (Küche,
Duschen, etc.):
50 x 1,80 € = 90,00 €
Die Gebühren für 1. und 2. entstehen einmal für den Niederschlag auf die Dachfläche und dann nochmals für die
Schmutzwassereinleitung des gesammelten Regenwassers, welches im Haus genutzt und zu Schmutzwasser wird.
Von dem aufgrund dieser Doppelveranlagung vorgeschlagenen Gebührenabschlag von 40% der Regenwassergebühr
für die an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen werden nur wenige Eigentümer profitieren, da
nur einige Wenige eine solche Anlage mit ordnungsgemäßem Schmutzwasserzähler betreiben. Dies liegt daran, dass
sich in der Regel die Investition in eine solche Anlage bei einem selbstgenutzten Wohnhaus nicht durch einen möglichen Gebührenabschlag sowie die Ersparnis beim Frischwasserbezug in angemessener Zeit refinanzieren lässt.
Eine gänzliche Befreiung von der Niederschlagswassergebühr für die entsprechenden Flächen kann nicht empfohlen
werden, da bei Starkregenereignissen je nach Größe der angeschlossenen Flächen und der Sammelbehälter früher
oder später über den Notüberlauf eine Regenwassereinleitung in den Kanal stattfindet.
Ein Abschlag entspricht den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes NRW aus dessen aktuellen Mustersatzung vom 30.04.2010.
Auf Nachfrage erklärte der Städte- und Gemeindebund NRW zwischenzeitlich, dass bezüglich Regenwassernutzungsanlagen mittlerweile eine Abzugs-Begrenzungsregelung anerkannt ist, wonach erst dann ein Gebührenabschlag gewährt wird, wenn die Regenwassernutzungsanlage mindestens ein Volumen von 4 cbm oder eine Rückhaltekapazität
von 30 l / qm beinhaltet.
Die in der anliegenden Satzungsänderung vorgeschlagene Kombination dieser Voraussetzungen in Satz 1 in Verbindung mit der maximalen Regenwasserertragsquote gemäß Satz 2 können verhindern, dass die Erzielung des Gebührenabschlages im Vordergrund steht und eine sehr geringe Brauchwassernutzung im Wesentlichen als Mittel zum
Zweck der Gebührenreduzierung für sehr große Dachflächen betrieben wird.
Der vorgeschlagene 40%-Abschlag entspricht dem Abschlag für Ökopflaster, Rasengittersteine, Porenpflaster und
Gründächer gemäß § 4 Absatz 5 der Benutzungsgebührensatzung.
-2-
Nach obigem Beispiel ergibt sich folgende Rechnung mit Abschlag 40% von 0,74 € = 0,44 €:
1. Gebühren für 100 qm Dachfläche, die den Sammelbehälter befüllen:
100 x 0,44 € = 44,00 €
2. Gebühren für 50 cbm Schmutzwasser, welches von den Verbrauchern (Toilette, Waschmaschine etc.), die aus dem
Sammelbehälter gespeist werden, dem Schmutzwasserkanal zugeführt wird ( Messung über 2. Wasseruhr):
50 x 1,80 € = 90,00 €
3. Gebühren für 50 cbm Schmutzwasser aus zusätzlichem Frischwasserbezug für andere Verbrauchsstellen (Küche,
Duschen, etc.):
50 x 1,80 € = 90,00 €
Bei Punkt 1. werden demnach 74,00 € abzüglich 44,00 € = 30 € jährlich eingespart.
Die aus Billigkeitsgründen vorgeschlagene Rückwirkung zum 01.01.2011 berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Gebührenbescheide für das Jahr 2011 noch nicht versandt waren. Herr Krings beabsichtigte jedoch,
dass zumindest für dieses Jahr die Änderung bereits wirksam wird. Der Zeitraum für die Bearbeitung und Beratung des
§ 24 GO-Antrages überlagert hier die Klagefrist des zwischenzeitlich versandten und ab Mitte März rechtskräftigen
Abgabenbescheides für das Jahr 2011.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag von Herrn Krings, dessen Regenwassernutzungsanlage die Voraussetzungen erfüllt, mit der anliegenden Satzungsänderung abzuhelfen und diese zu beschließen.
-3-
Stadt Pulheim
- Rhein - Erft - Kreis -
Anlage 1 zur Vorlage 81 / 2011
4. Änderung vom ……. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) vom 19.12.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW S. 688), sowie
der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185), hat der Rat
der Stadt Pulheim am ……. folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Änderungen
§ 4 - Niederschlagswassergebühren
- wird um Abs. 7 wie folgt ergänzt:
(7)
Dachflächen, die
-
ordnungsgemäß und dauerhaft an geeignete Niederschlagswassersammelanlagen (Zisternen o. ä.) angeschlossen sind,
-
eine regelmäßige Brauchwassernutzung mittels sanitärer Anlagen und/oder Haushaltsgeräten ermöglichen,
-
mit gesonderten Zählern gemäß § 3 Abs. 5 ausgestattet sind
-
und regelmäßig Schmutzwasser in die städtische Abwasseranlage einleiten,
werden auf Antrag des Eigentümers mit 60% des Gebührensatzes gemäß Abs. 4 veranlagt, wenn das Regenwasserspeichervolumen mindestens 30 Liter je Quadratmeter an den Regenwasserspeicher angeschlossener
Dachfläche beträgt und ein Regenwasserspeichervolumen von mindestens 4 Kubikmeter genutzt wird.
Der Abschlag wird nur für die Dachflächen gewährt, deren Regenwasserertrag den gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelten Brauchwasserbedarf um maximal 100% übersteigt.
Der Antrag muss die Abnahmebescheinigung des Wasserversorgers, eine Bestätigung der ordnungsgemäßen
Errichtung durch einen Fachbetrieb sowie Pläne der gesamten Regenwassernutzungsanlage und der daran angeschlossenen Dachflächen beinhalten.
§ 2 - Inkrafttreten
Diese 4. Änderung der Benutzungsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.
-4-
Anlage 2 zur Vorlage 81 / 2011
-5-