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Beschlussvorlage (Abstimmungserklärung für Mitbewerber des Dualen Systems)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,6 kB
Erstellt
16.03.09, 11:33
Aktualisiert
16.03.09, 11:33
Beschlussvorlage (Abstimmungserklärung für Mitbewerber des Dualen Systems)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauverwaltungsamt 70 21 08/Xho 27.01.2005 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 16.02.2005 TOP Ein Ja Nein 64/2005 Ent Bemerkungen Betrifft: Abstimmungserklärung zur Erreichung einer Feststellungserklärung zum Aufbau eines Dualen Systems durch das Land NRW für die Firma ISD INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Stollwerckstraße 9a, 51149 Köln. Beschlussentwurf: Der Ausschuss stimmt der Abstimmungserklärung für die Firma ISD INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Köln, zu. Begründung: Durch eine Entscheidung des Bundeskartellamtes aus dem Jahre 2002 hat die Firma „Duales System Deutschland AG“ ab dem 01.01.2004 Mitbewerber zuzulassen (siehe hierzu ausführlichen Sachstandsbericht aus Vorlage 339/2003 Bau- und Vergabeausschuss vom 23.07.2003). Die jetzt als Mitbewerber des Dualen Systems auftretende Firma ISD INTERSEROH Dienstleistungs GmbH benötigt vor Aufnahme weiterer Schritte die Feststellung durch das Land NRW. Voraussetzung hierfür ist wiederum der Abschluss einer Abstimmungserklärung mit jedem öffentlich/rechtlichen Entsorgungsträger (ö/rE) in NRW, also mit allen Städten und Gemeinden. Mit der abzuschließenden Erklärung bestätigt der ö/rE lediglich sein Einverständnis zur Sammlung von Verpackungsabfällen gem. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (Verpack VO) durch einen oder mehrere Systembetreiber in seinem Hoheitsgebiet. Die Zustimmung zur Abstimmungserklärung ist eine Formsache, da eine Verweigerung eine Behinderung des Wettbewerbs darstellt und zu Konflikten mit dem Bundeskartellamt führen wird. Nach Erreichen der Feststellung durch das Land NRW wird die ISD INTERSEROH dem ö/rE Abstimmungsvereinbarungen vorlegen, in denen Kosten- und Mengenübernahmen geregelt werden. Für den ö/rE wird sich keine Änderung ergeben, da zum einen der bestehende Systembetrieb der DSD AG unverändert mit benutzt wird und zum anderen die seit 01.01.2004 durch die DSD AG gezahlten Nebenentgelte lediglich auf zwei Systembetreiber aufgeteilt, sich in der Gesamthöhe also nicht verändern werden.