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Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 84/2005 Datum Bauverwaltungsamt 17.02.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 27.04.2005 Rat 23.06.2005 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Einziehung der in der als Anlage beigefügten Einziehungsverfügung genannten Wirtschaftswege. Vor der Veröffentlichung dieser Einziehungsverfügung ist die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Inden öffentlich bekannt zu machen. Begründung: Bei den Grundstücken in der Gemarkung Frenz, Flur 2, Flurstücke 88 und 90 handelt es sich um Wirtschaftswege im Gebiet des Bebauungsplanes 30 „Am Grachtweg“. Die beiden Wirtschaftswege stehen im Eigentum der Gemeinde Inden und sollen im Rahmen der Erschließung des Gebietes an die Firma RWE Power AG veräußert werden. Da diese Flurstücke bislang die Eigenschaft von öffentlichen Wirtschaftswegen haben, bedarf es der Einziehung. Das notwendige Einziehungsverfahren ist gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) durchzuführen. Die Verfügung über die Einziehung der Wirtschaftswege ist öffentlich bekannt zu machen. Das Straßen- und Wegegesetz NW sieht vor, dass mindestens drei Monate vor dieser Veröffentlichung die Ankündigung der beabsichtigten Einziehung ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Durch die Einziehung wird die öffentliche Sachherrschaft über diese Wege und die Eigenschaft der Öffentlichkeit beseitigt. Die betreffenden Flurstücke haben ihre ursprüngliche Verkehrsbedeutung verloren, sodass die Voraussetzungen zur Durchführung des Einziehungsverfahrens gemäß § 7 StrWG NW gegeben sind. Die einzuziehenden Wirtschaftswege sind in der anliegenden Übersichtskarte kenntlich gemacht. Vorlage: 84/2005 Seite - 2 Öffentliche Bekanntmachung Verfügung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz Aufgrund des Ratsbeschlusses der Gemeinde Inden vom 23.06.2005 zur Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Frenz wird folgendes verfügt: Die im Gebiet des Bebauungsplanes 30 „Am Grachtweg“ gelegenen Wirtschaftswege haben ihre Verkehrsbedeutung verloren. Der Bebauungsplan weist in diesem Bereich Bauland mit einem neuen Erschließungssystem aus. Es handelt sich um folgende Flurstücke: - Gemarkung Frenz, Flur 2, Flurstück 88 (1.155m²) Gemarkung Frenz, Flur 2, Flurstück 90 (1.104m²) Der Gemeingebrauch für diese Flurstücke wird aufgehoben. Die Gemeinde Inden hat in ihrer Eigenschaft als Straßenbaubehörde die Absicht der Einziehung am ........im Mitteilungsblatt der Gemeinde Inden bekannt gemacht. Einwendungen gegen diese Absicht der Einziehung sind nicht erhoben worden. Die Einziehung wird am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam. Rechtsgrundlage für die Einziehung ist § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Art. 4 Ges. vom 16.12.2003 (GV NRW S. 766) Ein Lageplan mit der Darstellung der einzuziehenden Wirtschaftswege wird während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Inden, 52459 Inden, Rathausstraße 1, Zimmer 24 bereitgehalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Einziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats vom Tage der Bekanntmachung dieser Verfügung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Inden, 52459 Inden, Rathausstraße 1, Zimmer 24 einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem Widerspruchsführer zugerechnet werden. Inden, den Der Bürgermeister