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Beschlussvorlage (Prüfung der Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben)

Daten

Kommune
Inden
Größe
13 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 225/2002 Datum Kämmerei 19.07.2002 öffentlich Beratungsfolge Termin Rechnungsprüfungsausschuss 19.09.2002 Rechnungsprüfungsausschuss 03.12.2002 Rat 19.12.2002 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Prüfung der Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben Beschlussentwurf: Den durch den Rechnungsprüfungsausschuss erstellten Schlussbericht über die Prüfung der Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben nimmt der Rat zur Kenntnis. Begründung: Der Kreis Düren als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat durch Satzung vom 29.11.1972 die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens erlässt er Richtlinien und Weisungen. Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NW in die Prüfung der Jahresrechnung die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden: - das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1981, - das Gesetz zur Ausführung des BSHG (AG-BSHG) vom 25.06.1962, - das Sozialgesetzbuch (SGB) - die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie - die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften. Von der Prüfung werden erfaßt: - Hilfen zum Lebensunterhalt - Hilfen zur Pflege - einmalige Beihilfen Seit dem Haushaltsjahr 1996 werden die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach dem BSHG - gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan Vorlage: 225/2002 Seite - 2 - veranschlagt. Aus diesem Grunde werden die Buchungsvorgänge über ein besonderes Gemeindekennzeichen (= GKZ 231) abgewickelt. Die Abwicklung für das Rechnungsjahr 2001 wurde zur besseren Übersicht in der Form einer "Haushaltsrechnung" ausgedruckt und ist als Anlage beigefügt. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich gezahlten bzw. vereinnahmten ("Ist"-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im "Soll" verursacht durch vorhandene Kassenreste - ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben und Einnahmen. Des weiteren weist die "Haushaltsrechnung" 2001 wiederum den im Rechnungsjahr 1996 entstandenen Ist-Überschuß aus der Abrechnung für das Jahr 1995 in Höhe von 3.535,52 DM (s. Ist-Bestand in der 2. Gegenprobe) aus. Somit errechnet sich der in der "Haushaltsrechnung" ausgewiesene "Soll-Überschuss" für das Rechnungsjahr 2001 wie folgt: aus 2000: DM Summe 1996 - 2001: (= Ergebnis der 2. Gegenprobe 2001) Rechnungsergebnis aus 1996: DM aus 1997: DM aus 1998: DM Kassen-EinnahmeReste: 10.186,85 12.896,18 -10.745,62 2.319,83 8.042,03 -22.699,27 0,00 44,00 1.157,56 -1.201,56 0,00 0,00 0,00 0,00 3.535,52 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 3.535,52 13.766,37 14.053,74 -11.947,18 2.319,83 8.042,03 -22.699,27 3.535,52 Kassen-AusgabeReste: zuzüglich IstÜberschuss: Summe: (= SollErgebnis) aus 1999: DM aus 2001: DM Wie aus der Tabelle entnommen werden kann, wurden die Kassen-Einnahme-Reste in voller Höhe abgesetzt. Somit entspricht der Soll-Überschuss 2001 dem Ist-Überschuss aus dem Jahr 1996 in Höhe von 3.535,52 DM.