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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 2. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999.)

Daten

Kommune
Inden
Größe
13 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 2. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999.) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 2. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999.) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 2. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999.)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 231/2002 Datum Amt für öffentl. Ordnung 02.09.2002 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 26.09.2002 Rat 02.10.2002 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 1. Änderungssatzung vom 2. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999. Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom 2. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999. Begründung: Der aktuelle Tarifvertrag für Angestellte im öffentlichen Dienst ist bis zum 31.10.2002 gültig. Auf Grund von tariflichen Änderungen und einer Alterssteigerung sind die Personalkosten von Herrn Volker Brammertz gestiegen. Gemäß der beiliegenden Berechnung ergibt sich hiernach eine Erhöhung von 2,11 € je angefangene Stunde. Diese Erhöhung muss in die Regelsätze eingearbeitet werden. Da die Gebührensätze in der Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 noch in DM-Beträgen aufgeführt sind, sollte die Anlage 1 gleichzeitig an die Euro-Währung angepasst werden. Die 1. Änderungssatzung soll mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft treten. Vorlage: 231/2002 Seite - 2 1. Änderungssatzung vom 02. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 Auf Grund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122 / SGV NW 213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i, und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV NW 2023) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV NW 610), jeweils in der bei Erlass dieser Änderungssatzung geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 02. Oktober 2002 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 beschlossen: Artikel I Die Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 wird wie folgt geändert: Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung: je angefangene Stunde pauschal 42,72 € 2. Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand: je angefangene halbe Stunde 21,36 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1: Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d): Vorlage: 231/2002 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme: je angefangene Stunde 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens: je angefangene Stunde 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes: je angefangene Stunde 4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung Vorbereitungszeit: je angefangene Stunde Seite - 3 - 42,72 € 42,72 € 42,72 € einschließlich 42,72 € 5. Angefallene Fahrkosten werden entsprechend dem Reisekostenrecht für das Land NW in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet. Artikel II Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 02. Oktober 2002 Bürgermeister