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Kommune
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13 kB
Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
16.03.09, 14:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
225/2002
Datum
Kämmerei
19.07.2002
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rechnungsprüfungsausschuss
19.09.2002
Rechnungsprüfungsausschuss
03.12.2002
Rat
19.12.2002
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Prüfung der Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben
Beschlussentwurf:
Den durch den Rechnungsprüfungsausschuss erstellten Schlussbericht über die Prüfung der
Entscheidungen und der Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben nimmt der Rat
zur Kenntnis.
Begründung:
Der Kreis Düren als örtlicher Träger der Sozialhilfe hat durch Satzung vom 29.11.1972 die
Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben weitgehend den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen
Verfahrens erlässt er Richtlinien und Weisungen.
Aus diesem Grunde sind gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GO NW in die Prüfung der Jahresrechnung die
Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben durch den
Rechnungsprüfungsausschuss mit einzubeziehen.
Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Durchführung der delegierten Sozialhilfeaufgaben
folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung beachtet und richtig angewandt werden:
- das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30.06.1981,
- das Gesetz zur Ausführung des BSHG (AG-BSHG) vom 25.06.1962,
- das Sozialgesetzbuch (SGB)
- die dazu ergangenen Ergänzungsbestimmungen sowie
- die anderen auf dem Gebiet des Sozialrechts erlassenen Rechtsvorschriften.
Von der Prüfung werden erfaßt:
- Hilfen zum Lebensunterhalt
- Hilfen zur Pflege
- einmalige Beihilfen
Seit dem Haushaltsjahr 1996 werden die Haushaltsansätze für den Abschnitt 41 - Sozialhilfe nach
dem BSHG - gem. Verfügung des Kreises Düren vom 05.10.1995 nicht mehr im Haushaltsplan
Vorlage: 225/2002
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veranschlagt. Aus diesem Grunde werden die Buchungsvorgänge über ein besonderes Gemeindekennzeichen (= GKZ 231) abgewickelt.
Die Abwicklung für das Rechnungsjahr 2001 wurde zur besseren Übersicht in der Form einer
"Haushaltsrechnung" ausgedruckt und ist als Anlage beigefügt.
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Da das Sozialamt die Sozialhilfeaufwendungen mit dem Kreis Düren nur nach den tatsächlich
gezahlten bzw. vereinnahmten ("Ist"-)Beträgen abrechnet, ergibt sich zwangsläufig im "Soll" verursacht durch vorhandene Kassenreste - ein Unterschiedsbetrag zwischen den Soll-Ausgaben und Einnahmen.
Des weiteren weist die "Haushaltsrechnung" 2001 wiederum den im Rechnungsjahr 1996 entstandenen
Ist-Überschuß aus der Abrechnung für das Jahr 1995 in Höhe von 3.535,52 DM (s. Ist-Bestand in der
2. Gegenprobe) aus.
Somit errechnet sich der in der "Haushaltsrechnung" ausgewiesene "Soll-Überschuss" für das Rechnungsjahr 2001 wie folgt:
aus 2000:
DM
Summe 1996 - 2001:
(= Ergebnis der 2.
Gegenprobe 2001)
Rechnungsergebnis
aus 1996:
DM
aus 1997:
DM
aus 1998:
DM
Kassen-EinnahmeReste:
10.186,85
12.896,18
-10.745,62
2.319,83
8.042,03
-22.699,27
0,00
44,00
1.157,56
-1.201,56
0,00
0,00
0,00
0,00
3.535,52
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
3.535,52
13.766,37
14.053,74
-11.947,18
2.319,83
8.042,03
-22.699,27
3.535,52
Kassen-AusgabeReste:
zuzüglich IstÜberschuss:
Summe: (= SollErgebnis)
aus 1999:
DM
aus 2001:
DM
Wie aus der Tabelle entnommen werden kann, wurden die Kassen-Einnahme-Reste in voller Höhe
abgesetzt. Somit entspricht der Soll-Überschuss 2001 dem Ist-Überschuss aus dem Jahr 1996 in
Höhe von 3.535,52 DM.