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Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003)

Daten

Kommune
Inden
Größe
14 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003) Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003) Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 291/2003 Datum Kämmerei 05.02.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 19.02.2003 Hauptausschuss 03.04.2003 Rat 08.05.2003 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift beigefügte Satzung vom 08. Mai 2003 über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003. Begründung: Der Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2003 weist einen Fehlbedarf in Höhe von rd. 3,39 Mio. € im Verwaltungshaushalt aus, obwohl bereits die Mehreinnahmen durch die Hebesatzerhöhungen bei der Grundsteuer B von 330 auf 391 % und Gewerbesteuer 390 auf 413 % hierin enthalten sind. Diese Erhöhungen sind erforderlich, um die Vorgaben des Handlungsrahmens zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten einzuhalten. Diese sehen nämlich vor, dass „die Hebesätze für die Gewerbesteuer und Grundsteuern – bezogen auf ihre Gemeindegrößen – deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen müssen. Diese Forderung wird gem. Verfügung des Regierungspräsidenten Köln vom 08.04.1997 dahingehend ergänzt, dass für den Fall, dass die im Gemeindefinanzierungsgesetz festgesetzten „fiktiven“ Hebesätze über dem Landesdurchschnitt liegen, diese um mindestens 10 %-Punkte überschritten werden müssen. In § 9 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2003 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2003 vom 18.12.2002 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2003) sind die „fiktiven“ Hebesätze wie folgt festgelegt worden: Grundsteuer A – 192 v.H. Grundsteuer B – 381 v.H. Gewerbesteuer – 403 v.H. Vorlage: 291/2003 Seite - 2 - Damit das Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde Inden für die Jahre 2004 – 2007 genehmigungsfähig ist, müssen für das Jahr 2003 - unter Berücksichtigung des 10 %-igen Zuschlages - folgende Hebesätze festgesetzt werden: - Grundsteuer A = 202 v.H. (da der Hebesatz 2002 = 250 v.H. beträgt und somit über den v.g. Hebesatz liegt, kann dieser beibehalten werden.) - Grundsteuer B = 391 v.H. (Erhöhung des Hebesatzes 2002 = 330 v.H. um 61 %-Punkte) - Gewerbesteuer = 413 v.H. (Erhöhung des Hebesatzes 2002 = 390 v.H. um 23 %-Punkte) Die Haushaltssatzung für das Jahr 2003 wird voraussichtlich erst am 08.05.2003 durch den Rat verabschiedet. Sollten die Hebesätze für die Grundsteuer B bzw. Gewerbesteuer erhöht werden, wäre dies nach den Realsteuergesetzen (Grund- bzw. Gewerbesteuergesetz) für das Jahr 2003 nur bis zum 30.06.2003 möglich. Da die Haushaltssatzung erst nach der Genehmigung des Haushalts 2003 bzw. Haushaltssicherungskonzepts 2004 – 2007 veröffentlich werden kann, wäre dies in jedem Fall erst nach dem 30.06.2003. Damit den Steuerpflichtigen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Steuernachveranlagung wegen der höheren Steuerhebesätze (Grundsteuer B und Gewerbesteuer) zugeschickt werden kann, schlage ich vor, dass der Rat bereits in der anstehenden Sitzung über die nachstehende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) für das Jahr 2003 beschließen sollte. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aus den v.g. Gründen spätestens in der Ratssitzung am 08.05.2003 neben der Haushaltssatzung in jedem Fall eine gesonderte Hebesatzsatzung für das Jahr 2003 beschlossen werden muss. Die von mir vorgeschlagenen Steuererhöhungen dienen letztlich der Konsolidierung des Verwaltungshaushalts und ergeben voraussichtliche Mehreinnahmen für das Haushaltsjahr 2003 bei der Grundsteuer B in Höhe von rd. 133.600 € und Gewerbesteuer von rd. 45.000 €. Für die Folgejahre würden sich bei einem Anstieg der Steuermessbeträge diese Mehreinnahmen weiter erhöhen. Vorlage: 291/2003 Seite - 3 Entwurf Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV NRW. 2002 S. 160), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zur Zeit gültigen Fassung, des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NW. S. 732) hat der Rat der Gemeinde Inden mit Beschluss vom 08. Mai 2003 folgende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) in der Gemeinde Inden für das Haushaltsjahr 2003 erlassen: §1 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2003 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 250 v.H. 1.2 für die Grundsteuer (Grundsteuer B) auf 391 v.H. 2.. Gewerbesteuer Inden, den 08. Mai 2003 Bürgermeister 413 v.H.