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Beschlussvorlage (Änderung der Gemeindegrenzen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (Änderung der Gemeindegrenzen)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Liegenschaftsamt II/23 11 00/Ha. 30.01.2003 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 13.03.2003 Rat 08.05.2003 TOP Ein Ja Nein 289/2003 Ent Bemerkungen Betrifft: Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Gemeinde Inden und der Stadt Eschweiler Beschlussentwurf: Der Rat stimmt den vom Amt für Agrarordnung vorgeschlagenen geringfügigen Grenzkorrekturen zwischen der Gemeinde Inden und der Stadt Eschweiler im Wege des Flurbereinigungsverfahrens Inden zu. Für die einzelnen Kommunen erfolgt kein Flächenzu- bzw. –abgang. Die Planungen der Gemeinde Inden in dem besagten Bereich werden durch diese Grenzänderungen nicht berührt. Begründung: Mit Schreiben vom 08.03.2000 war vom Amt für Agrarordnung Euskirchen mitgeteilt worden, dass im Wege des Flurbereinigungsverfahrens Inden die Gemeindegrenzen zwischen der Stadt Eschweiler, der Gemeinde Aldenhoven und der Gemeinde Inden verschoben werden sollten. Dieser Änderungsvorschlag sah vor, dass aus dem Gemeindegebiet Inden 118 ha herausgelöst und der Stadt Eschweiler bzw. der Gemeinde Aldenhoven zugeschlagen werden sollten. Wie bereits in der Sitzung am 25.05.2000 dem Ausschuss mitgeteilt, wurde dieser beabsichtigten Änderung der Gemeindegrenzen zu Lasten der Gemeinde Inden auf das Energischste widersprochen. In verschiedenen Gesprächen mit dem Amt für Agrarordnung und der Stadt Eschweiler wurde ein neuer Lösungsvorschlag erarbeitet, der nunmehr nur noch geringfügige Grenzkorrekturen der Gemeinde- und der Kreisgrenze im Planbereich des Flurbereinigungsverfahrens Inden vorsieht. Im Flurbereinigungsgesetz ist in § 58 geregelt, dass die Gemeindegrenzen durch den Flurbereinigungsplan geändert werden können, was jedoch der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften und der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. § 41 GO sieht vor, dass eine Änderung des Gemeindegebietes eine Angelegenheit des Rates ist, die dieser nicht übertragen kann. Da die vorgeschlagenen geringfügigen Grenzkorrekturen – es erfolgt kein Flächenzu- bzw. –abgang – die Planungen der Gemeinde Inden nicht berührt und somit auch nicht beeinträchtigt werden, wird vorgeschlagen, der mit Schreiben des Amtes für Agrarordnung Euskirchen vom 18.12.2002 vorgeschlagenen Änderung der Gemeindegrenzen zuzustimmen.