Daten
Kommune
Inden
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16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
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Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
247/2002
Datum
Kämmerei
15.10.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
04.12.2002
Rat
19.12.2002
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Erlass einer neuen Vergnügungssteuersatzung für die Gemeinde Inden
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte neue
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002 – gültig ab dem 01.
Januar 2003 –.
Begründung:
Der Entwurf der neuen Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden wurde auf der Grundlage
der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zur Vergnügungssteuer –
Stand 23. Sept. 2002 - erarbeitet.
Die nachstehenden Erläuterungen der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes zu dieser
Mustersatzung wurden von der Verwaltung mit entsprechenden Hinweisen versehen.
Diese Mustersatzung soll eine Hilfestellung sein für die Erstellung eigener
Vergnügungssteuersatzungen der Kommunen nach dem erwarteten Wegfall des
Vergnügungsteuergesetzes NRW zum 1. Januar 2003. Es handelt sich lediglich um
Formulierungsvorschläge, die je nach den Besonderheiten und Bedürfnissen vor Ort abgeändert
werden können. Dies gilt insbesondere für die kursiv gedruckten Teile, aber auch für die
empfohlenen Steuersätze. Soweit für bestimmte Formulierungen rechtliche Gesichtspunkte
ausschlaggebend waren, ist in den nachfolgenden Erläuterungen darauf hingewiesen.
Hinweis:
Die kursiv gedruckten Teile wurden – bis auf die Regelung in § 9 und die Ausnahmeregelung
der Stadt Köln – alle in den Satzungsentwurf der Gemeinde Inden übernommen.
Die Mustersatzung beruht in wesentlichen Teilen auf einem Entwurf einer Arbeitsgruppe aus fünf
Großstädten unter Federführung der Stadt Duisburg, der von einer Gruppe sachverständiger
Praktiker aus Mitgliedsstädten des Städte- und Gemeindebundes überarbeitet und z.T. an die
Bedürfnisse kleinerer Städte und Gemeinden angepasst wurde.
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Gegenüber dem bisherigen Vergnügungssteuergesetz wurde einiger "Ballast" abgelegt, der sich in
der Vergangenheit als entbehrlich oder praktisch umständlich erwiesen hat. Zugleich sollte die
Handlungsmöglichkeit der Kommunen - soweit rechtlich zulässig - vergrößert werden.
Aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Satzung enthalten ist die bisherige Haftungsregelung des
§ 4 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz NRW. Grund hierfür ist, dass nach der Rechtsprechung des
OVG Münster (Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96) der Satzungsgeber grundsätzlich keine
Befugnis besitzt, die Haftung abweichend von den Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. d KAG NW i.V.m. den dort aufgeführten Haftungsvorschriften der Abgabenordnung zu
regeln.
Zur Präambel:
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es
handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes ist für örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der
Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen
werden soll“ (BVerfGE 16, 64 (74)). Die steuersystematische Besonderheit der Vergnügungssteuer
gegenüber anderen Aufwandsteuern besteht darin, dass der Steuerschuldner nicht der Teilnehmer
der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung ist, sondern der Veranstalter.
Nach der Abschaffung des Vergnügungssteuergesetzes bildet das Kommunalabgabengesetz die
Rechtsgrundlage für kommunales Satzungsrecht zur weiteren Erhebung der Vergnügungssteuer. Da
es sich - auch nach Änderung der rechtlichen Grundlagen - nicht um eine neue Steuer im Sinne des
§ 2 Abs. 2 KAG NW handelt, bedürfen die Satzungen keiner Genehmigung des Innen- und des
Finanzministeriums .
Die Formulierung der Präambel entspricht dem Rechtsstand zum 26. September 2002.
Zu § 1:
Wegen Problemen bei der praktischen Handhabung ist die generelle Besteuerung von
"Filmveranstaltungen" entfallen.
Der Hinweis auf Personalcomputer in Ziff. 5 hat lediglich klarstellenden Charakter und erfolgt auf
Grund der zunehmenden Verbreitung internet-fähiger PC in Spielstätten und der damit verbundenen
Notwendigkeit einer Entscheidung hinsichtlich der Besteuerung.
Zu § 4:
Hinsichtlich der Erhebungsformen der Steuer wird an den Varianten Kartensteuer - Pauschsteuer
festgehalten. Den Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Kartenausgabe für die Erhebung der
Kartensteuer trägt die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung in § 6 Abs. 4 Rechnung.
Nach Kenntnis der Geschäftsstelle hat die Stadt Köln demgegenüber im Rahmen einer
Ausnahmegenehmigung nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz auch für Tanzveranstaltungen
eine pauschale Besteuerung eingeführt. Die entsprechende Regelung lautete:
(§ 3 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Köln vom 24.04.2001):
Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes wird bei
Tanzveranstaltungen im Sinne des § 2 Ziffer 1 des Vergnügungssteuergesetzes die
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Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes gemäß der Vorschrift
des § 20 des Vergnügungssteuergesetzes erhoben. Die Vorschriften der §§ 12 – 14 des
Vergnügungssteuergesetzes finden für Tanzveranstaltungen keine Anwendung.
Hinweis:
Die Ausnahmeregelung der Stadt Köln wurde nicht übernommen.
Zu § 6:
§ 6 Abs. 2 Satz 3 trägt dem Problem Rechnung, dass Veranstalter Eintrittskarten zunehmend mit
einem Verzehrgutschein kombinieren und der Wert dieser Zugabe sich häufig nur schwer ermitteln
lässt. Nunmehr kann die Kommune in solchen Fällen den Zugabeanteil nach billigem Ermessen
schätzen.
Zu § 8:
a) Zulässigkeit der pauschalen Besteuerung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen dazu Stellung genommen, ob ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt, wenn die Besteuerung der Apparate
nicht auf deren Einspielergebnissen basiert, sondern lediglich an ihrer Stückzahl festgemacht
wird.
Das BVerwG hat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Es sei nicht zwingend
erforderlich, von technischen Möglichkeiten der Spielgeräte Gebrauch zu machen, die
Einspielergebnisse aufzuzeichnen. Dem Steuergesetzgeber stehe ein Gestaltungsspielraum
hinsichtlich der Auswahl des Steuermaßstabs zu. Dieser werde nur dann überschritten, wenn der
Normgeber sich für seine Entscheidung, als Steuermaßstab nach wie vor die Stückzahl der
Geräte zu wählen, nicht auf eine wenigstens lockere Beziehung zwischen dieser Stückzahl und
den konkreten Einspielergebnissen berufen könnte. Ein gewisser Bezug zwischen diesen beiden
Größen wäre daher ausreichend.
Ein Widerspruchsführer müsste dementsprechend nachweisen, dass zwischen den Einspielergebnissen und der Stückzahl der Apparate ein eklatantes Missverhältnis besteht. Diesen
Darlegungen ist nur dann Aussagekraft beizumessen, wenn sie Erhebungen über einen längeren
Zeitraum beinhalten. Dies ist deshalb notwendig, da es naturgemäß immer wieder
Schwankungen bei der Nutzung der Geräte durch Kunden geben wird. Zudem dürfte eine allein
auf eine Gemeinde bezogene Erhebung ebenfalls unzureichend sein, da die
verfassungsgerichtliche Wertung sich nicht an einer punktuellen Betrachtung orientieren darf,
sondern die Gesamtheit der Spielgeräte - zumindest in Nordrhein-Westfalen - in die Betrachtung
einbeziehen müsste.
Das BVerwG führt ferner aus, dass die für eine Pauschalierung sprechenden
Praktikabilitätserwägungen durch den technologischen Fortschritt, der inzwischen die Erfassung
der Einspielergebnisse der einzelnen Geräte erleichtert, nicht insgesamt unbeachtlich werden
lässt. Es ließe sich auch gegenwärtig der Vergnügungsaufwand der einzelnen Spieler nicht
erfassen. Die Anknüpfung der Spielautomatensteuer an den Vergnügungsaufwand des Spielers
bliebe damit auch dann pauschal, wenn das Einspielergebnis der Geräte als
Bemessungsgrundlage der Steuer gewählt würde. Die Pauschalierung der Vergnügungssteuer
rechtfertigte sich aus ihrer indirekten Erhebung.
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Die vorgeschlagenen Steuersätze liegen moderat über den bislang nach dem
Vergnügungssteuergesetz zulässigen Sätzen. Bei abweichenden Gestaltungen ist auf jeden Fall
das verfassungsrechtliche Erdrosselungsverbot zu beachten.
Hinweis:
Da die Vorschriften zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts die Ausschöpfung
aller Einnahmemöglichkeiten vorschreibt, sollte die in der Mustersatzung vorgeschlagene
Höhe der Steuersätze übernommen werden, obwohl dies insbesondere eine Erhöhung der in
§ 8 Absatz 2 aufgeführten Steuersätze gegenüber den seit dem Jahre 1989 geltendenden
Steuersätzen von zwei Dritteln ausmacht.
b) Besteuerung von sog. "Weiterspielgeräten"
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Besteuerung von Spielapparaten, die lediglich durch Einsatz
sogenannter Weiterspielmarken (Token) betrieben werden, ist Rechtsunsicherheit entstanden
durch ein Urteil des VG Düsseldorf vom 30.10.2001 (Az.: 25 K 529/99). Leider hat die in dem
Verfahren unterlegene Stadt Düsseldorf darauf verzichtet, Berufung gegen das Urteil
einzulegen. Nach Auffassung der Geschäftsstelle kann das Urteil des VG Düsseldorf inhaltlich
nicht überzeugen. Man geht deshalb bis auf weiteres von einer Besteuerbarkeit solcher Geräte
aus.
c) Gewaltspielautomaten
Was bisher auf der Grundlage des Vergnügungssteuergesetzes unzulässig war, lässt sich auf der
Grundlage des KAG verwirklichen: Die Erhebung der Steuer kann mit dem Lenkungszweck
verbunden werden, die Verbreitung von Gewaltspielautomaten und ähnlichen Geräten
einzudämmen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag ist in der Satzung enthalten.
Zu § 9:
Die Differenzierung nach Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien sollte nur bei
Bedarf vorgenommen werden.
Hinweis:
Der Satzungsentwurf sieht keine Differenzierung vor.
Zu § 10:
Einzig bekannter praktischer Anwendungsfall für eine Besteuerung nach der Roheinnahme sind
Filmvorführungen in Sexshops. Gegebenenfalls kann die Vorschrift deshalb entfallen.
Zu § 13:
Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 muss ggf. an die Möglichkeiten der EDV und der eingesetzten
Software angepasst werden.
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Seite - 5 Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Inden
(Vergnügungssteuersatzung) vom 19. Dezember 2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 30.04.2002 (GV. NRW. 2002, S. 160)
und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 25.09.2001
(GV. NRW. 2001 S. 708), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung vom 19. Dezember
2002 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Inden veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen-;
4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet
verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
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2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11
angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten,
Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5
ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
§4
Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6,
2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.
(2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.
(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines
Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen
Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei
Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die
Kartensteuer.
II. Kartensteuer
§5
Eintrittskarten
(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet,
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten,
auszugeben.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert
der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in
geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
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(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder
sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde Inden
vorzulegen.
(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede
Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der
Gemeinde Inden auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde Inden binnen 7 Werktagen nach der
Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag
des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
§6
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der
ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn
dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die
Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und
Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der
Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die
Gemeinde Inden den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
(3) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
(4) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen
Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser
Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.
III. Pauschsteuer
§7
Nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des
Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.
(2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Inden spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des
Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im
Einzelfalle besonders schwierig ist.
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Seite - 8 §8
Nach der Anzahl der Apparate
(1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben.
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
150,00 Euro
35,00 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a
und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des
Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
50,00 Euro
25,00 Euro
200,00 Euro
(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein
Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei
oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so
wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art
und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden
Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines
Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein
Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden.
§9
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten
Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet
sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche 1,00 Euro. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein
Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
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(3) Die Gemeinde Inden kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die
Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 10
Nach der Roheinnahme
(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 festzusetzen ist,
nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als Roheinnahme gelten
sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde Inden spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Die Gemeinde Inden kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der
Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im
Einzelfalle besonders schwierig ist.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der
Gemeinde Inden anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen
ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen.
Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen
Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines
Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung
beträgt im Falle des § 1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro.
§ 12
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 8 mit der Aufstellung
des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der
Veranstaltung.
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gemeinde Inden ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die
Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die
Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
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November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages
am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer
als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:
1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 8 Abs. 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung
(Erhöhung) des Apparatebestandes
8. § 10 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
9. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden
Änderungen
§ 15
Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 10. November 1988 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 19. Dezember 2002
Bürgermeister