Daten
Kommune
Inden
Größe
14 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
291/2003
Datum
Kämmerei
05.02.2003
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
19.02.2003
Hauptausschuss
03.04.2003
Rat
08.05.2003
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für
das Haushaltsjahr 2003
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift beigefügte Satzung vom 08. Mai 2003 über die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr
2003.
Begründung:
Der Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2003 weist einen Fehlbedarf in Höhe von rd. 3,39 Mio. € im
Verwaltungshaushalt aus, obwohl bereits die Mehreinnahmen durch die Hebesatzerhöhungen bei
der Grundsteuer B von 330 auf 391 % und Gewerbesteuer 390 auf 413 % hierin enthalten sind.
Diese Erhöhungen sind erforderlich, um die Vorgaben des Handlungsrahmens zur Genehmigung
von Haushaltssicherungskonzepten einzuhalten. Diese sehen nämlich vor, dass „die Hebesätze für
die Gewerbesteuer und Grundsteuern – bezogen auf ihre Gemeindegrößen – deutlich über dem
Landesdurchschnitt liegen müssen. Diese Forderung wird gem. Verfügung des
Regierungspräsidenten Köln vom 08.04.1997 dahingehend ergänzt, dass für den Fall, dass die im
Gemeindefinanzierungsgesetz festgesetzten „fiktiven“ Hebesätze über dem Landesdurchschnitt
liegen, diese um mindestens 10 %-Punkte überschritten werden müssen.
In § 9 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die
Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2003 und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im
Haushaltsjahr 2003 vom 18.12.2002 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2003) sind die „fiktiven“
Hebesätze wie folgt festgelegt worden:
Grundsteuer A – 192 v.H.
Grundsteuer B – 381 v.H.
Gewerbesteuer – 403 v.H.
Vorlage: 291/2003
Seite - 2 -
Damit das Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde Inden für die Jahre 2004 – 2007
genehmigungsfähig ist, müssen für das Jahr 2003 - unter Berücksichtigung des 10 %-igen
Zuschlages - folgende Hebesätze festgesetzt werden:
- Grundsteuer A = 202 v.H. (da der Hebesatz 2002 = 250 v.H. beträgt und somit über den v.g.
Hebesatz liegt, kann dieser beibehalten werden.)
- Grundsteuer B = 391 v.H. (Erhöhung des Hebesatzes 2002 = 330 v.H. um 61 %-Punkte)
- Gewerbesteuer = 413 v.H. (Erhöhung des Hebesatzes 2002 = 390 v.H. um 23 %-Punkte)
Die Haushaltssatzung für das Jahr 2003 wird voraussichtlich erst am 08.05.2003 durch den Rat
verabschiedet. Sollten die Hebesätze für die Grundsteuer B bzw. Gewerbesteuer erhöht werden,
wäre dies nach den Realsteuergesetzen (Grund- bzw. Gewerbesteuergesetz) für das Jahr 2003 nur
bis zum 30.06.2003 möglich. Da die Haushaltssatzung erst nach der Genehmigung des Haushalts
2003 bzw. Haushaltssicherungskonzepts 2004 – 2007 veröffentlich werden kann, wäre dies in
jedem Fall erst nach dem 30.06.2003.
Damit den Steuerpflichtigen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Steuernachveranlagung
wegen der höheren Steuerhebesätze (Grundsteuer B und Gewerbesteuer) zugeschickt werden kann,
schlage ich vor, dass der Rat bereits in der anstehenden Sitzung über die nachstehende Satzung über
die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) für das Jahr 2003 beschließen sollte.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aus den v.g. Gründen spätestens in der Ratssitzung am
08.05.2003 neben der Haushaltssatzung in jedem Fall eine gesonderte Hebesatzsatzung für das Jahr
2003 beschlossen werden muss.
Die von mir vorgeschlagenen Steuererhöhungen dienen letztlich der Konsolidierung des
Verwaltungshaushalts und ergeben voraussichtliche Mehreinnahmen für das Haushaltsjahr 2003 bei
der Grundsteuer B in Höhe von rd. 133.600 € und Gewerbesteuer von rd. 45.000 €. Für die
Folgejahre würden sich bei einem Anstieg der Steuermessbeträge diese Mehreinnahmen weiter
erhöhen.
Vorlage: 291/2003
Seite - 3 Entwurf
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung)
der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.
April 2002 (GV NRW. 2002 S. 160), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S.
965) in der zur Zeit gültigen Fassung, des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und des Gesetzes über die Zuständigkeit für
die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NW. S. 732) hat der Rat der
Gemeinde Inden mit Beschluss vom 08. Mai 2003 folgende Satzung über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) in der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003 erlassen:
§1
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2003 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 250 v.H.
1.2 für die Grundsteuer (Grundsteuer B) auf
391 v.H.
2.. Gewerbesteuer
Inden, den 08. Mai 2003
Bürgermeister
413 v.H.