Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
84/2005
Datum
Bauverwaltungsamt
17.02.2005
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
27.04.2005
Rat
23.06.2005
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Einziehung der in der als Anlage beigefügten Einziehungsverfügung
genannten Wirtschaftswege.
Vor der Veröffentlichung dieser Einziehungsverfügung ist die Absicht der Einziehung mindestens 3
Monate vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Inden öffentlich bekannt zu machen.
Begründung:
Bei den Grundstücken in der Gemarkung Frenz, Flur 2, Flurstücke 88 und 90 handelt es sich um
Wirtschaftswege im Gebiet des Bebauungsplanes 30 „Am Grachtweg“.
Die beiden Wirtschaftswege stehen im Eigentum der Gemeinde Inden und sollen im Rahmen der
Erschließung des Gebietes an die Firma RWE Power AG veräußert werden.
Da diese Flurstücke bislang die Eigenschaft von öffentlichen Wirtschaftswegen haben, bedarf es
der Einziehung.
Das notwendige Einziehungsverfahren ist gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) durchzuführen. Die Verfügung über die Einziehung der
Wirtschaftswege ist öffentlich bekannt zu machen.
Das Straßen- und Wegegesetz NW sieht vor, dass mindestens drei Monate vor dieser
Veröffentlichung die Ankündigung der beabsichtigten Einziehung ortsüblich bekannt gemacht
werden muss.
Durch die Einziehung wird die öffentliche Sachherrschaft über diese Wege und die Eigenschaft der
Öffentlichkeit beseitigt.
Die betreffenden Flurstücke haben ihre ursprüngliche Verkehrsbedeutung verloren, sodass die
Voraussetzungen zur Durchführung des Einziehungsverfahrens gemäß § 7 StrWG NW gegeben
sind.
Die einzuziehenden Wirtschaftswege sind in der anliegenden Übersichtskarte kenntlich gemacht.
Vorlage: 84/2005
Seite - 2 Öffentliche Bekanntmachung
Verfügung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz
Aufgrund des Ratsbeschlusses der Gemeinde Inden vom 23.06.2005 zur Einziehung von
Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz wird folgendes verfügt:
Die im Gebiet des Bebauungsplanes 30 „Am Grachtweg“ gelegenen Wirtschaftswege haben ihre
Verkehrsbedeutung verloren. Der Bebauungsplan weist in diesem Bereich Bauland mit einem neuen
Erschließungssystem aus.
Es handelt sich um folgende Flurstücke:
-
Gemarkung Frenz, Flur 2, Flurstück 88 (1.155m²)
Gemarkung Frenz, Flur 2, Flurstück 90 (1.104m²)
Der Gemeingebrauch für diese Flurstücke wird aufgehoben.
Die Gemeinde Inden hat in ihrer Eigenschaft als Straßenbaubehörde die Absicht der Einziehung am
........im Mitteilungsblatt der Gemeinde Inden bekannt gemacht.
Einwendungen gegen diese Absicht der Einziehung sind nicht erhoben worden.
Die Einziehung wird am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam.
Rechtsgrundlage für die Einziehung ist § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995
(GV NRW S. 1028/SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 16.12.2003 (GV NRW
S. 766)
Ein Lageplan mit der Darstellung der einzuziehenden Wirtschaftswege wird während der
Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Inden, 52459 Inden, Rathausstraße 1, Zimmer 24
bereitgehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats vom Tage der Bekanntmachung
dieser Verfügung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Inden, 52459 Inden, Rathausstraße 1, Zimmer 24
einzulegen.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen
Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden.
Inden, den
Der Bürgermeister