Daten
Kommune
Inden
Größe
13 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
231/2002
Datum
Amt für öffentl. Ordnung
02.09.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
26.09.2002
Rat
02.10.2002
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
1. Änderungssatzung vom 2. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999.
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom
2. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999.
Begründung:
Der aktuelle Tarifvertrag für Angestellte im öffentlichen Dienst ist bis zum 31.10.2002 gültig. Auf
Grund von tariflichen Änderungen und einer Alterssteigerung sind die Personalkosten von Herrn
Volker Brammertz gestiegen.
Gemäß der beiliegenden Berechnung ergibt sich hiernach eine Erhöhung von 2,11 € je angefangene
Stunde.
Diese Erhöhung muss in die Regelsätze eingearbeitet werden.
Da die Gebührensätze in der Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 noch in DM-Beträgen
aufgeführt sind, sollte die Anlage 1 gleichzeitig an die Euro-Währung angepasst werden.
Die 1. Änderungssatzung soll mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft treten.
Vorlage: 231/2002
Seite - 2 1. Änderungssatzung
vom 02. Oktober 2002 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999
Auf Grund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 122 / SGV NW
213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i, und § 76 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666 / SGV NW 2023) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 / SGV NW 610), jeweils
in der bei Erlass dieser Änderungssatzung geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung am 02. Oktober 2002 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999
beschlossen:
Artikel I
Die Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 wird wie folgt geändert:
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18.
Juni 1999 gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach
Dauer der Amtshandlung:
je angefangene Stunde pauschal
42,72 €
2. Vorbereitung und / oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand:
je angefangene halbe Stunde
21,36 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne
des § 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d):
Vorlage: 231/2002
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme:
je angefangene Stunde
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens:
je angefangene Stunde
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes:
je angefangene Stunde
4.4 Durchführung
einer
Brandschutzunterweisung
Vorbereitungszeit:
je angefangene Stunde
Seite - 3 -
42,72 €
42,72 €
42,72 €
einschließlich
42,72 €
5. Angefallene Fahrkosten werden entsprechend dem Reisekostenrecht für das
Land NW in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der
Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Inden vom 18. Juni 1999 wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 02. Oktober 2002
Bürgermeister